Beschluss
OVG 6 S 34/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0802.OVG6S34.23.00
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Leitsätze
Zur Abgrenzung dienstlicher Informationen von privatem Wissen eines Bundesministers.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung dienstlicher Informationen von privatem Wissen eines Bundesministers.(Rn.13) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin auf Grundlage des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG dazu verpflichtet, dem Antragsteller, Redakteur einer Tageszeitung, im Wege einstweiliger Anordnung Auskunft zu verschiedenen Fragen zu erteilen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, soweit es zurückgewiesen wurde, weiter. Er möchte im Beschwerdeverfahren Auskunft zu folgenden Fragen: „1.) Haben die Anfragen des Y ... vom Dezember 2022 betreffend G ... /Grußwort Bundesminister (BM) Q ... persönlich vorgelegen? 2.) Haben die Auskünfte des Bundesfinanzministeriums (BMF) an den Y ... aus dem Dezember 2022 bzw. v. 3. Januar 2023 betreffend G ... /Grußwort BM Q ... persönlich vorgelegen? 3.) Stand BM Q ... nach seinen eigenen dienstlichen Kenntnissen bei der Bearbeitung der Anfrage der G ... nach einem Grußwort sowie bei der Erstellung des Videogrußworts für die G ... im Zeitraum April/Mai 2022 bereits in Kontakt mit der G ... bezüglich eines weiteren Kredits bzw. einer weiteren Grundschuld für das Grundstück U ... ? 4.) Hat BM Q ... seit seinem Amtsantritt zugunsten weiterer privater Unternehmen, mit denen ihn eine private Geschäftsbeziehung verbindet oder verbunden hat, Grußworte erstellt oder erstellen lassen? 5.) Falls BM Q ... die unter Ziff. 4 bezeichneten Grußworte hat erstellen lassen: wann (Datum), aus welchen Anlässen und zugunsten welcher Unternehmen?“ Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme, der Antragsteller habe hinsichtlich der Fragen 1 und 2 einen Anordnungsgrund zu Unrecht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass in presserechtlichen Auskunftsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft gemacht werden müsse, dass über die mit der begehrten Auskunft angesprochene Thematik mit einer für die Annahme eines starken Aktualitätsbezugs und gesteigerten öffentlichen Interesses hinreichenden Resonanz diskutiert werde (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 6 VR 3/17 -, NVwZ 2018, 907 ff., juris Rn. 13 a.E.). Ein solches gesteigertes öffentliches Interesse an der Recherche und einer möglicherweise beabsichtigten Berichterstattung sei hinsichtlich der Frage 1 und 2 nicht hinreichend wahrscheinlich. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, geschweige denn belegt, dass gerade an einer etwaigen persönlichen Vorlage der betreffenden Korrespondenz bei diesem Bundesminister ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Es handele sich allenfalls um einen Randaspekt des Themas „Mögliche Zusammenhänge zwischen der Erstellung eines Videogrußworts für die G ... und privaten Geschäften“. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend in Frage gestellt. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Umgang durch den Bundesminister mit Presseanfragen der Tageszeitung, für die der Antragsteller tätig ist, bislang Gegenstand des öffentlichen Diskurses zu der vom Verwaltungsgericht zitierten Thematik gewesen sei. Ihr Einwand, es gehe darum, über mögliche Zusammenhänge zwischen der Dienstausübung des Bundesministers und privaten Geschäftsinteressen umfangreich Transparenz herzustellen und diese in die öffentliche Diskussion zu bringen, ändert daran nichts. Dasselbe gilt für den Aspekt, es gehe bei den Fragen 1 und 2 darum, wie sich der Bundesminister „bei der Bewältigung der Affäre verhält und ob und inwieweit er dienstlich erlangtes Wissen über laufende journalistische Recherchen für seine privaten (Schutz-)Interessen verzweckt“. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass der von ihm mit der Beschwerde vorgelegte Schriftverkehr mit der Antragsgegnerin sowie der ebenfalls vorgelegte Artikel des „X ... “ vom 9. März 2023 sich mit der Frage, ob dem Bundesminister Presseanfragen und deren Beantwortung im Zusammenhang mit dem Grußwort für die G ... vorgelegen haben, befassen. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, eine dringende erneute Berichterstattung wäre veranlasst, wenn sich sein Eindruck, der Minister habe private und dienstliche Interessen unzulässigerweise verquickt, verfestige bzw. weiter bestätige, hat er kein aktuelles, sondern ein möglicherweise künftiges gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung zu den Fragen 1 und 2 dargelegt. 2. Auch hinsichtlich der Frage zu 3 hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe insoweit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil nach Auskunft der Antragsgegnerin dort keine dienstlichen Informationen zu der Frage vorhanden seien und das weitergehende Auskunftsbegehren privates Wissen des Bundesministers betreffe, greift die Beschwerde nicht überzeugend an. Nach der Rechtsprechung des Senats liegen Informationen nur dann in der Form präsenten dienstlichen Wissens von Personen bei einer Behörde vor, wenn dieses Wissen im Rahmen einer Tätigkeit für die auskunftspflichtige Stelle dienstlich erlangt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2023 - OVG 6 S 15/23 -, juris Rn. 23, vom 7. Juli 2022 - OVG 6 S 36/22 -, ZGI 2022, 225, juris Rn. 18 und vom 27. Juni 2022 - OVG 6 S 28/22 -, BA S. 5 f.). Dass der Bundesminister Kenntnis darüber, ob er bei der Befassung mit der Bitte der G ... um ein Grußwort mit dieser bereits in Kontakt bezüglich eines weiteren privaten Kredits bzw. der Bestellung einer weiteren privaten Grundschuld stand, dienstlich erlangt habe, legt die Beschwerde nicht dar. Ein von der Beschwerde angenommener etwaiger zeitlicher Zusammenhang zwischen Grußwort und weiterer Kreditgewährung wäre hierfür nicht hinreichend. Ein ministerielles Grußwort bei einer Bank rechtfertigt auch bei zeitlicher Nähe für sich genommen nicht die Annahme, ein bei derselben Bank aufgenommener weiterer Privatkredit des Ministers sei eine dienstliche Angelegenheit. Der Antragsteller zeigt keine belastbaren Anhaltspunkte auf, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. Das gilt auch soweit er ausführt, „aller Wahrscheinlichkeit nach“ habe sich ein dem Minister vertrauter Mitarbeiter der G ... unmittelbar an diesen gewandt und „die Erstellung eines ministeriellen Grußworts ausverhandelt bzw. dies vorab versprochen“. Selbst wenn man dies unterstellt, wäre damit kein dienstlicher Bezug der privaten Geschäftsbeziehungen anzunehmen. Dass sich aus der „Dienstanweisung zur Einführung ergänzender Compliance-Maßnahmen mit Bezug zu privaten Finanzgeschäften der Beschäftigten des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. März 2021“ etwas anderes ergäbe, legt die Beschwerde nicht dar. 3. Auch hinsichtlich der Frage zu 4 bleibt die Beschwerde erfolglos. Hierzu hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Anspruch sei durch die von der Antragsgegnerin gemachten Angaben erfüllt. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller eine Liste „Übersicht Veranstaltungen im Wirtschaftssektor (Reden, Diskussionen, Grußworte) Bundesfinanzminister H ... “ übersandt. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der betreffenden Angaben zu zweifeln. Es sei außerdem davon auszugehen, dass weitere Informationen zu Grußworten des Bundesministers seit Amtsantritt bei der Antragsgegnerin nicht vorhanden seien. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde schon nicht auseinander und verfehlt damit die Darlegungsanforderungen. Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf das Vorbringen zu Frage 3 ausführt, etwaige private Geschäftsbeziehungen des Bundesministers stellten dessen dienstliches Wissen dar, ist dem aus den unter 2. dargelegten Gründen nicht zu folgen. Kenntnisse des Bundesministers über seine privaten Geschäftsbeziehungen sind grundsätzlich dessen privates Wissen. Die Kenntnis alleine führt für sich genommen nicht zu einem dienstlichen Bezug. Auch insoweit zeigt der Antragsteller keine belastbaren, eine andere Einschätzung rechtfertigenden Anhaltspunkte auf. 4. Hinsichtlich der Frage zu 5 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, diese sei lediglich für den Fall gestellt worden, dass der Bundesminister die in Frage 4 des Antrags bezeichneten Grußworte habe erstellen lassen. Dieser Fall sei nicht eingetreten und könne nicht eintreten. Dieser Einschätzung ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).