Beschluss
OVG 6 I 1/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1125.OVG6I1.25.00
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Leitsätze
1. Das Zwangsgeld nach § 172 VwGO ist ein in die Zukunft gerichtetes Mittel zur Beugung des Willens und setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus. Entscheidend ist allein, ob die Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs für den Vollstreckungsschuldner rechtlich und tatsächlich möglich ist.(Rn.3)
2. Ein Pflichtiger darf nur dann durch Zwangsgeld zu einer Handlung angehalten werden, wenn sie nur von seinem Willen abhängt (BVerwG, Urteil vom 16. September 1975 - V C 76.74 -, BVerwGE 49, 169 ff., juris Rn. 11).(Rn.3)
3. Etwas anderes gilt nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nur in Fällen einer missbräuchlichen Vollstreckungsvereitelung, in denen der Vollstreckungsschuldner durch titelwidriges Verhalten eine Zweckerreichung unmöglich gemacht hat.(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Oktober 2025 geändert. Der Antrag der Vollstreckungsgläubiger vom 15. Oktober 2025 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 5.000 Euro gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird abgelehnt.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens tragen die Vollstreckungsgläubiger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Zwangsgeld nach § 172 VwGO ist ein in die Zukunft gerichtetes Mittel zur Beugung des Willens und setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus. Entscheidend ist allein, ob die Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs für den Vollstreckungsschuldner rechtlich und tatsächlich möglich ist.(Rn.3) 2. Ein Pflichtiger darf nur dann durch Zwangsgeld zu einer Handlung angehalten werden, wenn sie nur von seinem Willen abhängt (BVerwG, Urteil vom 16. September 1975 - V C 76.74 -, BVerwGE 49, 169 ff., juris Rn. 11).(Rn.3) 3. Etwas anderes gilt nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nur in Fällen einer missbräuchlichen Vollstreckungsvereitelung, in denen der Vollstreckungsschuldner durch titelwidriges Verhalten eine Zweckerreichung unmöglich gemacht hat.(Rn.5) Auf die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Oktober 2025 geändert. Der Antrag der Vollstreckungsgläubiger vom 15. Oktober 2025 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 5.000 Euro gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird abgelehnt. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens tragen die Vollstreckungsgläubiger. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 Euro mit der Begründung festgesetzt, diese sei der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2025 festgelegten Verpflichtung, den Vollstreckungsgläubigern bis zum 15. Oktober 2025 Visa zu erteilen, trotz Androhung eines Zwangsgeldes nicht nachgekommen. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 31. Oktober 2025 hat es ergänzend ausgeführt, zwar sei es grundsätzlich Sache der Vollstreckungsgläubiger, die in ihrer Sphäre liegende Vorlage visierfähiger Reisepässe zu veranlassen. Hier habe die Deutsche Botschaft in Islamabad die Pässe der Vollstreckungsgläubiger jedoch Ende September 2025 an die GIZ nach Kabul versandt, wo sie an die Vollstreckungsgläubiger ausgehändigt worden seien. Den Vollstreckungsgläubigern stünden bei lebensnaher Betrachtung der aktuellen Lage keine Handlungsoptionen zur Verfügung. Sie seien auf ein Tätigwerden der mit der Deutschen Botschaft kooperierenden GIZ angewiesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Botschaft die Pässe nicht auf dem gleichen Weg, auf dem sie versandt worden seien, wieder zur Visumerteilung zurückbeschaffe. Auch sei nicht erkennbar, dass die Vollstreckungsschuldnerin insoweit das ihr Mögliche veranlasse. Die Anweisung der Botschaft zur Visumerteilung sowie die Nachfrage dort nach dem Stand des Ausreiseverfahrens genüge vor dem dargelegten Hintergrund nicht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin hat Erfolg. Das Zwangsgeld nach § 172 VwGO ist ein in die Zukunft gerichtetes Mittel zur Beugung des Willens und setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus. Entscheidend ist allein, ob die Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs für den Vollstreckungsschuldner rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. Möller, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 172 VwGO, EL 47 Februar 2025, Rn. 2 m.w.N.). Ein Pflichtiger darf nur dann durch Zwangsgeld zu einer Handlung angehalten werden, wenn sie nur von seinem Willen abhängt (BVerwG, Urteil vom 16. September 1975 - V C 76.74 -, BVerwGE 49, 169 ff., juris Rn. 11). Die Vollstreckungsschuldnerin hat dargelegt, die Deutsche Botschaft in Islamabad angewiesen zu haben, den Vollstreckungsgläubigern die Visa entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2025 zu erteilen. Damit ist der Wille der Vollstreckungsschuldnerin, die Verpflichtung aus jenem Beschluss umzusetzen, hinreichend dokumentiert. Einer entsprechenden Beugung ihres Willens durch ein Zwangsgeld bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (mehr). Etwas anderes würde nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nur in Fällen einer missbräuchlichen Vollstreckungsvereitelung gelten, in denen der Vollstreckungsschuldner durch titelwidriges Verhalten eine Zweckerreichung unmöglich gemacht hat (Möller, a.a.O., Rn. 3). Ein solches Verhalten liegt hier nicht vor. Es ist nicht darin zu erblicken, dass die Botschaft der Vollstreckungsschuldnerin in Islamabad die Pässe der Vollstreckungsgläubiger Ende September 2025 nach Afghanistan gesandt hat, nachdem die Vollstreckungsgläubiger von den pakistanischen Behörden dorthin abgeschoben worden waren. Die Vollstreckungsschuldnerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Vollstreckungsgläubiger ihre Reisepässe für eine Rückreise nach Pakistan benötigen und ihre Reisepässe aus diesem Grunde nach Afghanistan verbracht wurden. Die Ermöglichung der Reise nach Pakistan liegt, wie die Vollstreckungsschuldnerin nachvollziehbar und von den Vollstreckungsgläubigern nicht bestritten darlegt, nicht in ihren Händen, sondern hängt von den zuständigen afghanischen und pakistanischen Behörden ab. Der vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägung, die Pässe könnten an die Deutsche Botschaft in Islamabad versandt, visiert und nach Afghanistan zurückgesandt werden, hält die Vollstreckungsschuldnerin entgegen, die Landgrenze zwischen den beiden Ländern sei im Zuge verschärfter Spannungen seit dem 11. Oktober 2025 geschlossen. Eine Grenzöffnung habe in den vergangenen Tagen einzig für Abschiebungen bzw. Rückreisen afghanischer Staatsangehöriger aus Pakistan stattgefunden. Unabhängig davon sei der Transport der Pässe aus Afghanistan heraus und im Anschluss, nach deren Visierung in Pakistan, zurück nach Afghanistan, risikoreich. Das gelte für den Transport auf dem Landweg über die Grenze und den anschließenden Weitertransport durch Kontrollen der de-facto-Regierung Afghanistans sowie auch für einen möglichen Transport auf dem Luftweg, da die Kontrollen am Flughafen Kabul noch deutlich dichter durchgeführt würden. Es bestünden zum einen Risiken für den Boten selbst, der unter Umständen wegen des Passtransports Befragungen oder der Verhaftung durch Taliban-kräfte ausgesetzt sein könne. Zum anderen bestünden Risiken für die Vollstreckungsgläubiger beim Auffinden der Pässe und Nachverfolgen ihrer Daten. Es sei ein erhebliches Risiko, dass die Pässe beschlagnahmt oder auf andere Weise durch militärische, milizionäre oder sonstige Kräfte der de-facto-Regierung Afghanistans weggenommen würden. Dies würde die Vollstreckungsgläubiger der Notwendigkeit einer Neubeantragung der Pässe und damit dem Kontakt zu den Behörden der de-facto-Regierung Afghanistans aussetzen. Die Bundesregierung sei derzeit bemüht, jede Aufmerksamkeit der de-facto-Regierung Afghanistans auf die Abgeschobenen zu vermeiden, und habe dies bislang auch erfolgreich tun können. Diese Einschätzung erscheint angesichts der gegebenen Umstände plausibel und wird auch von Seiten der Vollstreckungsgläubiger nicht in Frage gestellt. Diese führen vielmehr aus, dass "ein vorsichtiges und deeskalatives Vorgehen" der Vollstreckungsschuldnerin "mehr als sinnvoll" erscheine. Zudem verdeutlicht dieser Vortrag, dass es auch insoweit nicht allein in der Hand der Vollstreckungsschuldnerin liegt, die Verpflichtung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2025 umzusetzen. Soweit die Vollstreckungsgläubiger anführen, die Festsetzung des Zwangsgeldes sei rechtmäßig, weil die Vollstreckungsschuldnerin ihre Abschiebung nach Afghanistan hätte verhindern können, rechtfertigt dies - ungeachtet der Frage, ob der Vorwurf zutrifft - keine abweichende Einschätzung. Eine missbräuchliche Vollstreckungsvereitelung könnte hierin schon deswegen nicht gesehen werden, weil die Abschiebung durchgeführt wurde, als der Vollstreckungstitel noch nicht existierte. Die Vollstreckungsgläubiger wurden nach Angaben der Vollstreckungsschuldnerin am 4./6. September 2025 verhaftet/abgeschoben, während die Verpflichtung zur Visumerteilung erst mit Beschluss vom 11. September 2025 ausgesprochen wurde. Dessen ungeachtet hat die Vollstreckungsschuldnerin eingehend dargelegt, dass sie sich gegenüber den pakistanischen Behörden im Zusammenhang mit der Verhaftung und Abschiebung der Vollstreckungsgläubiger in gleicher Weise für diese eingesetzt habe, diese Bemühungen aber nicht in allen Fällen erfolgreich gewesen seien. Durch welche Maßnahmen und auf welche Weise die Vollstreckungsschuldnerin die Abschiebung der Vollstreckungsgläubiger habe verhindern können, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Das anderslautende Vorbringen der Vollstreckungsgläubiger insoweit erscheint spekulativ. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es wegen der in Nr. 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG vorgesehenen Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).