Beschluss
OVG 60 PV 11.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 60. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0917.OVG60PV11.19.00
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Leitsätze
Die Beschaffung von Mitteldistanzwaffen und Zubehör für die Vollzugspolizei ist keine mitbestimmungspflichtige Gestaltung der Arbeitsplätze im Sinne von § 85 Abs 1 S 1 Nr 12 PersVG Berlin (juris: PersVG BE 2004).(Rn.13)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 2019 – VG 62 K 8.18 PVL – wird geändert.
Der Antrag wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschaffung von Mitteldistanzwaffen und Zubehör für die Vollzugspolizei ist keine mitbestimmungspflichtige Gestaltung der Arbeitsplätze im Sinne von § 85 Abs 1 S 1 Nr 12 PersVG Berlin (juris: PersVG BE 2004).(Rn.13) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 2019 – VG 62 K 8.18 PVL – wird geändert. Der Antrag wird insgesamt zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Rechtsstreit betrifft die Mitbestimmung des Antragstellers bei der Beschaffung von Schusswaffen sowie Zubehör für den Einsatz von Polizeivollzugsbeamten. Die Beteiligte beschaffte Mitteldistanzwaffen sowie für diese Waffen und bereits im Bestand der Polizei Berlin befindliche Maschinenpistolen Leuchtpunktvisiere, Zielbeleuchtungen, Handgriffe und Waffentragegurte als Zubehör. Waffen und Zubehör werden in den Dienststellen an geeigneten Orten für den Einsatz bereitgehalten oder mitgeführt, unter anderem in Polizeieinsatzwagen (Funkwagen). Der im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit über die Beschaffungen unterrichtete Antragsteller forderte gegenüber der Beteiligten eine weitergehende Beteiligung an den Beschaffungsmaßnahmen und stützte dies auf § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 12 PersVG Berlin, weil Aspekte des Arbeitsschutzes und Fragen der Gestaltung der Arbeitsplätze berührt seien. Die Beteiligte lehnte dies ab und verwies darauf, dass die Beschaffungen nicht primär Aspekten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes dienten, sondern der Einsatzwertsteigerung; sie beruhten vorrangig auf einsatztaktischen Erwägungen. Daraufhin leitete der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren ein und hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 12 PersVG Berlin dadurch verletzt habe, dass sie ohne Zustimmung des Antragstellers Maschinenpistolen und Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör in Form von Leuchtpunktvisier, Zielbeleuchtung, Handgriff und Waffentragegurt beschafft habe. Die Beteiligte ist dem entgegengetreten und macht im Wesentlichen geltend, dass für die nur für das LKA 6 beschafften Maschinenpistolen MP7 kein Mitbestimmungsrecht des insoweit unzuständigen Antragstellers bestehe. Im Übrigen bestehe insgesamt kein Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PersVG, weil die Beschaffungsmaßnahmen nicht darauf abzielten, die Beschäftigten allgemein vor dem Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen im Dienst zu schützen. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG bestehe nicht, weil es an der Voraussetzung des Arbeitsplatzes fehle. Mit den beschafften Gegenständen solle nicht ein bestimmter abgrenzbarer Bereich ausgestattet werden. Vielmehr stünden die Gegenstände allen bzw. einzelnen Gruppen von Polizeibeamten so zur Verfügung, dass diese sie jederzeit und überall einsetzen und verwenden könnten. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 26. Juli 2019 teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG Berlin dadurch verletze, dass sie ohne Zustimmung des Antragstellers Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör dafür und für Maschinenpistolen in Form von Leuchtpunktvisier, Zielbeleuchtung, Handgriff und Waffentragegurt beschafft habe. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei hinsichtlich der ausschließlich für das LKA 6 beschafften Maschinenpistolen (MP7) unzulässig; insoweit sei der Antragsteller nicht zuständig. Im Übrigen sei der Antrag hinsichtlich der Mitteldistanzwaffen (Sturmgewehr MCX) sowie des Zubehörs dafür und für die vorhandenen Maschinenpistolen (MP5) nur hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG begründet. Die fraglichen Gegenstände gestalteten die Arbeitsplätze der Polizeivollzugsbeamten, die damit gegebenenfalls ihren Dienst verrichten. Dem stehe nicht entgegen, dass sie wie alle Gegenstände, mit denen ein Arbeitsplatz ausgestattet sei, der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienten. Es handele sich um Arbeitsgeräte, die ggf. von Polizeivollzugsbeamten mitgeführt würden. Die jeweiligen Einsatzorte der Beamten seien ihre Arbeitsplätze, die auch durch die mitgeführten Waffen gestaltet würden. Dem stehe nicht entgegen, dass dem Mitbestimmungstatbestand ein räumliches Verständnis des Begriffs Arbeitsplatz zugrunde liege. Damit sei nicht gemeint, dass Arbeitsplätze nur abgegrenzte Bereiche oder begrenzte Orte in einem Dienstgebäude sein könnten; ein Arbeitsplatz könne sich auch im Freien befinden oder beweglich sein. Mit welchen Arbeitsgeräten die zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen seien, sei grundsätzlich eine Frage der mitbestimmungsbedürftigen Gestaltung des Arbeitsplatzes. Davon gebe es Ausnahmen, wenn die Gestaltungsmaßnahme unbedeutend sei; davon könne aber bei Waffen und ihrem Zubehör nicht die Rede sein. Die menschengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und schutzwürdige Belange der Beschäftigten hingen nicht an einem dauerhaft stationären Arbeitsplatz. Auch derjenige, der an verschiedenen Orten die ihm zufallende Arbeitsleistung erbringen müsse, habe schutzwürdige Belange, zu denen die Ausstattung mit Geräten und „Einrichtungsgegenständen“ gehörten. Wer stets mit einem gesundheitsschädlichen Gerät in einem bestimmten Dienstgebäude arbeite, sei nicht schutzbedürftiger als derjenige, der dieses Gerät an ständig wechselnden Orten einsetze. Die Beschaffung sei hingegen keine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PersVG Berlin, weil sie keine Arbeitsschutzmaßnahme darstelle, sondern der Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin diene. Die fraglichen Gegenstände würden zur Aufgabenerfüllung der Polizei angeschafft. Mittelbare Auswirkungen auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten, wie sie mit einer besseren Ausstattung erreicht werden könnten, begründeten die hier geforderte Zielrichtung der Maßnahme nicht. Gegen diese Entscheidung, soweit sie dem Antrag stattgegeben hat, richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei der Beschaffung von Waffen und Zubehör um eine Gestaltung der Arbeitsplätze der Polizeivollzugsbeamten handele. Es sei bereits fraglich, welchen Arbeitsplatz die beschafften Gegenstände gestalten sollten, weil es keinen festen Bezug gebe, der Einsatz vielmehr vom Bedarf und der Einsatznotwendigkeit abhänge. Nur rund 200 Funkstreifenwagen würden standardmäßig mit der ertüchtigten Maschinenpistole MP5 ausgestattet. Die weiteren 2.900 ertüchtigten MP5 stünden als Poolausstattung anlassbezogen oder als Ersatzwaffen zur Verfügung. Die anderen streitgegenständlichen Schusswaffen würden je nach konkreter taktischer Lagebeurteilung eingesetzt. Die Waffen nebst Zubehör würden insgesamt mobil verwendet. Es werde auch kein Arbeitsplatz gestaltet; hierunter seien nur die räumlichen und technischen Bedingungen zu verstehen, unter denen an einer bestimmten Stelle des Betriebs eine Arbeitsaufgabe erfüllt werde. Außerdem werde Gesundheit und Wohlbefinden der Beschäftigten durch die Maßnahme nicht berührt. Die Polizei sei bereits mit Waffen ausgestattet gewesen. Mit welchen Dienstwaffen die Beschäftigten zur Einsatzwertsteigerung und der effektiven Einsatzbewältigung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausgestattet werden, beurteile sich nach einsatztaktischen Konzepten, die nicht mitbestimmungspflichtig seien. Durch die Beschaffung neuer Mitteldistanzwaffen nebst Zubehör bestehe nicht die Gefahr von Überbeanspruchung oder Gefährdung der Gesundheit, im Gegenteil werde die effektive Einsatzbewältigung verbessert. Die Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 2019 – VG 62 K 8.18 PVL abzuändern und den Antrag insgesamt zurückzuweisen, soweit er nicht bereits zurückgewiesen wurde. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und macht ergänzend geltend, dass die Waffen den jeweiligen Einsatzfahrzeugen (Funkwagen) zugeordnet seien und deshalb Teil des Arbeitsplatzes im Fahrzeug sind. Welche Waffen nach Größe und Gewicht, Handhabbarkeit, Ergonomie und Ausstattung eingesetzt werden, sei für die Gestaltung des Arbeitsplatzes nicht unwesentlich. Sie dienten selbstverständlich auch dem Gesundheitsschutz der Anwender, um deren Verteidigungsbereitschaft herzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich ihrer Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Beschaffung der noch streitgegenständlichen Waffen nebst Zubehör den Mitbestimmungstatbestand des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG Berlin erfüllt. Danach bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit über die Gestaltung der Arbeitsplätze. Als Arbeitsplatz im Sinne dieser Vorschrift ist der räumliche Bereich anzusehen, in dem der Beschäftigte tätig ist, sowie dessen unmittelbare Umgebung. Die Mitbestimmungsvorschrift ist mithin auf alle innerhalb der Räumlichkeiten einer Dienststelle nach deren Aufteilung, der Untergliederung ihrer Räumlichkeiten oder der Zuordnung bestimmter Raumzonen zu einem Arbeitsgerät abgrenzbaren Bereiche anzuwenden, in denen von einem Beschäftigten oder mehreren Beschäftigten zugleich oder nacheinander einzelne Arbeitsschritte oder ineinandergreifende Arbeitsvorgänge geleistet werden. Gegenstand der Mitbestimmung des Personalrats ist die Ausgestaltung von - vorhandenen oder künftig einzurichtenden - Arbeitsplätzen, also insbesondere ihre räumliche Unterbringung, ihre Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen sowie ihre Beleuchtung und Belüftung, wobei einerseits die dort zu erledigenden Arbeiten, andererseits die Zielsetzung des Mitbestimmungstatbestandes, die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung zu schützen, zu berücksichtigen sind (vgl. nur - zum Bundesrecht - BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - BVerwG 6 P 6.85 - juris Rn. 18). Der Arbeitsplatz muss nicht in einem bestimmten Gebäude liegen oder stationär sein; er kann sich auch im Freien oder in einem Fahrzeug befinden und darüber hinaus in der Weise beweglich sein, dass der Beschäftigte an verschiedenen Orten seine ihm zufallende Arbeitsleistung erbringen muss (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 - juris Rn. 53). Danach ist die Ausstattung der Polizei mit Schusswaffen und entsprechendem Zubehör keine unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung der Arbeitsplätze mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Dabei mag dahinstehen, ob hier ein noch hinreichender räumlicher Bezug zu konkreten Arbeitsplätzen gegeben ist oder es deshalb daran fehlt, weil die noch in Streit stehenden neu angeschafften (Sturmgewehr MCX) bzw. ertüchtigten Schusswaffen (Maschinenpistole MP5) - anders als etwa die regelmäßig mitgeführten Dienstpistolen - nicht bestimmten Vollzugsbeamten zugeordnet sind, sondern, soweit es die ertüchtigten Maschinenpistolen betrifft, zur Standardausstattung in 200 Funkstreifenwagen und im Übrigen zur Poolausstattung gehören bzw., soweit es das Sturmgewehr MCX betrifft, nur nach konkreter Lagebeurteilung bei den Hundertschaften zum Einsatz kommen. Entscheidend ist, dass die Zielsetzung des Mitbestimmungstatbestandes, die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung zu schützen, in den Hintergrund tritt gegenüber den Auswirkungen der Maßnahme auf die nach außen zu erfüllenden Aufgaben der Dienststelle. Die Mitbestimmung kann nur innerdienstliche Angelegenheiten erfassen und darf nicht unmittelbar auf die nach außen gerichtete Aufgabenerledigung durch die Dienststelle und damit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung Einfluss nehmen, also auf die Wahrnehmung des Amtsauftrages selbst (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2003 – BVerwG 6 P 16.02 – juris Rn. 44 ff.; BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 – BVerwG 6 P 6.85 – juris Rn. 25). Die Fragen, zu welchem Zeitpunkt welche Waffen zu welchen Einsatzzwecken (Distanz, Kaliber etc.), ggf. noch in welcher Stückzahl, beschafft werden und welches Zubehör für die Einsatzwertsteigerung angeschafft wird (hier: Leuchtpunktvisier, Zielbeleuchtung, Handgriff und Waffentragegurt), betreffen keine innerdienstlichen Angelegenheiten, sondern unmittelbar der Dienststelle obliegende organisatorische und operative Aspekte der Erfüllung des Amtsauftrages der Vollzugspolizei bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Effektivität, Wirksamkeit und Durchsetzungsfähigkeit vollzugspolizeilicher Handlungen gegenüber Störern mag von manchen Faktoren abhängen, sicherlich aber in besonderem Maße und ganz direkt von der Einsatztauglichkeit der Schusswaffen. In ihrer Anwendung verkörpert sich im unmittelbarsten Sinne die nach außen gerichtete Wahrnehmung des Amtsauftrages. Insofern unterscheidet sich die Ausstattung der Polizei mit Waffen grundlegend von unter den Mitbestimmungstatbestand zu fassenden Büroausstattungen, technischen Hilfsmitteln, Einrichtungsgegenständen und dergl., die im weiteren Sinne zu der Aufgabenerfüllung einer Behörde beitragen, aber nur eine dienende Funktion erfüllen und sich nicht unmittelbar auf die nach außen gerichtete Erledigung des Amtsgeschäfts auswirken. Dem Antragsteller ist einzuräumen, dass sich auch bei der Beschaffung von Waffen und Zubehör Fragen stellen können, die den Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestands berühren, die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung zu schützen. Zu denken und gegenüber der Beteiligten geltend gemacht worden sind etwa Aspekte der Ergonomie, des Tragekomforts oder des Gewichts der Waffen. Diese Aspekte treten allerdings in den Hintergrund gegenüber den der Dienststelle obliegenden organisatorischen und operativen Entscheidungen bei der Beschaffung von Waffen und Zubehör zur Erfüllung des Amtsauftrages der Vollzugspolizei. Darauf kann die Personalvertretung nicht im Wege der Mitbestimmung bei der Entscheidung Einfluss nehmen. Soweit der Antragsteller auf den Aspekt der Eigensicherung und Verteidigung gegenüber Angreifern und somit auf den Schutz der Polizeibeamten vor Gesundheitsschädigungen abstellt, betrifft dies den sachnäheren Mitbestimmungstatbestand des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PersVG Berlin, den das Verwaltungsgericht rechtskräftig verneint hat. Im Übrigen sind die fraglichen Mitteldistanzwaffen nebst Zubehör nicht in erster Linie zum Zweck der Eigensicherung und Verteidigung beschafft worden, sondern zur besseren Bewältigung von Terrorlagen und zum Schutz der Bevölkerung. Darin unterscheiden sie sich von Ausrüstungsgegenständen, die in erster Linie der Eigensicherung der Bediensteten dienen (vgl. etwa für schnitthemmende Handschuhe, taktische Taschenlampen und Selbstverteidigungsgeräte OVG NW, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 20 A 4193/18.PVB – juris; für Schutzhelme OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – OVG 62 PV 16.18 – juris; für Schutzkleidung OVG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. September 1994 – PL 15 S 2844/93 – juris). Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu eröffnen.