Beschluss
OVG 6 S 14/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0508.OVG6S14.23.00
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Leitsätze
Zur Auswahlentscheidung bei der Vergabe von Plätzen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auswahlentscheidung bei der Vergabe von Plätzen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. März 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der im April 2019 geborenen Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte ihrer Wohnortgemeinde zur Verfügung zu stellen, mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin verfüge über einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB VIII in einer angrenzenden Gemeinde, die in zumutbarer Entfernung liege. Es fehle daher an einem Anordnungsgrund. Es bedürfe der begehrten Regelung nicht, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren weiterverfolgt, ist unbegründet. Auf der allein maßgeblichen Grundlage der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO) kommt eine Änderung oder Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Betracht. a) Die Antragstellerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Zugangsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung - BbgKVerf - auseinandergesetzt. Es habe verkannt, dass es ihr darum und nicht um die Erfüllung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB VIII gehe. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch lässt sich darauf nicht mit Erfolg stützen. Soweit diesem Vortrag die Vorstellung zugrunde liegt, aus § 12 Abs. 1 BbgKVerf lasse sich ein Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes herleiten, der über diejenigen Ansprüche hinausgehe, die durch § 24 SGB VIII gewährt werden, ist dem nicht zu folgen. § 12 Abs. 1 BbgKVerf, wonach jedermann im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt ist, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, gewährt lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Becker, in Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, BbgKVerf, Std. Juli 2017, § 12 Ziffer 2.2.3.3). Ob die Vorschrift bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege neben den §§ 22 ff. SGB VIII überhaupt anwendbar ist, kann daher dahinstehen. b) Aber auch, soweit die Antragstellerin begehrt, in die Auswahlentscheidung bei der Vergabe der Plätze in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen ihrer Wohnortgemeinde einbezogen zu werden, bleibt die Beschwerde erfolglos. Ein Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Aufnahme in eine der beiden Kindertagesstätten ihres Wohnorts würde voraussetzen, dass das Auswahlermessen des Antragsgegners dahingehend reduziert ist, dass allein der Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer der Einrichtungen rechtmäßig wäre. Eine derartige Ermessensreduzierung ist indessen nicht dargelegt. Sie käme nur in Frage, wenn ein freier Platz unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Auswahlkriterien zwingend an die Antragstellerin zu vergeben wäre. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil nach Angaben der Antragsgegnerin der Kreis der Interessenten gegenwärtig und für die in naher Zukunft freiwerdenden Plätze noch nicht feststehe. In der Beschwerdeerwiderung hat die Antragsgegnerin hierzu ausgeführt, bislang seien nicht alle Elternwünsche erfasst und zudem bestehe voraussichtlich erst in etwa drei Wochen Kenntnis über die Zahl der Schulrücksteller, also über die Anzahl derjenigen Kinder, die noch nicht aus der Kita in die Schule wechselten. Im Übrigen sei das Freihalten einiger weniger Plätze deshalb sachgerecht, weil zum einen Zuzüge zu erwarten seien und sich zum anderen in der amtsangehörigen Stadt M... ein Engpass in der Kinderbetreuung abzeichne, dem mit dem Freihalten einer angemessenen kleinen Reserve begegnet werden solle. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Antragsgegnerin vorgetragen, im Kindergartenbereich würden ein bis zwei Plätze für Zuzüge in den Amtsbereich, die keinen Betreuungsplatz hätten, freigehalten, fünf weitere als „frei“ ausgewiesene Plätze würden durch das „Herüberwachsen“ von Kindern aus dem Krippenbereich derselben Einrichtung, also „intern“ belegt werden (Schriftsatz vom 16. März 2023 nebst Anlage). Dass die Antragstellerin vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie über einen, wie sie selbst nicht in Abrede stellt, ihren Bedarf nach § 24 SGB VIII deckenden Betreuungsplatz in einer Nachbargemeinde verfügt, zwingend einen Betreuungsplatz in ihrer Wohnortgemeinde beanspruchen können müsste, ergibt sich aus ihrer Beschwerdebegründung nicht. Ihr Vortrag, es bestehe kein Grund, den begehrten Betreuungsplatz zu versagen, wenn es noch freie Plätze gäbe, lässt unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin mit dem Freihalten der Plätze dem sich abzeichnenden Engpass in der Kinderbetreuung einer anderen amtsangehörigen Gemeinde begegnen und im Übrigen Plätze für Krippenkinder derselben Einrichtung intern vergeben will. c) Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung begehrt, über ihren Antrag auf Nachweis eines Betreuungsplatzes unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Auch insoweit ist der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargelegt. Hierzu müsste die Beschwerde geltend machen, die Ablehnung des Antrags durch die Antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Daran fehlt es. Die Antragstellerin verweist hierzu auf das Schreiben des Amtes vom 5. August 2022, mit dem der begehrte Betreuungsplatz abgelehnt wurde. Darin ist ausgeführt, dass die Antragstellerin über einen ihrem Betreuungsanspruch entsprechenden Kitaplatz in einer Einrichtung der Nachbargemeinde verfüge. Dass die so begründete Nichtauswahl der Antragstellerin für einen der freien Betreuungsplätze in ihrer Wohnortsgemeinde vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ermessensfehlerhaft sei, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Soweit sie geltend macht, es bestünden besondere sachliche Gründe für den Wunsch, die Kindergartenzeit im Wohnort zu verbringen (Belastung durch lange Fahrtwege, sozialer Anschluss im Wohnumfeld, Vorerkrankung ihrer Mutter), ist schon nicht dargelegt, dass sie diese Aspekte gegenüber der Antragsgegnerin bei Antragstellung deutlich gemacht hat und sie daher im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden konnten. Die Antragstellerin weist zwar unter Hinweis auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 6. Oktober 2014 - 4 ME 216/14 - (juris Rn. 5) in der Sache zutreffend darauf hin, dass auch ein erfüllter Förderanspruch nach § 24 SGB VIII nicht dazu führt, dass sie bei der Vergabe freier Plätze in (anderen) Tageseinrichtungen vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden kann. Damit ist allerdings weder die Ermessensfehlerhaftigkeit der bereits erfolgten Auswahlentscheidung dargelegt noch ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin von künftigen Auswahlentscheidungen ausgeschlossen sein wird. d) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch, soweit die Antragstellerin ihr Begehren auf ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 SGB VIII stützt. Denn das Wunsch- und Wahlrecht erstreckt sich nur auf vorhandene Einrichtungen und Dienste und nur auf tatsächlich zur Verfügung stehende Plätze, gibt aber keinen Anspruch darauf, ein bestimmtes (Platz-) Angebot zu schaffen oder zu erhalten (Senatsurteil vom 19. März 2021 - OVG 6 B 14/20 -, juris Rn. 61; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. April 2014 - 4 ME 221/14 -, NJW 2015, 970 ff., juris Rn. 5 je m.w.N.). Nach welchen Auswahlkriterien vorhandene Plätze vergeben werden, liegt wiederum im Ermessen des Einrichtungsträgers. Daher kann die Antragstellerin vorliegend bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen aus § 5 Abs. 2 SGB VIII keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).