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Beschluss

OVG 7 N 9.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0617.OVG7N9.15.0A
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Leitsätze
1. Eine tägliche Rückkehr zum Wohnort ist bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden unzumutbar.(Rn.5) 2. Eine tägliche Rückkehr ist unzumutbar, wenn zwar die Fahrzeit 3 Stunden nicht überschreitet, jedoch der Berechtigte mehr als 12 Stunden von der Wohnung abwesend ist.(Rn.5) 3. Welcher Routenplaner zu verwenden ist, obliegt dem Organisationsermessen des Bundesministeriums der Verteidigung.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 8. Januar 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. Dezember 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.391,97 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine tägliche Rückkehr zum Wohnort ist bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden unzumutbar.(Rn.5) 2. Eine tägliche Rückkehr ist unzumutbar, wenn zwar die Fahrzeit 3 Stunden nicht überschreitet, jedoch der Berechtigte mehr als 12 Stunden von der Wohnung abwesend ist.(Rn.5) 3. Welcher Routenplaner zu verwenden ist, obliegt dem Organisationsermessen des Bundesministeriums der Verteidigung.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 8. Januar 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. Dezember 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.391,97 Euro festgesetzt. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die auf Zahlung eines höheren Trennungsgeldes bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6 TGV) gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe zu Recht eine Höchstbetragsberechnung gemäß §§ 6 Abs. 4 i.V.m. 3 Abs. 1 Satz 2 TGV vorgenommen. 1. Es bestehen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der allein angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei eine tägliche Rückkehr zum Wohnort jedenfalls deshalb nicht zumutbar, weil seine Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden betrage. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte in nicht mehr als 3 Stunden zurücklegen kann. Hierbei kann offen bleiben, ob dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit dem bloßen Hinweis Genüge getan ist, das (versehentlich mit einer unzutreffenden Jahresangabe zitierte) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2012 - 5 A 1.12 - (juris Rn. 21 ff.) sei „eindeutig“ dahingehend zu verstehen, dass bei Unterschreiten einer der beiden zeitlichen Grenzen des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV eine tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar sei. Denn die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine tägliche Rückkehr zum Wohnort sei bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden unzumutbar, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang. In dem von dem Kläger angeführten Urteil hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass die Anwendung der Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 TGV allein in den Fällen zweckgerecht sei, in denen der Lenkungszweck des Regelwerks überhaupt erreichbar sei. Dies sei der Fall, wenn der Berechtigte tatsächlich zum Wohnort zurückkehre, obwohl ihm dies wegen der weiten Entfernung von Wohnung und Dienstort nicht zuzumuten wäre. Grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sei die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten. Nur ausnahmsweise könne - entsprechend den in seinem Beschluss vom 12. November 2009 - 6 PB 17.09 - (juris Rn. 28 ff.) aufgestellten Grundsätzen - auf die Abwesenheits- und Fahrtzeiten bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges abgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 a.a.O., juris Rn. 22, 24). Bereits die verwendete Formulierung „Abwesenheits- und Fahrzeiten“ verdeutlicht, dass das Bundesverwaltungsgericht eine tägliche Rückkehr auch dann als unzumutbar ansieht, wenn zwar die Fahrzeit 3 Stunden nicht überschreitet, jedoch der Berechtigte mehr als 12 Stunden von der Wohnung abwesend ist. Dementsprechend stellt das Bundesverwaltungsgericht in dem mit dem Urteil in Bezug genommenen Beschluss vom 12. November 2009 a.a.O. (juris Rn. 30, 31) für den (in dem angefochtenen Urteil ergänzend unterstellten) Ausnahmefall einer fehlenden oder völlig unzulänglichen Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln darauf ab, ob bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten „zeitlichen Grenzen“ eingehalten werden. Vor allem jedoch ergibt sich aus dem Lenkungszweck der Norm, dass beide Zumutbarkeitsgrenzen einzuhalten sind. Denn der Verordnungsgeber geht davon aus, dass es generell nicht zu rechtfertigen wäre, einem Berechtigten, der täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, obgleich ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten wäre, im Hinblick auf den dann entstehenden hohen Fahrkostenaufwand ein höheres Trennungsgeld zu gewähren als demjenigen, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 TGV erhält (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 a.a.O., juris Rn. 22). Die zweite Alternative des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV erfasst mithin diejenigen Fälle, in denen die tägliche Arbeitszeit kürzer als im allgemeinen ist (z.B. bei Teilzeitarbeit, Aushilfsdienst, Lehrkräften, Teilnahme an Lehrgängen). Der Zeitraum von 3 Stunden entspricht hierbei der Zeit, die fiktiv als Fahrzeit bei der Festsetzung der Zwölf-Stunden-Grenze unterstellt ist (Kopicki/Irlenbusch/Biel, Das Reisekostenrecht des Bundes, Kommentar, 101. EL Juli 2014, § 3 TGV Rn. 24b). Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten die gesicherte Möglichkeit auf, dass die Berechnung der Zwölf-Stunden-Grenze fehlerhaft gewesen sei. Der Kläger stellt den Ausgangspunkt der Berechnung nicht in Frage, angesichts einer Dienstzeit von 9 Stunden und 30 Minuten dürfe die Zeit für die Hin-und Rückfahrt maximal 2 Stunden und 30 Minuten betragen. Vielmehr wendet er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nichts dagegen zu erinnern, dass sein Dienstherr die Fahrzeiten mit Hilfe des Routenplaners „reiseplanung.de“ ermittelt habe. Dieser Routenplaner weise im Vergleich mit anderen im Internet verfügbaren Routenplanern mit 1 Stunde und 26 Minuten einen Mittelwert für die einfache Fahrt aus. Es gebe zwar Routenplaner, welche diese Zeit mit 1 Stunde und 14 Minuten ansetzten, jedoch betrage nach der Berechnung anderer Routenplaner die Fahrtzeit bis zu 1 Stunde und 39 Minuten. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers, das Bundesministerium der Verteidigung habe auf Beschwerden von Soldatinnen und Soldaten verfügt, dass ab dem 12. Juni 2014 ein anderer Routenplaner zu verwenden sei, vermag das diesbezügliche Organisationsermessen des Beklagten nicht zu reduzieren. Denn in dem vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum (Juli 2013 bis Oktober 2013) kam dem in dem angefochtenen Festsetzungsbescheid aufgeführten Erlass des Bundesverteidigungsministeriums mittelbare Außenwirkung zu, demzufolge der Routenplaner „reiseplanung.de“ mit der Einstellung „schnell“ einzusetzen war. Ebenso wenig wird insoweit eine die Rechte des Klägers verletzende Fehlerhaftigkeit der Berechnung hinreichend substantiiert dargetan. Aus den auf Seite 67 der BTDrs. 18/3750 abgedruckten Ausführungen des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages ergibt sich lediglich eine Überprüfung des Routenplaners „reiseplanung.de“ auf Beschwerden von Soldatinnen und Soldaten hin, die Verwendung dieses Routenplaners führe im Vergleich zu anderen Routenplanern zu abweichenden, oft für die Betroffenen nachteiligen Ergebnissen. Dass die Überprüfung zu dem Ergebnis gelangte, der bisherige Routenplaner sei deshalb zu ersetzen, weil die Abweichungen derart gravierend seien, dass sie die Berechtigten in ihren Rechten verletzten, ist der Bundestagsdrucksache nicht zu entnehmen. Vielmehr konnte das Bundesverteidigungsministerium ebenso gut unterhalb der Schwelle der Rechtswidrigkeit aus gänzlich anderen Erwägungen heraus zu dem Schluss gelangen, den Routenplaner auszuwechseln. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. März 2015 vorgetragen, der Routenplaner „reiseplanung.de“ sei nicht aufgrund von Ungenauigkeiten durch den Routenplaner „Google Maps“ ersetzt worden, sondern weil er wegen nicht beeinflussbarer Einspielung von Werbung nicht uneingeschränkt verwendbar und daher unwirtschaftlich gewesen sei. Unabhängig davon hat der Kläger nicht dargetan, dass die Fahrzeit nach der Berechnung des seit Juni 2014 zu verwendenden Routenplaners „Google Maps“ höchstens 1 Stunde und 15 Minuten betrage. Entgegen seiner Behauptung in dem Schriftsatz vom 30. Januar 2015 ergibt sich dies nicht aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Denn das Verwaltungsgericht zählt auf Seite 5 f. des angefochtenen Urteils die Routenplaner „Falk“, ACE Autoclub Europa“, Google Maps“ sowie „Klicktel.de“ auf und erläutert, dass die von diesen (zu einem in dem Urteil nicht spezifizierten Zeitpunkt) berechnete Fahrtdauer zwischen 1 Stunde 14 Minuten und 1 Stunde 18 Minuten liege. Hierbei seien einige der angegebenen Fahrzeiten mit 1 Stunde 17 Minuten bzw. 1 Stunde 18 Minuten angegeben worden mit der Folge, dass sie zu einer mehr als zwölfstündigen Abwesenheit führten. Darüber hinaus hat der Kläger mit E-Mail vom 12. September 2013 im behördlichen Verfahren eine Berechnung von „Google Maps“ eingereicht, in der die Fahrzeit mit 1 Stunde und 16 Minuten angegeben wird. Die weiterhin geäußerte Ansicht des Klägers, es sei derjenige Routenplaner zu verwenden, der die kürzeste Fahrzeit angebe, ist unschlüssig. Es ist schon unklar, auf welchen Zeitpunkt der Berechnung sich der Kläger beziehen will. Soweit ein bestimmter Zeitpunkt der Internetrecherche im behördlichen Verfahren gemeint sein soll, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Berechnungsgrößen (etwa Verkehrsaufkommen, Staus, Anzahl und Dauer von Ampelstopps) jederzeit ändern können. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen ebenso wenig wie zu den auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und Verwaltungspraktikabilität bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Es wäre auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz kaum vereinbar, bei Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TVG im Einzelfall einem Wert maßgebende Bedeutung beizumessen, der sich im Augenblick der behördlichen Internetrecherche als der niedrigste erweist, jedoch bereits kurze Zeit später - etwa im Zeitpunkt der Entscheidung über den dieselbe Strecke betreffenden Antrag eines anderen Berechtigten - überholt sein kann. Dies wird gerade durch einen Vergleich der Werte des Routenplaners „Google Maps“ verdeutlicht, auf den sich der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren berufen hat. Nach seiner bereits genannten E-Mail vom 12. September 2013 betrug die Zeit für eine einfache Fahrt 1 Stunde und 16 Minuten, lag mithin um eine Minute über der i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV Regelgrenze. Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens (Stichtag 26. März 2015) wurde die Dauer mit „ca. 1 Stunde 18 Minuten“ angegeben, überschritt diese Grenze also bereits um weitere 2 Minuten. Ein Routenplaner, der einen Mittelwert abbildet, ist indes, wie auch das Verwaltungsgericht ausführt, ein geeignetes Mittel, um derartigen „Unschärfen“ zu begegnen. Dies entspricht auch dem von dem Bundesverwaltungsgericht als für die Auslegung der Regelungen des §§ 6 Abs. 4, 3 Abs. 1 Satz 2 TGV maßgeblichen Lenkungszweck. Die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer Abwesenheit von der Wohnung bzw. Fahrtdauer und damit die Höhe des Trennungsgeldes kann nicht davon abhängen, welcher Routenplaner - gerade und möglicherweise allein - im Augenblick der maßgeblichen Berechnung den niedrigsten Wert ausweist. Dass aber der Routenplaner „reiseplanung.de“ entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keinen Mittelwert ausweise oder die von ihm angegebenen Werte aus sonstigen Gründen keine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage bilden könnten, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise behauptet. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Aus den vorstehenden Gründen hat der Kläger weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Frage dargetan, „wie die Fahrzeiten in einer solchen Angelegenheit zu ermitteln sind.“ 3. Schließlich liegt die - zudem ohne Formulierung eines konkreten Rechtssatzes - geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2012 a.a.O. nicht vor (Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).