Beschluss
OVG 6 N 82/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1121.OVG6N82.23.00
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Leitsätze
Zu den Konsequenzen des sog. Brexit für die Anwendbarkeit des § 112 a DRiG.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Konsequenzen des sog. Brexit für die Anwendbarkeit des § 112 a DRiG.(Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. a) Der Vortrag der Klägerin, § 112a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 DRiG könne so ausgelegt werden, dass sie die dort genannten Voraussetzungen erfülle, obwohl das Land, in dem sie ihren Abschluss erworben habe, inzwischen kein Mitglied der Europäischen Union mehr sei, ist keine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zur Auslegung jener Norm auf den Seiten 8 bis 13 des angefochtenen Urteils. Der Verweis auf die Ausführungen in der Klageschrift führt nicht weiter, weil sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vortrag bereits eingehend befasst hat. b) Ernstliche Richtigkeitszweifel sind auch nicht mit dem Einwand aufgezeigt, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das Erfordernis einer ersten juristischen Prüfung für die Klägerin eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung sei. Die Klägerin meint, es handele sich um eine objektive Berufszulassungsvoraussetzung, da ihr der Zugang zum Referendariat verwehrt werde, weil der Staat, in dem sie ihren Abschluss erworben habe, nach Erwerb ihres Abschluss aus der EU ausgetreten sei und sie auf diesen Umstand keinerlei Einfluss gehabt habe. Das geht an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass für die Klägerin wegen Nichtanwendbarkeit des § 112a DRiG auf § 5 Abs. 1 DRiG abzustellen sei. Dabei handelt es sich um eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - VII C 51.70 -, BVerwGE 38, 105 ff., juris Rn. 69). Überdies lässt die Klägerin außer Acht, dass die erweiterte Zulassungsmöglichkeit zum juristischen Vorbereitungsdienst nach § 112a Abs. 1 DRiG allein der Geltung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten geschuldet ist. Dass mit dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der EU diese Möglichkeit entfallen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Anforderungen für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst seien objektive Berufszulassungsvoraussetzungen. c) Auch mit ihrem Vortrag zur Unverhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs wegen unzureichender Berücksichtigung von Vertrauensschutz legt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar. Sie meint, das Verwaltungsgericht betrachte die politischen Ereignisse zu sehr aus der „ex-post- Perspektive“. Als sie im Jahr 2017 ihren Abschluss Bachelor of Laws erwarb, sei in den großen Leitmedien die Überzeugung vorherrschend gewesen, ein Austritt könne nicht stattfinden, weil dafür kein Regelwerk bestehe und er so großen Schaden anrichten würde. Der Klägerin könne daher nicht angelastet werden entschieden zu haben, ihr Masterstudium in Großbritannien weiterzuführen. Mit diesem Vortrag legt die Klägerin lediglich ihre eigene Einschätzung der Sach- und Rechtslage dar, ohne aufzuzeigen, dass und weshalb die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft sei. Überdies befasst sie sich nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, sie müsse sich zurechnen lassen, den Antrag erst im Jahr 2020 und damit nahezu drei Jahre nach Erwerb ihres insoweit maßgeblichen Bachelor-Abschlusses gestellt zu haben, als die Konsequenzen des sog. Brexit und dessen drohender Vollzug politisches und mediales Dauerthema gewesen seien und sie das Masterstudium begonnen habe. Weiter befasst sie sich nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, wonach sie ihren Master of Laws-Abschluss am Tag des Ablaufs des Übergangszeitraums erworben habe, weshalb es ihr ohnehin möglich gewesen sei, den Antrag auf Grundlage des Masterabschlusses noch vor Ablauf der Frist zu stellen. Auf die Ausführungen der Klägerin zur Frage, ob vorliegend eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht nachweislich bestehe, kommt es vor diesem Hintergrund nicht (mehr) an. Soweit sie anführt, bei dem Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der EU handele es sich „um einen rein formalen Akt“, der an ihren tatsächlichen Fähigkeiten nichts ändere, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich durch den sog. Brexit die materielle Rechtslage für Absolventen juristischer Studiengänge aus dem Vereinigten Königreich geändert hat. 2. Eine grundsätzlich bedeutsame und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, zeigt die Klägerin nicht auf. Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, „welches Gewicht der Vertrauensschutz in Bezug auf die Berufswahlfreiheit hat in Fällen, in denen durch den sogenannten "Brexit" rein formale Kriterien eine Berufswahl verhindern.“ Zudem sei klärungsbedürftig, „ob es sich bei dem Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der EU in Bezug auf die Anerkennung von dort erworbenen Abschlüssen um ein objektives oder ein subjektives Berufungszulassungskriterium handelt.“ Abgesehen davon, dass die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen nicht aufzeigt, ergibt sich aus ihrem Vorbringen auch nicht, weshalb die Klärung dieser Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfen soll. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).