Urteil
OVG 7 A 17/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1111.OVG7A17.25.00
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Leitsätze
Zu erwartende Turbulenzeffekte können eine Konkurrenzsituation zur Folge haben, nach der entweder nur das eine oder das andere Vorhaben ohne zusätzliche Betriebseinschränkungen genehmigt werden kann. (Rn.30)
Welche Planung vorrangig ist, entscheidet sich danach, welches Vorhaben als erstes prüffähig war. (Rn.31)
Der Nachweis über die Eintragung von Baulasten ist für die Prüffähigkeit nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2025 – OVG 7 A 9/25 – juris Rn. 49). (Rn.36)
Die Einreichung des Prüfberichts zur Standsicherheit im Widerspruchsverfahren kann die Prüffähigkeit nicht beeinflussen. (Rn.39)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu erwartende Turbulenzeffekte können eine Konkurrenzsituation zur Folge haben, nach der entweder nur das eine oder das andere Vorhaben ohne zusätzliche Betriebseinschränkungen genehmigt werden kann. (Rn.30) Welche Planung vorrangig ist, entscheidet sich danach, welches Vorhaben als erstes prüffähig war. (Rn.31) Der Nachweis über die Eintragung von Baulasten ist für die Prüffähigkeit nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2025 – OVG 7 A 9/25 – juris Rn. 49). (Rn.36) Die Einreichung des Prüfberichts zur Standsicherheit im Widerspruchsverfahren kann die Prüffähigkeit nicht beeinflussen. (Rn.39) Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klagen haben keinen Erfolg. I. Die Klagen sind im Hauptantrag zulässig. 1. Es bedarf keiner Durchführung eines Vorverfahrens. Dies ergibt sich aus § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wonach es einer Nachprüfung im Vorverfahren nicht bedarf, wenn der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Da mit dem Widerspruchsbescheid erstmals die Genehmigung für die streitgegenständliche Windenergieanlage WEA 05 der Beigeladenen erteilt wurde, enthält dieser erstmalig eine Beschwer für die Klägerinnen. 2. Die Klägerinnen sind klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Rechtsverletzung erscheint möglich. Nicht alle Klägerinnen können sich jedoch auf alle geltend gemachten Rechtsverletzungen berufen. Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin der Genehmigung für die WEA 05 und kann sich auf Grund der Konkurrenzstellung der beiden Windenergieanlagen im Hinblick auf die Turbulenzauswirkungen auf eine Verletzung des Prioritätsprinzips berufen. Das Prioritätsprinzip vermittelt Drittschutz (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2025 – OVG 7 A 9/25 – juris Rn. 27). Die Klägerin zu 3) kann sich als Eigentümerin des benachbarten Grundstücks auf die geltend gemachte Verletzung des Abstandsflächenrechts und des Rücksichtnahmegebots berufen. Beide Rechte sind drittschützend (vgl. zum Abstandsflächenrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2025 – OVG 7 S 3/24 – juris Rn. 61 m.w.N. und zum Rücksichtnahmegebot OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2025 – OVG 7 S 7/25 – juris Rn. 24 m.w.N.). Ob darüber hinaus auch das Beteiligungsrecht nach § 70 Abs. 2 Satz 1 BbgBO drittschützenden Charakter hat und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überhaupt gilt, ist zumindest nicht ausgeschlossen (vgl. zu diesen Fragen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2025 – OVG 7 S 3/24 – juris Rn. 64). Die Klägerinnen zu 1) und 2) sind Parteien der privatrechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2018 und können eine Berücksichtigung dieser Vereinbarung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren geltend machen. Ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, bleibt der Begründetheitsprüfung vorbehalten. II. Die Klagen sind im Hauptantrag unbegründet. 1. Ein Aufhebungsanspruch folgt nicht aus der Verletzung formellen Rechts. Die von dem Beklagten vor Erlass des Genehmigungsbescheides zu der Abstandsflächenreduzierung durchgeführte Beteiligung der Klägerin zu 3) nach § 70 Abs. 2 BbgBO war ordnungsgemäß. § 70 Abs. 2 BbgBO bestimmt, dass die Bauaufsichtsbehörde vor der Zulassung von Abweichungen nach § 67 die betroffenen Nachbarn von dem Vorhaben durch Zustellung zu benachrichtigen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat zu geben hat. Die Klägerin zu 3) wurde als direkte Grundstücksnachbarin mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 zu der Abstandsflächenreduzierung im Hinblick auf die Windenergieanlage WEA 05 beteiligt und verweigerte ihre Zustimmung. Eine weitere Beteiligung im Widerspruchsverfahren war nicht erforderlich. Anders als die Klägerin zu 3) vorträgt, war das Genehmigungsverfahren mit dem Ablehnungsbescheid nicht abgeschlossen. Denn das Widerspruchsverfahren ist Teil des Genehmigungsverfahrens. Solange keine Bestandskraft eingetreten ist, kann die Klägerin zu 3) auf den Bestand der Ablehnungsentscheidung nicht vertrauen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Widerspruchsverfahren von einer „Wiederaufnahme“ des Genehmigungsverfahrens spricht. Eine echtes Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG, das einen unanfechtbaren Verwaltungsakt voraussetzt, liegt hierin nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Vermerk des Beklagten vom 4. Juli 2024, wonach die Beigeladene dem Landkreis mitgeteilt habe, dass sie das Ergebnis einer erneuten Nachbarbeteiligung mitteilen werde. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu 3) auf eine erneute Beteiligung konnte durch diesen internen Vermerk nicht begründet werden. Eine erneute Beteiligung war ferner auch nicht wegen der Rücknahme des Widerspruchs im Hinblick auf die Windenergieanlage WEA 10 notwendig. Die Beteiligung der Klägerin zu 3) erfolgte im Hinblick auf die Abstandsflächenreduzierung der Windenergieanlage WEA 05. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Beigeladene im Widerspruchsverfahren keine Änderung der Windenergieanlage WEA 05 vorgenommen hat. 2. Der Genehmigungsbescheid verletzt die Klägerinnen auch nicht materiell in ihren Rechten. a. Die Klägerin zu 1) kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Prioritätsprinzips berufen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten besteht zwischen den Anlagenplanungen der Beigeladenen (WEA 05) und der Klägerin zu 1) (WEA 03) im Hinblick auf die zu erwartenden Turbulenzeffekte eine Konkurrenzsituation. Dies hat zur Folge, dass entweder nur das eine oder das andere Vorhaben ohne zusätzliche Betriebseinschränkungen genehmigt werden kann. In einer derartigen Situation ist zur Beantwortung der materiell-rechtlichen Frage, welche Planung vorrangig ist, das Prioritätsprinzip als Konfliktbewältigungsmechanismus heranzuziehen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 C 3.19 – juris Rn. 19 f. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2025 – OVG 7 A 9/25 – juris Rn. 37 m.w.N.). Das Prioritätsprinzip besagt, dass dem früheren Vorhaben der Vorrang gebührt. Maßgeblich dafür, welcher Genehmigungsantrag als „früher“ und daher als vorrangig anzusehen ist, ist der Zeitpunkt, zu dem die Antragsunterlagen prüffähig gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 C 3.19 – juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2025 – OVG 7 A 9/25 – juris Rn. 38). Die Prüffähigkeit ist gegeben, wenn die Antragsunterlagen sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Nicht vollständig sind Unterlagen dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig ausblenden. Die Unterlagen müssen allerdings nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 C 3.19 – juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2025 – OVG 7 A 9/25 – juris Rn. 38). Diese vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Vorgaben finden sich teilweise wortgleich in § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 der 9. BImSchV. Gemessen hieran war das Vorhaben der Beigeladenen früher prüffähig als das Vorhaben der Klägerin zu 1). Nach dem Vortrag des Beklagten war das Vorhaben der Beigeladenen am 3. Juni 2020 mit der Einreichung einer Unterlage zur Visualisierung der Windenergieanlagen im Hinblick auf das Gartenbaudenkmal Q... prüffähig. Das Vorhaben der Klägerin zu 1) war nach Aussage des Beklagten – und der Klägerin zu 1) selbst – erst am 29. Juni 2021 prüffähig. Die Einschätzung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Prüffähigkeit der Windenergieanlage WEA 05 der Beigeladenen ist nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt im Ausgangsverfahren eingetreten. Soweit die Klägerin zu 1) vorträgt, der in einer Vielzahl von Bescheiden auftauchende Satz „Die Unterlagen wurden letztmalig am … ergänzt“ könne generell nur so verstanden werden, dass damit die Vollständigkeit im Sinne der Prüffähigkeit gemeint ist, überzeugt dies nicht. Denn dies würde bedeuten, dass eine Prüffähigkeit erst dann gegeben ist, wenn alle – auch die nachgeforderten – Unterlagen vorliegen und keine fachlichen Nachfragen mehr bestehen. Eine solche Auslegung steht im Widerspruch zu der angeführten bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung und der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV. Danach stehen fachliche Einwände und Nachfragen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die betreffende Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht. Auch mit ihrem Vortrag, die Prüffähigkeit sei im Ausgangsverfahren nicht vor Einreichung der Unterlagen am 21. September 2021 eingetreten, kann die Klägerin zu 1) nicht durchdringen. Bei den genannten Unterlagen handelt es sich um eine Ergänzung zu denkmalschutzrechtlichen Aspekten. Aus dem Schreiben und dem beigefügten Gutachten wird deutlich, dass die Beigeladene versuchte, die im August 2020 geäußerten Bedenken der Denkmalschutzbehörde zu entkräften. Die für die Prüffähigkeit maßgebliche Unterlage zur denkmalschutzrechtlichen Prüfung – das Visualisierungsgutachten – lag zu diesem Zeitpunkt schon vor. Die Prüffähigkeit ist auch nicht erst im Widerspruchsverfahren eingetreten. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Ausgangsbescheid auch auf die Unvollständigkeit der Unterlagen gestützt war. Die Unvollständigkeit betraf den Nachweis über die Eintragung von Baulasten und zwar zum einen unter dem Gesichtspunkt der Erschließung und zum anderen zur Sicherung der rotorüberstrichenen, nicht zum Vorhabengrundstück gehörenden Fläche. Im Hinblick auf den ersten Punkt der Erschließung stellte der Beklagte im Widerspruchsverfahren fest, dass es sich tatsächlich um eine öffentlich gewidmete Straße handle. Baulasten waren daher für die Erschließung nicht notwendig. Den Nachweis über die Eintragung der Baulasten für die nicht zum Vorhabengrundstück gehörende rotorüberstrichene Fläche (Flurstück 20) erbrachte die Beigeladene tatsächlich erst im Widerspruchsverfahren. Der Nachweis über die Eintragung von Baulasten ist für die Prüffähigkeit jedoch nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2025 – OVG 7 A 9/25 – juris Rn. 49, wonach ausstehende Baulasterklärungen nicht die Prüffähigkeit, sondern allenfalls die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens berühren). Aus diesem Grund war auch der Nachweis über die Eintragung einer Baulast zur Sicherung der Löschwasserentnahmestelle für die Prüffähigkeit nicht relevant. Auch bei den weiteren im Widerspruchsverfahren eingereichten Unterlagen zum Thema Brandschutz handelt es sich lediglich um Ergänzungen. Das Brandschutzkonzept wurde bereits mit den Antragsunterlagen vorgelegt. Mit Eingangsbestätigung vom 10. Oktober 2019 hatte der Beklagte die Beigeladene unter Punkt 6. aufgefordert, das standortbezogene Brandschutzkonzept zum Thema Löschwasserbereitstellung/Löschwassererschließung zu überarbeiten. Dem war die Beigeladene mit Schreiben vom 8. April 2020 nachgekommen. Eine spätere Prüffähigkeit ergibt sich ferner nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 26. Juli 2024, wonach die Vollständigkeitsprüfung nach § 7 der 9. BImSchV durch die zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange erfolgen werde. Der Annahme einer Prüffähigkeit erst nach einer Vollständigkeitsprüfung der zu beteiligenden Behörden steht die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und § 7 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV entgegen. Darüber hinaus geht § 7 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV erkennbar davon aus, dass die Behördenbeteiligung erst erfolgt, wenn die Antragsunterlagen prüffähig sind. Im Übrigen bezieht sich die im Schreiben vom 26. Juli 2024 aufgeführte Liste noch einzureichender Unterlagen schon nach ihrem Wortlaut auf „Ergänzungen und Aktualisierungen“. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Ergänzungen und Aktualisierungen der Antragsunterlagen bei länger dauernden Genehmigungsverfahren – hier lagen zwischen Antrag und Genehmigung etwa fünfundeinhalb Jahre – regelmäßig erforderlich sind. Dies beeinflusst den Zeitpunkt der einmal gegebenen Prüffähigkeit nicht. Die Einreichung des Prüfberichts zur Standsicherheit im Widerspruchsverfahren kann die Prüffähigkeit ebenfalls nicht beeinflussen. Es dürfte zwar davon auszugehen sein, dass der Prüfbericht für die Erteilung der Genehmigung erforderlich ist und nicht erst bei Baubeginn vorgelegt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2025 – OVG 7 A 15/25 – juris Rn. 32). Dies betrifft jedoch nur die Genehmigungsfähigkeit, nicht die Prüffähigkeit. Eine Verschiebung des Zeitpunkts der Prüffähigkeit folgt schließlich nicht daraus, dass die Beigeladene im Widerspruchsverfahren ihren Antrag bezüglich der auf dem Flurstück 33 geplanten Windenergieanlage WEA 10 zurückgezogen hat. Hierin liegt keine wesentliche Änderung im Sinne des zu dieser Beurteilung heranziehbaren § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Die Beurteilung der Wesentlichkeit richtet sich danach, ob infolge der Änderung nachteilige Auswirkungen auf die zu prüfenden Belange möglich sind oder nach dem Maßstab praktischer Vernunft ausgeschlossen erscheinen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. Juli 2025 – OVG 7 A 9/25 – juris Rn. 42 und vom 30. Januar 2025 – OVG 7 A 41/24 – juris Rn. 43). Vorliegend hat die Rücknahme des Antrags hinsichtlich der Windenergieanlage WEA 10 für die Klägerin zu 1) ersichtlich keine nachteiligen Auswirkungen. Solche macht sie auch selbst nicht geltend. b. Eine Verletzung der abstandsflächenrechtlichen Anforderungen zum Nachteil der Klägerin zu 3) liegt nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO bestimmt, dass Satz 1 entsprechend für andere Anlagen gilt, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine solche Wirkung wie von Gebäuden ist für Windenergieanlagen anzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2025 – OVG 7 A 42/24 – juris Rn. 33). Die Berechnung der Abstandsflächen richtet sich nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BbgBO, wonach für Windenergieanlagen im Außenbereich eine Tiefe von 0,2 H genügt. Infolge der Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf die Projektionsfläche ist der Wert von 0,2 H hier nicht eingehalten. Die im Genehmigungsbescheid festgesetzte Reduzierung der Abstandsflächentiefe ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage sind die §§ 6 Abs. 11, 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO. § 6 Abs. 11 BbgBO bestimmt, dass eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen nach § 67 zugelassen werden kann, wenn deren Schutzziele berücksichtigt werden. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO soll die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1, vereinbar sind. Die im Rahmen des §§ 6 Abs. 11, 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO getroffene Abwägungsentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin zu 3) trägt pauschal vor, dass die Bebaubarkeit ihres Grundstücks unverhältnismäßig eingeschränkt werde. Dies zeige sich schon daran, dass im Vergleichsvertrag aus dem Jahr 2018 vereinbart worden sei, dass eine Verschiebung der Anlage WEA 05 der Beigeladenen um mindestens 30 m nach Westen erforderlich sei. Nur so könne eine Beeinträchtigung der sich auf dem Nachbargrundstück der Klägerin zu 3) befindlichen, von der Klägerin zu 2) betriebenen Bestands-Windenergieanlagen vermieden werden. Mit diesen Argumenten kann die Klägerin zu 3) die Abwägungsentscheidung nicht in Frage stellen. Aus dem Vortrag ergibt sich bereits nicht, welche konkrete Beeinträchtigung der Bestands-Windenergieanlagen und damit des Nachbargrundstücks vermieden werden soll. Es ist weiterhin nicht dargelegt, dass die Beeinträchtigungen vom Schutzzweck der Abstandsflächen umfasst sind. Abstandsflächen dienen der Belichtung, Besonnung und Belüftung; sie sollen einen Sozialabstand und damit auch den Brandschutz gewährleisten. Der Schutzzweck der Abstandsflächen besteht hingegen nicht darin, den Nachbarn vor einer Einschränkung der Bebaubarkeit zu schützen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2025 – OVG 7 A 42/24 – juris Rn. 37). Aus den genannten Erwägungen können die von der Klägerin zu 3) vorgetragenen Argumente auch keine Ermessenfehler begründen, sollte das Ermessen in § 6 Abs. 11 BbgBO nicht ohnehin im Einklang mit § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO („soll“) als intendiertes Ermessen zu verstehen sein. Ohne dass es hierauf ankommt, dürfte eine Berufung der Klägerin zu 3) auf eine rechtswidrige Abstandsflächenreduzierung vorliegend auch nach den Grundsätzen der wechselseitigen Abstandsflächenverletzung ausgeschlossen sein. Danach kann sich der Nachbar nach Treu und Glauben in der Regel nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält (hierzu ausführlich: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2025 – OVG 7 A 42/24 – juris Rn. 34). Aus der dem privatrechtlichen Vertrag aus dem Jahr 2018 angehängten Karte ergibt sich, dass die auf dem Grundstück der Klägerin zu 3) befindlichen Windenergieanlagen WEA 01 und WEA 02 ebenfalls von einer Reduzierung der Abstandsfläche auf die Projektionsfläche profitieren. c. Es liegt gegenüber der Klägerin zu 3) als Eigentümerin des Nachbargrundstücks auch keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme aus § 35 BauGB vor. Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Bebaubarkeit ist wie ausgeführt nicht hinreichend dargelegt. d. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) können sich nicht auf ein Entgegenstehen der privatrechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2018 berufen. Dies folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 10 BImSchG, § 15 der 9. BImSchV, wonach Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen sind. Zu den auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen gehören zivilrechtliche Ansprüche, auf deren Grundlage dem Antragsteller die Errichtung oder der Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagt werden kann, z.B. auf Grund von Verträgen, einer Dienstbarkeit oder eines Nießbrauchs (Feldhaus, Verordnung über das Genehmigungsverfahren, 1. Aufl. 2007, 9. BImSchV § 15 Rn. 2). Bei der Verweisung handelt es sich um eine an den Einwender gerichtete Verfügung des Inhalts, dass seine Einwendung im Genehmigungsverfahren keine Berücksichtigung finden wird, verbunden mit der Mitteilung, dass zivilrechtlicher Schutz in Anspruch genommen werden kann (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 107. EL Mai 2025, 9. BImSchV § 15 Rn. 5). Gemessen hieran stellt die Vereinbarung aus dem Jahr 2018 eine privatrechtliche Vereinbarung dar, aus der sich zivilrechtliche Ansprüche ergeben können. Die Verweisung auf den ordentlichen Rechtsweg nach § 10 Abs. 3 Satz 10 BImSchG, § 15 der 9. BImSchV erfolgte im Widerspruchsbescheid. Der Vortrag der Klägerinnen, es bestehe infolge der privatrechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2018 kein Bescheidungsinteresse für die Genehmigung, kann nicht durchgreifen. Ein Sachbescheidungsinteresse kann nur dann fehlen, wenn dem Vorhabenoffensichtlich oder rechtskräftig festgestellt ein Hindernis entgegensteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2025 – OVG 7 A 8/25 – juris Rn. 25; vgl. auch Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, Werkstand: 1. August 2025, § 10 Rn. 75 sowie Dietlein, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 107. EL Mai 2025, § 10 BImSchG Rn. 131). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein rechtskräftiges zivilrechtliches Urteil, das der Erteilung der Genehmigung entgegensteht, liegt nicht vor. Auch ist weder dargelegt noch sonst ohne weiteres erkennbar, dass sich aus der Vereinbarung ein offensichtliches Hindernis für das Vorhaben ergibt. Die Notwendigkeit einer Berücksichtigung der privatrechtlichen Vereinbarung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren folgt weiterhin nicht daraus, dass eine Verweisung nicht direkt nach Erhebung der Einwendungen, sondern erst mit dem Widerspruchsbescheid – der den Klägerinnen zu 1) und 2) nicht zugestellt wurde – erfolgte. Die Klägerinnen zu 1) und 2) tragen insoweit vor, ihnen sei hierdurch die Möglichkeit genommen worden, ein zivilgerichtliches Urteil zu erwirken. Mit dieser Argumentation können die Klägerinnen zu 1) und 2) nicht durchdringen. Zum einen stand und steht es den Klägerinnen zu 1) und 2) jederzeit frei, zivilrechtliche Schritte gegen die Beigeladene einzuleiten. Zum anderen führt auch eine verspätete oder nicht bekanntgegebene Verweisung nicht dazu, dass die Einwendungen im Genehmigungsverfahren in Betracht gezogen werden. Einwendungen dieser Art dürfen im Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt werden; für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag sind sie rechtlich unerheblich (Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, Werkstand: 1. August 2025, § 10 Rn. 75). Der Hilfsantrag hat aus den dargestellten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, da diese einen Antrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerinnen wenden sich mit einer Nachbarklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für eine Windenergieanlage. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) und die Beigeladene planen und betreiben Windenergieanlangen am Standort 6.... Zu diesem Zweck schlossen sie am 19. September 2018 eine privatrechtliche Vereinbarung. Die Klägerin zu 3) ist am genannten Standort Eigentümerin des Grundstücks Flur 8, Flurstück 17. Auf diesem Grundstück stehen die Windenergieanlagen WEA 01 und WEA 02, die von der Klägerin zu 2) betrieben werden. Die Klägerin zu 1) stellte am 28. Februar 2020 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Windenergieanlage (WEA 03) am Standort 6..., Flur 8, Flurstück 14. Die Genehmigung wurde am 3. Dezember 2021 erteilt. Die Beigeladene stellte am 25. September 2019 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für zwei Windenergieanlagen am Standort 6..., Flur 8, Flurstück 19 (WEA 05) und Flurstück 33 (WEA 10). Die Flurstücke 14 und 19 liegen nicht direkt nebeneinander, sondern sind durch das Flurstück 17 getrennt. Mit dem Genehmigungsantrag stellte die Beigeladene im Hinblick auf die WEA 05 zugleich einen Antrag zur Reduzierung der Abstandsflächentiefe von 147,30 m auf 75,11 m. Die betroffenen Nachbareigentümer – hierunter auch die Klägerin zu 3) – wurden mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 vom Landkreis G... beteiligt. Die Klägerin zu 3) verweigerte mit Schreiben vom 10. Januar 2020 ihre Zustimmung. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhoben die Klägerinnen mit Stellungnahme vom 21. September 2020 Einwendungen. Mit Bescheid vom 9. März 2022 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag der Beigeladenen ab. Begründet wurde die Entscheidung mit denkmalschutzrechtlichen Belangen und der Unvollständigkeit der Unterlagen. Die Unvollständigkeit ergebe sich daraus, dass die Beigeladene die ausreichende Erschließung nicht nachgewiesen habe. Die Vorhabengrundstücke befänden sich nicht an einer öffentlich gewidmeten Straße. Darüber hinaus sei die Eintragung von Baulasten für die nicht auf dem Vorhabengrundstück liegende rotorüberstrichene Fläche der WEA 05 nicht nachgewiesen. Hiergegen erhob die Beigeladene am 7. April 2022 Widerspruch. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 und nochmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 zog die Beigeladene den Widerspruch gegen die Ablehnung der WEA 10 zurück. Der Beklagte informierte die Beigeladene mit Schreiben vom 26. Juli 2024 über die Wiederaufnahme des Genehmigungsverfahrens und bat um Ergänzungen und Überarbeitungen des Antrags. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2025 wurde die Windenergieanlage WEA 05 der Beigeladenen genehmigt. Die Erschließung sei gesichert, da es sich bei der Zufahrtsstraße um eine öffentlich gewidmete Straße handle. Die Reduzierung der Abstandsflächen sei rechtmäßig. Denkmalschutzrechtliche Belange stünden nicht entgegen. Privatrechtliche Ansprüche könnten zwar als Einwendungen geltend gemacht werden, sie seien jedoch ohne weitere Erörterung durch schriftlichen Bescheid auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Gegen den Widerspruchsbescheid haben die Klägerinnen am 5. Mai 2025 Klage erhoben. Die Klägerinnen rügen, dass die Klägerin zu 3) im Widerspruchsverfahren nicht erneut beteiligt worden sei. Weiterhin sei die Windenergieanlage WEA 03 der Klägerin zu 1) gegenüber der Windenergieanlage WEA 05 der Beigeladenen prioritär und hätte daher in den Antragsunterlagen der Beigeladenen als Vorbelastung berücksichtigt werden müssen. Der Antrag der Klägerin zu 1) sei am 29. Juni 2021 prüffähig gewesen. Der Antrag der Beigeladenen sei frühestens am 21. September 2021 prüffähig gewesen. Ferner sei die Reduzierung der Abstandsfläche rechtswidrig und verletze das Rücksichtnahmegebot. Im Übrigen stehe der Genehmigung die Vereinbarung aus dem Jahr 2018 entgegen. Die Verweisung auf den Zivilrechtsweg im Widerspruchsbescheid sei zu spät erfolgt. Darüber hinaus sei der Widerspruchsbescheid den Klägerinnen zu 1) und 2) nicht bekannt gegeben worden. Die Klägerinnen zu 1) und 2) hätten daher keine Möglichkeit gehabt, ein zivilrechtliches Urteil zu erwirken. Die Klägerinnen beantragen, die der Beigeladenen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2. April 2025 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenenergieanlage am Standort 6..., Flur 8, Flurstück 19 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die der Beigeladenen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2. April 2025 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenenergieanlage am Standort 6..., Flur 8, Flurstück 19 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, dass die Nachbarbeteiligung erfolgt sei und es einer nochmaligen Beteiligung im Widerspruchsverfahren nicht bedurft habe. Der Antrag der Beigeladenen sei am 3. Juni 2020 und damit vor dem Antrag der Klägerin zu 1) prüffähig gewesen. Die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Unterlagen seien als Ergänzung anzusehen und für die Prüffähigkeit nicht relevant. Die Abstandsflächenreduzierung sei nicht zu beanstanden. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei der klägerische Vortrag nicht ausreichend. Die Vereinbarung aus dem Jahr 2018 sei ein privatrechtlicher Vertrag, der keine Bindungswirkung für das Genehmigungsverfahren entfalte. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klagen abzuweisen. Sie beruft sich im Wesentlichen auf das Vorbringen des Beklagten. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge zu den Vorhaben WEA 05 der Beigeladenen und WEA 03 der Klägerin zu 1) verwiesen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.