Beschluss
OVG 6 S 30.24
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0815.OVG6S30.24.00
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Leitsätze
Beim Zusammentreffen von presserechtlichem Auskunftsanspruch und Steuergeheimnis ist im Wege der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des zwingenden öffentlichen Interesses nach § 30 Abs 4 Nr 5 AO (juris: AO 1977) ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem Interesse an der Vertraulichkeit vom Steuergeheimnis geschützter Daten und gegenläufigen öffentlichen Interessen herzustellen. Bei dieser vom Gesetzgeber vorgeprägten Abwägung findet auch das nach Artikel 5 Abs 1 S 2 GG geschützte Informationsinteresse der Presse Berücksichtigung. Der Gesetzgeber hat damit der Wahrung des Steuergeheimnisses grundsätzlich Vorrang eingeräumt und keine "offene" Abwägung im Einzelfall vorgesehen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 33.17 -, NVwZ 2020, 1114 ff., juris Rn. 12 ff.). (Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim Zusammentreffen von presserechtlichem Auskunftsanspruch und Steuergeheimnis ist im Wege der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des zwingenden öffentlichen Interesses nach § 30 Abs 4 Nr 5 AO (juris: AO 1977) ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem Interesse an der Vertraulichkeit vom Steuergeheimnis geschützter Daten und gegenläufigen öffentlichen Interessen herzustellen. Bei dieser vom Gesetzgeber vorgeprägten Abwägung findet auch das nach Artikel 5 Abs 1 S 2 GG geschützte Informationsinteresse der Presse Berücksichtigung. Der Gesetzgeber hat damit der Wahrung des Steuergeheimnisses grundsätzlich Vorrang eingeräumt und keine "offene" Abwägung im Einzelfall vorgesehen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 33.17 -, NVwZ 2020, 1114 ff., juris Rn. 12 ff.). (Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller ist Journalist und begehrt von der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO Auskunft zu folgenden Fragen: 1. Wie lautet der wesentliche Inhalt der Steuergarantie im Wortlaut, mit der die Bundesregierung den Deutschen Fußball-Bund (DFB) im Jahr 2018 bei dessen Bewerbung um die Ausrichtung der Fußball Europameisterschaften 2024 (UEFA EURO 2024) in Deutschland bei der Union der Europäischen Fußballverbände (UEFA) unterstützt hat, hilfsweise, welchen wesentlichen Inhalt weist die Steuergarantie auf, mit der die Bundesregierung den Deutschen Fußball-Bund (DFB) im Jahr 2018 bei dessen Bewerbung um die Ausrichtung der Fußball Europameisterschaften 2024 (UEFA EURO 2024) in Deutschland bei der Union der Europäischen Fußballverbände (UEFA) unterstützt hat? 2. Sind von der Steuergarantie neben der UEFA weitere Beteiligte der UEFA EURO 2024 insbesondere begünstigend betroffen, etwa Spieler, Schiedsrichter oder Gäste? 3. Welche Steuerarten umfasst die steuerliche Garantie? 4. Wurden Garantien zur Entlastung der UEFA oder anderer Beteiligter von der Umsatzsteuer getroffen und, falls nicht, weshalb wurden Garantien zur Entlastung der UEFA oder anderer Beteiligter von der Umsatzsteuer nicht getroffen? Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei hinsichtlich der Frage zu 1 (einschließlich der hilfsweisen Frage) bereits unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der übrigen Fragen sei er jedenfalls unbegründet, weil dem presserechtlichen Auskunftsbegehren überwiegende schutzwürdige Interessen Privater an der Vertraulichkeit der begehrten Informationen entgegenstünden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat auf der allein maßgeblichen Grundlage des Vorbringens im Beschwerdeverfahren (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich der Frage zu 1 sowie der Hilfsfrage hat das Verwaltungsgericht angenommen, welcher Inhalt des fraglichen Schreibens „wesentlich“ sei, erfordere eine Wertung, die der Antragsteller nicht selbst treffe, sondern anderen überlasse. Die Frage habe daher keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Dem Vorbringen des Antragstellers sei nicht sicher zu entnehmen, was in diesem Sinne wesentlicher Inhalt sei. Dass er „Auskunft über den wesentlichen Inhalt der steuerlichen Garantieausspruchs“ begehre und angebe, von der Frage ausgenommen seien „alle Inhalte, die nicht den wesentlichen Inhalt der Steuergarantien“ ausmachten, dazu zählten „mutmaßlich Namen, Adressen oder Versprechen und Vereinbarungen, die über den wesentlichen Inhalt der Steuergarantien hinausgingen“, sei insoweit unzureichend. Daraus ergebe sich allenfalls eine vage Vorstellung davon, was der Antragsteller gemeint haben könne. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, weshalb diese Erwägungen unzutreffend seien. Der Einwand, es werde Auskunft über den Wortlaut der Teile des Garantieschreibens begehrt, die die „Hauptabreden der gewährten Steuergarantien beinhalten“, die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenabreden könne juristisch präzise vorgenommen werden und unterliege auch keiner Wertung durch die Antragsgegnerin, es handele sich um wesentliche Vertragspunkte (essentialia negotii), rechtfertigt diese Annahme nicht. Zum einen legt der Antragsteller nicht dar, diese Erläuterung seines Begehrens bereits früher vorgetragen zu haben, so dass sie weder von der Antragsgegnerin noch vom Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Frageinhalts zugrunde gelegt werden konnte. Überdies bleibt, selbst wenn man dies einmal unterstellt, unklar, um welche „Haupt- und Nebenabreden“ oder „Vertragspunkte“ es sich handelt. Der Sache nach geht es nicht um einen zwischen UEFA bzw. DFB und Bundesregierung ausgehandelten Vertrag mit Haupt- und Nebenabreden, sondern um eine einseitige Zusage in Form eines Steuererlasses. 2. Im Übrigen legt die Beschwerde hinsichtlich keiner der Fragen zu 1 bis 4 hinreichend dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anordnungsanspruch sei zu verneinen, weil der unmittelbar auf Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte presserechtliche Auskunftsanspruch hinter den schutzwürdigen privaten Interessen zurücktrete, unrichtig sei. Die mit den Fragen zu 1 bis 5 erbetenen Informationen unterliegen dem Steuergeheimnis im Sinne des § 30 AO. Die Vorschrift schützt alle Merkmale (persönlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher, öffentlicher, privater Art), die eine Person von ihrer Umwelt unterscheiden und damit zum Individuum machen und die in einem verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen bekannt geworden sind (von Frantzki, in Buse/von Frantzki, Steuerstrafrecht, 7/2023, Anm. 1.2.1. und 1.2.2). Die mit den Fragen zu 1 bis 4 erfassten Sachverhalte unterfallen nach diesem Maßstab ohne Weiteres dem Steuergeheimnis, auf das sich jeder Steuerpflichtige, mithin auch die UEFA bzw. der DFB, berufen kann. Wie weit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der juristischen Personen UEFA bzw. DFB im Einzelnen reicht, bedarf daher keiner näheren Betrachtung. Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht. Dass das Verwaltungsgericht ein derartiges zwingendes öffentliches Interesse zu Unrecht verneint habe, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, ist beim Zusammentreffen von presserechtlichem Auskunftsanspruch und Steuergeheimnis im Wege der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des zwingenden öffentlichen Interesses nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem Interesse an der Vertraulichkeit vom Steuergeheimnis geschützter Daten und gegenläufigen öffentlichen Interessen herzustellen. Bei dieser vom Gesetzgeber vorgeprägten Abwägung findet auch das nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Informationsinteresse der Presse Berücksichtigung. Der Gesetzgeber hat damit der Wahrung des Steuergeheimnisses grundsätzlich Vorrang eingeräumt und keine „offene“ Abwägung im Einzelfall vorgesehen (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 33.17 -, NvVwZ 2020, 1114 ff., juris Rn. 12 ff.). Ein zwingendes öffentliches Interesse kann bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen dann angenommen werden, wenn das Informationsanliegen ein vergleichbares Gewicht hat wie die in § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a) bis c) AO genannten Regelbeispiele. Nach Buchstabe a) ist ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben, wenn die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, nach Buchstabe b), wenn Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder nach Buchstabe c), wenn die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern. Nach diesen Maßstäben kann ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO an der Offenbarung der von dem Antragsteller mit den Fragen zu 1 bis 4 begehrten Informationen auch in Ansehung des Schutzes der Pressefreiheit nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, ob es insoweit darauf ankommt, dass bereits eine öffentliche Diskussion geführt wird, oder ob es ausreicht, wie der Antragsteller meint, dass diese erst angestoßen werden solle. Der Antragsteller stellt keinen Bezug zu einem der aufgeführten Regelbeispiele her, sondern führt lediglich allgemein an, die Öffentlichkeit habe aufgrund der Bedeutung sportlicher Großveranstaltungen wie der Fußballeuropameisterschaft ein enormes öffentliches Interesse an deren Finanzierung. Die Transparenz der Finanzierung durch Unterstützung des Staates und Kontrolle von Besteuerung im Zusammenhang mit solchen Ereignissen seien essenzielle Interessen der demokratischen Solidargemeinschaft. Denn die Gewährung von Steuergarantien werfe die grundsätzliche Frage auf, ob das Ausrichten sportlicher Großveranstaltungen ohne Beteiligung an den Gewinnen gerechtfertigt sein könne und politisch gewollt sei. Die demokratische Willensbildung werde unterlaufen, wenn die Öffentlichkeit im Ungewissen darüber gelassen werde, in welchem Umfang die Regierung auf Steuereinnahmen in Milliardenhöhe verzichte und Bürgern zugleich Belastungen wie Verkehrsbeeinträchtigungen zumute, die mit der Ausrichtung sportlicher Ereignisse zwingend einhergingen. Dies gelte umso mehr, als durch die Geheimhaltung des Inhalts der Steuergarantien die Haushaltskontrolle des Parlaments erschwert werde. Mit diesem Vortrag wird ein legitimes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die aufgeworfenen Fragen dargelegt. Nicht angenommen werden kann indessen, dass dieses Berichtsinteresse im hier erforderlichen Sinne zwingend sei, weil es vergleichbar sei mit erheblichen Nachteilen für das Gemeinwohl, einer für die öffentliche Sicherheit drohenden Gefahr, dem Interesse an der Verfolgung schwerer Straftaten oder einer Erschütterung des Vertrauens in die Verwaltung wegen der Verbreitung unwahrer Tatsachen. Das ist auch nicht mit dem weiteren Vorbringen des Antragstellers aufgezeigt, wonach ein Kontrollinteresse im Einzelfall bestehe, ob die gegebenen Steuergarantien rechtmäßig und legitim seien. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keine Tatsachen dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, wonach die Steuergarantien rechtswidrig sein könnten. Ein zwingendes öffentliches Interesse ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag zum geringen Gewicht des Geheimhaltungsinteresses der UEFA. Zudem lässt der Vortrag unberücksichtigt, dass nach der Wertung des Gesetzgebers ein besonderes öffentliches Interesse an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, besteht und er deshalb ausdrücklich die Möglichkeit von Steuerbefreiungen insoweit vorgesehen hat (vgl. § 50 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt dies nicht zu einer unzulässigen publizistischen Inhaltskontrolle. Zwar ist die Entscheidung darüber, was die Presse des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht, und welche Informationen für sie vonnöten sind, der Presse selbst vorbehalten. Die Frage, ob ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht, ist der normspezifisch vorgeprägten Gewichtung des Informationsinteresses aber vorgelagert und davon zu unterscheiden (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 36). Auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dem Auskunftsanspruch hinsichtlich der Frage zu 4, soweit er nicht die UEFA, sondern andere Beteiligte betrifft, stehe entgegen, dass es sich dabei um innere Tatsachen handele, über die Auskünfte nur erteilt werden könnten, wenn sie sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert hätten, kommt es vor dem dargelegten Hintergrund nicht (mehr) an. Auch hinsichtlich anderer Beteiligter unterliegen die begehrten Auskünfte dem Steuergeheimnis. Ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist auch insoweit nicht dargetan. Das gilt im Übrigen auch, soweit die Frage zu 2 andere Steuerpflichtige betrifft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).