Beschluss
OVG 7 S 10/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0527.OVG7S10.25.00
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Leitsätze
Erfolgloser Eilantrag eines Luftsportvereins gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Höhenwindenergieanlage
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Eilantrag eines Luftsportvereins gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Höhenwindenergieanlage Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Windenergievorhaben. Er ist ein Luftsportverein, der vom mittlerweile stillgelegten Sonderlandeplatz X... aus auf der Grundlage eines Mietvertrages mit der Flugplatzbetriebsgesellschaft Flugsport betrieb, insbesondere Segelflug. Auf Antrag der Flugplatzbetriebsgesellschaft widerrief die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde mit Bescheid vom 29. August 2024 die Betriebsgenehmigung für den Sonderlandeplatz und entließ die Flugplatzfläche aus der luftrechtlichen Fachplanung. Der Flugbetrieb wurde im Oktober 2024 eingestellt und die luftverkehrsspezifischen Einrichtungen, Navigationshilfen und Betriebsanlagen wurden zurückgebaut. Am 8. November 2024 beschloss die Flugplatzbetriebsgesellschaft die endgültige Schließung des Flugplatzes. Den Mietvertrag mit dem Antragsteller kündigte sie. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2024 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Höhenwindenergieanlage in ca. 1.900 m Entfernung vom ehemaligen Sonderlandeplatz. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller am 22. Januar 2025 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Zur Begründung seines am 28. Februar 2025 bei dem Verwaltungsgericht Cottbus gestellten und von dort an das Oberverwaltungsgericht verwiesenen Eilantrags beruft sich der Antragsteller auf eine Beeinträchtigung seines Flugbetriebs (Platzrunde) und eine Gefährdung des Luftverkehrs, die durch die Windenergieanlage verursacht werde. Die Genehmigung verstoße ferner gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Nicht nur schränke sie seine vertraglich bestehenden Nutzungsrechte ein. Auch unterlaufe die Genehmigung die mit Mitteln der Europäischen Union erfolgte Förderung, die ihm das Land Brandenburg mit Bescheid des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 1. September 2016 zur Erhaltung des ländlichen Charakters am Flugplatz mit einer Zweckbindungsfrist bis zum Jahr 2030 gewährt habe. Der Genehmigung läge infolge erheblicher Abwägungsmängel zudem ein unwirksamer Bebauungsplan zugrunde. Seine Belange seien im Bauleitplanverfahren in keiner Weise berücksichtigt worden. Des Weiteren würde die Errichtung der geplanten Anlage zu einer faktischen Beendigung der Vereinstätigkeit führen und gegen Art. 12 und 14 GG verstoßen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Januar 2025 gegen den Genehmigungsbescheid des Landesamtes für Umwelt vom 19. Dezember 2025 anzuordnen. II. Der gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 1 BImSchG statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil dem Antragsteller – worauf er bereits in der Eingangsverfügung vom 21. März 2025 hingewiesen wurde – die nötige Antragsbefugnis fehlt. Entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO muss der Antragsteller geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach seinem tatsächlichen Vorbringen muss eine Verletzung eigener subjektiver Rechte denkbar und zumindest möglich erscheinen. An der Antragsbefugnis fehlt es hingegen, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. nur VGH Mannheim, Beschluss vom 2. April 2025 - 10 S 68/25 - juris Rn. 8). Das ist hier der Fall. Als Drittbetroffener kann der Antragsteller nur geltend machen, dass der Antragsgegner in dem durch § 6 Abs. 1 BImSchG vorgegebenen Prüfprogramm gerade gegen solche Vorschriften verstoßen hat, die nicht nur den öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt sind, sondern zumindest auch individuellen Interessen des Antragstellers. Eine solche Möglichkeit der Verletzung drittschützender Normen durch die angegriffene Genehmigung zeigt der Antragsteller nicht auf. Sein Vortrag geht insgesamt daran vorbei, dass die Vereinstätigkeit in Form der Ausübung des Luftsportes am Standort X... nicht ursächlich durch die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windenergieanlage beeinträchtigt wird. Er kann die Vereinstätigkeit vielmehr deshalb nicht mehr ausüben, weil die Betriebserlaubnis für den Sonderlandeplatz auf Antrag der Flugplatzbetriebsgesellschaft durch die Luftverkehrsbehörde widerrufen und in der Folge der Flugbetrieb eingestellt worden ist. Soweit er sich darauf beruft, dass dieser Widerruf noch nicht bestandskräftig sei, weil er nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hat, führt dieser Vortrag nicht weiter. Als privatrechtlicher Nutzer des Sonderlandeplatzes kann der Antragsteller nicht verlangen, dass der Betreiber, der keiner Betriebspflicht unterliegt (vgl. § 45 Abs. 1 LuftVZO), gegen seinen Willen zu einer Fortführung des Betriebs verpflichtet wird. Demgemäß hat die Luftfahrtbehörde den Widerspruch des Antragstellers gegen den Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung aus Sicht des Senats zutreffend als unzulässig zurückgewiesen und im Übrigen die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides angeordnet. Unabhängig davon ist ein Luftbetrieb faktisch nicht mehr möglich, weil luftverkehrsspezifische Einrichtungen, Navigationshilfen und Betriebsanlagen bereits zurückgebaut wurden. Scheitert die Antragsbefugnis bereits an der mangelnden Ursächlichkeit des Vorhabens für die geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigungen, ist nur noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Antragstellers auch sonst nicht geeignet erscheint, die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte aufzuzeigen. Für eine Verletzung in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und seinem Eigentum (Art. 14 GG) gibt sein Vortrag nichts Hinreichendes her. Aspekte der Luftsicherheit sind durch die Zustimmung der Luftverkehrsbehörde nach §§ 14 Abs. 1, 12 Abs. 2 LuftVG abgedeckt; sie dienen dem Schutz von Allgemeininteressen und entfalten (jedenfalls) zugunsten des Antragstellers als Luftsportverein keinen Drittschutz. Seine vertraglichen Rechte aus dem mit dem Flugplatzbetreiber geschlossenen Mietvertrag vermitteln ihm keine wehrfähige Position gegenüber dem Vorhaben, weil neben den Pflichten aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (nur) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes zum Prüfprogramm der Immissionsschutzbehörde zählen und dem Vorhaben entgegenstehen können. Als nur obligatorisch Berechtigter kann sich der Antragsteller überdies nicht auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 - juris Rn. 43; OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2024 - 22 B 194/24.AK - juris Rn. 67). Das gilt auch, soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die ihm gewährte Förderung im Zuwendungsbescheid vom 1. September 2016 verweist. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass sich aus dieser Förderung und der ihr zugrunde liegenden Tätigkeit des Antragstellers für diesen eine subjektive Rechtsposition ergibt, die er dem Vorhaben entgegenhalten könnte. Soweit der Antragsteller eine fehlende Berücksichtigung seiner Belange im Rahmen des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 3-2012 der Gemeinde X... und damit bei der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlage für das Vorhaben geltend macht, ergibt sich auch hieraus von vornherein keine mögliche Rechtsverletzung. Selbst bei Bestehen eines Abwägungsfehlers (§ 1 Abs. 7 BauGB) und einer daraus resultierenden Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung würde die dann fehlende Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Höhenbegrenzung im ursprünglichen Bebauungsplan nicht ohne Weiteres ein nachbarliches Abwehrrecht nach sich ziehen (vgl. nur VGH München, Beschluss vom 23. September 2022 - 1 ZB 22.1296 - juris Rn. 17; OVG Münster, Beschluss vom 10. September 2018 - 10 B 1228/18 - juris Rn. 12 f. m.w.N.). Dass der Höhenbegrenzung drittschützende Wirkung gegenüber dem Antragsteller zukommt, lässt sich nicht feststellen (vgl. zu einem anderen Windenergievorhaben OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2025 - OVG 7 S 1/25 - juris Rn. 8 f.). Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht drittschützend. Für eine Ausnahme, die hier zudem auch für den nicht planunterworfenen Antragsteller eingreifen müsste, ist nichts ersichtlich. Überdies gilt auch insoweit, dass sich der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften wegen der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, nicht jedoch die nur obligatorisch zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998 - 4 B 22/98 - juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 21). Unabhängig davon hat die Gemeinde die Einwände des Antragstellers gegen die Änderung des Bebauungsplans im Einzelnen behandelt; sein Vortrag in der Antragsbegründung, sie seien bei der Abwägung „in keiner Weise berücksichtigt“ worden, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nummer 19.2, Nummer 2.2.2 und Nummer 1.5 Satz 1). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).