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Beschluss

OVG 6 N 55/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0717.OVG6N55.23.00
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Leitsätze
Zur Frage der Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Beweiswürdigung. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. April 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 8.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Beweiswürdigung. (Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. April 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 8.750 Euro festgesetzt. Mit der Klage wendet sich der als Jäger tätige Kläger gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, die der Beklagte mit der Begründung widerrief, er habe bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eine geladene Schusswaffe bei sich geführt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage des Vorbringens des Klägers im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Die Ausführungen des Klägers wenden sich der Sache nach im Wesentlichen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Diese Angriffe betreffen nicht das Prozessrecht, sondern das materielle Recht und können daher den Vorwurf eines Verfahrensfehlers nicht begründen. Darüber hinaus bedarf die Begründung einer Verfahrensrüge der sorgfältigen Darlegung, wodurch das rechtliche Gehör verletzt ist, was hätte vorgetragen werden können und warum dies hätte rechtserheblich sein können. Einer Darlegung, warum die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruhen kann, bedarf es auch, wenn die Verletzung rechtlichen Gehörs (wie nach § 138 Nr. 3 VwGO) einen absoluten Zulassungsgrund bildet (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, NVwZ 1999, 1354 ff., juris Rn. 6 m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren nicht. Sein Vortrag, das Verwaltungsgericht habe seine Würdigung nicht auf die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft stützen dürfen, weil diese nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sei, ist sachlich unzutreffend. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. April 2023 wurde diese Akte ausdrücklich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Dass der Kläger keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu den aus den genannten Akten ersichtlichen Umständen zu äußern, trifft daher nicht zu. Hinzu kommt, dass dem Kläger die maßgeblichen Umstände und Schriftstücke, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, bekannt waren. Der Vortrag des Klägers, zwischen den Verfahrensbeteiligten sei der zu bewertende Sachverhalt unstreitig gewesen, das Verwaltungsgericht habe hiervon nicht im Ergebnis einer selbst vorgenommenen Beweiswürdigung abweichen dürfen, ohne dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung zumindest anzudeuten und dem Kläger eine Stellungnahmemöglichkeit hierzu einzuräumen, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Er ist in der Sache unzutreffend und im Übrigen rechtsirrig. Die Bewertung der bei der fraglichen Verkehrskontrolle festgestellten Umstände und der Schilderungen des Klägers hierzu waren zwischen den Beteiligten nicht unstreitig. Nach den Schilderungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Beklagte ausgeführt, in Fällen wie dem vorliegenden werde nahezu immer behauptet, ein unbekanntes Fahrzeug habe sich dem abgestellten Klägerfahrzeug genähert; dies sei eine bloße Schutzbehauptung. Selbst wenn seine Behauptung zuträfe, könne ihn dies nicht entlasten. Eine Bindung des Gerichts an die Auffassung der Beteiligten bestünde im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Übrigen auch dann nicht, wenn sie übereinstimmend erfolgte. Eine Pflicht des Gerichts, auf das (voraussichtliche) Ergebnis einer Sachverhaltswürdigung hinzuweisen, besteht grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2004 - 9 BN 2.04 -, NVwZ 2004, 1510 f., juris Rn. 4 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 2706/85 -, BVerfGE 74, 1 ff.,). Die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, sind gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erst im Urteil anzugeben. Ohne Erfolg bleibt vor diesem Hintergrund auch der Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es den im Strafverfahren durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers als Verteidiger vorgetragenen Sachverhalt berücksichtigen wolle. Das hinsichtlich des Ergebnisses der Beweiswürdigung gerügte Vorliegen einer Überraschungsentscheidung liegt vor diesem Hintergrund ebenfalls fern. Wie das bei der Verkehrskontrolle festgestellte Verhalten des Klägers zu bewerten ist, war gerade der wesentliche Gegenstand sowohl des behördlichen Verfahrens als auch des gerichtlichen Verfahrens. Dass dabei alle aktenkundigen Umstände, einschließlich der aus den beigezogenen Akten ersichtlichen, berücksichtigt und ergebnisoffen bewertet werden, liegt in der Natur der Sache und ist nicht überraschend. Im Übrigen versäumt der Kläger hinreichend darzulegen, dass der behauptete Verfahrensmangel rechtserheblich ist, die Entscheidung also auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht. Hierzu genügt es nicht, einen (vermeintlichen) Gehörsverstoß aufzuzeigen. Wird - wie hier - die Sachverhaltswürdigung des Gerichts angegriffen, muss dargelegt werden, welche Tatsachen oder Umstände vorgetragen worden wären und weshalb dieser Vortrag nach der allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger schildert keine Tatsachen oder Umstände, die er ohne die behaupteten Gehörsverstöße vorgetragen hätte, und weshalb diese vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts rechtserheblich hätten sein können. Vielmehr wendet er sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die er für unzutreffend hält und der er seine eigene Würdigung gegenüberstellt. Unabhängig davon lassen seine Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht den Schluss zu, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt. Dass das Verwaltungsgericht seine richterliche Überzeugung nicht auf rational nachvollziehbare Gründe gestützt, dass es insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze missachtet habe (zu diesem Maßstab: VGH München, Beschluss vom 19. Juni 2009 - 12 ZB 07.1882 -, juris Rn. 13 m.w.N.), geht aus seinen Ausführungen nicht hervor. 2. Soweit der Kläger sich im Übrigen gegen die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht wendet, macht er der Sache nach ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Zur Darlegung derartiger Zweifel genügt es nicht, seine eigene Rechtsauffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüberzustellen. Vielmehr muss unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen dargelegt werden, weshalb diejenige des Verwaltungsgerichts im Ergebnis fehlerhaft ist. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die Ausführungen des Klägers auf der (aus den zuvor dargelegten Gründen unzutreffenden) Prämisse beruhen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zum Vorliegen einer Stresssituation bei der Verkehrskontrolle ausgegangen. Überdies setzt er sich nicht mit der auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützten Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, bereits ein einziger gröblicher Verstoß begründe die Regelvermutung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, es sei daher nicht ausschlaggebend, dass der Kläger in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen sei. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).