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Urteil

OVG 70 A 2.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0622.70A2.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Einleitungsbeschluss für ein Bodenordnungsverfahren ist erst dann rechtswidrig, wenn er erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Bodenordnung und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder wenn er gänzlich ungeeignet ist, eine sachgerechte Bodenordnung zu fördern (Anschluss: BVerwG, 29. Juli 2002, 9 C 1/02, NJ 2002, 665).(Rn.42) 2. Es ist grundsätzlich zulässig, ein Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (juris: LwAnpG) mit einem (Regel)Flurbereinigungsverfahren nach §§ 1, 37 FlurbG und mit einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG in der Weise zu kombinieren, dass die Verfahren parallel betrieben und die zu treffenden Entscheidungen gebündelt werden, soweit die jeweiligen formellen und materiellen Voraussetzungen der einzelnen Verfahrensarten eingehalten werden und die Betroffenen hierdurch keine Nachteile erfahren, sog. Schlechterstellungsverbot.(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Für bare Auslagen wird ein Pauschsatz von 30 EUR erhoben; das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000 EUR. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Einleitungsbeschluss für ein Bodenordnungsverfahren ist erst dann rechtswidrig, wenn er erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Bodenordnung und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder wenn er gänzlich ungeeignet ist, eine sachgerechte Bodenordnung zu fördern (Anschluss: BVerwG, 29. Juli 2002, 9 C 1/02, NJ 2002, 665).(Rn.42) 2. Es ist grundsätzlich zulässig, ein Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (juris: LwAnpG) mit einem (Regel)Flurbereinigungsverfahren nach §§ 1, 37 FlurbG und mit einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG in der Weise zu kombinieren, dass die Verfahren parallel betrieben und die zu treffenden Entscheidungen gebündelt werden, soweit die jeweiligen formellen und materiellen Voraussetzungen der einzelnen Verfahrensarten eingehalten werden und die Betroffenen hierdurch keine Nachteile erfahren, sog. Schlechterstellungsverbot.(Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Für bare Auslagen wird ein Pauschsatz von 30 EUR erhoben; das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000 EUR. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der 2. Änderungsbeschluss des Beklagten vom 30. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2015 und des 3. Änderungsbeschlusses vom 4. November 2015, mit dem die Fortführung des Bodenordnungsverfahrens Vehlefanz/Beregnungsanlage als kombiniertes Verfahren der Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz mit erweitertem Verfahrensgebiet und Verfahrenszweck angeordnet worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger geltend macht, schon die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens Vehlefanz/Beregnungsanlage durch den Anordnungsbeschluss vom 21. Juli 1999 sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig, kann das nicht zur Aufhebung des streitgegenständlichen 2. Änderungsbeschlusses führen, weil der Beschluss vom 21. Juli 1999, hinsichtlich dessen Nichtigkeit weder behauptet noch ersichtlich ist, unstreitig bestandskräftig geworden ist. Die vorliegend streitgegenständliche Fortführung bzw. Erweiterung des Bodenordnungsverfahrens durch den Beschluss vom 30. April 2014 ändert hieran nichts, begründet insbesondere keine neuen diesbezüglichen Klagerechte. Soweit klägerischerseits gerügt wird, die Bestandskraft des Anordnungsbeschlusses vom 21. Juli 1999 könne den Verfahrensbeteiligten, die vom Bodenordnungsverfahren mangels dortigen Grundeigentums nicht betroffen gewesen seien, nicht entgegengehalten werden, mag das zwar zutreffen, jedoch fehlt es für diesen Personenkreis an einer Beschwer durch diesen Beschluss und damit auch an einem diesbezüglichen Klagerecht. Im Übrigen sind die Bedenken des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses vom 21. Juli 1999 (das Fehlen eines seinerzeit noch anhängigen Antrags der S..., die Unwirksamkeit der Umwandlung der LPG G...Sc... in die S...-GmbH und die Unterlassung eines vorherigen Versuchs des Landtausches oder -verzichts) in der Sache aber auch unbegründet. Das gilt zunächst für dessen Annahme, im Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses habe ein Antrag der S...-GmbH auf Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens gemäß §§ 64 i.V.m. 56 LwAnpG hinsichtlich der Beregnungsanlage Vehlefanz nicht mehr vorgelegen, da der beim Amt für Agrarordnung Brieselang gestellte diesbezügliche Antrag im Schreiben vom 5. September 1991 hinsichtlich des Gebäudes zur Wasserversorgung auf dem Flurstück 5... der Flur 7 ausweislich der Zusammenstellung der registrierten Anträge bereits „zurückgezogen (Schreiben vom 05. 09. 1995)“ gewesen sei und sich hinsichtlich der Pumpstation auf dem Flurstück 1... der Flur 2 ausweislich einer Mitteilung der S...-GmbH an den Beklagten in einem am 20. November 1998 dort eingegangenen „Kurzbrief“ (Eintragungsmitteilung des Besitzrechtes und Mitteilung über die Anlegung eines neuen Grundbuchblattes sowie Kopie des Antrags auf Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs zum Besitz) bereits erledigt gehabt habe. Denn die S...-GmbH hatte unter Verweis auf beigefügte Karten und den angestrebten Sicherungs- und Erhaltungszweck mit Schreiben vom 18. und 28. Mai, vom 7., 16., 21. und 28. Juni sowie vom 28. Juli 1993 weitere, bei Einleitung des Bodenordnungsverfahrens weder beschiedene noch ansonsten erledigte Anträge hinsichtlich der betreffenden Beregnungsleitungen bzw. Beregnungsanlage und Pumpstationen auf einer Vielzahl von Flurstücken in den Gemarkungen Vehlefanz, Neu-Vehlefanz und Schwante bei anderen örtlich zuständigen Ämtern für Agrarordnung gestellt (Aktenordner BOV Vehlefanz/Beregnungsanlage Band II orangefarbige Hefter). Soweit der Kläger dem entgegenhält, diese Anträge seien in der Begründung des Anordnungsbeschlusses vom 21. Juli 1999 nicht ausdrücklich genannt, trifft das zwar zu, stellt die Rechtmäßigkeit der Anordnung jedoch nicht in Frage. Die Rechtmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses vom 21. Juli 1999 wird auch nicht mit Erfolg durch das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 20. Juni 2017 in Frage gestellt, die S...-GmbH sei nicht antragsbefugt gewesen, da sie wegen diverser schwerwiegender Mängel bei der Umwandlung der LPG G...Sc... nicht deren Rechtsnachfolgerin geworden sei; vielmehr sei nur deren Vermögen auf sie übertragen worden, was sie „lediglich zu einer Einzelrechtsnachfolgerin“ mache. Dieser Vortrag rechtfertigt Zweifel an einer Antragsbefugnis der S...-GmbH schon deshalb nicht, weil § 64 LwAnpG diesbezüglich lediglich den „Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen“ auf Neuordnung voraussetzt, ohne auf die Art des Erwerbs im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge abzustellen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die S...-GmbH vor Erlass des Anordnungsbeschlusses bereits eingetragene Gebäudeeigentümerin einer der eingehausten Pumpstationen der Beregnungsanlage Vehlefanz geworden ist, wie der Kläger hinsichtlich der Pumpstation auf dem Flurstück 1... der Flur 2... geltend macht. Das wäre mit Blick auf § 57 LwAnpG deshalb von Bedeutung, weil die Flurneuordnungsbehörde die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch ermittelt und maßgeblich deshalb auch für den Antrag nach § 64 Satz 1 LwAnpG die Grundbucheintragung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 C 6/04 -, juris Rn. 46 m.w.N.). Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses vom 21. Juli 1999 bestehen schließlich auch nicht hinsichtlich des vorherigen Vorliegens erfolgloser Bemühungen um einen freiwilligen Landtausch gemäß § 56 Abs. 1 LwAnpG. Insoweit muss die Flurneuordnungsbehörde nicht etwa selbst vermittelnd tätig geworden sein. Denn das Scheitern eines Versuchs einer einvernehmlichen Lösung ist auch dann anzunehmen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls ein solches Unterfangen von vornherein absehbar einen Erfolg nicht erwarten lässt, wovon auch dann ausgegangen werden kann, wenn entsprechende Verhandlungen zwischen dem Eigentümer der Gebäude und Anlagen und den Grundstückseigentümern keine Einigung erbracht haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 38). Das ist vorliegend der Fall. Verwiesen werden kann insoweit auf die Ausführungen im Anordnungsbeschluss vom 21. Juli 1999, wonach die S...-GmbH bei ihren Bemühungen um einvernehmliche Herbeiführung BGB-konformer Rechtsverhältnisse nur für einen Teil der betroffenen Flurstücke erfolgreich gewesen sei und ihr deshalb ein Anspruch gemäß §§ 56, 64 LwAnpG auf Neuordnung zustehe. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, für eine andere Beurteilung sind Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist ein Einleitungsbeschluss für ein Bodenordnungsverfahren aber auch erst dann rechtswidrig, wenn er erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Bodenordnung und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder wenn er gänzlich ungeeignet ist, eine sachgerechte Bodenordnung zu fördern (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 9 C 1/02 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Diesbezüglich wird weiteres seitens des Klägers nicht vorgetragen, hierfür ist auch nichts ersichtlich. Der Anordnung der Fortführung und Erweiterung des Bodenordnungsverfahrens Vehlefanz/Beregnungsanlage im 2. Änderungsbeschluss vom 30. April 2014 stehen - anders als der Kläger meint - auch nicht §§ 10 Abs. 1 und 3 Abs. 2 MeAnlG entgegen, wonach mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 das Eigentum an Meliorationsanlagen auf den Grundstückseigentümer übergeht, die Anlage wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird und die entsprechenden Rechte erlöschen, wenn nicht zuvor eine Dienstbarkeit für die Anlage (in das Grundbuch) eingetragen oder der Anspruch auf Bestellung einer solchen in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht worden ist. Denn das gilt gemäß § 17 Abs. 1 MeAnlG u.a. dann nicht, wenn ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist. Genau das ist hier jedoch infolge des Anordnungsbeschlusses vom 21. Juli 1999 der Fall. Soweit der Kläger auf die Unanwendbarkeit der Fristverlängerungsregelung bei Ablauf von Fristen an einem Sonnabend, einem Sonntag oder einem Feiertag in § 193 BGB für Stichtagsregelungen wie § 10 Abs. 1 MeAnlG und ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 13. Dezember 2001 - 2 C 8/01 -, juris, verweist, verkennt er, dass dies die (generelle) Sperrregelung in § 17 Abs. 1 MeAnpG für den Eigentumsübergang von Anlagen auf den Grundstückseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 MeAnlG bzw. die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 3 MeAnlG nicht in Frage zu stellen vermag. Schließlich steht der Anordnung der Fortführung und Erweiterung des Bodenordnungsverfahrens Vehlefanz/Beregnungsanlage im 2. Änderungsbeschluss vom 30. April 2014 auch nicht das Vorbringen des Klägers entgegen, hiermit sei ein (eigentlich) abgeschlossenes bzw. erledigtes Verfahren in willkürlicher Weise und sachlich nicht gerechtfertigt wieder aufgenommen worden. Dass das durch den Anordnungsbeschluss vom 21. Juli 1999 eingeleitete Bodenordnungsverfahren formell eingestellt worden ist, wie das gemäß § 9 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG erforderlich ist - hierbei handelt es sich um einen in das behördliche Ermessen gestellten Verwaltungsakt (Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 9. Auflage, § 9 Rn. 4) -, behauptet der Kläger selbst nicht. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Im Gegenteil spricht gerade die Begründung des Beschlusses vom 30. April 2014, dass dem (bodenordnungsrechtlichen) Regelungsbedarf des § 64 LwAnpG mangels hinreichender Gestaltungsspielräume bisher habe nicht entsprochen werden können, dass man bestehende Anlagen durch Eintragung von Zustimmungsvorbehalten (lediglich) vorläufig habe sichern können und dass eine Lösung auf einvernehmlicher Basis nur punktuell zustande gekommen, gegen die Annahme einer Einstellung des Bodenordnungsverfahrens. Im Übrigen gibt es aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck dieses Verfahrens, die Herbeiführung BGB-konformer Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Beregnungsanlage, bereits erreicht oder die ungeklärte bodenordnungsrechtliche Problematik anderweitig entfallen bzw. erledigt war. Rechtliche Grundlage der somit vorliegend allein zu prüfenden Fortführung und Erweiterung des Bodenordnungsverfahrens als kombiniertes Verfahren mit einem (wesentlich) erweiterten Verfahrensgebiet und erweitertem Verfahrenszweck im 2. Änderungsbeschluss vom 30. April 2014 ist § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 8 Abs. 2 FlurbG bzw. § 63 Abs. 3 LwAnpG. Nach § 8 Abs. 2 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde „erhebliche Änderungen“ des Flurbereinigungsgebiets anordnen, wobei hierfür - anders für geringfügige Änderungen nach Absatz 1 - in vollem Umfang die Vorschriften der §§ 4 bis 6 FlurbG gelten. Anhaltspunkte, dass diese (Verfahrens-)Vorschriften vorliegend nicht eingehalten worden sind, fehlen. Die gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG erforderliche vorangehende und eingehende Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer über die Umstellung des Bodenordnungsverfahrens bzw. das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten hat am 23. Januar 2014 ebenso stattgefunden wie die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG erforderliche Anhörung bzw. Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG in der Versammlung am 21. Januar 2014 (vgl. die diesbezüglichen Niederschriften im Ordner Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz Band 2/2, Bl. 731 ff und 690 ff.). Bedenken hinsichtlich Inhalt und Form des 2. Änderungsbeschlusses vom 30. April 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2015 sowie des 3. Änderungsbeschlusses vom 4. November 2015, insbesondere auch die öffentliche Bekanntmachung in den betreffenden Gemeinden, sind weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. § 6 FlurbG). Dass es grundsätzlich zulässig ist, ein Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz mit einem (Regel)Flurbereinigungsverfahren nach §§ 1, 37 FlurbG und mit einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG in der Weise zu kombinieren, dass die Verfahren parallel betrieben und die zu treffenden Entscheidungen gebündelt werden, ist, soweit die jeweiligen formellen und materiellen Voraussetzungen der einzelnen Verfahrensarten eingehalten werden und die Betroffenen hierdurch keine Nachteile erfahren, sog. Schlechterstellungsverbot, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 C 6/04 -, juris Rn. 22 ff., 34 f. und Beschluss vom 19. Mai 1989 - 5 B 15.89 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG, Nr. 13 Leitsatz 3 und S. 19, 20 m.w.N.; s. auch Wingerter/Mayr, a.a.O., § 87 Rn. 30). Dass die Kombination aller drei Verfahren vorliegend unter Ermessensgesichtspunkten zu beanstanden ist, ist nicht ersichtlich. Im Widerspruchsbescheid wird hierzu ausgeführt, deren Kombination sei in der Sache geboten, weil die Neuordnung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse unter gleichzeitiger Einbeziehung der sachenrechtlichen Problematik, der unternehmensbedingt notwendigen Bereitstellung von Grundstücken für die Autobahnerweiterung und der Beseitigung von festgestellten Flurstückszersplitterungen durch Gräben und Wege sowie Erschließungsdefizite nur auf diese Weise vollständig erreichbar sei. Die Kombination sei zweckmäßiger und effektiver als die alternativ mögliche Verfolgung der Verfahrensziele in zeitlich nacheinander angeordneten Verfahren mit jeweils eingeschränkten Regelungsgegenständen, da die Verfahrensgebiete sich überlappen würden und deshalb ansonsten eine wiederholte Inanspruchnahme der gleichen Flächen drohe und zudem wegen eingeschränkter Regelungs- und Gestaltungsmöglichkeiten keine vergleichbar umfassende Neugestaltung des Verfahrensgebietes möglich sei. Der bisher nicht erreichte Abschluss des Verfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz belege die Notwendigkeit eines komplexeren Verfahrensansatzes. Auch könnten mit der Kombination der Verfahren durch Ausnutzung sonst nicht gegebener Synenergieeffekte sowohl kosten- als auch gestaltungsmäßig die günstigsten Ergebnisse erzielt und die verfahrensbezogene Belastung der Beteiligten möglichst gering gehalten werden. Dass dies unzutreffend ist und die dargelegten Erwägungen verfehlt sind, wird klägerischerseits ebenso wenig dargelegt wie eine Schlechterstellung durch die Kombination der Verfahrensarten. Sowohl dafür als auch für die weiterhin gerügte Vermischung der Verfahrensziele der drei Verfahrensarten ist auch nichts ersichtlich. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Zulässigkeit der Erweiterung des Bodenordnungsverfahrens Vehlefanz/Beregnungsanlage - dessen Gebietsabgrenzung ergab sich vorliegend aus dem Zweck der Herbeiführung BGB-konformer Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Beregnungsanlage, d.h. dem diesbezüglichen sachenrechtlichen Regelungsbedarf, und umfasste die in der Flurstücksliste in Anlage 1 des Anordnungsbeschlusses vom 21. Juli 1999 im Einzelnen bezeichneten Flächen - hinsichtlich der Regelflurbereinigung für das gesamte Verfahrensgebiet von 2.457 ha und hinsichtlich der Unternehmensflurbereinigung für den unternehmensbedingten Einwirkungsbereich von 885 ha einschließlich der jeweiligen Gebietsabgrenzung für diese Verfahrensarten. Im rechtlichen Ausgangspunkt ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass sich die Begrenzung der Verfahrensgebiete aus den jeweiligen unterschiedlichen Verfahrenszwecken ergibt und im behördlichen Ermessen steht (Wingerter/Mayr, a.a.O., § 7 Rn. 3 und 87 Rn. 24 m.w.N.). Insoweit gilt einheitlich der Grundsatz des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werden soll (vgl. für die Unternehmensflurbereinigung BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1987 - 5 B 30.85 -, RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG, für das Bodenordnungsverfahren BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 9 C 1/02 -, juris Rn. 25 f. und Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 C 6/04 -, juris Rn. 43; s. allgemein auch Wingerter/Mayr, a.a.O., § 7 Rn. 7 f.). Zum allgemeinen Flurneuordnungsbedarf gemäß § 1 i.V.m. § 37 FlurbG für das gesamte 2.457 ha große Verfahrensgebiet führt der 2. Änderungsbeschluss im Wesentlichen aus, bei der Bearbeitung des Bodenordnungsverfahrens hätten sich erhebliche Erschließungsdefizite an landwirtschaftlichen Flächen durch Veränderung des Wege- und Gewässernetzes sowie ausstehende Eigentumsregelungen an Wegen, Gewässern und sonstigen gemeinschaftlich oder öffentlich genutzten Anlagen, die im Zuge der LPG-Bewirtschaftung ohne Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse und Flurstücksgrenzen geschaffen worden seien, gezeigt. Diese Nutzungs- und Bewirtschaftungskonflikte sollten durch Maßnahmen der Flurneuordnung im Sinne der §§ 1 bis 3 LwAnpG beseitigt werden. Darüber hinaus sollten Entwicklungspotentiale im gemeinschaftlichen Interesse der Eigentümer, Landnutzer und der Kommunen erschlossen werden, die durch folgende Flurbereinigungsmaßnahmen zu erreichen seien: Eigentumsregelungen an öffentlichen und gemeinschaftlichen Anlagen (Straßen, Wege und Gewässer), Aufwertung des Eigentums durch Arrondierung und zweckmäßige Gestaltung, Zusammenlegung von Bewirtschaftungseinheiten zur Verbesserung der Produktionsbedingungen für die landwirtschaftlichen Unternehmen im Gebiet, Ausbau des Wegenetzes zur Förderung einer vielseitigen ländlichen Entwicklung und Verbesserung des Katasters und Ermöglichung seiner Nutzung als aktuelles Geobasisinformationssystems. Die Begrenzung des Verfahrensgebietes sei so vorgenommen worden, dass diese Verfahrensziele möglichst umfassend erreicht würden. Nicht einbezogen worden seien zusammenhängende Bereiche im Untersuchungsraum ohne entsprechenden Handlungsbedarf und potentielle Vorteilswirkungen, insbesondere betreffe das die im räumlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgebiet liegenden Ortschaften. Dies weiter konkretisierend hat der Beklagte in der Klageerwiderung dargelegt, innerhalb des Verfahrensgebietes verlaufe ein Wegenetz von ca. 19 km, d.h. von Anlagen mit öffentlicher oder gemeinschaftlicher Zweckbindung, über privaten Grund und Boden, bei den Wasserläufen seien dies sogar ca. 45 km. Eine Erreichung der Verfahrensziele der gebotenen Neuordnung des Eigentums, der Zusammenlegung von Splitterbesitz, der Erschließung der neu zu bildenden Flurstücke durch Wege und der Neuordnung des Eigentums unter Beachtung des Rohrleitungssystems der Beregnungsanlage sei nach dem LwAnpG nicht möglich und deshalb die Anordnung eines Regelflurbereinigungsverfahrens erforderlich gewesen. Anhaltspunkte, dass diese Feststellungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum allgemeinen flurneuordnungsrechtlichen Bedarf für das gesamte Verfahrensgebiet unzutreffend sind, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Dieser Bedarf wird vielmehr durch die Ausführungen des vlf in den „Vorarbeiten Bodenordnungsverfahren Vehlefanz“ und die als Anlage beigefügte flurstücksgenaue „Karte 5: Konflikte und Defizite“ (vgl. Ordner 1/2 Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz Bl. 136 ff, 162) im Einzelnen nachvollziehbar belegt. Ob dabei Neuordnungsbedarf für jedes einzelne bzw. alle Flurstücke besteht, ist unerheblich. Denn maßgeblich sind die Verhältnisse im gesamten Verfahrensgebiet, d.h. die Förderung der landeskulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines bestimmten Raumes. Deshalb kann selbst die Einbeziehung eines weitgehend arrondierten Einzelbesitzes durch die Verbesserung der Agrarstruktur des gesamten Bereinigungsgebietes gerechtfertigt sein, da Sinn und Zweck der Flurbereinigung auch die Verbesserung der gesamten Agrarstruktur des Bereinigungsgebiets ist (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1961 - I B 19.61 -, RzF - 3 - zu § 1 FlurbG, und Beschluss vom 26. Oktober 1966 - IV B 291.65 -, RzF - 7 - zu § 4 FlurbG). Die Zulässigkeit der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung gemäß §§ 87 ff. FlurbG und dessen Gebietsabgrenzung ergibt sich aus dem Zweck, den für den Autobahnausbau der A 10 im Bauabschnitt zwischen km 156,525 und km 163,8 erforderlichen Flächenbedarf von ca. 52 ha entsprechend dem Einleitungsantrag des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg vom 1. Oktober 2013 nicht nur auf die von den Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen 96 Grundstückseigentümer mit 191 Flurstücken und 3 Pächter mit langfristigen Pachtverträgen, sondern auf einen größeren Kreis von Betroffenen zu verteilen, um damit das besondere Konfliktpotential infolge ungleicher Betroffenheit durch Landverluste zu vermeiden, und darüber hinaus baubedingte Nachteile für die Agrarstruktur zu verhindern. Der diesbezügliche unternehmensbedingte Einwirkungsbereich ist vom Beklagten, wie im Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 ausgeführt und im Rahmen der Klageerwiderung im Einzelnen erläutert, unter Berücksichtigung des im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG festgesetzten maximalen Landabzugs - nach dem Wertverhältnis (§ 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG) - von 5% errechnet und mit gerundet 885 ha festgestellt worden. Nachdem das Gebiet der Unternehmensflurbereinigung im genannten Widerspruchsbescheid unter entsprechender Korrektur des 2. Änderungsbeschlusses vom 30. April 2014 auf diesen Einwirkungsbereich beschränkt worden ist und dieses Gebiet mittels kartenmäßiger Darstellung und Aufzählung der im Einzelnen erfassten Flurstücke in den Anlagen des 3. Änderungsbeschluss vom 4. November 2015 konkret festgelegt worden ist, können Zweifel an der diesbezüglichen Gebietsabgrenzung und der hiervon erfassten Flurstücke, wie sie klägerischerseits zunächst zu Recht geltend gemacht worden waren, nicht mehr bestehen. Eine Bezugnahme auf eine beigefügte Gebiets- und Übersichtskarte genügt auch den Anforderungen hinreichender Bestimmtheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 9 B 58.13 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Nach alledem sind Anhaltspunkte für die klägerischerseits behauptete willkürliche Festsetzung des Einwirkungsbereiches der Unternehmensflurbereinigung nicht ersichtlich. Soweit der Kläger darauf verweist, der Landesbetrieb Straßenwesen, Niederlassung Autobahnbau, habe den Flächenbedarf für den Autobahnausbau in diesem Bereich ausweislich einer Stellungnahme vom 3. November 2011 noch als gedeckt bezeichnet, vermag das Zweifel am dortigen Flächenbedarf von 52 ha nicht zu rechtfertigen. Der o.g. Unternehmensflurbereinigungseinleitungsantrag des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg vom 1. Oktober 2013 mit dem Ziel, den Landverlust auf einen größeren Kreis von Betroffenen zu verteilen, ist ausdrücklich auch auf eine entsprechende Anregung des Landesbetriebs Straßenwesen vom 7. August 2013 gestützt worden, so dass die früheren anderslautenden Ausführungen offensichtlich nicht mehr aktuell waren. Dafür spricht auch der zutreffende Hinweis des Beklagten in der Klageerwiderung, dass der Landesbetrieb Straßenwesen fehlenden Flächenbedarf im Rahmen seiner Anhörung am 21. Januar 2014 zur Umstellung des Bodenordnungsverfahrens nicht mehr geltend gemacht hat. Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2017 erklärt, zwischenzeitlich sei es gelungen, den erforderlichen Flächenbedarf durch zwischenzeitliche Landverzichtserklärungen Beteiligter auf die Hälfte der ursprünglich benötigten Fläche von 52 ha zu reduzieren. Auch das spricht für den genannten Flächenbedarf. Im Ergebnis nichts anderes gilt für den Hinweis des Klägers, ausweislich der Verwaltungsvorgänge habe der „Unternehmensträger“ seinerzeit erklärt: „Eine bodenordnerische Begleitmaßnahme ist nicht erforderlich. Die notwendigen Eingriffe in die vorhandenen Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse sind bereits optimiert. Die verbleibenden Konflikte sind so gering, dass sich die Durchführung einer entsprechenden Maßnahme nicht aufdrängt“. Tatsächlich waren dies jedoch Stellungnahmen des Landesamts für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung – Neuruppin vom 14. Mai 2009 und vom 6. Mai 2011 zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Dezember 2013 (Ordner 1/2 Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz Bl. 380, 624 f.). Wieso diese Stellungnahmen im Rahmen des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses die Rechtmäßigkeit der - zudem Jahre später erfolgten - Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens mit dem Ziel der Verteilung des Flächenbedarfs auf einen größeren Kreis von Betroffenen in Frage stellen soll, erschließt sich nicht. Fehl geht auch die Rüge des Klägers, der Beklagte habe nicht versucht, den Flächenbedarf für die Unternehmensflurbereinigung vor Einleitung dieses Verfahrens durch Landtausch oder Landverzicht gegen Entschädigung zu erreichen. Denn der Versuch freihändigen Grundstückserwerbs ist nicht Voraussetzung für die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung, vielmehr kann dies noch im Verlaufe des weiteren Verfahrens bis zur Bekanntgabe des Plans oder der vorläufigen Besitzeinweisung erfolgen (BVerwG; Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 -, RzF - 43 -zu 87 Abs. 1 FlurbG, S. 133, 139; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2013 - 7 S 3362/11 -, juris Rn. 45; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 87 Rn. 5). Dass zumindest seit dem Zeitpunkt des Erlasses des 2. Änderungsbeschlusses vom 30. April 2014 auch die sonstigen (allgemeinen) Anordnungsvoraussetzungen für die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahren, d.h. die Zulässigkeit einer Enteignung für ein umfangreiches Unternehmen des Autobahnausbaus und die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens sowie ein Antrag der Enteignungsbehörde auf Verfahrenseinleitung (vgl. dazu Wingerter/Mayr, a.a.O., § 87 Rn. 3) vorgelegen haben und liegen, ist nicht zweifelhaft. Das gilt auch für das Erfordernis der Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang. Denn der festgestellte Flächenbedarf von 52 ha überschreitet den diesbezüglichen Orientierungswert von 5 ha (std. Rspr. des BVerwG; vgl. nur Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 -, RzF - 43 - zu 87 Abs. 1 FlurbG, S. 133, 139) bei weitem. Auch die vom Kläger in der Klagebegründung hinsichtlich seiner Person geltend gemachten „konkrete Rechtswidrigkeitsgründe“ gebieten keine andere Beurteilung. Offensichtlich beziehen sich die dortigen Ausführungen auf ein anderes Verfahren, wie bereits der Verweis auf die Darlegungen der „Klägerin ... in ihrem Schreiben vom 30.03.2014“ belegt. Denn weder handelt es sich vorliegend um eine „Klägerin“ noch gibt es in der Kläger-Einzelakte ein Schreiben mit diesem Datum oder überhaupt nur ein vom Kläger persönlich verfasstes Schreiben. Auch die anschließenden Ausführungen zur Klagebegründung belegen eine Verwechselung mit einem anderen Klageverfahren. Denn der Kläger ist nicht Eigentümer einer großen zusammenhängenden Fläche im Verfahrensgebiet, sondern Miteigentümer von drei, nicht unbeträchtlich voneinander entfernt liegenden Flurstücken, nämlich des Flurstücks 2... der Flur 3... und der Flurstücke 4... und 1... der Flur 9..., jeweils in der Gemarkung Vehlefanz. Selbst wenn man das klägerische Vorbringen unabhängig von dieser Verwechselung gleichwohl in der Sache prüft, obwohl es ein anderes Verfahren betrifft, ergibt sich auch daraus nichts für eine Rechtswidrigkeit der Einbeziehung der genannten Flurstücke in das Verfahrensgebiet der Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz: Das gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers, er bestreite das Vorliegen eines Erschließungsdefizits und auch eine sonstige Konfliktsituation für seine Flurstücke. Soweit der Beklagte dem entgegenhält, Flurneuordnungsbedarf müsse großräumig gebietsbezogen, d.h. nicht für jedes Flurstück, bestehen, der Ausnahmefall einer Nichteinbeziehung eines Flurstücks innerhalb eines Gebietes mit Neuordnungsbedarf bedürfe deshalb besonderer, hier nicht vorliegender Sachgründe, ist das mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht zu beanstanden, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Einbeziehung in das Verfahrensgebiet der (Regel-)Flurbereinigung darauf ankommt, dass Neuordnungsbedarf nach den Verhältnissen im gesamten Verfahrensgebiet besteht und deshalb auch auf die Situation der Flurstücke in der näheren Umgebung abzustellen ist. Dass hieran gemessen hinsichtlich der Flurstücke des Klägers Neuordnungsbedarf fehlt, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Beklagte aber auch ausgeführt, das Flurstück 2... der Flur 3... liege im Bereich erforderlicher Regelungen zum Eigentum an Wegen und Gewässern, zur Beseitigung von Erschließungsdefiziten und potentieller Arrondierung und die Flurstücke 4... und 1... der Flur 9... entsprächen in ihrer Form nicht modernen Bewirtschaftungserfordernissen, zudem sei für Flurstück 1... die ursprüngliche katastermäßige Erschließung nicht mehr vorhanden. Dass diese Annahmen unzutreffend sind, ist mit Blick auf die bereits erwähnte „Karte 5: Konflikte und Defizite“ der Vorarbeiten Vehlefanz des vlf nicht ersichtlich. Danach liegt das Flurstück 2... der Flur 3... unmittelbar nördlich umfangreicher Flächen ohne Erschließung, grenzt das Flurstück 4... der Flur 9... östlich und südlich unmittelbar an einen Graben über fremden Grund und Boden und liegt das Flurstück 1... der Flur 9... im Bereich des ursprünglich Bodenordnungsverfahrens Vehlefanz/Beregnungs-anlage. Letzteres ist - anders als das Flurstück 2... der Flur 3... - auch in der Flurstücksliste der Anlage 1 zum Anordnungsbeschluss vom 21. Juli 1999 aufgeführt. Soweit der Kläger nicht zu kompensierende Wertverluste auch mit Blick auf die zu erwartende lange Verfahrensdauer und die Rechtsunsicherheit für potentielle Käufer befürchtet, ist das schon spekulativ, im Übrigen aber auch nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Fortführung bzw. Erweiterung des Bodenordnungsverfahrens Vehlefanz zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG, § 147 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sowie § 154 Abs. 1 VwGO; die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 132 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich - ebenso wie die Kläger in den weiteren Klageverfahren OVG 70 A 3.15 bis OVG 70 A 12.15 und die Antragstellerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 70 S 1.15, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hatte - als Grundstückseigentümer gegen die Fortführung bzw. Erweiterung des im Jahre 1999 für ein Verfahrensgebiet von ca. 370 ha angeordneten „Bodenordnungsverfahrens Vehlefanz/Beregnungsanlage“ (BOV Vehlefanz) als kombiniertes Verfahren der Regel- und Unternehmensflurbereinigung (Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz) mit einem größeren Verfahrensgebiet durch Änderungsbeschluss vom 30. April 2014. Die S... GmbH (nachfolgend: S...-GmbH) stellte beim Amt für Agrarordnung Brieselang unter Verweis auf ihre Rechtsnachfolge nach der seinerzeit zur Nutzung der Grundstücke berechtigten und bauausführenden LPG G... (LPG Sc...) erstmals mit Schreiben vom 5. September 1991 einen Antrag gemäß §§ 64 i.V.m. 56 LwAnpG als Gebäudeeigentümerin hinsichtlich eines Gebäudes zur Wasserversorgung und einer Pumpstation auf den Flurstücken 5... der Flur 7 und 1... der Flur 2 der Gemarkung Vehlefanz. Weitere diesbezügliche Anträge hinsichtlich der Beregnungsleitungen bzw. Beregnungsanlage und Pumpstationen auf einer Vielzahl von Flurstücken in den Gemarkungen Vehlefanz, Neu-Vehlefanz und Schwante stellte die S...-GmbH dort bzw. bei den anderen örtlich zuständigen Ämtern für Agrarordnung unter Verweis auf beigefügte Karten und den angestrebten Sicherungs- und Erhaltungszweck mit Schreiben vom 18. und 28. Mai, vom 7., 16., 21. und 28. Juni sowie vom 28. Juli 1993. Nach Übergang der Verfahrensbearbeitung ordnete das Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Neuruppin durch Beschluss vom 21. Juli 1999 gemäß §§ 64 i.V.m. 56 LwAnpG für die in der Anlage 1 im Einzelnen bezeichneten Flurstücke mit der Bebauung „Beregnungsanlage, Pumpstation I und II“ in den Gemarkungen Schwante, Neu-Vehlefanz und Vehlefanz die Durchführung des BOV Vehlefanz an. Zur Begründung wird hierin ausgeführt, die Beregnungsanlage bestehe aus zwei eingehausten Pumpstationen, einem unterirdischen Rohrleitungsnetz und oberirdischen Anschlussstellen für nicht stationäre Beregnungsanlagen, ermögliche die Bewässerung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von ca. 900 ha und stelle eine hochwertige, für die Wirtschaftlichkeit der S...-GmbH nachhaltig bedeutsame Investition dar. Die Anlage sei 1978 von deren Rechtsvorgängerin, der LPG G...Sc..., errichtet und später rekonstruiert worden. Es sei auch nachgewiesen, dass diese separates Eigentum an der Anlage nach den seinerzeitigen LPG-Gesetzen von 1959 und 1982 erworben habe. Dieses bestehe gemäß Art 231 § 5 EGBGB fort. Da die (zivilrechtlichen) Bemühungen der S...-GmbH um die einvernehmliche Herbeiführung BGB-konformer Rechtsverhältnisse nur für einen Teil der betroffenen Flurstücke erfolgreich gewesen sei, stehe ihr ein Anspruch auf Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 56 und 64 LwAnpG mit den Ziel der Verschaffung von Eigentum an den Flächen der Pumpstationen und Eintragung von Dienstbarkeiten nach § 13 GBBerG an dem mit dem Rohrleitungsnetz bebauten Flächen zu. Durch den 1. Änderungsbeschluss vom 11. Januar 2006 wurde das Verfahrensgebiet geringfügig um etwa 0,15 ha verkleinert. Während der Dauer des Bodenordnungsverfahrens wurde - so der Bericht „Vorarbeiten Bodenordnungsverfahren Vehlefanz“ des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg - nach entsprechenden Voruntersuchungen Flurneuordnungsbedarf auch für das umliegende Gebiet im Bereich der Gemarkungen Eichstädt, Schwante, Neu Vehlefanz, Vehlefanz und Bärenklau mit einer Fläche von ca. 2.456 ha festgestellt. Darüber hinaus hatte das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg für den südlichen Bereich des Untersuchungsraumes durch Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juli 2011 u.a. zwischen dem Autobahndreieck Havelland (km 153,675) und der Anschlussstelle Oberkrämer östlich (km 161,625) den 6-streifigen Ausbau der A 10 mit entsprechenden landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen beschlossen. Hinsichtlich des anschließenden weiteren östlichen Verlaufs bis zum Autobahndreieck Schwanebeck, umbenannt später in Autobahndreieck Barnim (km 193,7), war ein solches Verfahren bereits eingeleitet, diesbezüglich datiert ein entsprechender Planfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 2013. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 beantragte das Ministerium des Innern, Enteignungsbehörde, des Landes Brandenburg im Zusammenhang mit diesem Autobahnausbau und unter Berufung auf eine entsprechende Anregung des Landesbetriebs Straßenwesen vom 7. August 2013 die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens gemäß § 87 Abs. 1 und 4 FlurbG für den Bauabschnitt von km 156,525 bis km 163,8 (westlich und östlich der Anschlussstelle 30 „Oberkrämer“ der A 10). Zur Begründung führte es aus, für den dortigen Autobahnausbau bestehe ein Flächenbedarf von ca. 52 ha im direkten Umfeld, wovon ca. 20 ha auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entfielen. Betroffen von den Baumaßnahmen seien 96 Grundstückseigentümer und 3 Pächter mit langfristigen Pachtverträgen, insgesamt würden im Bereich des BOV Vehlefanz 191 Flurstücke ganz oder teilweise benötigt. Mit der Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens bestehe die Möglichkeit, den Landverlust auf einen größeren Kreis von Betroffenen zu verteilen, Nachteile für die Agrarstruktur durch die Baumaßnahme zu vermeiden und besonderes Konfliktpotential infolge ungleicher Betroffenheit durch Landverluste zu beseitigen. Im Vergleich zur gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 FStrG zulässigen Enteignung der Betroffenen handele es sich auch um das mildere, verhältnismäßigere Mittel. Im Termin der Festlegung des Ausmaßes der Verteilung des Landverlustes mit den landwirtschaftlichen Berufsvertretungen gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG vom 12. November 2013 verwies das Landesamt darauf, dass ausgehend von dem - nach Abzug der von den Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Flächen - bestehenden Bedarf ein vollständiger freihändiger Erwerb auf dem Grundstücksmarkt für den dortigen Autobahnausbau unmöglich und ein Landabzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG erforderlich sein werde. Dieser gelte erfahrungsgemäß bis maximal in Höhe von 5 % als vertretbar. Damit ergebe sich ein Einwirkungsbereich des Vorhabens von ca. 885 ha. Die landwirtschaftlichen Vertretungen erklärten sich mit dem genannten Ausmaß der Verteilung des Landverlustes einverstanden. Durch den streitgegenständlichen, für sofort vollziehbar erklärten 2. Änderungsbeschluss vom 30. April 2014 ordnete das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung die Fortführung des Bodenordnungsverfahrens Vehlefanz als kombiniertes Verfahren mit der Bezeichnung „Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz, Verf.-Nr.: 5-001-X“ (nachfolgend: Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz) und - unter Verweis auf die Ausweisung des Gebiets und der Flurstücke in anliegenden Karten - eine Erweiterung des Verfahrensgebietes auf eine Größe von 2.457 ha und des Verfahrenszweckes für das gesamte Verfahrensgebiet um eine Unternehmensflurbereinigung gemäß §§ 87 ff. FlurbG zur Bereitstellung der Bedarfsflächen für das planfestgestellte Autobahnausbauverfahren im genannten Bereich sowie eine Flurneuordnung gemäß § 1 i.V.m. § 37 FlurbG zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung an. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dem Regelungsbedarf des 1999 eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens gemäß § 64 LwAnpG habe bisher nicht entsprochen werden können, eine Lösung auf einvernehmlicher Basis sei nur punktuell zustande gekommen und eine abschließende Regelung stehe noch aus, so dass der ursprüngliche Flurneuordnungsbedarf bis heute nicht entfallen sei. Während der Bearbeitung dieses Verfahrens hätten sich Erschließungsdefizite an landwirtschaftlichen Flächen durch Veränderung des Wege- und Gewässernetzes sowie ausstehende Eigentumsregelungen an Wegen, Gewässern und sonstigen gemeinschaftlich oder öffentlich genutzten Anlagen, die im Zuge der LPG-Bewirtschaftung ohne Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse und Flurstücksgrenzen geschaffen worden seien, gezeigt. Diese Nutzungs- und Bewirtschaftungskonflikte sollten durch Maßnahmen der Flurneuordnung im Sinne der §§ 1 bis 3 LwAnpG beseitigt werden. Darüber hinaus sollten Entwicklungspotentiale im gemeinschaftlichen Interesse der Eigentümer, Landnutzer und der Kommunen erschlossen werden, die durch folgende Flurbereinigungsmaßnahmen zu erreichen seien: Eigentumsregelungen an öffentlichen und gemeinschaftlichen Anlagen (Straßen, Wege und Gewässer), Aufwertung des Eigentums durch Arrondierung und zweckmäßige Gestaltung, Zusammenlegung von Bewirtschaftungseinheiten zur Verbesserung der Produktionsbedingungen für die landwirtschaftlichen Unternehmen im Gebiet, Ausbau des Wegenetzes zur Förderung einer vielseitigen ländlichen Entwicklung und Verbesserung des Katasters und Ermöglichung seiner Nutzung als aktuelles Geobasisinformationssystems. Die Begrenzung des Verfahrensgebietes sei so vorgenommen worden, dass diese Verfahrensziele möglichst umfassend erreicht würden. Nicht einbezogen worden seien zusammenhängende Bereiche im Untersuchungsraum ohne entsprechenden Handlungsbedarf und potentielle Vorteilswirkungen, insbesondere betreffe das die im räumlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgebiet liegenden Ortschaften. Die zusätzliche Erweiterung des Verfahrenszweckes auf eine Unternehmensflurbereinigung gemäß §§ 87 ff. FlurbG rechtfertige sich aus dem gebietsbezogen durch das Planfeststellungsverfahren ergebenden Flächenbedarf für den Autobahnausbau und die sich dadurch ergebenden agrarstrukturellen und landeskulturellen Nachteile. Gegenüber der zulässigen Enteignung stelle das Unternehmensflurbereinigungsverfahren das mildere und verhältnismäßigere Mittel dar. Es ermögliche die Verteilung des Flächenbedarfs auf eine Vielzahl von Beteiligten und den Ausschluss der Enteignung einzelner Betroffener, schließe damit auch Existenzgefährdungen einzelner Landnutzer durch Verteilung des Flächenbedarfs aus, mindere bzw. beseitige durch das Vorhaben bedingte Zerschneidungseffekte und räume schließlich negative Folgen für die Agrarstruktur und die ländliche Struktur weitgehend aus. Mit den betroffenen landwirtschaftlichen Berufsvertretungen sei ein maximaler Landabzug von 5 % vereinbart. Nach alledem sei als Folge der Erweiterung des Verfahrens die Beseitigung der durch das Vorhaben bedingten Nachteile für die Agrarstruktur und die Landeskultur, die Abmilderung der Eingriffe in das Eigentum und dessen Nutzung bzw. die Kompensation mit den sonstigen Vorteilswirkungen der Flurbereinigung zu erwarten. Insofern erweise sich die Fortführung des Verfahrens als Unternehmensflurbereinigungsverfahren als sinnvoll und notwendig. Hierdurch ergäben sich günstige gestalterische Möglichkeiten und Synenergieeffekte. Im Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 änderte das Landesamt den 2. Änderungsbeschluss dahingehend, dass die Unternehmensflurbereinigung auf die als „Einwirkungsbereich des Unternehmens“ zu kennzeichnende, 885 ha große Teilfläche des Bodenordnungsverfahrens beschränkt werde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des 2. Änderungsbeschlusses, Entlassung der Grundstücke aus dem Verfahren und dessen Einstellung wegen einer unzulässigen Kombination der Verfahren, wegen einer ungeeigneten und nicht nachvollziehbaren Einteilung des Verfahrensgebietes, fehlender Erforderlichkeit der Unternehmensflurbereinigung und Unverhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs bestehe zwar nicht. Insbesondere seien die im 2. Änderungsbeschluss angegebenen Ziele nur auf diese Weise vollständig erreichbar und würden sich die Verfahrensgebiete überlappen, so dass anderenfalls eine wiederholte Inanspruchnahme der gleichen Flächen erforderlich sei, ohne dass wegen der eingeschränkten Regelungs- und Gestaltungsmöglichkeiten eine vergleichbare umfassende Neugestaltung des Verfahrensgebietes möglich sei. Kosten- und gestaltungsmäßig seien durch sonst nicht erreichbare Synenergieeffekte die günstigsten Ergebnisse zu erzielen und die verfahrensbezogene Belastung der Beteiligten möglichst gering zu halten. Jedoch bedürfe die Ziffer 2. des 2. Änderungsbeschlusses und dessen Begründung hinsichtlich des Verweises auf den unternehmensbedingten Landabzug und die Kostenregelung der Klarstellung, dass diese nicht das gesamte Verfahrensgebiet anteilig, sondern den Einwirkungsbereich der Unternehmensflurbereinigung ausschließlich betreffen. Durch den 3. Änderungsbeschluss vom 4. November 2015 setzte der Beklagte in Umsetzung der Einschränkung des Verfahrensgebietes der Unternehmensflurbereinigung durch den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 das hiervon erfasste Gebiet von 885 ha entlang der Autobahntrasse unter Verweis auf eine in beigefügten Anlagen erfolgte kartenmäßige Darstellung und eine Auflistung der betroffenen Grundstücke fest. Seine Klage hat der Kläger wie folgt begründet: Die Erweiterung bzw. Fortführung des BOV Vehlefanz im Jahre 2014 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sich der in der Begründung des Anordnungsbeschlusses vom 21. Juli 1999 nur aufgeführte und deshalb allein maßgebliche Antrag der S...-GmbH auf Durchführung eines solchen Verfahrens vom 5. September 1991 für lediglich zwei Grundstücke bereits vor Erlass dieses Beschlusses erledigt gehabt habe und die seinerzeitige Verfahrenseinleitung damit entgegen den Regelungen des LwAnpG ohne wirksame Antragstellung ergangen sei. Auch sei die S...-GmbH wegen diverser schwerwiegender Mängel bei der Umwandlung nicht Rechtsnachfolgerin der LPG G...Sc... geworden. Vielmehr sei deren Vermögen lediglich auf sie übertragen und sie damit deren Einzelrechtsnachfolgerin geworden. Außerdem sei das Eigentum an der Beregnungsanlage nach § 10 Meliorationsanlagengesetz 1994 (MeAnlG) mit Ablauf des Stichtages 31. Dezember 2000 auf die jeweiligen Grundstückseigentümer übergegangen und seien Ansprüche auf Bestellung einer Dienstbarkeit seither verjährt. § 17 Abs. 1 MeAnlG stehe dem nicht entgegen. Zudem habe die S...-GmbH nach dem Antrag vom 5. September 1991 nur eine geringe Teilfläche benötigt. Die Festsetzung eines Verfahrensgebiets von 370 ha hierfür sei nicht zu rechtfertigen. Die Erweiterung bzw. Fortführung des BOV Vehlefanz im Jahre 2014 sei auch weder notwendig gewesen, wie sich aus einer Stellungnahme des Vertreters des Landesbetriebs Straßenwesen, Niederlassung Autobahnbau, am 3. November 2011 ergebe, noch zulässig. Vorliegend sei offensichtlich nur ein Anlass gesucht worden, ein eigentlich abgeschlossenes Bodenordnungsverfahren wieder aufzunehmen. Das sei willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt. Die Rechtswidrigkeit des 2. Änderungsbeschlusses ergebe sich zudem auch daraus, dass der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 den Einwirkungsbereich des Unternehmens auf zu kennzeichnende Teilflächen beschränke, ohne dass eine solche Kennzeichnung hierin ausdrücklich tatsächlich erfolgt sei. Infolge dessen wisse ein Grundstückseigentümer nicht, von welchem Teil des kombinierten Verfahrens er betroffen sei und ob insoweit zulässig in sein Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG eingegriffen werde. Im Übrigen sei der Einwirkungsbereich der Unternehmensflurbereinigung aber auch willkürlich festgesetzt worden, jedenfalls sei dieser angesichts der Relation der für den Autobahnausbau benötigten Flächen von etwa 52 ha zum angegebenen Einwirkungsbereich des Unternehmens von 885 ha nicht nachvollziehbar. Die erforderliche gesonderte Begründung für die Notwendigkeit der Durchführung eines Regelflurbereinigungsverfahrens liege ebenfalls nicht vor bzw. sei unzulässigerweise mit den Zielstellungen des Bodenordnungsverfahrens vermischt worden. Auch insoweit fehle die notwendige Verfahrensgebietsabgrenzung. Die Rechtswidrigkeit der Erweiterung des BOV Vehlefanz ergebe sich schließlich auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Offensichtlich sei nicht versucht worden, gemäß § 64 LwAnpG einen freiwilligen Landtausch zu erreichen, mit den Grundstückseigentümern zivilrechtliche Vereinbarungen zu treffen oder hinsichtlich des Rohrleitungssystems eine Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen. Entsprechendes gelte für das Unternehmensflurbereinigungsverfahren. Bezogen konkret auf die Person des Klägers werde auf die Einwendungen der „Klägerin … in ihrem Schreiben vom 30.03.2014“ verwiesen. Zusammenfassend sei daran festzuhalten, dass es sich um eine große zusammenhängende Fläche handele, die Grundstücke seit Generationen im Familienbesitz stünden und seit mehreren Jahren und langfristig verpachtet seien und einheitlich bewirtschaftet würden. Weder ein Erschließungsdefizit noch eine andere Konfliktsituation sei ersichtlich. Ein Neuordnungsbedarf sei deshalb nicht vorhanden. Zudem drohe ein nicht zu kompensierender Wertverlust. Nachfrage und zu erwartende Wertsteigerung würden mit Blick auf die (Rechts-)Unsicherheit für einen potentiellen Käufer wohl hinfällig bzw. rückläufig, wenn es zu einer Neuordnung mit einer ungewissen langen Verfahrensdauer und unklarem Ergebnis komme. All dies sei bei der Abwägung und Ermessensausübung ersichtlich nicht berücksichtigt worden. Der Kläger beantragt, den 2. Änderungsbeschluss des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 30. April 2014 über die Fortführung des Bodenordnungsverfahrens V..., als kombiniertes Verfahren mit der Bezeichnung Unternehmensflurbereinigung V..., in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2015 sowie des 3. Änderungsbeschlusses vom 4. November 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet. Die Ausführungen zur angeblichen Rechtswidrigkeit des das Bodenordnungsverfahren einleitenden Anordnungsbeschlusses vom 21. Juli 1999 seien wegen der Bestandskraft dieses Bescheides unerheblich. Streitgegenstand könne deshalb nur die Erweiterung bzw. Fortführung dieses Verfahrens durch den Änderungsbeschluss vom 30. April 2014 als kombiniertes Unternehmensflurbereinigungsverfahren Vehlefanz sein. Diese Erweiterung bzw. Fortführung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die hierin für das gesamte Verfahrensgebiet von 2.457 ha angeordnete Regelflurbereinigung sei mit Blick auf zu DDR-Zeiten erfolgte umfangreiche Meliorations- und Wegebaumaßnahmen ohne Beachtung von Grundstücksgrenzen gerechtfertigt. Innerhalb des Verfahrensgebietes verlaufe ein Wegenetz von ca. 19 km, d.h. von Anlagen mit öffentlicher oder gemeinschaftlicher Zweckbindung, über privaten Grund und Boden. Bei den Wasserläufen seien dies sogar ca. 45 km. Eine Erreichung der Verfahrensziele der gebotenen Neuordnung des Eigentums, der Zusammenlegung von Splitterbesitz, der Erschließung der neu zu bildenden Flurstücke durch Wege und der Neuordnung des Eigentums unter Beachtung des Rohrleitungssystems der Beregnungsanlage sei nach dem LwAnpG nicht möglich und deshalb die Anordnung eines Regelflurbereinigungsverfahrens erforderlich gewesen. Dass der Kläger entsprechenden Regelungsbedarf für seine Grundstücke verneine, stelle die Notwendigkeit der Einbeziehung in das Flurbereinigungsgebiet nicht in Frage. Denn maßgeblich sei nicht die Lage und Beschaffenheit des einzelnen Grundstücks, sondern das gesamte Umfeld, d.h. auch dortige Erschließungsdefizite und Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit durch Infrastrukturmaßnahmen, beispielweise die einheitliche grundstücksübergreifende Bewirtschaftung eines ganzen Schlags. Zudem sei es aus verfahrenstechnischen Gründen schwierig, wenn nicht gar unmöglich, innerhalb des Verfahrensgebietes „Inseln“ für einzelne Grundstücke zu bilden, die von der Neuordnung auszuschließen seien. Auch habe die Einbeziehung in das Verfahrensgebiet nicht notwendigerweise zur Folge, dass dies später zu einer Verschlechterung hinsichtlich Form, Lage, Erschließung und Verwertbarkeit der Grundstücke führe. Fehle ein zwingender Veränderungsbedarf für betroffene Grundstücke, würden diese auf Wunsch der Eigentümer regelmäßig wieder in der alten Lage ausgewiesen. Die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung sei mit Blick auf den durch den im Planfeststellungsverfahren festgestellten Flächenbedarf für den Autobahnausbau und den hierauf gestützten Einleitungsantrag gemäß § 87 FlurbG geboten gewesen. Die einen Flächenbedarf für den vorliegenden Streckenabschnitt der A 10 verneinende Stellungnahme eines Mitarbeiters des Landesbetriebs Straßenwesens im Jahre 2011 sei überholt gewesen. Auch die nunmehr durch den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 auf 885 ha reduzierte Größe des Verfahrensgebietes sei sachkundig ermittelt worden und nicht zu beanstanden. Ausgehend von der dauerhaft für den Autobahnausbau in diesem Bereich benötigten Fläche von 52 ha, deren Nutzungsarten und den Bodenrichtwerten der Flächen sei der Wert der Bedarfsflächen überschlägig ermittelt und hieraus unter Zugrundelegung des maximal zulässigen Landabzuges die zur Flächenaufbringung erforderliche Fläche abgeleitet worden. Der ermittelte Wert habe einer landabzugspflichtigen Fläche von 836,95 ha entsprochen. Ausgehend davon, dass der Flächenverlust der Gebietskörperschaften und der BVVG nicht auf 5 % zu beschränken gewesen sei und somit lediglich ein Gesamtflächenbedarf von 47,53 ha bestanden habe, sei durch Addition ein rechnerischer Einwirkungsbereich von aufgerundet 885 ha festgestellt worden. Das Verfahrensgebiet, d.h. der Einwirkungsbereich des Unternehmens, sei in Umsetzung der Änderungen durch den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 zwischenzeitlich durch den 3. Änderungsbeschluss vom 4. November 2015 auch konkret bestimmt und gekennzeichnet worden. Die Kombination aller drei Verfahren bzw. Verfahrensarten sei nicht nur zulässig, sondern auch geboten gewesen. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass deren Durchführung in getrennten Verfahren hinsichtlich Kosten, Zeitdauer und damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Verfahrensteilnehmer weitaus belastender gewesen wäre. Man sei sich auch bewusst, dass in einem kombinierten Verfahren unterschiedliche Mitwirkungspflichten, Beteiligungsrechte und Kostenzuordnungen zu beachten seien. Auf den Kläger und seine individuellen Einwendungen bezogen sei zum einen darauf hinzuweisen, dass eine sachliche Begründung für die ausnahmsweise Nichteinbeziehung seiner Flurstücke in die Regelflurbereinigung nicht existiere, zum anderen darauf, dass das bereits im Verfahrensgebiet des BOV Vehlefanz liegende Flurstück 244 der Flur 3 der Gemarkung Vehlefanz im Bereich erforderlicher Regelungen zum Eigentum an Wegen und Gewässern, zur Beseitigung von Erschließungsdefiziten und potentieller Arrondierung liege und die Form der Flurstücke 47 und 126 der Flur 9 in der Gemarkung Vehlefanz nicht modernen Bewirtschaftungserfordernissen entspreche. Für das letztgenannte Flurstück sei zudem die ursprüngliche katastermäßige Erschließung nicht mehr vorhanden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den das klägerische Verfahren betreffenden Einzelakten-Vorgang des Beklagten und dessen zum Verfahren OVG 70 S 1.15 beigezogene Verwaltungsvorgänge Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz Verf.-Nr. 5-001-X (2 Aktenordner) und BOV Vehlefanz/Beregnungsanlage Verf.-Nr. 4129I (2 Aktenordner) Bezug genommen.