Beschluss
OVG 6 I 1/24
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0306.OVG6I1.24.00
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Leitsätze
Setzt die einstweilige Anordnung im Verwaltungsprozess eine Erfüllungsfrist, so beginnt die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erst mit deren Ende zu laufen.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. Februar 2024 geändert. Dem Vollstreckungsschuldner wird für den Fall, dass er der Verpflichtung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. September 2023 - VG 7 L 494/23 - nicht bis zum 15. März 2024 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro angedroht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner zu ¾, der Vollstreckungsgläubiger zu ¼.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Setzt die einstweilige Anordnung im Verwaltungsprozess eine Erfüllungsfrist, so beginnt die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erst mit deren Ende zu laufen.(Rn.8) Auf die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. Februar 2024 geändert. Dem Vollstreckungsschuldner wird für den Fall, dass er der Verpflichtung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. September 2023 - VG 7 L 494/23 - nicht bis zum 15. März 2024 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro angedroht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner zu ¾, der Vollstreckungsgläubiger zu ¼. I. Auf den Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf einstweiligen Rechtsschutz vom 3. Juli 2023 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsschuldner mit Beschluss vom 26. September 2023 - VG 7 L 494/23 - im Wege einstweiliger Anordnung, dem Vollstreckungsgläubiger einen Kindertagesbetreuungsplatz binnen drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung nachzuweisen. Den mit Schriftsatz vom 26. November 2023 gestellten sinngemäßen Antrag, gegen den Vollstreckungsschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung ein Zwangsgeld „in empfindlicher Höhe, mindestens von € 4.000,00, anzudrohen“ und anschließend festzusetzen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2024 mit der Begründung ab, er sei unzulässig, weil verfristet. Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt der Vollstreckungsgläubiger sein Begehren weiter. II. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2024 gerichtete Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Der Antrag vom 26. November 2023 auf Androhung eines Zwangsgeldes hat Erfolg. a) Er ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat dies zu Unrecht mit der Begründung verneint, er sei verfristet. Die einmonatige Vollstreckungsfrist des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 929 Abs. 2 ZPO ist vielmehr gewahrt. Die Frist für den Vollstreckungsantrag beginnt regelmäßig an dem Tag, an dem die einstweilige Anordnung dem Beteiligten, auf dessen Gesuch sie erging, zugestellt wurde. Setzt die einstweilige Anordnung im Verwaltungsprozess allerdings eine Erfüllungsfrist, so beginnt die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erst mit deren Ende zu laufen (Buchheister, in Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 123 Rn. 37; Pietzner/Möller, in Schoch/Schneider, VwGO, EL 2021 Juni 2011, § 172, Rn. 36; Kugele, VwGO, 2013, § 123 Rn. 38; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 123 Rn. 81 m.w.N.; Heckmann, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 172 Rn. 65). So ist es hier. Mit der einstweiligen Anordnung vom 26. September 2023 gab das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsschuldner auf, einen Betreuungsplatz binnen drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung nachzuweisen. Zugestellt wurde die Entscheidung dem Vollstreckungsschuldner ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 4. Oktober 2023. Die Erfüllungsfrist endete daher mit Ablauf des 25. Oktober 2023. Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO begann zum selben Zeitpunkt und lief, da der 26. November 2023 ein Sonntag war (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO), bis zum 27. November 2023. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine in der einstweiligen Anordnung eingeräumte Erfüllungsfrist ohne Einfluss auf den Beginn der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei, überzeugt nicht. Soweit es anführt, dem stehe der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen, wonach die Frist mit der Zustellung der Entscheidung an den Vollstreckungsgläubiger beginne, lässt es außer Acht, dass § 929 Abs. 2 ZPO in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Verwaltungsprozess nicht unmittelbar, sondern lediglich „entsprechend“ anzuwenden ist. Das hat zur Folge, dass bei Anwendung der Vorschrift den Besonderheiten des Verwaltungsprozesses Rechnung zu tragen ist. Hierzu zählt, dass ein Vollstreckungsantrag im Verwaltungsprozess nur unter der erschwerten Voraussetzung der grundlosen Säumnis der Behörde gestellt werden kann. Das hat zur Folge, dass vor Ablauf der Erfüllungsfrist die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich unzulässig ist (Pietzner/Möller, a.a.O.). Eine Erfüllungsfrist von drei Wochen, wie sie im vorliegenden Verfahren eingeräumt wurde, würde daher zu einer Verkürzung der Vollziehungsfrist auf rund eine Woche führen. Das dürfte schon mit dem Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO, der dem Vollstreckungsgläubiger einen Monat Zeit gibt, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, nicht vereinbar sein. Überdies erscheint es vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt, dem Vollstreckungsgläubiger die ohnehin schon kurz bemessene Vollziehungsfrist in vollem Umfang zu belassen. Die Schutzfunktion des § 929 Abs. 2 ZPO für den Vollstreckungsschuldner, der nicht über längere Zeit im Ungewissen darüber sein soll, ob er aus dem Titel noch in Anspruch genommen wird (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1988 - 1 BvR 549/87 -, NJW 1988, 3141, juris Rn. 3), ist hierdurch nicht beeinträchtigt, denn er kennt das Zustellungsdatum und damit den Zeitpunkt des Ablaufs der Vollziehungsfrist. Soweit das Verwaltungsgericht weiter anführt, ein Beginn der Vollziehungsfrist erst mit Ablauf der Erfüllungsfrist sei mit Unsicherheiten hinsichtlich des Fristablaufs behaftet, weil der Vollstreckungsgläubiger den Ablauf der von ihm zu beachtenden Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO jedenfalls nicht ohne weiteres bestimmen könne, da er das zur Bestimmung des Beginns der Vollziehungsfrist notwendige Zustellungsdatum der einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht kenne, rechtfertigt auch dies keine andere Einschätzung. Sofern der Vollstreckungsgläubiger die Monatsfrist möglichst ausschöpfen möchte, steht es ihm frei, sich ggf. beim Vollstreckungsschuldner oder dem Verwaltungsgericht nach dem Zustellungsdatum zu erkundigen. Der Umstand, dass es sich bei der in § 929 Abs. 2 ZPO normierten Frist um eine gesetzliche, der Disposition der Beteiligten und des Gerichts entzogene Frist handelt, deren Einhaltung eine von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung darstellt, wird durch ihren Beginn (erst) mit Ablauf einer eingeräumten Erfüllungsfrist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht tangiert. b) Der Antrag ist auch begründet. Kommt die Behörde in den Fällen des § 123 VwGO der ihr in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag gemäß § 172 Satz 1 VwGO unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro androhen. Bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes kommt es auf die Prognose an, welcher Betrag erforderlich ist, um den rechtsuntreuen Willen der Behörde zu überwinden. Dabei können das Erfüllungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers, die Erfahrungen, die das Gericht bislang mit der Behörde gemacht hat, aber auch die Hartnäckigkeit, mit der diese im konkreten Einzelfall die Erfüllung verweigert, in die Beurteilung eingestellt werden (vgl. zu allem Pietzner/Möller, a.a.O., Rn 44 m.w.N.). Der Vollstreckungsschuldner hat im Vollstreckungsverfahren erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Antrag sei wegen Versäumung der einmonatigen Vollziehungsfrist unzulässig. Im Beschwerdeverfahren hat er sich zur Sache nicht geäußert. Dem Vortrag des Vollstreckungsgläubigers im Schriftsatz vom 4. Februar 2024, wonach sich der Vollstreckungsschuldner dahingehend geäußert habe, der einstweiligen Anordnung vom 26. September 2023 nicht nachkommen zu wollen, ist er nicht entgegengetreten. Diese Umstände lassen nicht erkennen, dass der Vollstreckungsschuldner sich der Bedeutung der gerichtlichen Anordnung vom 26. September 2023 bewusst ist. Insbesondere hat er jegliche Erläuterungen vermissen lassen, ob und ggf. welche konkreten Schritte er zur Befolgung der einstweiligen Anordnung unternommen hat. In Zusammenschau mit dem erheblichen Erfüllungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers erscheint nach alledem die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4.000 Euro angemessen. Ob in den meisten Fällen der Vollstreckung nach § 172 VwGO der Zugriff auf das Höchstmaß des Zwangsgeldes gerechtfertigt ist (vgl. Pietzner/Möller, a.a.O., Rn. 44), kann auf sich beruhen. Die dem Vollstreckungsschuldner nunmehr gesetzte Frist berücksichtigt das Erfüllungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers und ermöglicht es zugleich dem Vollstreckungsschuldner, die zum Nachweis eines Betreuungsplatzes erforderlichen Bemühungen zu entfalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Vollstreckungsschuldner bereits mit Zustellung der einstweiligen Anordnung am 4. Oktober 2023 und damit seit mehr als vier Monaten Kenntnis von seiner Verpflichtung hat, einen Betreuungsplatz nachweisen zu müssen, und ihm bereits eine Umsetzungsfrist von drei Wochen eingeräumt war (vgl. zu letzterem Aspekt bereits Senatsbeschluss vom 19. Juli 2021 - OVG 6 I 2/21 -). 2. Soweit der Vollstreckungsgläubiger zugleich die (anschließende) Festsetzung des Zwangsgeldes begehrt, hat die Beschwerde keinen Erfolg, denn dieser Antrag ist unzulässig. § 172 VwGO erfordert zunächst die Androhung eines Zwangsgeldes unter Fristsetzung durch das Gericht. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kommt die Festsetzung in Betracht (vgl. schon Senatsbeschluss vom 4. Januar 2022 - OVG 6 I 1/22 -). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).