Beschluss
62 PV 5/24
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 62. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0604.62PV5.24.00
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Leitsätze
1. Der notwendige Bezug zwischen der verantwortenden Person und dem Postfachinhaber ist bei Einreichung eines einfach signierten Dokuments über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nur gewahrt, wenn das Dokument von der Behörde bzw. einem ihrer Beschäftigten stammt, über deren Postfach es eingereicht wird.(Rn.23)
(Rn.24)
2. Ein von einem Beschäftigten einer Behörde einfach signiertes Dokument kann nicht wirksam über das besondere elektronische Behördenpostfach einer anderen Behörde eingereicht werden.(Rn.25)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. November 2024 geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der notwendige Bezug zwischen der verantwortenden Person und dem Postfachinhaber ist bei Einreichung eines einfach signierten Dokuments über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nur gewahrt, wenn das Dokument von der Behörde bzw. einem ihrer Beschäftigten stammt, über deren Postfach es eingereicht wird.(Rn.23) (Rn.24) 2. Ein von einem Beschäftigten einer Behörde einfach signiertes Dokument kann nicht wirksam über das besondere elektronische Behördenpostfach einer anderen Behörde eingereicht werden.(Rn.25) Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. November 2024 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller ficht (noch) die Wahl des Beteiligten vom 27. Jul 2023 hinsichtlich der Gruppe der Arbeitnehmer an. Das Ergebnis der Wahl wurde am 27. Juli 2023 in der Dienststelle bekannt gemacht. Am 14. August 2024 ist aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach der Bundesagentur für Arbeit, Prozessvertretung Personal Ost, bei dem Verwaltungsgericht der Wahlanfechtungsantrag des Antragstellers vom selben Tag eingegangen. Laut Prüfvermerk und Prüfprotokoll ist der Antrag in einem zulässigen Format und mit einem VHN-Zertifikat, aber ohne qualifizierte Signatur eingereicht worden. Er trägt die maschinenschriftliche Unterschrift „P...Geschäftsführer des Jobcenters I... “ und darunter die Zeile „qualifiziert elektronisch signiert“. Noch darunter befindet sich ein Signaturstempel des verwendeten PDF-Viewers mit erneut dem Namen des Geschäftsführers und dem Text „digital unterschrieben von P...Datum 2023.08.14 14:12:52 + 2‘00‘“ Als Verfahrensbevollmächtigter werden in dem Antrag Herr K...u.a., Bundesagentur für Arbeit, Prozessvertretung Personal Ost, angegeben und in den Kontaktdaten aufgeführt. Außerdem weist der Antragsteller in der Antragsschrift darauf hin, dass er im weiteren Verlauf des Wahlanfechtungsverfahrens von der Bundesagentur für Arbeit vertreten werde, und reicht eine Vollmacht aus dem Jahr 2020 ein, mit der er verschiedene Bedienstete der Agentur für Arbeit I..., Prozessvertretung Personal Ost, unter anderem Herrn K..., bevollmächtigt. Nachdem das Verwaltungsgericht unter dem 10. Mai 2024 erstmals auf den möglichen Einreichungsmangel hingewiesen und unter dem 27. September 2024 das detaillierte 44seitige Prüfprotokoll vom 14. August 2023 übersandt hat, hat der Antragsteller am 30. Oktober 2024 vorsorglich Wiedereinsetzung in die Anfechtungsfrist beantragt und ausgeführt, dass der Wahlanfechtungsantrag vom 14. August 2023 die an den elektronischen Rechtsverkehr gestellten Anforderungen erfülle. Der vertretungsberechtigte Herr U... habe den Wahlanfechtungsantrag gestellt und erscheine oben rechts im Briefkopf. Der Dienststellenleiter habe den Wahlanfechtungsantrag rechtswirksam elektronisch unterschrieben. Dieser sei vom Vertreter über das besondere elektronische Behördenpostfach an das Verwaltungsgericht gesandt worden. Eine etwaige Fehlermeldung die Signatur betreffend sei vom EGVP-System nicht erzeugt worden. Ungeachtet dessen habe es für eine rechtswirksame Antragstellung keiner qualifizierten elektronischen Signatur bedurft, weil das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sei, und zwar vom Vertreter, was aufgrund der Hinweise im Antrag und der übersandten Vollmacht erkennbar gewesen sei. Im Übrigen habe dieser das elektronische Dokument selbst erstellt und im Briefkopf signiert. In der Sache begründet der Antragsteller die Wahlanfechtung mit einer fehlerhaft zu hoch angesetzten Beschäftigtenzahl durch den Wahlvorstand. Tatsächlich habe die Zahl der in der Regel Beschäftigten unter 600 gelegen. Der Antragsteller hat seinen Antrag in der mündlichen Anhörung auf die Gruppe der Arbeitnehmer beschränkt und beantragt, die am 27. Juli 2023 in der Dienststelle Jobcenter I... Z...durchgeführte Personalratswahl hinsichtlich der Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig zu erklären. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Antragsschrift nicht korrekt fristgerecht eingereicht worden sei. Die Antragsschrift sei mit dem Briefkopf des Antragstellers versehen, der durch seine Signatur unter dem Text der Antragsschrift die inhaltliche Verantwortung übernommen habe. Eingereicht sei sie jedoch von Herrn U...als dem Prozessbevollmächtigten aus dessen Behördenpostfach. Damit fielen signierende und verantwortende Person auseinander. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unzulässig, weil er nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist nach Bekanntwerden des Fehlers gestellt worden sei. Der Beteiligte verteidigt zudem die Entscheidung des Wahlvorstandes, die Zahl der Regeldienstkräfte mit über 600 anzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat dem beschränkten Wahlanfechtungsantrag mit Beschluss vom 7. November 2024 stattgegeben und die Wahl für ungültig erklärt. Im Übrigen hat es das Verfahren eingestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller den Antrag form- und fristgerecht am 14. Augst 2023 erhoben habe. Nach § 108 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 2 ArbGG, § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG müsse das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Es handele sich um zwei Alternativen, elektronische Dokumente einzureichen. Dabei diene entweder die qualifizierte Signatur oder der jeweilige sichere Übermittlungsweg dem Authentizitätsnachweis. Hier liege § 46c Abs. 3 Satz 1 2. Alternative ArbGG vor. Der Wahlanfechtungsantrag sei einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, und zwar über das besondere elektronische Behördenpostfach der Bundesagentur für Arbeit, Prozessvertretung Personal Ost. Dem Nachweis an die Authentizität sei damit aufgrund der Besonderheiten des hiesigen Falles genügt, auch wenn die Bundesagentur für Arbeit als Vertreterin des Antragstellers die Übermittlung des Schriftsatzes vorgenommen habe. Etwas anderes ergebe sich hier insbesondere nicht aus einem Vergleich mit den Anforderungen an eine Übermittlung des elektronischen Dokuments mit einfacher Signatur aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, wonach die verantwortende Person das Dokument eigenhändig versenden müsse. Bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Behördenpostfach erfolge dagegen der Authentizitätsnachweis durch das in § 7 ERVV geregelte Identifizierungsverfahren und die in § 8 ERVV geregelte Zugangsberechtigung. Der Übersender Herr U...sei ausweislich des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises zugangsberechtigt. Es handele sich auch nicht um eine unberechtigte Fremdversendung durch eine andere Behörde, auch wenn der Antragsschriftsatz vom Antragsteller unterschrieben sei, vielmehr um den Sonderfall, dass der Schriftsatz vom Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung stamme (§§ 44a SGB II) und ausdrücklich im Antragsschriftsatz festgehalten sei, dass er einen der zwei Träger, nämlich die den Schriftsatz übermittelnde Behörde, mit der (weiteren) Vertretung im Wahlanfechtungsverfahren beauftragt habe, und zudem an anderer Stelle im Briefkopf der Übersender des Schriftsatzes genannt werde. Daraus werde noch hinreichend deutlich, dass der Übersender als Vertreter des Antragstellers die Verantwortung für den übermittelten Schriftsatz übernehme, jedenfalls die Übermittlung auch als Teil der Dienstleistung nach § 44b Abs. 5 SGB II erfolgen könne. In der Sache hat das Verwaltungsgericht die Wahl wegen eines Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren hinsichtlich der Gruppenwahl der Arbeitnehmer für ungültig gehalten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Er macht geltend, die Antragsschrift sei nicht formwirksam eingereicht. Unstreitig sei an der Antragsschrift keine qualifizierte Signatur angebracht, so dass nur nach der zweiten Alternative des § 46 c Abs. 3 Satz 1 ArbGG hätte eingereicht werden können, indem die verantwortende Person den Schriftsatz (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg übersende. Durch die Nutzung des besonderen Behördenpostfaches sei zwar ein sicherer Übermittlungsweg genutzt worden; § 46c Abs. 3 ArbGG setzt aber voraus, dass das elektronische Dokument von der verantwortenden Person selbst, hier also von dem Geschäftsführer als Dienststellenleiter nach § 44d SGB II, „signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht“ werde. Nach diesen Maßstäben sei die Übermittlung der Antragsschrift aus dem Behördenpostfach der Bundesagentur für Arbeit formunwirksam, obwohl ein sicherer Übermittlungsweg genutzt wurde und mit Herrn U...ein Bediensteter der Bundesagentur mit Zugangsberechtigung die Übermittlung vorgenommen habe. Denn die inhaltliche Verantwortung habe der Geschäftsführer übernommen, der den Schriftsatz unterzeichnet habe. Er habe auch sein Briefpapier verwendet. An keiner Stelle sei aus dem Schriftsatz erkennbar, dass die Einreichung durch die Bundesagentur in Vertretung erfolge. Der Geschäftsführer sei in seiner Funktion als Dienststellenleiter auch nicht Angehöriger der versendenden Behörde, also der Bundesagentur. Der Geschäftsführer dürfte gar nicht aus dem hier genutzten Behördenpostfach der Bundesagentur übersenden; einer Übergabe von Zertifikat und Passwort an behördenfremde Personen stehe das Weitergabeverbot und das Geheimhaltungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 2 ERVV entgegenstehen. Jobcenter und der Träger Bundeagentur seien auch keine einheitliche Behörde oder eine irgendwie geartete einheitliche Organisation. Es werde nicht verkannt, dass es sich bei besonderen Behördenpostfächern um nicht personengebundene Postfächer handele. Aber die Postfächer seien gleichwohl konkreten Behörden zugeordnet (§ 7 ERVV). Im hiesigen Fall sei offenkundig aus dem allein der Bundesagentur zugeordneten Postfach übersandt worden. Der Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus, dass die Übermittlung des Wahlanfechtungsantrags über das besondere elektronische Behördenpostfach der Bundesagentur für Arbeit, Prozessvertretung Personal Ost, durch den Bevollmächtigten Herrn U...die formellen Anforderungen für die elektronische Übermittlung erfülle. Der Beteiligte verkenne den Unterschied zwischen einem nicht personengebundenen Behördenpostfach und einem Anwaltspostfach. Für die Formwirksamkeit komme es bei einem Behördenpostfach nicht darauf an, dass die den Schriftsatz verantwortende Person den Schriftsatz selbst übermittele. Es sei jedenfalls ausreichend, wenn sie beim Postfachinhaber beschäftigt sei und den Schriftsatz erkennbar in dieser Eigenschaft verantwortet habe. Postfachinhaber sei vorliegend die Bundesagentur für Arbeit. Sowohl der Geschäftsführer als auch der Bevollmächtigte seien beim Postfachinhaber Bundes-agentur für Arbeit beschäftigt. Im Übrigen habe der Bevollmächtigte den Antragsschriftsatz in seiner Eigenschaft als Beschäftigter des Postfachinhabers erkennbar (mit)verantwortet. Dies ergebe sich einerseits aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten Umständen, dass im Wahlanfechtungsantrag auf die weitere Prozessvertretung durch die übermittelnde Behörde hingewiesen und der Übersender auch im Briefkopf genannt werde. Dass die Namensangabe im Briefkopf für die Verantwortung eines über ein Behördenpostfach übermittelten Schriftsatzes relevant sei, habe das Bundesarbeitsgericht geklärt. Zudem ergebe sich die Verantwortung auch daraus, dass der Bevollmächtigte die bereits 2020 auf ihn ausgestellte Generalprozessvollmacht als Anlage dem Wahlanfechtungsantrag beigefügt und die Verfahrensbevollmächtigung überobligatorisch im "Rubrum" kenntlich gemacht habe. Auch die Wertung des Beteiligten, nur der Geschäftsführer habe das elektronische Dokument verantwortet, weil nur er seine einfache Signatur unter dem Schriftsatz angebracht hätte, sei zum einen inhaltlich nicht richtig. Zum anderen ordne der Beteiligte diesen Umstand auch rechtlich fehlerhaft ein. Es treffe zu, dass der Antragsteller höchstpersönlich seine fortgeschrittene Signatur an dem Schriftsatz angebracht habe. Dies liege in der Besonderheit des Wahlanfechtungsverfahrens begründet, da nur er zur Anfechtung nach § 26 BPersVG berechtigt sei. Ursprünglich sei er der Auffassung gewesen, dass er "auf Nummer sicher" seine qualifizierte elektronische Signatur auf dem vom Bevollmächtigten erstellten Schriftsatz anbringe. Erstellt worden sei jedoch lediglich eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Die einfache Signatur ("P... ") allerdings sei nicht von ihm, sondern vom Bevollmächtigten unter den Schriftsatz gesetzt worden. Aufgrund der bereits 2020 ausgestellten Generalprozessvollmacht sei dieser Vertreter des Antragstellers und dürfe mit dem Namen des Vertretenen unterschreiben. Was für die Schriftform nach § 126 BGB gelte, könne für die einfache elektronische Signatur zumindest im Rahmen des § 46c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbGG nicht strenger beurteilt werden. Insofern habe neben der fortgeschrittenen elektronischen Signatur des Geschäftsführers auch der Bevollmächtigte den Wahlanfechtungsantrag einfach elektronisch rechtswirksam signiert bzw. sei es hinsichtlich der Schriftsatzverantwortung nicht schädlich, dass nur der Name des Geschäftsführers aufgeführt werde. Ferner sprächen Sinn und Zweck des Unterschriftenerfordernis für die Auffassung des Antragstellers. Dieses solle sicherstellen, dass es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichnenden, also um eine prozessual gewollte Prozesshandlung oder Erklärung handelt. Es müsse ausgeschlossen werden können, dass kein bloßer Entwurf vorliegt, kein versehentlich vor der Genehmigung durch den Verfasser und daher zu früh in den Postweg gegebener Text. Es solle feststehen, dass der Unterzeichner den Schriftsatz zumindest geprüft habe und dass er für seinen gesamten Inhalt nach eigener Prüfung die volle rechtliche Verantwortung übernehme. Aufgrund der dargestellten Umstände bestünden daran keine Zweifel. Außerdem sei die Bundesagentur für Arbeit nach § 44b Abs. 5 SGB II gesetzlich verpflichtet, Dienstleistungen für die gemeinsamen Einrichtungen zu erbringen. Gemeint seien damit insbesondere Verwaltungsdienstleistungen. Hierzu gehörten die Rechtsberatung und die Prozessvertretung. Auch die Nutzung eines Behördenpostfaches der Bundesagentur für Arbeit könne ohne Weiteres hierzu gezählt werden. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens liege in den organisationsrechtlichen Regelungen des SGB II begründet. Sie stellten einen verwaltungsorganisatorischen Sonderfall dar, denn es habe eigens hierfür einer Änderung des Grundgesetzes bedurft. Nach den organisationsrechtlichen Regelungen des SGB II sei die Bundesagentur für Arbeit neben den Kommunen Träger der Leistungen nach dem SGB II (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), bilde mit den jeweiligen Kommunen eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II), entscheide in der Trägerversammlung u.a. über personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung (§ 44c Abs. 2 Satz 1 SGB II) und nehme auch in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 BPersVG wahr (§ 44c Abs. 3 SGB II). Damit könne ohne Weiteres die Übermittlung eines Wahlanfechtungsantrags einer gemeinsamen Einrichtung über ein Behördenpostfach der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Wahlanfechtung zu Unrecht durchgreifen lassen. Die am 14. August 2023 bei Gericht eingereichte Anfechtungs-schrift wahrt mangels Einhaltung der Voraussetzungen für die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht nicht die Frist des § 26 BPersVG. Das führt zur Unbegründetheit der Wahlanfechtung (vgl. zur Rechtsfolge BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – 6 P 10/03 – Rn. 10). Nach § 108 Abs. 2 BPersVG, §§ 80 Abs. 2, 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Anfechtungsschrift vom 14. August 2023 ist auf keinem dieser beiden Wege eingereicht worden. 1. Das Dokument ist ausweislich des Prüfvermerks vom 14. August 2023 und des detaillierten Prüfprotokolls vom selben Datum nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 46c Abs. 3 Satz 1 Variante 1 ArbGG in Verbindung mit § 2 Nr. 3 SigG, Art. 3 Nr. 12 eIDAS-Verordnung versehen. Die Prüfergebnisse lauten hinsichtlich der Signatur auf „nein“ bzw. „unbestimmt“. Ein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Zertifikatprüfung ist weder ersichtlich noch vorgebracht. Der Antragsteller geht in seinen Ausführungen in der Beschwerdeinstanz vielmehr selbst davon aus, dass das Dokument allenfalls mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen wurde. Dass unter den Namen des Antragstellers am Ende des Schriftsatzes von ihm oder dem Bevollmächtigten Herrn U...die Worte „qualifiziert elektronisch signiert“ gesetzt worden sind, vermag daran nichts ändern. 2. Das Dokument wurde auch nicht von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht im Sinne von § 46c Abs. 3 Satz 1 Variante 2 ArbGG. a) Die verantwortende Person ist derjenige, dem die in dem Dokument verkörperte Erklärung zuzurechnen ist. Das ist hier unzweifelhaft der Antragsteller. Die Anfechtungsschrift ist unter seinem Briefkopf verfasst worden und trägt seine maschinenschriftliche Unterschrift. Er hat zudem am Ende noch einen Signaturstempel mit seinem Namen angebracht („digital unterschrieben von P... “). Zudem spricht die Abfassung der Anfechtungsschrift in der Ich-Form für dieses Verständnis. Dass der Bevollmächtigte Herr U...in der Anfechtungsschrift als Prozessbevollmächtigter bezeichnet wird und sein Name auf der ersten Seite oben rechts erscheint, ändert daran nichts. Die Erwähnung eines Bevollmächtigten, von dem man sich im weiteren Verlauf des Wahlanfechtungsverfahrens vertreten lassen werde, macht diese Person nicht zum Verfasser des Schriftsatzes. Auch seine Erwähnung auf der ersten Seite der Anfechtungsschrift oben rechts führt nicht weiter; dies ähnelt der üblichen Angabe des Bearbeiters in Behördenschriftsätzen. Verfasser eines Schriftsatzes ist aber nicht der Bearbeiter, sondern der Unterzeichner. Soweit der Antragsteller geltend macht, nicht er, sondern der Bevollmächtigte Herr U...habe die maschinenschriftliche Unterschrift „P...Geschäftsführer des Jobcenters I... “ unter den Schriftsatz gesetzt, wozu er als sein Bevollmächtigter befugt gewesen sei, kommt es darauf nicht an, weil die Erklärung dadurch nicht zu einer solchen des Bevollmächtigten wird. Wer einen Schriftsatz einfach signiert, richtet sich nach dem verwendeten Namen. Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts führt ebenfalls nicht weiter; sie betraf eine andere Konstellation. Dort hatte die verantwortende Person das Schriftstück signiert und wurde im Briefkopf außerdem genannt (BAG, Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 41/24 –, juris Rn. 14). Hier trägt das Schriftstück nicht den Namen des Bevollmächtigter Herr U...als Signatur, sondern den Namen des Antragstellers. Eingereicht bei Gericht wurde die Anfechtungsschrift hingegen von dem Bevollmächtigten Herrn U...über dessen Behördenpostfach bei der Bundesagentur für Arbeit, Prozessvertretung Personal Ost. Damit fallen signierende und einreichende Person auseinander. Es entspricht verbreiteter Rechtsprechung, dass ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Postfach (besonderes elektronisches Anwaltspostfach, besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach oder besonderes elektronisches Behördenpostfach) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht ist, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt (vgl. die Rechtsprechungsdarstellung in BFH, Beschluss vom 21. Februar 2025 – XI B 53/24 – juris Rn. 8; ferner OVG Münster, Beschluss vom 27. April 2022 – 19 B 2003/21 – juris Rn. 14). Für die Einreichung über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Postfachinhaber keine natürliche Person ist, sondern nach § 8 ERVV den Kreis der natürlichen Personen bestimmt, die berechtigterweise aus dem Behördenpostfach versenden dürfen. Eine Identität zwischen der verantwortenden Person und der Person, die eigenhändig die Versendung aus dem Postfach vornimmt, wird jedenfalls von §§ 6, 8 ERVV nicht vorausgesetzt. Sie könnte anhand der bei dem Versendungsvorgang erzeugten Daten auch nicht überprüft werden. Überprüfbar ist aufgrund des VHN-Zertifikats lediglich, dass die absendende Person zu dem Kreis derjenigen gehört, denen der Postfachinhaber ein Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Nutzung des Behördenpostfaches zur Verfügung gestellt hat (vgl. BAG a.a.O. Rn. 16 f.; zur Parallelvorschrift § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO: Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 55a VwGO Rn. 318 ff.). Das bedeutet allerdings nicht, dass bei der Einreichung eines einfach signierten Schriftsatzes bei Gericht über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach der Zusammenhang zwischen der den Schriftsatz verantwortenden Person und dem Postfachinhaber aufgelöst wäre und ein Behördenschriftsatz über ein beliebiges besonderes elektronisches Behördenpostfach einer anderen Behörde eingereicht werden könnte. Vielmehr können – soweit bei der Einreichung aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach auf eine Personenidentität zwischen Verfasser und Übersender verzichtet werden darf - zur Wahrung der Authentizität jedenfalls nur Schriftsätze dieser Behörde bzw. von Bediensteten dieser Behörde eingereicht werden, solange sie nur einfach signiert sind (vgl. OVG Münster a.a.O. Rn. 8 zu einem Fall der unzulässigen „Fremdversendung“; VG Meiningen, Urteil vom 6. Juni 2024 – 6 D 1440/21 Me –, juris zu einer zulässigen Versendung eines Ministerschreibens durch einer Ministeriumsmitarbeiter; ferner Müller a.a.O. Rn. 322; offengelassen von BAG a.a.O. Rn. 21). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller als die den Schriftsatz verantwortende Person hat als Geschäftsführer des Jobcenters Z...gehandelt. Die Prozessvertretung Personal Ost, aus deren (Funktions-)Postfach der Schriftsatz versandt wurde, ist hingegen ausweislich der Vollmacht aus dem Jahr 2020 der Agentur für Arbeit I... zuordnet oder der Regionaldirektion I..., jedenfalls aber nicht dem Jobcenter I...oder der diesem Jobcenter nach den Angaben im Anhörungstermin zugeordneten Agentur für Arbeit I... . Der Antragsteller zählt weder zu den Zugangsberechtigten in Bezug auf dieses Postfach noch nimmt er Aufgaben der Prozessvertretung Personal Ost wahr. Der Hinweis des Antragstellers, dass sowohl er als auch der Bevollmächtigte Herr U...Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, führt nicht weiter. Für den Zusammenhang zwischen der verantwortenden Person und dem Einsender eines einfach signierten Dokuments bei Gericht über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach ist nicht die Zugehörigkeit zu demselben Dienstherrn, sondern zu derselben Behörde maßgeblich. Auch die Stellung des Herrn U...als Bevollmächtigter des Antragstellers hilft nicht darüber hinweg, dass Aussteller und Postfachinhaber auseinanderfallen. Als Bevollmächtigter kann er bei Gericht von ihm selbst mindestens einfach signierte Schriftsätze im Namen des Antragstellers über sein Postfach einreichen oder Schriftsätze mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Antragstellers. Insoweit gilt nichts anderes als für einen Rechtsanwalt, der nicht eine vom Kläger einfach signierte Klage über sein Anwaltspostfach einreichen darf. Die Besonderheiten des Jobcenters als gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II und die Verpflichtung der Bundesagentur als einer der beiden Träger der gemeinsamen Einrichtung, gem. § 44b Abs. 5 SGB II Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, führen entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu Abstrichen bei den Formerfordernissen der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten. Dafür besteht auch keine Notwendigkeit. Wenn bei dem Jobcenter kein besonderes elektronisches Behördenpostfach für die Kommunikation mit den Verwaltungsgerichten eingerichtet ist (wohl aber nach den Angaben im Anhörungstermin für die Kommunikation mit den Sozialgerichten in Leistungsangelegenheiten), besteht die Möglichkeit der Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur über einen Übermittlungsweg im Sinne des § 4 ERVV oder über einen Bevollmächtigten mit (mindestens) dessen einfacher Signatur. § 46c Abs. 6 ArbGG greift nicht zugunsten des Antragstellers ein, sondern betrifft die Geeignetheit einer eingereichten Datei zur Bearbeitung durch die Gerichte (Formatmängel), aber keine Mängel des Übertragungsweges (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - juris; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 - juris; BAG v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 – juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 - 2 WDB 3/18 – juris Rn. 10). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungsfrist scheidet aus. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die keiner Wiedereinsetzung zugänglich ist (Schlatmann in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a., BPersVG, 239. AL Februar 2024, § 26. Rn. 24; Baden in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 26 Rn. 18; VG München, Beschluss vom 2. November 2021 – M 14 P 21.281 –, juris Rn. 15). Im Übrigen fehlt eine Vorschrift, die eine Wiedereinsetzung ermöglichen würde. § 233 ZPO betrifft nur prozessuale Fristen. Jedenfalls wäre die Frist des § 234 ZPO versäumt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 72 Abs. 2 Nr. 2, 92 Abs. 1 ArbGG.