Urteil
OVG 7 B 32.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0417.OVG7B32.14.0A
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Leitsätze
Weist die Deutsche Telekom AG einem bei ihr beschäftigten Beamten dauerhaft eine Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen zu, die in dem durch die Deutsche Telekom AG durchgeführten Bewertungsverfahren mit einer höheren Besoldungsgruppe bewertet wurde als es dem Statusamt des betroffenen Beamten entspricht, liegt keine Zuweisung einer "dem Amt entsprechenden" Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG vor.(Rn.15)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weist die Deutsche Telekom AG einem bei ihr beschäftigten Beamten dauerhaft eine Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen zu, die in dem durch die Deutsche Telekom AG durchgeführten Bewertungsverfahren mit einer höheren Besoldungsgruppe bewertet wurde als es dem Statusamt des betroffenen Beamten entspricht, liegt keine Zuweisung einer "dem Amt entsprechenden" Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG vor.(Rn.15) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 16. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2012, mit dem der Klägerin dauerhaft die mit der Besoldungsgruppe A 9 bewertete Tätigkeit einer Sachbearbeiterin Backoffice bei der VCS in Hennigsdorf zugewiesen wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Zuweisung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160). Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Zuweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 5 LA 260/12 – juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 2 B 214/12 – juris Rn. 13). Weil sich dem materiellen Recht keine Hinweise für einen anderen Beurteilungszeitpunkt entnehmen lassen, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass bei der Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Widerspruchsentscheidung maßgeblich ist (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 40; zur Versetzung: BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 – 2 B 42.00 – juris Rn. 3). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung ist die Zuweisung auch kein Dauerverwaltungsakt mit der Folge, dass deshalb ausnahmsweise der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich wäre. Als Dauerverwaltungsakte werden Verfügungen verstanden, die einen fortwährenden Regelungsgehalt haben. Sie wirken so, als würden sie immer zu jedem Augenblick neu erlassen werden, und die Rechtsgrundlage verlangt zudem, dass ihre tatbestandlichen Voraussetzungen während des gesamten Wirkungszeitraums der Regelung vorliegen (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 116). Ein fortwährender Regelungsgehalt in diesem Sinne kommt der (dauerhaften) Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit gegenüber einem bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nicht zu. Die Zuweisung legt die dem Beamten allgemein möglichen und von ihm konkret zu erfüllenden Aufgaben bei einem bestimmten Tochter- oder Enkelunternehmen fest und sichert damit sowohl die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch das Postnachfolgeunternehmen als auch den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 – 2 B 70.12 – juris Rn. 21). Sie definiert abschließend den für einen Beamten in abstrakter und konkreter Hinsicht zulässigen Aufgabenbereich bei dem aufnehmenden Unternehmen und genehmigt nicht etwa einen dort eingerichteten, womöglich Veränderungen unterliegenden Arbeitsplatz. Sollte ein Beamter bei dem aufnehmenden Unternehmen im Widerspruch zur Zuweisungsverfügung eingesetzt werden, steht ihm der Rechtsweg zur Durchsetzung der Zuweisungsverfügung offen. Die Rechtmäßigkeit der Zuweisung würde dadurch nicht berührt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 BV 11.2713 – juris Rn. 25). Die streitgegenständliche Zuweisung genügt den Anforderungen von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG bereits deshalb nicht, weil der Klägerin keine ihrem „Amt entsprechende Tätigkeit“ zugewiesen wurde. Die Klägerin bekleidet das Statusamt einer Fernmeldeobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7). Zugewiesen wurden ihr indessen Aufgaben, die nach dem durch die Deutsche Telekom AG auf der Grundlage von § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG a.F. durchgeführten Bewertungsverfahren mit der Besoldungsgruppe A 9 bewertet wurden. Die Zuweisung einer höher bewerteten Tätigkeit stellt nach Auffassung des Senats keine „dem Amt entsprechende Tätigkeit“ im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dar (a. A. VG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 28 L 201.13 – juris Rn. 35; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. September 2013 – 5 ME 165/13 – juris Rn. 25). Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der nahe legt, dass eine „entsprechende“ Tätigkeit nur dann gegeben ist, wenn die Wertigkeit der Tätigkeit mit dem Statusamt des Beamten übereinstimmt (vgl. die Bedeutung von „entsprechend“ laut Duden: gemäß, nach, in Übereinstimmung mit etwas). Zu demselben Ergebnis führt eine Betrachtung der Gesetzessystematik und –historie: Mit der Bezugnahme auf eine „dem Amt entsprechende Tätigkeit“ knüpft das Gesetz an die verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG an, wonach die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung bei den privaten Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden. Diese Vorschrift stellt klar, dass die Beschäftigung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bundespost bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 – juris Rn. 15 und vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 – juris Rn. 10). Somit gilt auch der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums Verfassungsrang genießt (Art. 33 Abs. 5 GG), für bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigte Beamte uneingeschränkt und erfordert die Übertragung eines dem jeweiligen Statusamt entsprechenden Aufgabenbereichs. Die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 6. November 2004 (BGBl I S. 2774) geschaffene Möglichkeit, die Tätigkeit von Beamten, Tochterunternehmen sowie Beteiligungsgesellschaften der Nachfolgeunternehmen zuzuweisen, lockerte zwar im Interesse einer Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Post-Aktiengesellschaften die dienstrechtlichen Beschränkungen für die Beschäftigung der übernommenen Bundesbeamten, ohne jedoch die Rechtsstellungsgarantie des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG zu verkürzen (vgl. Badura, Zur amtsangemessenen Beschäftigung der Beamten der Deutschen Telekom AG, DÖV 2010, S. 533, 537). Kraft der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 1 PostPersRG gilt die berufliche Tätigkeit eines Beamten auch nach seiner Weiterbeschäftigung bei einem Postnachfolgeunternehmen als Dienst, obgleich Beamte mit ihrer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG und deren Tochter- und Enkelgesellschaften keine öffentlichen Aufgaben erfüllen und keinen Dienst im Sinne des Bundesbeamtengesetzes verrichten. In Bezug auf die Ämterbewertung findet gemäß § 8 PostPersRG für die Postnachfolgeunternehmen § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Diese Regelung stellt klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche der Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rn. 19). Somit umfasst der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der Aktiengesellschaft oder bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft (vgl. Lenders/Weber/Wehner, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 5). Eine in diesem Sinne gleichwertige Tätigkeit ist auch eine „dem Amt entsprechende Tätigkeit“ im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, die einem Beamten unter den in der genannten Vorschrift enthaltenen Voraussetzungen bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens zugewiesen werden darf. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung widerspricht nicht nur eine unterwertige Beschäftigung, sondern auch eine dauerhafte Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitsposten dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 2 C 51.13 – juris Rn. 23 ff.). Wie ausgeführt, beinhaltet § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG keine gesetzliche Grundlage für eine dauerhafte nicht amtsangemessene Verwendung des Beamten. Eine verfassungskonforme Einschränkung des in Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Anspruchs von Beamten der Postnachfolgeunternehmen auf amtsangemessene Beschäftigung würde allerdings eine gesetzliche Regelung erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 – juris Rn. 17). Diese verfassungsrechtliche Notwendigkeit hat der Gesetzgeber an anderer Stelle des Postpersonalrechtsgesetzes auch berücksichtigt, indem er mit § 6 PostPersRG die für eine Einschränkung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung notwendige gesetzliche Grundlage für eine vorübergehende unterwertige Verwendung geschaffen hat (vgl. Lenders/Weber/Wehner, PostPersRG, § 6 Rn. 3; Badura, a.a.O., S. 539). Eine vergleichbare Regelung enthält das Postpersonalrechtsgesetz in Bezug auf eine höherwertige Verwendung bzw. die Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit jedoch nicht. Auch scheidet im vorliegenden Zusammenhang eine analoge Anwendung von § 28 Abs. 3 Satz 1 BBG aus, denn die Vorschriften des Postpersonalrechtsgesetzes regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Postnachfolgeunternehmen ihren Beamten Tätigkeiten bei anderen Unternehmen zuweisen dürfen (vgl. aber zur inhaltsgleichen Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 1 LBG RP: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 34). Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin könne auf dem höher bewerteten Arbeitsposten bald befördert werden, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Weil maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt – wie ausgeführt – derjenige der letzten Behördenentscheidung ist, verbietet es sich, auf mögliche zukünftige Veränderungen im Statusamt der Klägerin abzustellen. Unabhängig hiervon muss die Deutsche Telekom AG bei Beförderungsentscheidungen Art. 33 Abs. 2 GG beachten, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einmal eine Prognose darüber abgegeben werden kann, ob und wann die Klägerin befördert werden könnte. Dies gilt hier umso mehr, als wegen des Verbots der Sprungbeförderung (§ 22 Abs. 3 BBG, § 9 Abs. 2 BLV) mehrere Beförderungen nötig sind, bis die Klägerin ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 erreicht, das dem ihr zugewiesenen Arbeitsposten entspricht. Da der Klägerin mithin bereits keine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wurde, kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob mit einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG eine gegenüber dem Statusamt des Beamten höher bewertete Tätigkeit übertragen werden darf. Die 1968 geborene Klägerin ist seit dem 1. August 1990 Beamtin der Beklagten, zuletzt im Amt einer Fernmeldeobersekretärin im mittleren nichttechnischen Dienst (Besoldungsgruppe A 7). Mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost im Jahr 1995 wurde sie der Deutschen Telekom AG zugeordnet. Im Jahr 2004 wurde sie zur Organisationseinheit Vivento der Deutschen Telekom AG versetzt. Seitdem ist sie von Aufgaben freigestellt. Mit Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 16. Mai 2011 wies die Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 2011 dauerhaft die Tätigkeit eines „Sachbearbeiters Backoffice“ bei dem Tochterunternehmen Vivento Customers Services GmbH (VCS) in Hennigsdorf zu. In dem Bescheid hieß es, als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis werde der Klägerin die Tätigkeit „eines Sachbearbeiters“ der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nichttechnischen Bereich zugewiesen. Konkret werde die Klägerin am Standort Hennigsdorf als „Sachbearbeiter Backoffice“ eingesetzt. Die Wertigkeit dieses – für die Klägerin höherwertigen – Arbeitspostens, die im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG festgelegt worden sei, entspreche der Besoldungsgruppe A 9. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2012 zurück. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 19. März 2014, der Beklagten am 16. April 2014 zugestellt, den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Eine Zuweisung einer „dem Amt entsprechenden Tätigkeit“ im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG liege nicht vor, denn der Klägerin würden nicht Tätigkeiten zugewiesen, die ihrem Amt einer Fernmeldeobersekretärin (A 7) entsprächen, sondern höheren Ämtern, nämlich solche der Besoldungsgruppe A 9 bzw. - nach der seit Mitte 2012 geänderten Zuordnung der Tarifgruppe T 4 - der Besoldungsgruppe A 8. Der Beamte könne im Fall der dauerhaften Zuweisung ohne seine Zustimmung beanspruchen, dass die zugewiesenen Tätigkeiten seinem Amt entsprächen, also weder eine geringere noch eine höhere Wertigkeit aufwiesen. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten werde, die Zuweisung eines höher bewerteten Arbeitspostens verletze den Beamten nicht in seinen Rechten, sei dem nicht zu folgen. Ein langjähriger Einsatz eines Beamten auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten verletze den Beamten jedenfalls dann in seinem subjektiven Recht auf amtsangemessene Beschäftigung, wenn ihm dieser Einsatz gegen seinen Willen abverlangt werde. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung am 22. April 2014 eingelegt und mit am 16. Juni 2014 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz wie folgt begründet: Auch eine höherwertige Verwendung stehe im Einklang mit § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sowie mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung. Der Wortlaut der Begrifflichkeit „dem Amt entsprechend“ schließe eine höherwertige Beschäftigung nicht aus. Auch Sinn und Zweck des Postulats einer amtsentsprechenden (bzw. amtsangemessenen) Verwendung stehe mit einem solchen Verständnis in Einklang. Die verfassungsrechtlich gesicherte Rechtsstellung des Beamten werde (allein) durch eine unterwertige Beschäftigung verletzt, nicht jedoch dann, wenn der Beamte mit einer seine Besoldungsgruppe übersteigenden Tätigkeit betraut werde. Ob dies einer optimalen Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung (in Gestalt eines möglicherweise überforderten Beamten) dienlich sei oder nicht, sei allenfalls eine objektiv-rechtlich wirkende Frage, tangiere aber nicht die Rechtsstellung des Beamten. Diese Einschätzung finde ihre systematische Bestätigung bei Betrachtung des Laufbahnprinzips. Danach werde der Beamte aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind, weil erwartet werden könne, dass der Beamte sich in diese Dienstposten einarbeiten könne. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. März 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Eine höherwertige Tätigkeit sei keine dem Amt „entsprechende“ Tätigkeit. Die dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit wäre auch mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar, weil sie zu einem dauerhaften Auseinanderfallen von Amt und Funktion führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe jüngst noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass es wegen des Verbots der dauerhaften Trennung von Amt und Funktion nicht zulässig sei, einen Beamten auf einem Dienstposten einzusetzen, dessen Wertigkeit oberhalb der Wertigkeit seines Statusamts liege. Die gegen den Willen des Beamten erfolgte dauerhafte Übertragung eines gegenüber dem Statusamt höherwertigen Tätigkeitsbereichs verletze den Beamten auch in seiner beamtenrechtlich geschützten Rechtsposition, denn sie führe zu einer stärkeren physischen und psychischen Belastung. Außerdem sei der Beamte größeren disziplinarischen Risiken ausgesetzt, denn er laufe eine größere Gefahr, disziplinarrechtlich relevante Schlecht- oder Minderleistungen zu erbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.