Urteil
OVG 7 B 29.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0227.OVG7B29.14.0A
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Leitsätze
Die Dreimonatsfrist des § 29 Abs 2 S 2 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), binnen derer die Familienangehörigen eines Flüchtlings einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug stellen müssen, beginnt im Fall eines stattgebenden Verpflichtungsurteils nicht mit der Rechtskraft des Urteils zu laufen, sondern erst mit der Bekanntgabe des entsprechenden Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegenüber dem Stammberechtigten.(Rn.24)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Dreimonatsfrist des § 29 Abs 2 S 2 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), binnen derer die Familienangehörigen eines Flüchtlings einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug stellen müssen, beginnt im Fall eines stattgebenden Verpflichtungsurteils nicht mit der Rechtskraft des Urteils zu laufen, sondern erst mit der Bekanntgabe des entsprechenden Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegenüber dem Stammberechtigten.(Rn.24) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa zum Familiennachzug, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Remonstrationsbescheid vom 16. Januar 2013 ist somit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der Anspruch der Klägerin zu 1. folgt aus §§ 6 Abs. 3, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 Buchst. a AufenthG, derjenige der Kläger zu 2. bis 4. aus §§ 6 Abs. 3, 32 Abs. 1, 29 Abs. 1 AufenthG, hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 3556), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23. Dezember 2014 (BGBl I S. 2439). I. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für einen Ehegatten- bzw. Kindernachzug sind erfüllt. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger (im Folgenden: Stammberechtigter) ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG, so dass die an einen Aufenthaltstitel des Stammberechtigten anknüpfende Nachzugsvoraussetzung (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 32 Abs. 1 AufenthG) erfüllt ist. Ausreichender Wohnraum (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) steht mit der ca. 60 qm großen Zweizimmerwohnung, die der Stammberechtigte nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr alleine bewohnt, zur Verfügung. Die Klägerin zu 1. ist von dem Erfordernis, deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG befreit. Unabhängig davon hat sie mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 ein „Goethe-Zertifikat Start Deutsch 1“ vorgelegt. II. Die sowohl für den Nachzug der Klägerin zu 1. als auch der Kläger zu 2. bis 4. geltenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. 1. Es liegt kein Ausweisungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG dadurch vor, dass der Stammberechtigte Leistungen nach dem SGB II bezieht. Denn bei Leistungen nach dem SGB II handelt es sich nicht um „Sozialhilfe“ im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG. Der Ausweisungstatbestand erfasst nur die Sozialhilfe im engeren Sinne, insbesondere Leistungen nach dem SGB XII, nicht aber Leistungen nach dem SGB II (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20.09 – juris Rn. 18). 2. Die Kläger erfüllen die Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Ausweislich der in den Visavorgängen enthaltenen Kopien sind ihre Pässe noch bis zum Jahr 2016 gültig. 3. Die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ist zwar nicht erfüllt (hierzu unter a.). Von diesem Erfordernis ist indessen zwingend nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen (hierzu unter b.). a. Der Lebensunterhalt der im Fall des Nachzugs der Kläger fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft ist nicht gesichert, denn der Stammberechtigte erzielt ein monatliches Einkommen von nur 180 Euro und erhält Leistungen nach dem SGB II. Von dem Regelerfordernis ist auch nicht ausnahmsweise abzusehen. Zwar können unter anderem verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16.12 – juris Rn. 16), und Art. 6 Abs. 1 GG kann im Einzelfall gebieten, eine Ausnahme von dem Regelfall anzunehmen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, etwa weil ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 – juris Rn. 18). Jedoch spricht die in § 29 Abs. 2 AufenthG getroffene Spezialregelung für den Familiennachzug zu Asylberechtigten bzw. Konventionsflüchtlingen dafür, dass in deren Anwendungsbereich grundsätzlich nicht wegen verfassungsrechtlicher Gewährleistungen von dem Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen werden darf. Denn wenn das Aufenthaltsgesetz – wie hier – spezialgesetzlich eine bestimmte Fallkonstellation in den Blick genommen und eine Bewertung der dort typischerweise vorzufindenden Interessenlage vorgenommen hat, müssen ganz besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, gleichwohl eine Ausnahme vom Regelerfordernis nach den allgemeinen, zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entwickelten Grundsätzen zuzulassen (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2014, § 5 AufenthG Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2014, § 5 AufenthG Rn. 12). Das Vorliegen von ganz besonderen, atypischen Umständen, die von der abstrakt-generellen Regelung des § 29 Abs. 2 AufenthG nicht umfasst sind und die Annahme eines Ausnahmefalles nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen könnten, ist vorliegend allerdings nicht ersichtlich. b. Von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung ist nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen. Nach dieser Vorschrift ist bei dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eines Ausländers, der – hier einschlägig – eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt, unter anderem von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, wenn der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird (Nr. 1) und die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Den Klägern ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Stammberechtigten in einem Drittstaat im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht möglich. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger haben auch die Antragsfrist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten gewahrt. Denn eine (unanfechtbare) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft tritt nicht bereits mit Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts ein (so aber: Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 3 AsylVfG, Rn. 19; wohl auch Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 29 AufenthG Rn. 12), sondern erst mit Bekanntgabe des die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aussprechenden Bescheids des Bundesamts gegenüber dem Stammberechtigten (vgl. Marx in: GK-AufenthG, a.a.O., § 29 Rn. 129). Dies war hier mit Zustellung des Bescheids des Bundesamts vom 29. Juni 2011 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 4. Juli 2011 der Fall, so dass die Dreimonatsfrist mit der Antragstellung der Kläger bei der Deutschen Botschaft Islamabad am 14. September 2011 gewahrt wurde. Dass die genannte Frist auch im Fall eines zuvor ergangenen stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils erst mit der Bekanntgabe des Bescheids des Bundesamts zu laufen beginnt, folgt aus einer Auslegung der Norm unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, der Entstehungsgeschichte, der Gesetzessystematik und ihres Sinns und Zwecks: Indem der Wortlaut der Norm für die Antragsfrist an die „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ anknüpft, fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, dass es im Fall einer erfolgreichen Klage des Stammberechtigten auf die Rechtskraft des entsprechenden Asylurteils ankommen sollte. Denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt nicht durch eine die Feststellung des Bundesamts ersetzende verwaltungsgerichtliche Feststellung, die unstatthaft wäre, sondern im Wege des Verpflichtungsurteils (vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 – 9 C 116.95 – juris Rn. 15; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 74 Rn. 48; Hailbronner, a.a.O., § 60 AufenthG Rn. 138 f.). Darin erkennt das Verwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft nicht selbst zu, sondern verpflichtet vielmehr die zuständige Behörde, einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 20. Januar 2010 das Bundesamt unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen im Bescheid vom 3. Dezember 2009 verpflichtet, dem Stammberechtigten die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Dem Umstand, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Wortlaut von § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG „unanfechtbar“ sein muss, lässt sich ebenfalls nichts dafür entnehmen, dass es für den Fristbeginn auf die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils ankäme. Denn es ergibt sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts, dass ein Verpflichtungsurteil, das nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO), in der Sache selbst erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils Wirkungen entfaltet (vgl. §§ 121, 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Um den Eintritt von Rechtsfolgen vor Eintritt der Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils zu vermeiden, hätte es insoweit keines ausdrücklichen Zusatzes in einer gesetzlichen Regelung bedurft (vgl. zum umgekehrten Fall § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich nichts dazu entnehmen, ab welchem Zeitpunkt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegt. Seine heutige Fassung erhielt § 29 Abs. 2 AufenthG durch Art. 1 Nr. 21 Buchst. b) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970), der mit Wirkung vom 28. August 2007 Sätze 2 und 3 in § 29 Abs. 2 AufenthG einfügte und der Umsetzung der in Art. 12 Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/86/EG (Familiennachzugsrichtlinie) enthaltenen Optionsregelungen diente. Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Familiennachzugsrichtlinie bei Flüchtlingen einen Nachweis der Lebensunterhaltssicherung und des ausreichenden Wohnraums ausnahmsweise zulässt, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt worden ist; hiervon werde Gebrauch gemacht (vgl. BT-Drs 16/5065 S. 172). Sie verhält sich jedoch nicht dazu, weshalb im Gesetzeswortlaut der in der Familiennachzugsrichtlinie nicht enthaltene Zusatz der „unanfechtbaren“ Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgenommen wurde. Bei einer systematischen Betrachtung der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes sowie des Asylverfahrensgesetzes wird zunächst der Befund der Wortlautauslegung bestätigt, dass, soweit die Vorschrift eine „unanfechtbare“ Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, dem neben der notwendigen „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ keine eigenständige Bedeutung zukommt. Das Wort „unanfechtbar“ befand sich früher in verschiedenen anderen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes (vgl. § 48 Nr. 2 AsylVfG, § 55 Abs. 3 AsylVfG, § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG jeweils in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung) und beruhte darauf, dass nach der bis zum 31. August 2004 geltenden Rechtslage positive Bescheide des Bundesamts vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten angefochten werden konnten (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG a.F.). Nach der seit dem 1. September 2004 geltenden Rechtslage können positive Bescheide des Bundesamts allerdings nicht mehr angefochten werden, so dass sie stets bereits mit ihrer Bekanntgabe unanfechtbar sind. Dementsprechend wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) das Wort „unanfechtbar“ jeweils in den bis dahin geltenden Fassungen von § 48 Nr. 2 AsylVfG, § 55 Abs. 3 AsylVfG sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 AufenthG mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 gestrichen. In der Gesetzesbegründung heißt es zu den Streichungen bei § 25 AufenthG zutreffend, dass es auf die Unanfechtbarkeit der Anerkennung nicht mehr ankomme, weil die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling durch das Bundesamt für Migration immer unanfechtbar sei (BT-Drs. 17/13063 S. 24). Dass der Gesetzgeber es bei Erlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU unterlassen hat, auch in § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG das Wort „unanfechtbar“ zu streichen, beruht somit offensichtlich auf einem redaktionellen Versehen. Die systematische Auslegung ergibt weiter, dass das Unionsrecht mit Art. 4 bis 12 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie 2011) zwar Vorschriften darüber enthält, unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, es jedoch den Mitgliedstaaten überlässt, welche nationale Stelle über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entscheidet (vgl. Art. 13 der Qualifikationsrichtlinie 2011 und Art. 4 Abs. 1 der bis zum 21. Juli 2015 umzusetzenden Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie 2013 –). Nach den somit maßgeblichen nationalen Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung ist vorgesehen, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt getroffen wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1, § 3 Abs. 1 AsylVfG) und zwar – wie bereits dargestellt – auch dann, wenn zuvor eine stattgebende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergangen ist. Des Weiteren sprechen die Regelungen über die Bindungswirkung von Statusentscheidungen des Bundesamtes dafür, dass es im Anwendungsbereich von § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG für die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegt, auf den Bescheid des Bundesamts ankommt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Entscheidung des Bundesamts in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist. Die Vorschrift dient dazu, die Verbindlichkeit von Entscheidungen im Asylverfahren über die an diesem Verfahren beteiligten Personen hinaus zu erweitern. Es sollten nicht nur die am Asylverfahren Beteiligten, sondern auch andere Stellen, insbesondere Ausländerbehörden, an die Entscheidung des Bundesamts gebunden sein, die ohne eine Sonderregelung nur im Rahmen der Tatbestands- oder Feststellungswirkung des Bescheids gebunden wären (vgl. Bergmann in: Bergmann/Renner/Dienelt, a.a.O., § 4 AsylVfG Rn. 2). Wenn der Asylsuchende gegen eine negative Statusentscheidung geklagt und im Verwaltungsstreitverfahren obsiegt hat, tritt die Bindungswirkung des § 6 Satz 1 AsylVfG allerdings erst mit Zustellung der Statusentscheidung ein (vgl. Marx, AsylVfG, § 6 Rn. 3; Bergmann, a.a.O., § 4 AsylVfG Rn. 3; an dieser Stelle ebenso: Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 6 Rn. 20). Es gilt insoweit nichts anderes als bei der allgemeinen Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten, die auch dann, wenn der Verwaltungsakt aufgrund entsprechender Verpflichtung durch gerichtliche Entscheidung ergangen ist, gleichwohl dem Verwaltungsakt, nicht dem Urteil zukommt (vgl. Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 121 Rn. 38). Eine ausdrückliche Regelung, die eine Bindungswirkung auch in Bezug auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts anordnet, enthält § 6 AsylVfG – anders als die entsprechende Vorschrift in § 42 AsylVfG über die Bindungswirkung von ausländerrechtlichen Entscheidungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG – nicht. Sinn und Zweck der Vorschrift zwingen nicht zu der Annahme, dass die Dreimonatsfrist bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Verpflichtungsurteils zu laufen beginnt. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Dreimonatsfrist den Zweck hat, dem Stammberechtigten und seinen Familienangehörigen eine angemessene Überlegungszeit für die Entscheidung einzuräumen, ob ein Nachzug der Familienangehörigen stattfinden soll, spricht dies nicht für einen Fristbeginn mit Eintritt der Rechtskraft. Denn von dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des stattgebenden Verpflichtungsurteils erlangt der Stammberechtigte zunächst keine Kenntnis. Wenn die Rechtskraft des Urteils – wie hier – deshalb eintritt, weil das Bundesamt innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingelegt hat, erfährt der Stammberechtigte erst später, wann die Rechtskraft eingetreten ist, sofern eine entsprechende Mitteilung durch das Verwaltungsgericht oder – wie hier – das Bundesamt erfolgt. Im Übrigen würde eine an den Eintritt der Rechtskraft anknüpfende Entscheidungsfrist grundsätzlich eine entsprechende Belehrung der Ausländer über ihre aus der Flüchtlingsanerkennung folgenden Rechte und Pflichten voraussetzen, die nach § 31 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylVfG in Umsetzung von Art. 22 der Qualifikationsrichtlinie 2011 vorgeschrieben ist. Damit verträgt sich nicht eine Unklarheit der Fristbestimmung zum Nachteil der Ausländer. Die dem Stammberechtigten mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 29. Juni 2011 erteilte Belehrung über seine Rechte und Pflichten enthält keinen Hinweis darauf, dass es für den Beginn der Dreimonatsfrist nicht auf den Zugang des gleichzeitig übersandten Bescheids über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern auf den Eintritt der Rechtskraft des zuvor ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils ankommen sollte. Schließlich ist ein an die Rechtskraft des Verpflichtungsurteil anknüpfender Fristbeginn nicht wegen der Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts geboten. Art. 12 Abs. 1 der Familiennachzugsrichtlinie zwingt zu keiner Auslegung des nationalen Rechts, die die Dreimonatsfrist möglichst früh beginnen lässt. Unterabsatz 1 der genannten Vorschrift geht von dem Grundsatz aus, dass bei Familienangehörigen eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 2 Buchst. b der Richtlinie) die in Artikel 7 genannten Nachweise nicht verlangt werden. Die in den Unterabsätzen 2 und 3 enthaltenen Bestimmen zwingen die Mitgliedstaaten nicht, sondern ermöglichen ihnen, unter den dort genannten Voraussetzungen ausnahmsweise auch bei Flüchtlingen die entsprechenden Nachweise zu verlangen. Somit wären nationale Regelungen selbst dann richtlinienkonform, wenn entweder von der Option des Unterabsatzes 3 kein Gebrauch gemacht und bei Flüchtlingen immer auf die in Artikel 7 genannten Nachweise verzichtet wird, oder wenn erst im Fall des Verstreichens von mehr als drei Monaten zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Antragstellung entsprechende Nachweise verlangt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, wie die Dreimonatsfrist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zu berechnen ist. Die Kläger, pakistanische Staatsangehörige, begehren ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehemann bzw. Vater, Herrn A.... Herr A... ist ebenfalls pakistanischer Staatsangehöriger und seit dem Jahr 2001 mit der Klägerin zu 1. verheiratet. Die Kläger zu 2. bis 4. sind die gemeinsamen, in Pakistan geborenen Kinder von Herrn A... und der Klägerin zu 1. Herr A... reiste im Juni 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 3. Dezember 2009 abgelehnt wurde. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Bundesamt mit Urteil vom 20. Januar 2011 – 2 K 1434/09.WI.A –, Herrn A... die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden teilte dem Bundesamt am 24. Mai 2011 mit, dass das Urteil seit dem 5. Mai 2011 rechtskräftig ist. Mit dem Prozessbevollmächtigtem der Kläger am 4. Juli 2011 zugestelltem Bescheid vom 29. Juni 2011 erkannte das Bundesamt Herrn A... die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu und bezog sich zur Begründung auf das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. In der gleichzeitig übersandten Abschlussmitteilung desselben Datums teilte das Bundesamt mit, dass die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG unanfechtbar sei; die Entscheidung beruhe auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, das am 5. Mai 2011 rechtskräftig geworden sei. Des Weiteren übersandte das Bundesamt mit dem Bescheid vom 29. Juni 2011 ein Merkblatt zu den Rechten und Pflichten von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt wurde. Darin heißt es unter Ziffer 2. (Familiennachzug): „Der Ausländer hat Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder. Sofern eine Zusammenführung in einem Drittstaat, zu dem eine besondere Bindung des Ausländers oder seiner Familienangehörigen besteht, nicht möglich ist und der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten gestellt wurde, sind die Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts und des ausreichenden Wohnraums nicht erforderlich (§ 29 Abs. 2 AufenthG).“ Unter dem 23. August 2011 erteilte die Ausländerbehörde des Kreises Herrn A... auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis. Er bezieht seitdem Leistungen nach dem SGB II und bewohnt eine ca. 60 qm große Zweizimmerwohnung in W.... Seit dem 23. August 2014 ist er in Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Die Kläger beantragten am 14. September 2011 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann bzw. Vater. Nachdem die im Visumverfahren beteiligte Ausländerbehörde der Beigeladenen die Zustimmung nach § 31 AufenthV nicht erteilt hatte, lehnte die Botschaft die Visumanträge der Kläger mit Bescheiden vom 26. Oktober 2012 ab, die nach Remonstration der Kläger durch Remonstrationsbescheid vom 16. Januar 2013 ersetzt wurden. Darin wurde zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen, unter denen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen sei, lägen nicht vor. Die Visumanträge seien am 14. September 2011 und damit nicht innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt worden. Die Flüchtlingseigenschaft sei mit Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zuerkannt worden, dessen Rechtskraft am 5. Mai 2011 eingetreten sei. Somit könne nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lediglich im Wege der Ermessensentscheidung von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen werden. Das Ermessen sei vorliegend fehlerfrei zu Lasten der Kläger ausgeübt worden. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger sei auf Sozialleistungen angewiesen. Er befinde sich derzeit noch in der Phase des Spracherwerbs und es sei bis auf Weiteres nicht absehbar, wann er realistisch in der Lage sein werde, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen eigenen Lebensunterhalt und den Unterhalt seiner Familie zu sichern oder mindestens anteilig dazu einen maßgeblichen Beitrag zu leisten. Hiergegen haben die Kläger am 18. Februar 2013 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit den Beteiligten am 6. Mai 2013 zugestelltem Urteil der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern Visa zum Familiennachzug zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem ansonsten unstreitig gegebenen Anspruch der Kläger stünden nicht die Voraussetzungen ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und gesicherten Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) entgegen. Die Kläger hätten gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Visaanträge gestellt und die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem ihnen näheren Drittstaat sei erkennbar nicht möglich. Die Dreimonatsfrist habe nicht schon mit der Rechtskraft des stattgebenden Asylurteils am 5. Mai 2011 zu laufen begonnen, sondern jedenfalls nicht vor Bekanntgabe des dieses Urteil erfüllenden Bescheids am 4. Juli 2011. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. April 2014 die Berufung zugelassen, welche die Beklagte wie folgt begründet: Es bestehe kein Anspruch auf den angestrebten Familiennachzug, denn die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sei nicht nachgewiesen worden. Von dieser Voraussetzung sei nicht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen. Denn die Kläger hätten den nach Nr. 1 dieser Vorschrift erforderlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt. Für den Fristbeginn sei auf die am 5. Mai 2011 eingetretene Rechtskraft des Verpflichtungsurteils abzustellen. Gegen die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bereits der Wortlaut der Vorschrift anzuführen, der lediglich von „unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ spreche. Der Wortlaut des dieser Regelung zu Grunde liegenden Art. 12 Abs. 1 der Familiennachzugsrichtlinie nenne sogar nur die „Zuerkennung des Flüchtlingsstatus“. Der Zeitpunkt der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trete mit der Rechtskraft des zuvor ergangenen Urteils ein. Ab diesem Moment sei der Flüchtlingsstatus gesichert; das Bundesamt als Beteiligter könne die Entscheidung des Gerichts nach dessen Rechtskraft nicht mehr in Frage stellen und die Ausländerbehörde sei nach der Anspruchsnorm des § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die in Teilen der Literatur vertretene Auffassung, dass es bei der Bestimmung des Fristbeginns auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Unanfechtbarkeit durch Zustellung der Bestandskraftmitteilung durch das Bundesamt ankomme, werde weder durch Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung gestützt. Dieser bestehe darin, den Familienangehörigen des Flüchtlings, wie von der Richtlinie vorgesehen, innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Möglichkeit zu geben, den Antrag zu stellen. Dabei komme es darauf an, dass der Antragsteller in Kenntnis der Sachlage über den zuerkannten Flüchtlingsstatus die für ihn richtige Entscheidung treffen könne. Diese Sachlage sei vorliegend schon mit Rechtskraft des Urteils eingetreten. Die Beklagte beantragt, das den Beteiligten am 6. Mai 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und tragen ergänzend vor: Für die Auffassung des Verwaltungsgerichts sprächen auch systematische Gründe. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entscheide das Bundesamt über Asylanträge. Diese Entscheidung sei gemäß § 6 Satz 1 AsylVfG in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG rechtserheblich sei. Etwas anderes gelte gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG nur dann, wenn das Verwaltungsgericht feststelle, dass die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Nur in diesem Fall sei schon die Feststellungsentscheidung des Verwaltungsgerichts verbindlich und wirke daher konstitutiv. Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung dahingehend, das Bundesamt zu verpflichten, einem Beteiligten die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, reiche mithin schon nicht aus, um eine Bindungswirkung über die beteiligten Parteien hinaus zu bewirken. Nach dem nationalen Regelungszusammenhang könne deshalb eine „unanfechtbare Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ erst angenommen werden, sobald die entsprechende Zuerkennungsentscheidung des Bundesamts vorliege und auch zugestellt worden sei. Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren nicht Stellung genommen und keinen Antrag gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Beigeladenen und des Bundesamts Bezug genommen.