Beschluss
6 S 40/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0827.6S40725.00
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Leitsätze
Auch wenn es sich bei § 16b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) um einen gebundenen Anspruch handelt, obliegt der Auslandsvertretung und der Ausländerbehörde die Prüfung, ob der behauptete Aufenthaltszweck „Studium“ tatsächlich beabsichtigt ist. Die zuständigen Behörden prüfen, ob der Ausländer den Aufenthalt tatsächlich zu Studien- und nicht zu anderen Zwecken nutzen wird (§ 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) sowie ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) vorliegen und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis andere Gründe nach § 19f Abs. 1, 3 oder 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegenstehen (vgl. Bergmann/Dienelt/Samel, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 16b Rn. 5 unter Hinweis auf: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 5. April 2017 - OVG 3 B 20.16 -, juris Rn. 20, und vom 7. Mai 2019 - 3 B 64.18 -, juris Rn. 25 ff.).(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn es sich bei § 16b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) um einen gebundenen Anspruch handelt, obliegt der Auslandsvertretung und der Ausländerbehörde die Prüfung, ob der behauptete Aufenthaltszweck „Studium“ tatsächlich beabsichtigt ist. Die zuständigen Behörden prüfen, ob der Ausländer den Aufenthalt tatsächlich zu Studien- und nicht zu anderen Zwecken nutzen wird (§ 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) sowie ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) vorliegen und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis andere Gründe nach § 19f Abs. 1, 3 oder 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegenstehen (vgl. Bergmann/Dienelt/Samel, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 16b Rn. 5 unter Hinweis auf: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 5. April 2017 - OVG 3 B 20.16 -, juris Rn. 20, und vom 7. Mai 2019 - 3 B 64.18 -, juris Rn. 25 ff.).(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber im Ergebnis unbegründet. Das Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Umfang der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts in einer ersten Stufe auf die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe beschränkt. Wenn die Prüfung in dieser ersten Stufe ergibt, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die angefochtene Entscheidung im Lichte der den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerdegründe nicht rechtfertigt, schließt sich eine zweite Stufe mit umfassender, eigener Prüfung des Sach- und Streitstands durch das Oberverwaltungsgericht an. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzt im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens den Kontrollumfang des Beschwerdegerichts also nur insoweit, als das Gericht über die von dem Beschwerdeführer dargelegten Gründe hinaus zu dessen Gunsten keine weiteren Gesichtspunkte in die Rechtsprüfung einbeziehen darf. Umgekehrt ist das Beschwerdegericht, wenn es dem Beschwerdeführer gelingt, die tragenden Gründe einer zu seinem Nachteil ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich in Zweifel zu ziehen, nicht nur nicht gehindert, sondern sogar gehalten zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. Das Gesetz beabsichtigt nicht, dass das Beschwerdegericht eine dem Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung wegen deren unzutreffender Begründung aufhebt, wenn erkennbar ist, dass sich diese Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. etwa VGH Kassel, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 5 B 902/24 -, juris Rn. 27). Angesichts dieser Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsgrundes durchgreifend in Frage stellt. Denn jedenfalls erweist sich die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis als richtig. Dies führt zur Zurückweisung auch der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung nötig ist, weil die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, stellt die Erteilung eines Visums im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da hierdurch die mit dem Visum verbundene Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen und der mit dem Visumverfahren verfolgte Zweck einer effektiven vorherigen Einreisekontrolle hinfällig würde. Eine solche Vorwegnahme ist nur dann wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes (vgl. Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten, wenn dem Antragsteller im Falle des Abwartens auf die Hauptsachenentscheidung schwere und unzumutbare, insbesondere nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohten und zusätzlich bereits bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist. Letzteres ist in Bezug auf die von dem Antragsteller beanspruchte Visumerteilung nicht der Fall. Der Antragsteller hat den geltend gemachten Anspruch auf Visumerteilung nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Norm wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums, wobei zu den studienvorbereitenden Maßnahmen der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses zählt, wenn der Ausländer zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist (§ 16b Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 AufenthG). Auch wenn es sich bei § 16b Abs. 1 AufenthG um einen gebundenen Anspruch handelt, obliegt der Auslandsvertretung und der Ausländerbehörde die Prüfung, ob der behauptete Aufenthaltszweck „Studium“ tatsächlich beabsichtigt ist. Die zuständigen Behörden prüfen, ob der Ausländer den Aufenthalt tatsächlich zu Studien- und nicht zu anderen Zwecken nutzen wird (§ 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG) sowie ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) vorliegen und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis andere Gründe nach § 19f Abs. 1, 3 oder 4 AufenthG entgegenstehen (vgl. Bergmann/Dienelt/Samel, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 16b Rn. 5 unter Hinweis auf: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 5. April 2017 - OVG 3 B 20.16 -, juris Rn. 20, und vom 7. Mai 2019 - 3 B 64.18 -, juris Rn. 25 ff.). Der Antragsteller macht geltend, er habe einen Studienplatz und die Einzahlung des erforderlichen Sparguthabens auf dem Sperrkonto sowie die finanzielle Unterstützung durch ein Stipendium der Friedrich-Ebert-Stiftung nachgewiesen. Die Antragsgegnerin meint, in der Gesamtwürdigung falle die Prüfung der Plausibilität des Aufenthaltszwecks negativ aus. Für den Antragsteller spreche die Einschätzung der Abteilung Studienförderung der Friedrich-Ebert-Stiftung vom 11. Februar 2022, wonach er zu den begabtesten und engagiertesten Bewerbern zähle. Unklar bleibe allerdings, ob sich dies auf das gesamte Bewerberfeld beziehe oder nur auf die Bewerber des Solidaritätsfonds der Stiftung, der primär Studenten, die aus allen sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten für Studium und Promotion herausfielen, zugutekomme. Die genannte Einschätzung scheine zudem von einer wiederkehrenden Förderung auszugehen („voraussichtlich ab dem 1. März 2022 …“), gewährt worden sei demgegenüber nur eine Einmalzahlung. Allerdings fehle es am Bild einer kohärenten Bildungsbiografie, die den hohen Anforderungen des hiesigen Hochschulsystems gerecht werde. Dies ergebe sich aus der langen Unterbrechung zwischen dem Bachelor-Abschluss im Jahr 2013 und dem beabsichtigten Studienbeginn im Jahr 2022 bzw. 2025. Gegen die Plausibilität des Studienzwecks spreche weiter, dass der Antragsteller ursprünglich den Zuzug mit der Kernfamilie (Ehefrau und fünf Kinder) beantragt habe. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass nach Einreise und etwaigem Asylverfahren der Nachzug der Kernfamilie angestrebt werde. Die Ausführungen der Antragstellerseite, insbesondere zum Lebensunterhalt (Sicherung maßgeblich durch Beschäftigung der Ehefrau und Kindergeld), verdeutlichten diese Verbindung. Die derzeitige Situation insbesondere afghanischer Staatsangehöriger im Iran spreche ebenfalls für eine gesteigerte Motivation, Nachzugsmöglichkeiten durch das hiesige Verfahren zu eröffnen. Hilfsweise werde auch das Ermessen nach § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG angesichts der bestehenden Zweifel an der zweckentsprechenden Nutzung des Visums zulasten des Antragstellers ausgeübt. In der Gesamtschau müsse angenommen werden, dass das Studium nicht als solches vorrangig angestrebt werde, sondern die Ermöglichung des Zuzugs des Familienverbundes in die Bundesrepublik im Vordergrund stehe. Weiter sei fraglich, ob der Antragsteller in der Lage sein werde, bis zum 30. September 2025 gegenüber der Universität den für die Zulassung zum Studium erforderlichen Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 zu erbringen. Die Qualität der von ihm absolvierten Sprachkurse könne nicht ohne weiteres bewertet werden. Das vorgelegte Sprachzertifikat stamme vom März 2023; Aufrechterhaltungsbemühungen seien nicht dargetan. Mit diesem Vortrag hat die Antragsgegnerin die Plausibilität des Studienzwecks jedenfalls insoweit in Frage gestellt, dass von der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht ausgegangen werden kann. Durch das Vorbringen des Antragstellers werden die Erwägungen der Antragsgegnerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Weder zeigt er auf, dass die Zweifel an der Plausibilität des Studienzwecks zu Unrecht geltend gemacht würden, noch legt er Ermessensfehler bei der Prüfung des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG dar. Soweit er ausführt, sein Erststudium habe er im Alter von 23 Jahren abgeschlossen, das geplante Masterstudium hätte er mit 31 Jahren aufgenommen, hieraus lasse sich eine gebrochene Bildungshistorie „sicherlich nicht ableiten“, wertet er den Sachverhalt lediglich anders als die Antragsgegnerin, zeigt aber keine Verletzung ihres Einschätzungsspielraums oder Ermessensfehler auf. Soweit er geltend macht, es sei Sache der Hochschule, nicht der Antragsgegnerin, zu beurteilen, ob er den Anforderungen des hiesigen Hochschulsystems gerecht werde, gilt nichts anderes. Dieser Vortrag lässt den Kontext der Ausführungen der Antragsgegnerin außer Acht. Diese hat nicht beurteilt, ob der Antragsteller den (fachlichen und persönlichen) Anforderungen des hiesigen Hochschulsystems gerecht werde, sondern, ob sich seine Bildungsbiografie als kohärent erweist. Sie vermisst insoweit eine Begründung, weshalb der Antragsteller nach dem verhältnismäßig langen Zeitraum ein weiterführendes Studium in Iranistik anstrebe (vgl. auch schon das Schreiben der Deutschen Botschaft in Teheran vom 5. Juni 2023, Bl. 77 VV). Eine solche Begründung lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. Hinsichtlich der Erwägungen der Antragsgegnerin zum Familiennachzug führt der Antragsteller aus, es sei ein nachvollziehbares Bedürfnis, mit der Familie zusammenleben zu wollen. Die Familie habe die ablehnende Entscheidung insoweit akzeptiert und nicht remonstriert. Ihr sei bewusst, dass eine reale Chance auf Familiennachzug erst bestehe, wenn der Antragsteller das Masterstudium abgeschlossen und eine Arbeit gefunden habe. Dies spreche gerade für dessen besondere Motivation, das Studium mit besonders guten Ergebnissen abzuschließen. Auch mit diesem Vortrag wird die Plausibilität der Erwägungen der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Der Antragsteller stellt wiederum lediglich seine eigene Wertung derjenigen der Behörde gegenüber, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen. Im Übrigen lässt der Vertrag darauf schließen, dass der Nachzug der Kernfamilie tatsächlich nach wie vor beabsichtigt ist. Soweit er hinsichtlich der Deutschkenntnisse darauf verweist, er habe seit Abschluss eines Erststudiums bis heute als Deutschlehrer gearbeitet und sich im Rahmen der örtlichen Verhältnisse fortgebildet, er sei daher für die Sprachprüfung fachlich gut gerüstet, geht dies an der Begründung der Antragsgegnerin, einen prüffähigen Nachweis der Deutschkenntnisse habe er nicht erbracht, vorbei. Im Übrigen ist der Antragsteller bereits mit Schreiben der Deutschen Botschaft in Teheran vom 5. Juni 2023 darauf hingewiesen worden, dass seine Angaben und die hierzu vorgelegten Bescheinigungen weder inhaltlich noch auf ihre Echtheit hätten überprüft werden können. Soweit er geltend macht, der Hinweis der Antragsgegnerin auf die derzeitige Situation im Iran lasse nicht deutlich genug erkennen, was damit gemeint sein könnte, entscheidend wäre - wenn überhaupt - die Situation bei Antragstellung vor drei Jahren, die mit der jetzigen nicht vergleichbar sei, verkennt er, dass maßgeblich zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bzw. im einstweiligen Rechtsschutz derjenige der Entscheidung des Gerichts ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).