Beschluss
OVG 62 PV 5.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 62. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0709.OVG62PV5.19.00
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Leitsätze
1. Der Hauptpersonalrat im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und der Bundespolizeihauptpersonalrat werden unabhängig voneinander beteiligt.(Rn.25)
2. Die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit durch Erlass ist eine nicht mitbestimmungspflichtige, sondern mitwirkungspflichtige Maßnahme.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Hauptpersonalrat im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und der Bundespolizeihauptpersonalrat werden unabhängig voneinander beteiligt.(Rn.25) 2. Die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit durch Erlass ist eine nicht mitbestimmungspflichtige, sondern mitwirkungspflichtige Maßnahme.(Rn.20) Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AZV lautet in der ab 19. Dezember 2014 geltenden Fassung: „Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass (…) 2. die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt.“ Der Beteiligte erwog einen Erlass dazu. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat einen Hauptpersonalrat und einen Bundespolizeihauptpersonalrat, den Antragsteller. Der Beteiligte befasste beide mit seiner Absicht. Er übersandte dem Antragsteller unter dem 28. April 2017 einen bereits nach dessen Anregungen überarbeiteten Entwurf. Der Beteiligte verfügte – nach Abschluss der Beteiligung des Hauptpersonalrats – den vom Entwurf abweichenden Erlass vom 9. Mai 2017 mit Zusatz: „Die Anwendung der Regelungen dieses Erlasses wird für den Bereich der Bundespolizei bis zum 31. Dezember 2017 ausgesetzt.“ Der Beteiligte verlängerte mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 die Aussetzung bis zum 30. Juni 2018 und gab zur Begründung an, das Beteiligungsverfahren mit dem Antragsteller habe nicht abgeschlossen werden können. Der Beteiligte übermittelte dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. Mai 2018 den Entwurf eines Ergänzungserlasses und nahm den Erlass vom 9. Mai 2017 in Bezug. Der Antragsteller antwortete mit Schreiben vom 24. Mai 2018. Darin monierte er den Abbruch des Beteiligungsverfahrens zum Erlass vom 9. Mai 2017; er könne so nicht in der Bundespolizei angewandt werden. Das betreffe insbesondere zwei näher benannte Aspekte. Der Antragsteller berief sich in dem Schreiben auf die von ihm vorgelegten Formulierungsvorschläge; es sei nicht zu einer weiteren Erörterung gekommen. Sodann machte er Anmerkungen zum Ergänzungserlass. Beide Seiten führten am 30. Mai 2018 ein Erörterungsgespräch. Der Beteiligte übersandte mit Schreiben vom 31. Mai 2018 einen überarbeiteten Ergänzungserlass und bat um abschließende Behandlung und Rückäußerung bis 14. Juni 2018; eingangs wurde unter 1 auf den Erlass vom 9. Mai 2017 Bezug genommen. Der Antragsteller und der Beteiligte führten am 13. Juni 2018 ein weiteres Erörterungsgespräch über beide Erlasse, wie der Antragsteller in seinem Schreiben vom 14. Juni 2018 angibt. In diesem Schreiben, das den Erlass vom 9. Mai 2017 in Bezug nimmt, führte der Antragsteller aus, was er am „Bezugserlass“ weiterhin beanstande. Sodann schrieb er, er werde „den Regelungen“ zustimmen, wenn der Ergänzungserlass näher benannte Änderungen erfahre. Der Beteiligte erklärte dem Antragsteller unter dem 25. Juni 2018 im Einzelnen, warum er seinen Änderungsvorbehalten nicht entspreche; er betrachte das Beteiligungsverfahren als abgeschlossen. Dazu benannte er § 78 Abs. 1 Nr. 1, § 72 Abs. 1 und 3 BPersVG. Die Regelungen würden zum 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 14. und 25. Juni 2018 Bezug genommen (Blatt 50 ff., 53 f. der Gerichtsakte). Der Beteiligte ergänzte mit Erlass vom 25. Juni 2018 seinen Erlass vom 9. Mai 2017 für den Bereich der Bundespolizei. Der Bundespolizeibezirkspersonalrat und der Präsident des Bundespolizeipräsidiums erstreckten die Regelungen mittels Dienstvereinbarung auf Tarifbeschäftigte. Die Gruppe der Beamten im Antragsteller hat am 18. Oktober 2018 die Einleitung eines Beschlussverfahrens mittels seiner Bevollmächtigten beschlossen. Diese haben für den Antragsteller am 25. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Berlin einen Feststellungsantrag anhängig gemacht zunächst bezogen nur auf den Erlass vom 9. Mai 2017, in der mündlichen Anhörung am 7. Juni 2019 bezogen allein auf den Erlass vom 25. Juni 2018. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Verletzung von Beteiligungsrechten des Antragstellers verneint. Es bestehe keine Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, denn die Regelung betreffe weder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit noch der Pausen. Der Erlass sei eine Verwaltungsanordnung, die nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG die Mitwirkungspflicht auslöse, bei der dem Beteiligten kein Fehler unterlaufen sei. Er sei nicht an die frühere Fassung des Erlasses vom 28. April 2017 gebunden gewesen, auch wenn der Antragsteller dagegen keine Einwände vorgebracht habe. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 17. Juni 2019 zugestellten Beschluss am 12. Juli 2019 Beschwerde eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat antragsgemäß die Beschwerdebegründungsfrist am 17. Juli 2019 bis zum Ablauf des 17. September 2019 verlängert. Die Gruppe der Beamten im Antragsteller hat am 16. August 2019 die Einlegung der Beschwerde mittels seiner Bevollmächtigten beschlossen, ebenso am selben Tag auch die Gruppe der Arbeitnehmer. Der Antragsteller hat am 19. August 2019 einen Beschwerdeantrag eingereicht, der sich auf den Erlass vom 9. Mai 2017 „in Verbindung mit“ dem Erlass vom 25. Juni 2018 bezieht, und zugleich die Beschwerde begründet. Der Antragsteller meint, ihm stehe die Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG zu. Die Norm sei dem hiesigen Gegenstand zumindest vorgelagert. Er rügt auch einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 und § 74 BPersVG. Daraus lasse sich eine Bindung des Beteiligten herleiten. Nach Ablauf von zehn Tagen ohne Einwendung hätte seine Zustimmung zum Erlass vom 28. April 2017 als erteilt gegolten. Zwischen beiden Seiten sei eine Einigung zustande gekommen. Der Beteiligte sei an seine Zusage gebunden gewesen. Außerdem habe der Beteiligte § 72 Abs. 3 BPersVG missachtet. Das Vertrauen des Antragstellers in die Fassung vom 28. April 2017 ergebe sich aus den tatsächlichen Abläufen. Der Beteiligte habe die Einwendungen des Antragstellers vom 20. Februar 2017 nie zurückgewiesen. Er habe auch den Eindruck vermittelt, der Erlass vom 9. Mai 2017 komme in der Bundespolizei nicht zur Anwendung. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 2019 zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte durch den Erlass vom 9. Mai 2017 in Verbindung mit dem Erlass vom 25. Juni 2018 Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragstellers und des Beteiligten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat die Beschwerde in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und rechtzeitig mit Gründen – unter Beifügung eines Antrags – versehen, wie es § 83 Abs. 2 BPersVG mit § 89 Abs. 2 ArbGG verlangt. Der von der Gruppe der Beamten getroffene Personalratsbeschluss zur Einlegung der Beschwerde ist – wie auch dessen Beschluss zur Antragstellung erster Instanz – wirksam. Denn in der Sache handelt es sich um eine Gruppenangelegenheit der Beamten, über die gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung nach gemeinsamer Beratung im Personalrat berufen sind. Ob eine Gruppenangelegenheit vorliegt, beurteilt sich nach ihrem sachlichen Gegenstand (BVerwG, Beschluss vom 10. April 1984 – 6 P 10.82 – Buchholz 238.38 § 36 RPPersVG Nr. 1 Seite 2). Regelungen, die sich auf die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) beziehen, betreffen nur die im Gesetzesnamen benannte Gruppe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AZV). Zur Gruppenangelegenheit gehört nicht allein die unmittelbare Entscheidung in der Sache, sondern auch die Entscheidung, eine gerichtliche Klärung in derselben Angelegenheit herbeizuführen (BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 1984 – 6 P 10.82 – Buchholz 238.38 § 36 RPPersVG Nr. 1 Seite 2 f. und vom 23. März 1992 – 6 P 30.90 – juris Rn. 17; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Auflage 2018, § 38 Rn. 6). Die Erstreckung der Regelungen auf Tarifbeschäftigte lässt die Gruppenangelegenheit nicht zu einer allgemeinen Angelegenheit werden, weil sich diese erst aus der Dienstvereinbarung im Bundespolizeipräsidium ergibt, mithin nicht im Wirkungsbereich des Antragstellers und des Beteiligten erging. Der Umstand, dass die Einlegung der Beschwerde gesondert auch von der Gruppe der Arbeitnehmer beschlossen wurde, ist unschädlich. Das ergibt sich aus der Erwägung, dass sogar ein (irrtümlich herbeigeführter) einstimmiger Beschluss des gesamten Personalrats in einer Gruppenangelegenheit wirksam ist (BVerwG, Beschluss vom 10. April 1984 – 6 P 10.82 – Buchholz 238.38 § 36 RPPersVG Nr. 1 Seite 2 f.; Kröll in: Altvater/Baden/Berg u.a., BPersVG, 10. Auflage 2019, § 38 Rn. 12; Ramm in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 78. Update 5/2020, § 38 Rn. 37). Dem Antragsteller ist es auch ohne Weiteres möglich, in der Beschwerdeinstanz den erstinstanzlich in seinem Antrag aufgegebenen Bezug zum Erlass vom 9. Mai 2017 wiederherzustellen und nunmehr beide Erlasse in den Antrag aufzunehmen. Der Interessenlage des Antragstellers wird erst der jetzige Antrag gerecht. Denn seine Beteiligungsrechte betreffen beide Erlasse. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Erlass vom 9. Mai 2017 war im Bereich der Bundespolizei nicht schon aufgrund der Beteiligung des Hauptpersonalrats personalvertretungsrechtlich unbedenklich. Denn die Rechte aus dem Bundespersonalvertretungsrecht stehen dem Hauptpersonalrat und dem hier antragstellenden Bundespolizeihauptpersonalrat gesondert zu. Durch § 85 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG werden Bundespolizeipersonalrat, Bundespolizeibezirkspersonalrat und Bundespolizeihauptpersonalrat unterschieden. Der Bundespolizeihauptpersonalrat ist der obersten Dienstbehörde, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zugeordnet (§ 53 Abs. 1 BPersVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 57 Abs. 2 Satz 2 BPolG), das wiederum selbst keine Bundespolizeibehörde ist (§ 57 Abs. 1 BPolG). Die Zuständigkeit des Bundespolizeibezirkspersonalrats einerseits und des Bundespolizeihauptpersonalrats andererseits hängt davon ab, ob im Bundespolizeipräsidium oder aber im Ministerium eine Maßnahme mit Wirkung gegenüber nachgeordneten Bundespolizeibehörden angeordnet werden soll (Baunack in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Auflage 2019, § 85 Rn. 5 bis 6a; Hebeler in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, § 85 [Stand: Juni 2017] Rn. 18 bis 23; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Auflage 2018, § 85 Rn. 4). Die Beschäftigten der Bundespolizeibehörden wählen den Antragsteller (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG), nicht den Hauptpersonalrat im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Sie werden durch ihn nicht repräsentiert (vgl. auch § 53 Abs. 2 BPersVG). Wohl deswegen ordnet das Gesetz nicht an, dass der Hauptpersonalrat oberhalb des Bundespolizeihauptpersonalrats steht. Er ist nicht alleine zuständig, wenn es um Maßnahmen mit Geltung für Bundespolizeibehörden und sonstige Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat geht. Vielmehr bestehen die Zuständigkeiten beider Hauptpersonalräte für ihre Wirkkreise überschneidungsfrei nebeneinander (Baunack in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Auflage 2019, § 85 Rn. 7; Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD, Band V, BPersVG § 85 [Stand I.09] Rn. 9). Dass die Rechte aus dem Bundespersonalvertretungsrecht dem Hauptpersonalrat und dem Bundespolizeihauptpersonalrat gesondert zustehen, ist die gemeinsame Auffassung des Antragstellers und des Beteiligten, wie beide in der mündlichen Anhörung des Senats bekräftigt haben. Der Beteiligte hat demgemäß den Erlass vom 9. Mai 2017 aus der Anwendung für den Bereich der Bundespolizei herausgenommen und diese Ausnahme verlängert, als sich abzeichnete, dass die Beteiligung des Antragstellers bis zum Ende des Jahres 2017 nicht würde abgeschlossen werden können. Wie der Beteiligte in der mündlichen Anhörung erklärt hat, wäre die Aussetzung notfalls noch ein weiteres Mal verlängert worden. Vor diesem Hintergrund belegt das Anschreiben des Beteiligten vom 15. Mai 2018, bei dem es laut Betreff anscheinend nur um den ergänzenden Erlass ging, nicht eine davon abweichende, irrtümliche Auffassung, der Erlass vom 9. Mai 2017 habe für die Bundespolizei keine Beteiligung des Antragstellers mehr nötig. Auch der Antragsteller selbst gab mehrfach und bis zuletzt zu erkennen, dass er die Erörterungen über beide Erlasse führte, und äußerte sich schriftlich auch zum Inhalt der beiden. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, weil der Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) in der jetzt vorliegenden Fassung zwar zulässig, jedoch unbegründet ist. Der Erlass vom 9. Mai 2017 in Verbindung mit dem Erlass vom 25. Juni 2018 berührt kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Dessen Mitwirkungsrecht hat der Beteiligte Genüge getan. Das Mitbestimmungsrecht aus § 82 Abs. 4 in Verbindung mit § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG steht dem Antragsteller nicht zu, weil das Gesetz nicht eine Regelung darüber erfasst, ob Ruhepausen auf die Arbeitszeit angerechnet werden (so ausdrücklich Rehak in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 78. Update 05/2020, § 75 Rn. 362; Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD, Band V, BPersVG § 75 [Stand IV.08] Rn. 75b und für das dortige Landesrecht OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 8 L 169/10 – juris Rn. 16). Der Mitbestimmung über „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ unterfällt jede Maßnahme, die eine generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der abzuleistenden Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche oder deren Einteilung an den einzelnen Wochentagen vornimmt (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2001 – 6 P 6.00 – juris Rn. 21; Rehak in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 78. Update 05/2020, § 75 Rn. 327). Dazu zählt auch die Festlegung von Beginn und Ende der Pausen. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob allein unbezahlte Pausen unter die Norm fallen (so BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2001 – 6 P 6.00 – juris Rn. 22; Rehak in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 78. Update 05/2020, § 75 Rn. 362, 364) oder auch vergütungspflichtige Pausen (so Berg in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Auflage 2019, § 75 Rn. 126 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG zum BetrVG; siehe auch Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Auflage 2018, § 75 Rn. 83). Denn selbst nach der zuletzt genannten Auffassung erfasst die Mitbestimmung nichts anderes als die zeitliche Lage und Länge der Pausen. Im Unterschied dazu wird in den Erlassen vom 9. Mai 2017 / 25. Juni 2018 geregelt, unter welchen Voraussetzungen Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Werden Pausen angerechnet, hat das Auswirkungen nicht auf die tägliche, sondern auf die generell abverlangte, mithin im Grundsatz auf die wöchentliche Arbeitszeit (vgl. allgemein § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV). Diese unterliegt nicht der Mitbestimmung (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 6 P 9.04 – BVerwGE 124, 34 ; Rehak in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 78. Update 05/2020, § 75 Rn. 311). Der Beteiligte hat vor dem Inkraftsetzen des Erlasses vom 9. Mai 2017 (konkludent zum 1. Juli 2018 durch Abstandnahme von einer weiteren Aussetzung) für den Bereich der Bundespolizei und des Erlasses vom 25. Juni 2018 das Mitwirkungsrecht des Antragstellers aus § 82 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG beachtet. Wie seinem Schreiben vom 25. Juni 2018 an den Antragsteller zu entnehmen ist, sah er nur dieses Beteiligungsrecht für gegeben an. Der Senat teilt die Rechtsauffassung beider Seiten und der ersten Instanz, dass die Erlasse zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AZV Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches sind. Sie erfüllen die Voraussetzung, eine eigenständige Gestaltungswirkung zu haben, sind auf Veränderung des bestehenden Zustands in Bezug auf Beschäftigungsverhältnisse oder Arbeitsbedingungen gerichtet (siehe BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 5 P 1.19 – juris Rn. 12). Dem Inkraftsetzen des Erlasses vom 9. Mai 2017 für den Bereich der Bundespolizei steht nicht § 82 Abs. 4 in Verbindung mit § 74 BPersVG entgegen. Der Beteiligte war nicht an die frühere Entwurfsfassung vom 28. April 2017 gebunden, auch wenn der Antragsteller insoweit in der ihm gegebenen Frist keine Einwände vorgebracht haben mag. § 74 BPersVG dient im Ausgangspunkt nur der Kompetenzabgrenzung zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung im Hinblick auf den Vollzug von Maßnahmen. Aus der Zustimmung der Personalvertretung zu einer von der Dienststellenleitung beabsichtigten (mitbestimmungspflichtigen) Maßnahme folgt grundsätzlich nicht deren Verpflichtung, die Maßnahme durchzuführen (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 5 P 2.18 – juris Rn. 32). Für eine Ausnahme, wie sie im Abschluss einer Dienstvereinbarung zu sehen ist, fehlt es an Anhaltspunkten. Namentlich ist der Beteiligte nicht aus Vertrauensschutz gebunden. Es bedarf keiner Klärung, inwieweit das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) zu einer Bindung aus Vertrauensschutz erstarken kann, wenn es nicht um Verfahrensregelungen (vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 – 6 P 16.91 – BVerwGE 91, 276 ), sondern um die Maßnahmen in der Sache geht. Denn der Beteiligte hat keine Verhaltensweisen gezeigt, die beim Antragsteller ein schutzwürdiges Vertrauen erzeugt haben könnten darauf, dass es bei der Fassung des Erlasses vom 28. April 2017 bleiben müsste. Der Antragsteller bemängelt in diesem Zusammenhang eine nach seiner Auffassung unzureichende Information des Beteiligten über den Verfahrensstand beim Hauptpersonalrat und erkennt Diskrepanzen im Verhalten der Abteilungen B (Angelegenheiten der Bundespolizei) und Z. Ob der Beteiligte die Koordination bei der Einführung eines Erlasses in den Wirkbereichen beider Hauptpersonalräte verbessern sollte, worauf eine vom Antragsteller vorgetragene Äußerung des Abteilungsleiters B hindeuten könnte, hat für die hier zu treffende Entscheidung keine rechtlichen Konsequenzen. Eine schlechte oder gar fehlende Koordination würde keinen Vertrauensschutz erzeugen. Denn der ‚graue‘ und der ‚grüne‘ Hauptpersonalrat (diese üblichen Bezeichnungen finden sich auch bei Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD, Band V, BPersVG § 85 [Stand I.09] Rn. 9) agieren unabhängig voneinander in ihren eigenen Wirkbereichen. Es ist dem Beteiligten unbenommen, einen Erlass unter Beachtung der Beteiligungsrechte nur in dem einen oder dem anderen Bereich in Kraft zu setzen. Das Gesetz bildet kein Dreieck aus Ministeriumsleitung und beiden Hauptpersonalräten, in dem eine vertrauensvolle Zusammenarbeit vorgeschrieben wäre. Die Hauptpersonalräte haben im Gegenteil untereinander jeweils die Geheimhaltungspflicht zu achten; § 10 BPersVG macht Ausnahmen nur für Personalvertretungen im Stufenverhältnis einschließlich eines Gesamtpersonalrats. In einem solchen Verhältnis stehen die beiden Hauptpersonalräte wie dargelegt nicht zueinander. Das vielleicht tatsächlich entstandene Vertrauen des Antragstellers, dass die Beteiligung auf der Basis des Entwurfs vom 28. April 2017 fortgeführt werden könnte, wurde dadurch beseitigt, dass sich der Beteiligte in allen Anschreiben des Jahres 2018 nur noch auf den Erlass vom 9. Mai 2017 bezog. Das ist dem Antragsteller, wie die mündliche Anhörung ergeben hat, auch bewusst gewesen. Er äußerte sich wiederholt schriftlich zu diesem Erlass. Schließlich ist nichts gegen die Durchführung der Mitwirkung zu erinnern. Der Beteiligte hat die Vorgaben aus § 82 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 BPersVG gewahrt. Es kam, wie unter I. dargestellt, zu mehreren mündlichen Erörterungen, die den im Bereich der Bundespolizei noch nicht geltenden Erlass vom 9. Mai 2017 und den Entwurf des ergänzenden Erlasses behandelten, und zu einem ausgiebigen schriftlichen Austausch. Dabei wurde der Schriftwechsel vom 14. und 25. Juni 2018 von beiden Seiten als das jeweils letzte Wort verstanden. Die Äußerung des Beteiligten vom 25. Juni 2018 genügte dem § 72 Abs. 3 BPersVG. Die Rechtsbeschwerde ist mangels eines Grunds (§ 83 Abs. 2 BPersVG mit § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) nicht zuzulassen.