Beschluss
OVG 7 L 32.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0417.OVG7L32.13.0A
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Leitsätze
1. Werden Nebenbestimmungen einer Vermittlungserlaubnis für erlaubte Glücksspiele angefochten, ist für jede Nebenbestimmung grundsätzlich vom Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) auszugehen.(Rn.2)
2. Dieser Wert kann mit Rücksicht auf die sich nach Größe und Umsatz des klagenden Unternehmens bemessende Bedeutung der Nebenbestimmungen vervielfacht werden, hier mit dem Faktor drei.(Rn.2)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Januar 2013 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 60.000 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden Nebenbestimmungen einer Vermittlungserlaubnis für erlaubte Glücksspiele angefochten, ist für jede Nebenbestimmung grundsätzlich vom Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) auszugehen.(Rn.2) 2. Dieser Wert kann mit Rücksicht auf die sich nach Größe und Umsatz des klagenden Unternehmens bemessende Bedeutung der Nebenbestimmungen vervielfacht werden, hier mit dem Faktor drei.(Rn.2) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Januar 2013 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 60.000 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - zulässige Streitwertbeschwerde der Klägerin ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 500.000 EUR festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat seine Wertfestsetzung an der Streitwertpraxis des Senats in Verfahren ausgerichtet, die die gewerbliche Tätigkeit insgesamt betreffen. Diese orientiert sich an Ziffer II Nr. 54. 1 des sog. Streitwertkatalogs (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 164, Rn. 14) und stellt auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns ab (vgl. Beschlüsse vom 24. September 2012 – OVG 7 L 1.12 – und vom 8. November 2012 – OVG 7 L 2.12 -). Bereits insofern rügt die Klägerin zu Recht, dass es für eine Pauschalierung der Gewinnerwartung in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Weise an zureichenden Anhaltspunkten fehlt. Diese können auch nicht ohne Weiteres darin gefunden werden, dass der Jahresüberschuss des Jahres 2008 zur Ermittlung des auf das Land Berlin entfallenden Anteils durch die Zahl der Bundesländer geteilt wird, da allgemein bekannt ist und dies auch eine Problematik des vorliegenden Verfahrens darstellte, dass die Klägerin ihre Spielscheine gebündelt bei bestimmten Lottogesellschaften einreichte und es gerade vermeiden wollte, die Spielumsätze der Spieler eines bestimmten Landes bei dem Lottoanbieter in diesem Bundesland zu tätigen. Allerdings kann auch der Vorstellung der Klägerin, Verlust und Überschuss in den Jahren 2009 und 2010 auf der Grundlage des Anteils an der Gesamtbevölkerung auf das Land Berlin zu verteilen und wegen des negativen Ergebnisses nur den pauschalierten Mindeststreitwert anzusetzen, nicht gefolgt werden. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass die vorliegende Klage die Anfechtung einzelner Nebenbestimmungen der der Klägerin grundsätzlich erteilten Vermittlungserlaubnis betraf, deren Umsatzrelevanz nicht hinreichend zuverlässig eingeschätzt werden kann. Insoweit dürfte das Interesse der Klägerin im Wesentlichen darin gelegen haben, den Aufwand für die Anpassung ihres Geschäftsmodells an diese Nebenbestimmungen zu vermeiden. Bei einer solchen Fallgestaltung kann die Wertfestsetzung nicht auf der Grundlage der Jahresgewinnerwartung erfolgen, sondern es muss ein pauschalierter Wert für jede angefochtene Nebenbestimmung typisierend zugrunde gelegt werden. Dieser Wert darf sich wiederum pauschalierend an der Größe und an dem Umsatz der Klägerin orientieren, denn es liegt auf der Hand, dass die Bedeutung der angefochtenen Nebenbestimmungen hier mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG nicht angemessen bewertet ist. Als angemessene Pauschalierung für jede Nebenbestimmung erscheint insoweit bei einem Unternehmen der hier vorliegenden Größenordnung der dreifache Auffangwert angemessen. Deshalb war der Streitwert auf die Beschwerde der Klägerin bei vier angefochtenen Nebenbestimmungen auf 60.000 Euro herabzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung nicht von der Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern erlassen worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).