Beschluss
OVG 70 S 1.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0816.OVG70S1.11.0A
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Leitsätze
1. Der Gesetzgeber hat trotz der Einbeziehung der Förderung der Landentwicklung in die Zwecke der Flurbereinigung und der ausdrücklichen Ermöglichung von Maßnahmen der Dorfentwicklung auch für innerörtliche Anlagen keine etwa an den Grundsätzen des gemeindlichen Erschließungs- bzw. Straßenausbaurechts orientierte Abrechnung ausschließlich bei den Anliegern der ausgebauten Anlage vorgesehen.(Rn.12)
2. Die Schaffung einer gemeinschaftlichen Anlage im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens dient nicht nur der Erschließung anliegender Grundstücke oder deren verbesserter Nutzbarkeit, sondern notwendig immer (auch) der Förderung gemeinschaftlicher Interessen, zu denen ggf. im Kontext der Verfahrensziele und der konkreten Situation zu bewertende besondere Zwecke der Teilnehmer hinzukommen können.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz in Höhe von 15 EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 591,27 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber hat trotz der Einbeziehung der Förderung der Landentwicklung in die Zwecke der Flurbereinigung und der ausdrücklichen Ermöglichung von Maßnahmen der Dorfentwicklung auch für innerörtliche Anlagen keine etwa an den Grundsätzen des gemeindlichen Erschließungs- bzw. Straßenausbaurechts orientierte Abrechnung ausschließlich bei den Anliegern der ausgebauten Anlage vorgesehen.(Rn.12) 2. Die Schaffung einer gemeinschaftlichen Anlage im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens dient nicht nur der Erschließung anliegender Grundstücke oder deren verbesserter Nutzbarkeit, sondern notwendig immer (auch) der Förderung gemeinschaftlicher Interessen, zu denen ggf. im Kontext der Verfahrensziele und der konkreten Situation zu bewertende besondere Zwecke der Teilnehmer hinzukommen können.(Rn.12) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz in Höhe von 15 EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 591,27 EUR. Als Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens "J…" begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge für die Kosten von Ausbaumaßnahmen an den Straßen S…, R… und L…. Das Flurbereinigungsverfahren "J…" umfasst eine Fläche von ca. 1.300 ha, zu der u.a. die Ortslage des zur Gemeinde M… gehörenden Ortsteils J… gehört. Im Verlauf des nach dem Anordnungsbeschluss auch Dorferneuerungsmaßnahmen umfassenden Verfahrens wurden u.a. die in der Ortslage von J… gelegenen Gemeindestraßen S…, R… und L… ausgebaut. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks „S…“ (Flurstück 1… der Flur 7… der Gemarkung J…, 1.361 m²), das sich an einem nicht ausgebauten - hinteren - Teilstück der Straße S… befindet. Mit Bescheid vom 7. April 2011 wurde die Antragstellerin zu einem Beitrag in Höhe von 591,27 EUR zu den Ausführungskosten für die Erneuerung der Straßen herangezogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der auf sie entfallende Kostenanteil sich nach dem Wert ihrer neuen Grundstücke errechne. Nach dem Beschluss des Vorstands vom 14. Juli 2010 seien 15 % der Gesamtkosten für den Ausbau aller drei Straßen von allen Teilnehmern des Verfahrens zu tragen. Die verbleibenden 85 % seien von den Anwohnern der in der Ortslage ausgebauten Wege aufzubringen, wobei „direkte Anwohner“ mit 100 % und „indirekte Anwohner“ mit 25 % ihrer Wertzahlen herangezogen würden. Das Grundstück der Antragstellerin wurde mit 25 % der Wertzahlen berücksichtigt, woraus sich bei 68,05 Werteinheiten (WE) und einem Beitragssatz von 8,6888 EUR/WE der ausgewiesene Betrag errechnete. Über den hiergegen fristgemäß eingelegten Widerspruch der Antragstellerin vom 3. Mai 2011 ist - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden. Den unter dem 8. Juni 2011 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 14. Juni 2011 abgelehnt. Mit ihrem daraufhin gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs macht die Antragstellerin insbesondere geltend, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer „Sonderumlage“ gem. § 19 Abs. 2 FlurbG nicht vorlägen. Hinzu komme, dass der Antragstellerin durch den Ausbau der Gemeindestraße S… schon deshalb kein Sondervorteil erwachsen könne, weil die fragliche Straße lediglich im vorderen Teil ausgebaut worden sei, während ihr Grundstück an den hinteren, nicht ausgebauten Teil grenze. Das zunächst angerufene unzuständige Verwaltungsgericht Potsdam hat das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 11. August 2011 an das gem. §§ 138, 140 FlurbG zuständige Flurbereinigungsgericht verwiesen. II. Der gem. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - zu denen auch die hier verfahrensgegenständlichen Vorschüsse auf Teilnehmerbeiträge gem. § 19 FlurbG gehören - entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Sie kann gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO vom Gericht angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Dabei folgt aus der gesetzgeberischen Wertung, die der sofortigen Vollziehbarkeit der Anforderung von Abgaben und Kosten zugrunde liegt, dass ernstliche Zweifel erst dann bestehen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Denn diese Forderungen sollen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Anfechtung durch den Pflichtigen vollziehbar sein, um die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und eine sinnvolle Haushaltsplanung zu gewährleisten. Angesichts dieses Regelungszwecks können nur solche Einwände gegen die Abgabenanforderung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei einer nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung begründen. Mit Blick auf diesen Maßstab überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse, weil eine unbillige Härte der sofortigen Vollziehung von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht wird und ernsthafte und durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides vom 7. April 2011 bei summarischer Prüfung nicht erkennbar sind. Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf einen zu einem anderen Flurbereinigungsverfahren ergangenen Eilbeschluss des Senats (v. 24. Juli 2009 - OVG 70 S 2.08 -, hier zit. nach juris) meint, dass der Ausbau einer Gemeindestraße grundsätzlich keine Sonderumlage nach § 19 Abs. 2 FlurbG rechtfertige. Abgesehen davon, dass eine derartige verallgemeinernde Aussage schon dem in Bezug genommenen Eilbeschluss nicht zu entnehmen ist, hat der Senat im Urteil vom 25. Februar 2011 (70 A 3.09; nachfolgend BVerwG, Beschluss v. 29. Juli 2010 - 9 B 51.10 -, beide zit. nach juris), auf das der Antragsgegner hier zu Recht hingewiesen hat und das die vorläufige Erhebung von Teilnehmerbeiträgen gerade im Rahmen des Flurbereinigungsverfahren J… betraf, klargestellt, dass eine Anwendung des § 19 Abs. 2 FlurbG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn eine Anlage, zu deren Errichtung „außergewöhnlich hohe Aufwendungen“ erforderlich wären, ungeachtet des an sich bestehenden gemeinschaftlichen Interesses gerade wegen dieser Kosten nicht oder nicht in einer bestimmten Weise geschaffen werden könnte, das besondere Interesse der unmittelbar betroffenen Teilnehmer an der Durchführung dieser Maßnahme aber so gewichtig ist, dass es durch eine Belastung mit den gem. § 19 Abs. 2 FlurbG auf sie umzulegenden Mehrkosten nicht entfällt (a.a.O. Rn 41). Weiter hat er angenommen, dass derartige Umstände im Fall des Ausbaus einer im schlechten Zustand befindlichen Gemeindestraße nicht selten und nach den vorliegenden Erkenntnissen auch im konkreten Fall für die Anwendung des § 19 Abs. 2 FlurbG maßgeblich gewesen seien. Das Vorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Für die hiervon zu unterscheidende Frage nach der Abgrenzung des Gebietes, in welchem gem. § 19 Abs. 2 FlurbG von den Teilnehmern höhere Beiträge entsprechend den Mehrkosten der besonderen Anlage erhoben werden können, hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass der insoweit zuständige Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sich bei seinen diesbezüglichen Überlegungen gerade an den hierzu im o.g. Urteil des Senats gemachten Vorgaben orientiert habe. Dies wird durch das von der Antragstellerin vorgelegte Protokoll zur 26. Sitzung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft (v. 21. Juni 2010) bestätigt, wo einleitend ausdrücklich festgestellt wird, dass aufgrund des genannten Urteils eine erneute Diskussion zur künftigen Hebung erforderlich sei. Ob die diesbezüglichen Abwägungen und Entscheidungen des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft den in diesem Urteil formulierten Anforderungen in jeder Hinsicht genügen, ist im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend feststellbar. Der hier allein erhobene Einwand der Antragstellerin, dass die Einbeziehung ihres Grundstücks in das Sonderhebungsgebiet deshalb rechtswidrig sei, weil nur der vordere Teil der Straße S… ausgebaut worden sei, während der hintere, an dem ihr Grundstück liege, in einem desolaten Zustand verblieben sei und zu einem späteren Zeitpunkt - unter erneuter Inanspruchnahme der Antragstellerin zu den insoweit entstehenden Kosten - von der Gemeinde ausgebaut werden solle, vermag den angegriffenen Bescheid jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig zu erweisen. Denn wie der Senat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 25. Februar 2010 (a.a.O. Rn 38, 46) ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber trotz der Einbeziehung der Förderung der Landentwicklung in die Zwecke der Flurbereinigung gem. § 1 FlurbG und der ausdrücklichen Ermöglichung von Maßnahmen der Dorfentwicklung in § 37 Abs. 1 Satz 3 FlurbG auch für innerörtliche Anlagen keine etwa an den Grundsätzen des gemeindlichen Erschließungs- bzw. Straßenausbaurechts orientierte Abrechnung ausschließlich bei den Anliegern der ausgebauten Anlage vorgesehen. Auch die Auslegung und Anwendung des § 19 Abs. 2 FlurbG kann nicht durch eine Heranziehung der Grundsätze dieser auf die Erhebung von Abgaben zur Finanzierung gemeindlicher Aufgaben gerichteten und damit nicht ohne weiteres vergleichbaren Zwecken dienenden Rechtsgebiete ersetzt werden. Die Schaffung einer gemeinschaftlichen Anlage im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens dient nicht nur der Erschließung anliegender Grundstücke oder deren verbesserter Nutzbarkeit, sondern notwendig immer (auch) der Förderung gemeinschaftlicher Interessen, zu denen ggf. im Kontext der Verfahrensziele und der konkreten Situation zu bewertende besondere Zwecke der Teilnehmer hinzukommen können. Davon ausgehend hat der Senat (a.a.O. Rn 44) für die Bestimmung eines etwaigen Sondergebietes eine hinreichend genaue und nachvollziehbare Prüfung und Abwägung für erforderlich gehalten, bei der es gerade mit Blick auf die in § 19 Abs. 2 FlurbG vorgesehene Erhöhung der Beiträge der Teilnehmer im Sondergebiet um die „Mehrkosten“ auch durchaus naheliege, etwa nach den Kosten eines für die Produktionsbedingungen der Landwirte ausreichenden Grundausbaus einerseits und weiteren, allein durch die Interessen bestimmter Teilnehmergruppen (wie der Dorfbewohner insgesamt oder nur der direkten Anlieger) bedingten Maßnahmen andererseits zu unterscheiden. Davon ausgehend war nach Auffassung des Senats gerade auch die - hier beanstandete - Einbeziehung von nicht unmittelbar an den ausgebauten Teilen der Gemeindestraße liegenden, aber über diese erreichbaren und dadurch ggf. von dem Teilausbau profitierenden Grundstücken in ein Sondergebiet gem. § 19 Abs. 2 FlurbG zu prüfen (a.a.O. Rn 48). Dies hat der Vorstand ausweislich des vorgelegten Protokolls der Vorstandssitzung vom 21. Juni 2010 getan. Dass er die sich aus den Gründen des Urteils ergebenden Anforderungen dabei grundlegend und entscheidungserheblich verkannt hätte, ist jedenfalls nicht offensichtlich und wird auch mit den diesbezüglichen - sehr pauschalen - Ausführungen der Antragstellerin nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin im Fall eines nachfolgenden Ausbaus auch des vor ihrem Grundstück verlaufenden Teilstücks der S… durch die Gemeinde zu den dadurch entstehenden Kosten herangezogen werden würde, genügt insoweit jedenfalls nicht. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin würde es sich dabei keineswegs um eine „doppelte“ Inanspruchnahme für „dieselbe Ausbaumaßnahme“ handeln, sondern um eine auf anderer rechtlicher Grundlage und anhand anderer rechtlicher Voraussetzungen erfolgende Kostenerhebung für eine andere, neue Ausbaumaßnahme. Zudem trägt das vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft beschlossene System der Kostenverteilung dem gegenüber den unmittelbaren Anliegern geringeren Interesse der Antragstellerin an dem zwar nicht bis zu ihrem Grundstück reichenden, aber die Zufahrt zu ihrem Grundstück verbessernden Ausbau des Teilstücks der Straße durch eine Reduzierung des von ihr verlangten Beitrags auf 25 % der Wertzahl Rechnung. Dass die Heranziehung selbst zu diesem reduzierten Beitrag abwägungsfehlerhaft ist, erscheint auf der Grundlage der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO und § 147 FlurbG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).