Beschluss
OVG 7 N 80.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0105.OVG7N80.13.0A
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Leitsätze
1. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung des rechtswissenschaftlichen Studiums. (Rn.7)
2. § 20 Abs 1 S 2 i.V.m. § 21 BbgHG 2008 (juris: HSchulG BB 2008) stellt für sich genommen bereits eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine satzungsrechtliche Frist zum Ablegen der Zwischenprüfung dar.(Rn.8)
3. Die Regelung des Zwischenprüfungsverfahrens selbst gehört nicht zu den wesentlichen und daher dem Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen.(Rn.8)
4. Allein aus dem Fehlen einer Übergangsregelung kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber es unterlassen hätte, unter Abwägung des gesetzlichen Zwecks mit der Beeinträchtigung der Betroffenen zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Übergangsregelung notwendig sein könnte.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung des rechtswissenschaftlichen Studiums. (Rn.7) 2. § 20 Abs 1 S 2 i.V.m. § 21 BbgHG 2008 (juris: HSchulG BB 2008) stellt für sich genommen bereits eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine satzungsrechtliche Frist zum Ablegen der Zwischenprüfung dar.(Rn.8) 3. Die Regelung des Zwischenprüfungsverfahrens selbst gehört nicht zu den wesentlichen und daher dem Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen.(Rn.8) 4. Allein aus dem Fehlen einer Übergangsregelung kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber es unterlassen hätte, unter Abwägung des gesetzlichen Zwecks mit der Beeinträchtigung der Betroffenen zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Übergangsregelung notwendig sein könnte.(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Ziel erhobene Klage, „den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2009 zu verpflichten, seine Hausarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen“, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Feststellung, der Kläger habe gemäß § 21 der Studien- und Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) vom 5. Mai 2004 in der Fassung vom 21. Dezember 2007 (Amtliches Bekanntmachungsblatt der Europa-Universität Viadrina vom 21. Dezember 2007 S. 11 ff.) - SPO - die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, rechtmäßig sei und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletze. § 21 SPO stelle eine mit höherrangigem Recht vereinbare Rechtsgrundlage für die angefochtene Feststellung dar. Der Kläger habe die in § 21 SPO normierte Voraussetzung für das Bestehen der Zwischenprüfung nicht erfüllt, bis zum Beginn der Vorlesungszeit seines vierten Fachsemesters, dem Sommersemester 2009, eine Hausarbeit aus dem Zivilrecht, dem Strafrecht oder dem Öffentlichen Recht abzugeben, die mit mindestens „ausreichend“ (4 Punkte) bewertet wurde. Die letzte fristgerecht abgegebene Hausarbeit sei mit „mangelhaft“ (2 Punkte) bewertet worden. Mit seinen gegen diese Benotung erhobenen Rügen zeige der Kläger keine Bewertungsfehler auf. II. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Hierbei kann offen bleiben, ob dies bereits deshalb gilt, weil sich der Kläger nicht gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts wendet, die Benotung der mit „mangelhaft“ (2 Punkte) bewerteten Hausarbeit sei bean-standungsfrei. Denn das ausschließlich gegen die Wirksamkeit der von dem Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Rechtsnormen gerichtete Berufungszulassungsvorbringen greift nicht durch. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, § 13 Abs. 5 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 i.V.m. § 21 SPO stellten eine wirksame Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid dar. Das Verwaltungsgericht hat § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den auf § 21 SPO gestützten Ausspruch angesehen, dass der Kläger die Zwischenprüfung (gemäß § 24 Abs. 4 SPO, erster Spiegelstrich: endgültig) nicht bestanden habe. Das im Jahre 2008 erlassene Gesetz sei anwendbar, obwohl der Kläger sein Jurastudium bereits im Wintersemester 2007 aufgenommen habe. Das Fehlen einer Übergangsregelung für Studierende begründe keine unzulässige Rückwirkung. Selbst wenn die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 erstmals ausdrücklich bestimme, dass das endgültige Nichtbestehen (u.a.) einer Zwischenprüfung und die Frist für das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung in der Prüfungsordnung festzulegen seien, so verstoße die allein in Betracht kommende unechte Rückwirkung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Denn die zum endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung führende Regelung des § 21 SPO sei bereits unter Geltung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394) - BbgHG 2004 - Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadria Frankfurt (Oder) gewesen, so dass die Studierenden mit der ausdrücklichen Ermächtigung des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 hätten rechnen müssen. Im Übrigen habe dem Kläger nach Inkrafttreten des Gesetzes am 20. Dezember 2008 genügend Zeit zur Verfügung gestanden, die ausstehende Hausarbeit bis zum Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2009 zu fertigen. a) Mit dem Berufungszulassungsvorbringen stellt der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318, geändert durch Gesetz vom 3. April 2009, GVBl. I S. 26) - BbgHG 2008 - stellten eine dem Gesetzesvorbehalt genügende Ermächtigung für die Satzungsregelungen der §§ 21, 24 SPO dar. Nach der klaren Regelung des § 20 Abs. 2 BbgHG 2008 ist ein Studierender (vorbehaltlich der in § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen) gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 BbgHG zu exmatrikulieren, wenn er (u.a.) eine Zwischenprüfung endgültig nicht besteht oder nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgreich ablegt. Hierbei ermächtigt der Gesetzgeber ausdrücklich die nach § 21 BbgHG 2008 zuständigen Stellen, in einer Prüfungsordnung die Einzelheiten des endgültigen Nichtbestehens und der Prüfungsfrist zu regeln. Bereits angesichts dieser eindeutigen Regelung geht der Einwand des Klägers ins Leere, § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgHG 2008 statuiere schon von seinem Wortlaut her („findet … statt“) keine Pflicht, spätestens bis zum Ende des zweiten Studienjahres eine Zwischenprüfung abzulegen. Unabhängig davon liegt es auf der Hand, dass nach Sinn und Zweck des § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgHG 2008 in Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren (vgl. § 5 a Abs. 1 Satz 1 DRiG) zwingend eine Zwischenprüfung abzulegen ist, deren erfolgreiche Ablegung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BbgHG (u.a.) bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen (vgl. §§ 5, 5 d DRiG, §§ 1 Abs. 2, 6 ff., 25 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 4. Juni 2003 [GVBl. I S. 166], in der Fassung des Gesetzes vom 3. April 2009 [GVBl. I S. 26, 59] – BbgJAG) in der Regel auch Voraussetzung für den Übergang in das Hauptstudium ist. Diese Vorgaben hat der Hochschulgesetzgeber in Kenntnis der Bestimmung des § 4 Abs. 2 SPO aufgestellt, derzufolge das Grundstudium studienbegleitend durch die Zwischenprüfung abgeschlossen wird, das Bestehen der Zwischenprüfung Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist. Dem Gesetzgeber war auch die von ihm bereits zuvor erlassene prüfungsrechtliche Norm des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BbgJAG (s. die die ursprüngliche Fassung des Gesetzes vom 4. Juni 2003 [GVBl. I S. 166]) bekannt, die (u.a.) das Bestehen einer Zwischenprüfung nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung des juristischen Fachbereichs einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland als Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung fordert. Es ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber in dem BbgHG 2008 Regelungen treffen wollte, die im Widerspruch zu § 4 Abs. 2 SPO sowie § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BbgJAG das erfolgreiche Ablegen einer Zwischenprüfung nicht als zwingende Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums normieren, sondern in das Belieben des Studierenden stellen. Angesichts dieses klaren Auslegungsergebnisses geht auch der Hinweis des Klägers fehl, dass § 12 Abs. 1 Satz 5 BbgHG 2004 in die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgHG 2008 hineinzulesen sei, weil diese vom Wortlaut her mit § 12 Abs. 1 Satz 2 BbgHG 2004 übereinstimme. Der Kläger hat gleichfalls nicht hinreichend dargetan, dass § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21 BbgHG 2008 nicht bereits für sich genommen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die in den Satzungsregelungen der §§ 21, 24 Abs. 4 SPO normierte Frist zum Ablegen der Zwischenprüfung darstellten. Entgegen seiner - im Rahmen der Ausführungen zu § 12 BbGHG 2004 vertretenen Ansicht - ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgHG 2008 insoweit nicht unerlässlich, um dem Gesetzesvorbehalt zu genügen. Der Brandenburger Gesetzgeber hat aus den in dem vorstehenden Absatz genannten Erwägungen die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dass bis zum Ende des zweiten (u.a.) juristischen Studienjahres eine Zwischenprüfung abzulegen ist, die Voraussetzung für das Fortsetzen des Studiums ist. Bereits hieraus ergibt sich, dass bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung der Studierende gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 BbgHG 2008 zu exmatrikulieren ist, was zugleich eine unbegrenzte Wiederholbarkeit der Zwischenprüfung ausschließt. Die Regelung des Zwischenprüfungsverfahrens selbst gehört nicht zu den wesentlichen und daher dem Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen (vgl. den bereits von dem Kläger angeführten, zu § 31 Abs. 1 BerlHG als Ermächtigungsgrundlage für die in einer Prüfungsordnung vorgesehene Frist, Leistungsnachweise zu wiederholen, ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2012 - OVG 10 N 47.10 - juris Rn. 8 m.w.N.), so dass die Einzelheiten von dem Satzungsgeber gemäß § 21 BbgHG 2008 durch eine Prüfungsordnung festgelegt werden durften. Jedenfalls angesichts der in § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgHG 2008 normierten Höchstfrist von zwei Studienjahren gilt dies auch für die in § 21 SPO enthaltene Frist, dass eine Hausarbeit, die mit mindestens „ausreichend“ (4 Punkte) bewertet wurde, bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgegeben sein muss. Die „Vorverlegung“ der Frist in § 21 SPO steht mit § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgHG 2008 im Einklang. Dass die Zwischenprüfung bis zum Ende des zweiten Studienjahres stattzufinden hat, bedeutet nicht, dass sie nicht schon vor diesem Zeitpunkt erfolgen darf. Sie ist lediglich nach dem Ende des zweiten Studienjahres nicht mehr zulässig (ebenso der in dem angefochtenen Urteil genannte, nicht veröffentlichte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2007 - OVG 12 N 11.07 - zu § 12 Abs. 1 Satz 2 BbgHG 2004). Zudem behielt der Hochschulgesetzgeber die bereits in der Vorgängerregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 BbgHG 2004 enthaltene Höchstfrist von zwei Studienjahren in Kenntnis der in § 21 SPO auf den Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters festgelegten Frist bei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Auch gehört es zu den mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbaren allgemein anerkannten prüfungsrechtlichen Grundsätzen, dass die Versäumung einer Prüfung und damit auch eines Prüfungszeitraumes einer nicht bestandenen Prüfungsleistung gleichzusetzen ist (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2012 a.a.O., juris Rn. 9 m.w.N.). Die nach § 21 BbgHG 2008 zuständigen Stellen waren daher befugt, im bereits durch § 5 a Abs. 1 Satz 1 DRiG zum Ausdruck gebrachten Interesse eines zügigen Studienabschlusses eine um ein Semester hinter der Höchstgrenze des § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgHG zurückbleibende Frist festzulegen. b) Aus den unter vorstehend a) genannten Gründen kommt es nicht darauf an, ob, wie das Verwaltungsgericht meint, das BbgHG 2008 anzuwenden ist oder aber, entsprechend der klägerischen Ansicht, das BbgHG 2004. Die maßgeblichen Regelungen - § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgHG 2008 bzw. § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4 BbgHG 2004 - sind (jedenfalls bezogen auf das Studium der Rechtswissenschaft) inhaltsgleich. Die von dem Kläger angeführte Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 5 BbgHG 2004, derzufolge sich ein Studierender einer Pflichtberatung zu unterziehen hat, wenn er die Zwischenprüfung nicht bis zum Ende des dritten Studienjahres angetreten hat, kann angesichts des dargelegten klaren gesetzgeberischen Willens lediglich als Vorgabe dafür angesehen werden, welche Maßnahme in Härtefällen - etwa bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit - zu ergreifen sind, wenn die innerhalb der Höchstfrist des § 12 Abs. 1 Satz 2 BbgHG abzulegende Prüfung unverschuldet überschritten ist. Selbst wenn man dies anders sähe, hätte der Kläger keine substantiierten Umstände aufgezeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt (s. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011.10 - juris Rn. 19), dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vorliegend das BbgHG 2004 anwendbar ist. Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht in Abrede gestellt, dass das BbgHG 2008 keine Übergangsvorschrift enthält, die im Fall des Klägers zur Anwendbarkeit des BbgHG 2004 führte. Vielmehr rügt der Kläger, § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgHG 2008 enthalte für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Gesetzes am 20. Dezember 2008 begonnen hätten, eine unzulässige Rückwirkung. Diese Rüge stellt die Ergebnisrichtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ermächtigungsnormen des BbgHG 2008 seien einschlägig, bereits deshalb nicht schlüssig in Frage, weil aus den unter vorstehend a) genannten Gründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel daran bestehen, dass bereits §§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 3, 21 BbgHG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen für das in §§ 21, 24 Abs. 4 SPO geregelte Erfordernis, bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters eine Zwischenprüfung abzulegen. Unabhängig davon stellt der Kläger nicht hinreichend substantiiert die von dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung in Frage, eine - etwaige - unechte Rückwirkung sei zulässig. Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht dargetan, dass die hier allenfalls in Betracht kommende und grundsätzlich zulässige staatliche Rückanknüpfung ausnahmsweise unzulässig sein könnte. Allein aus dem Fehlen einer Übergangsregelung kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber es unterlassen hätte, unter Abwägung des gesetzlichen Zwecks mit der Beeinträchtigung der Betroffenen zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Übergangsregelung notwendig sein könnte. Die weitere Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht ausgeführt, weshalb der Kläger mit einer Zwischenprüfung in der Ausgestaltung der §§ 21, 24 Abs. 4 SPO hätte rechnen müssen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf Seite 7 des Urteils dargelegt, dass die beide Regelungen enthaltende Satzung bereits unter Geltung des BbgHG 2004 existierte, vor Inkrafttreten des § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgHG 2008 ein Studierender allenfalls von einer Unvereinbarkeit des § 21 SPO mit § 12 Abs. 1 Satz 2 des BbgHG 2004 hätte ausgehen können, nicht jedoch davon, dass es bei diesem Rechtszustand bleiben würde. Mit dem Hinweis auf das Fehlen eines Änderungsvorbehalts (wohl) im BbgHG 2004 weist der Kläger lediglich auf eine der Fallkonstellationen hin, in denen ein Vertrauensschutz zu verneinen ist. Er legt jedoch nicht dar, aus welchen Gründen - trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers des BbgHG 2004 für eine mandatorische Zwischenprüfung in § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4 BbgHG und der Satzungsregelungen der §§ 21, 24 Abs. 4 SPO - ein Studierender ein dahingehendes schutzwürdiges Vertrauen aufbauen konnte, dass er nicht innerhalb der in § 21 SPO festgesetzten Frist eine Zwischenprüfung abzulegen hat. Da nach der nicht schlüssig in Frage gestellten Ansicht des Verwaltungsgerichts die Studierenden mit der Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgHG 2008 rechnen mussten, fehlte es darüber hinaus schon an einem schutzwürdigen Bestandsinteresse der Studierenden, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit den (etwaigen) Veränderungsgründen des Gesetzgebers hätte abgewogen werden können. Auf die gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen, dem Kläger habe bis zum Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2009 noch genügend Zeit gehabt, eine Hausarbeit zu erstellen, kommt es deshalb nicht mehr an. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 VwGO zuzulassen. Dies gilt bereits deshalb, weil der Kläger in seiner Begründung ausschließlich auf die Regelungen des BbgHG 2004 abstellt, welche, wie ausgeführt, nach der nicht schlüssig in Frage gestellten Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht einschlägig sind. Selbst wenn man die Argumentation auf die maßgeblichen Regelungen des BbgHG 2008 übertrüge, so fehlte es zu einer Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an der Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten. Es bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, sondern liegt auf der Hand, dass die Regelungen in § 21, 24 Abs. 4 SPO in den maßgeblichen Vorschriften der §§ 13 Abs. 5 Nr. 1, 20 Abs. 1 und 2, 21 BbgHG eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden. Jedenfalls aus diesem Grund ist die Berufung auch nicht wegen „Divergenz im weiteren Sinn“ oder grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).