Beschluss
OVG 7 N 42.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0128.OVG7N42.13.0A
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Leitsätze
Bestreitet ein Ausländer das Visumerfordernis, muss dies im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden; die Berufung auf eine visumfreie Einreise kann nicht zum Erfolg einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Visums nach dessen Ablehnung führen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2011 wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestreitet ein Ausländer das Visumerfordernis, muss dies im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden; die Berufung auf eine visumfreie Einreise kann nicht zum Erfolg einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Visums nach dessen Ablehnung führen.(Rn.4) Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2011 wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt. Der allein auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der geltend gemachte Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rz. 15). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerinnen wenden sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das von ihnen begehrte Besuchsvisum könne ihnen nicht erteilt werden, weil begründete Zweifel an ihrer Rückkehrbereitschaft bestünden (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 –Visakodex -). Diese Zweifel hat es daraus abgeleitet, dass die Klägerinnen bereits Visa für eine Einreise im Wege des Familiennachzuges beantragt und dieses Begehren - wie inzwischen feststeht, erfolglos (vgl. Urteil des VG Berlin vom 26. November 2010 – VG 9 K 21.10 V – und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2012 – OVG 11 N 10.11 -) – im Klagewege weiterverfolgt und damit ihre Absicht einer dauerhaften Niederlassung im Bundesgebiet kundgetan hätten. Diese Absicht trete auch nicht zurück, da die Klägerin zu 1. in der Türkei weder familiär noch wirtschaftlich so verwurzelt sei, dass ihr ein Besuchsaufenthalt geglaubt werden könne. Mit ihrer Einreise sei die Kernfamilie in Deutschland bei dem Ehemann und Vater; wirtschaftlich werde die nicht berufstätige Klägerin zu 1. in der Türkei von ihrem sich hier aufhaltenden Ehemann unterhalten. Diese Würdigung wird durch das Zulassungsvorbringen, sie sei lebensfremd, weil für Betroffene, die kein Visum erhielten, der Weg einer illegalen Einreise offenstehe und die Klägerinnen gerade mit der Visumsbeantragung gezeigt hätten, dass sie sich rechtstreu verhalten wollten, nicht schlüssig in Frage gestellt. Zum einen macht es einen Unterschied, ob man nach legaler oder illegaler Einreise einen Titel zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebt, so dass es für die Klägerinnen gute Gründe geben mag, sich bisher insoweit rechtstreu zu verhalten. Zum anderen ist die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerinnen die Einreise für einen vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke dauernder Niederlassung nutzen, bei weitem näherliegend als die Annahme, sie wollten sich tatsächlich nur besuchsweise hier aufhalten. Das gilt zumal dann, wenn ihr ordnungsgemäß angebrachtes Nachzugsbegehren bereits über einen längeren Zeitraum erfolglos geblieben und – wovon im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats auszugehen ist – auch nicht besonders erfolgversprechend war. Dass die etwaigen familiären Bindungen der Klägerinnen zur Mutter der Klägerin zu 1. und zu ihren Geschwistern nicht ausreichen, um diese Zweifel in den Hintergrund treten zu lassen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen selbst, weil damit diese Bindungen und ihre Bedeutung für eine Rückkehrbereitschaft nicht näher erläutert werden und damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein erhebliches Gewicht gegenüber der Beziehung der Klägerinnen zum Ehemann und Vater, von dem sie – wonach auch nach dem Zulassungsvorbringen auszugehen ist – zudem wirtschaftlich abhängig sind, dargestellt werden. Das Urteil erweist sich auch nicht als (verfahrens-)fehlerhaft, soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, dass mit der anhängigen Verpflichtungsklage Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine visumfreie Einreise nicht erstritten werden kann. Zwar mag die Frage, ob man ein Visum benötigt, eine Vorfrage für die Verpflichtungsklage darstellen; sollte diese Frage indessen zu verneinen sein, führte das nicht dazu, dass gleichwohl dem Antrag auf Erteilung des Sichtvermerks entsprochen werden müsste. Vielmehr wäre die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen, da es für die Einreise keines Visums bedarf. Ein Streit über die Zulässigkeit einer visumfreien Einreise kann vielmehr zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO gemacht werden und kann mit einem Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Erteilung des Visums verbunden werden, soweit es im Verwaltungsverfahren beantragt und seine Erteilung abgelehnt oder über den Antrag nicht innerhalb der Frist des § 75 VwGO entschieden worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).