Urteil
OVG 70 A 2.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1130.OVG70A2.18.00
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Leitsätze
Zur Sicherung einer Badestelle als gemeinschaftliche Anlage im Wege- und Gewässerplan.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000 Euro.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Sicherung einer Badestelle als gemeinschaftliche Anlage im Wege- und Gewässerplan.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000 Euro. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die gegen den Flurbereinigungsplan gerichtete Klage ist gem. §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 144 Satz 1 2. Alt. FlurbG mit dem Ziel einer Aufhebung des Widerspruchsbescheids und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Beklagte zu 1 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin macht eine Verletzung ihrer eigenen Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend. Die Vorschrift gilt auch in Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht (Wingerter/Mayr, FlurbG 10. Auflage 2021, § 142 Rn. 6). Bei Miteigentümern folgt die Klageberechtigung aus § 1011 BGB, wonach jeder Miteigentümer seine sich aus dem Eigentum ergebenden Ansprüche Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen kann (Wingerter/Mayr, a.a.O., Rn. 10).Das erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, die Klägerin hat entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 FlurbG im Anhörungstermin am 16. Januar 2013 Widerspruch eingelegt und nach Erlass des Widerspruchsbescheids rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Flurbereinigungsplan in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 144 Satz 1 FlurbG § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht. Der Plan ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt sowohl hinsichtlich der Wertermittlung als auch hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Abwägungsmängel. a) Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fasst die Flurbereinigungsbehörde die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. Hierzu zählen auch die Ergebnisse des Wertermittlungsverfahrens nach § 27 ff. FlurbG. Die Wertgleichheit der Abfindungs- mit den Einlageflächen als solche zieht die Klägerin nicht in Zweifel. Dafür ist angesichts der festgestellten Abfindung mit 147.678 WE gegenüber 147.680 WE für ihre Einlageflächen auch nichts ersichtlich. Allerdings beschränkt sich die Abfindungskontrolle nicht allein auf eine wertgleiche Abfindung, vielmehr besteht ein - allerdings schmaler - Anwendungsbereich für eine ergänzende Abwägungskontrolle nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Überprüfung von Planungsentscheidungen entwickelt hat. Sie bezieht sich auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestandes betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Das trifft zu für besondere betriebliche Entwicklungstendenzen, deren Abwägungserheblichkeit sich aus dem Gestaltungsauftrag der Flurbereinigungsbehörde ergibt. Um diesem Auftrag gerecht zu werden, muss die Behörde auch versuchen, für die Beteiligten die Voraussetzungen für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen. Sie hat dabei, soweit möglich, künftigen Verhältnissen abwägend Rechnung zu tragen. In diesem Sinne abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers Ausdruck findenden Entwicklungsmöglichkeiten allerdings nur, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht; sie sind gehalten, im Wunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4/05 -, juris Rn. 29 ff). Hiervon ausgehend ist durch die Klägerin weder im maßgeblichen Planwunschtermin noch sonst im Verfahren Konkretes zu einer angestrebten wirtschaftlichen Einheit des Flurstücks 45 mit den landwirtschaftlichen Flächen des Flurstücks 40 geltend gemacht worden, welche durch den Verlauf des Wegeflurstücks verhindert werden könnte. Vielmehr ist das Gebäude auf dem (neuen) Flurstück 45 nach den Angaben der Klägerin bzw. ihres Ehemanns in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu einem Wohnhaus umgebaut worden und soll von der Klägerin und ihrem Ehemann als solches genutzt werden. Als Hofstelle, um von dort aus Landwirtschaft zu betreiben, kommt es deshalb nicht in Betracht. Entsprechende Pläne hat die Klägerin auch nicht formuliert. Im Übrigen sind die landwirtschaftlich genutzten Flächen auf dem Flurstück 40 verpachtet, so dass für eine bereits konkretisierte Herstellung einer Wirtschaftseinheit mit dem Wohngrundstück der Klägerin auch deshalb nichts ersichtlich ist. Ob die von der Klägerseite erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführte Absicht einer Pferdehaltung bauplanungsrechtlich und angesichts der Verpachtung tatsächlich realisiert werden könnte, mag dahinstehen. Dahin gehende Absichten waren jedenfalls weder zum maßgeblichen Zeitpunkt (s.o.) hinreichend konkretisiert noch sind sie es durch den vagen Vortrag der Klägerseite jetzt. Es besteht nach Lage des Falles somit kein zumindest erwartbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Wohngrundstück und den angrenzenden drittverpachteten landwirtschaftlichen Flächen, der durch die Neuzuteilung gestört werden könnte. Unabhängig von alledem sind die landwirtschaftlichen Flächen vom Wohngrundstück der Klägerin auch nicht abgeschnitten oder gar unerreichbar. Beide Flurstücke liegen ebenso wie das Flurstück 160 an der unterhalb verlaufenden öffentlichen Straße; zudem bedeutet die Ausweisung als gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 FlurbG kein Betretungsverbot für die Klägerin. b) Die von der Klägerin weiter geltend gemachten Abwägungsmängel richten sich gegen die im Wege- und Gewässerplan nach § 39 FlurbG vom 29. April 2004 in der Fassung seiner am 11. Mai 2011 genehmigten Änderung vorgenommenen Ausweisung der Flurstücke 41 (Badestelle) und 43 (Weg). Der Plan ist gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG Bestandteil des Flurbereinigungsplans. Dass Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens den Wege- und Gewässerplan nicht unmittelbar angreifen können, weil deren Rechtsstellung hierdurch nicht berührt wird (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 ff., juris Rn. 28), steht der Überprüfung im Rahmen einer Überprüfung des Flurbereinigungsplans und dessen selbstständiger Bestandteile nicht entgegen. Vielmehr wird die fehlende Überprüfungsmöglichkeit des Plans hierdurch aufgefangen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 31). Bei der Aufstellung des Planes nach § 41 hat die Flurbereinigungsbehörde ein weites Planungsermessen. Grenzen des Planungsermessens ergeben sich aus dem Handlungsrahmen des § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, der durch die Ziele des § 1 FlurbG, den Abfindungsgrundsätzen der §§ 44, 45 und das Abwägungsgebot begrenzt ist (Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 41 Rn. 7 m.w.N.). Die Teilnehmer eines Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens haben vor diesem Hintergrund weder Anspruch auf eine unveränderte Zuteilung ihrer Flächen in alter Lage noch sonst auf eine ihren Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung ihrer Abfindung. Denn die Flurbereinigung ist zwar privatnützig. Sie dient aber nicht dem individuellen Interesse jedes einzelnen Teilnehmers, sondern ist ein Instrument der landwirtschaftlichen Bodenordnung. Ihre Durchführung liegt im Interesse der Gesamtheit aller Beteiligten und die Neugestaltung des Verfahrensgebietes – die grundsätzlich keinen Eigentumseingriff darstellt, sondern sich auf der Ebene einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bewegt (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, Vorb. Rn 2 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) – hat nach den Neugestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG die gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten, die Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung sowie das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend greifen die Einwände der Klägerin nicht durch. Der Senat nimmt zunächst auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 Bezug (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.v.m. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit Blick auf den weiteren Vortrag der Klägerin ist Folgendes zu ergänzen: Der Senat teilt die Einschätzung der Beklagten, dass die Beeinträchtigung des Flurstücks 45 der Klägerin durch die Ausweisung des Weges und der Badestelle gering ist. Da der Weg nicht ausgebaut werden soll, ist zu erwarten, dass das Besucheraufkommen sich nicht maßgeblich ändern wird. Die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigte selbst hat dieses Besucheraufkommen im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter als gering beschrieben. Das deckt sich mit den Beschreibungen der Beklagten, dass die Badestelle von der Gemeinde bewusst nicht beworben und touristisch genutzt wird, sondern der örtlichen Bevölkerung, der diese Badestelle bekannt ist, zum naturnahen Baden im See vorbehalten sein soll und deshalb nur gering frequentiert wird. Dazu mag auch beitragen, dass die Zufahrt für motorisierten Besucherverkehr gesperrt ist. Mit Störungen oder Belästigungen durch größere Besucherströme, Anreise- und Parkverkehr und damit einhergehende allfällige Begleiterscheinungen muss die Klägerin (auch weiterhin) nicht rechnen. Das gilt erst recht, wenn ihr neuerer Vortrag in Rechnung gestellt würde, wonach die Badestelle mittlerweile gar nicht mehr genutzt werde (dazu unten). Es bleibt der Umstand, dass ihr Wohngrundstück durch die Wegeführung auch von der westlichen und nördlichen Seite durch die Besucher der Badestelle einsehbar ist. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Erholungswerts oder überhaupt des Wertes des Grundstücks sind jedoch gering und bedeuten keine faktische Änderung gegenüber dem bisherigen Zustand, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Besucherfrequenz unverändert bleibt (s.o.). Sie beschränken sich zudem auf die Jahreszeiten, in denen eine Nutzung der Badestelle überhaupt nur in Betracht kommt. Die Klägerin kann auch in einer ländlichen Umgebung nicht verlangen, dass ihr Wohngrundstück vor Einblicken Dritter gänzlich freigehalten wird. Alternativen Wegeführungen zu der Badestelle, soweit sie unter naturschutzrechtlichen Aspekten in Betracht gekommen wären, hat sich die Klägerin verschlossen (s. Protokoll der Verhandlung vor der Spruchstelle). Dass eine andere Zuwegung zur Badestelle am unter den Gesichtspunkten Flächenverbrauch und zweckmäßige Wegeführung vorzugswürdig sei, ist nicht zu erkennen. Wäre die noch im Widerspruchsverfahren behandelte alternative Wegführung kürzer und für die Dorfbewohner günstiger, kann angenommen werden, dass in der Vergangenheit diese andere Zugangsmöglichkeit gewählt worden wäre und nicht diejenige, die nunmehr gesichert wird. Mit Blick auf die geringen Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks hat die Beklagtenseite in Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft und der Gemeinde an der Sicherung der Badestelle für die Dorfbevölkerung als Maßnahme der Landentwicklung keine Entscheidung getroffen, die die Grenzen des eingeräumten Planungsermessens überschritten hat. Hinsichtlich der in Rede stehenden Maßnahmen Sicherung der „Fläche für naturnahes Baden“ (Maßnahme 402) und der Herstellung eines „Weg(es) zum Horn“ (Maßnahme 106/3) ist entgegen der Annahme der Klägerin eine Berücksichtigung der Auswirkungen erfolgt. Das ergibt sich aus den Planungsunterlagen im Verwaltungsvorgang und den Unterlagen über die diesbezügliche 1. Änderung 2011 u.a. mit dem Verzicht auf die Errichtung einer Sammelsteganlage für Angelkähne (Maßnahme 403) und den ursprünglich vorgesehenen Ausbau als gedeckten Verbindungsweg mit einer Fahrbahnbreite von 3 m nebst seitlichem Bankett und stattdessen der Ausweisung des Weges als Grünweg. Dabei wurden auch die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Eigentümer der angrenzenden Flurstücke betrachtet. Im Plan vom 29. April 2004 heißt es in Teil II - Eingriffsbewertung unter „Prüfung des Eingriffstatbestandes“, dass die Nutzungsarten und Frequentierungen der Wege sich durch den Ausbau voraussichtlich nicht ändern würden, da für den überwiegenden Teil des auszubauenden Weges Sperrungen für den öffentlichen Verkehr vorgesehen sind. Durch die Einschränkung der motorisierten Nutzung lediglich durch den Landwirtbewirtschafter werde darüber hinaus eine Abnahme der Frequentierung erwartet. Mit dem Verzicht auf den Ausbau des Weges und die Steganlage hat sich das Maß der in den Blick zu nehmenden möglichen Beeinträchtigungen für die Klägerin verringert. Durch die Maßnahme ist die Klägerin keinen weitergehenden Beeinträchtigungen durch Besucher der Badestelle ausgesetzt, als sie es ohne die Maßnahme bislang gewesen ist. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand der Klägerin, dass die Änderungen im Jahre 2011 eine vollständig neue Abwägung hinsichtlich der Notwendigkeit des Eingriffs in ihre Eigentumsrechte zur Folge hätte haben müssen, nicht durch. Die Beschränkung auf eine Absicherung der Badestelle durch Ausweisung der genannten Flurstücke und Zuteilung an die Gemeinde hat das gemeindliche Interesse an der Absicherung der Badestelle zum naturnahen Baden für die Anwohner von nicht entfallen lassen, sondern dient gerade diesem fortbestehenden Interesse. Ergänzend ist auf das Schreiben des Amtsdirektors des Amts vom 2. Juni 2015 hinzuweisen, wonach die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 28. Mai 2015 ihren Beschluss zur Herausmessung beider Flurstücke (Grünweg und Liegewiese) und Übernahme zu Eigentum nochmals bestätigt habe, da es sich um die einzige Zuwegung zum See über ein gemeindliches Grundstück handele, beide Flächen nur von den Bürgern genutzt würden und eine Planung zum Ausbau des Weges und der Liegewiese als öffentliche Badestelle nicht beabsichtigt sei, so dass über die bisherige Nutzung hinaus keine höhere Frequentierung zu erwarten sei. Für eine Unverhältnismäßigkeit des Festhaltens an der Planung und damit des Abwägungsergebnisses ist auch vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, die Planänderung werfe Zweifel an einer ursprünglich ausreichenden Bedarfsermittlung für ein solche Badestelle auf, trifft dies ebenso wenig zu wie die Annahme, jedenfalls nach Planänderung sei der Bedarf hinsichtlich einer solchen Badestelle zweifelhaft. Dass der erheblich kostenaufwändigere Ausbau eines befestigten Verbindungswegs aus wirtschaftlichen Gründen als verzichtbar angesehen wird und die Teilnehmergemeinschaft sich auf die Ausweisung eines nicht weiter auszubauenden Grünwegs beschränkt, um die Badestelle zu erreichen, stellt den Bedarf für die Beibehaltung und rechtliche Sicherung der dortigen Badestelle für die Bewohner im Rahmen der Wege- und Gewässerplanung nach § 41 FlurbG nicht in Frage. Dass die Badestelle schon in der Vergangenheit tatsächlich genutzt und nicht erst durch den Flurbereinigungsplan „geschaffen“ worden ist, ist nicht zweifelhaft und wird letztlich auch von der Klägerin unter anderem durch die Ausführungen im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter der Sache nach eingeräumt. Dafür spricht zudem gerade der Umstand, dass die Gemeinde ein Interesse daran geltend gemacht hat, die (faktisch vorhandene) Badestelle abzusichern. Soweit die Klägerin geltend macht, es habe geprüft werden müssen, ob eine Realisierung beider Ziele, d.h. naturnahes Baden und die Anlegung eines Kahnliegeplatzes, nicht an anderer Stelle, nämlich im Bereich der ortsnäheren und auch mittels PKW und Krad erreichbaren Badestelle, wo heute noch Angelkähne lägen, zu realisieren sei, übersieht sie, dass die Gemeindevertretung ihr früheres Interesse an einem Kahnliegeplatz (Steg) bereits vor Erlass des Flurbereinigungsplans aufgegeben hatte. Mit der Änderung des Wege- und Gewässerplans soll nur noch der Wunsch der Gemeinde an der Sicherung der Badestelle am umgesetzt werden. Die Annahme der Klägerin, die Flurbereinigungsbehörde sei im Rahmen der Planung abwägungsfehlerhaft davon ausgegangen, die streitgegenständliche Badestelle auf dem Flurstück 41 sei die einzige ortsnahe Badestelle für die Bewohner von am See, trifft nicht zu. Zwar wird in der Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme 402 des Wege- und Gewässerplans vom 29. April 2004 ausgeführt, die Sicherung der Liegewiese auf dem Flurstück 41 für naturnahes Baden sei vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft als besonders wichtig eingestuft worden, da für die Bevölkerung kein ortsnaher Zugang zum See existiere. Der Beklagte zu 1 hat dies dahin erläutert, der ortskundigen Teilnehmergemeinschaft wie auch den Gemeindevertretern seien die anderen Badestellen im Gemeindegebiet selbstverständlich bekannt gewesen, es sei ihnen aber darum gegangen, die auf dem Flurstück vorhandene kleine, allein von den ortsansässigen Bewohnern s genutzte „wilde“ Badestelle für naturnahes Baden - in bewusster Abgrenzung bspw. zum Campingplatz mit seiner großen öffentlichen Nutzung - für diesen Personenkreis beizubehalten und rechtlich zu sichern. Das sei mit der Formulierung „naturnahes Baden für die Anwohner“ in der Begründung für die Maßnahme 402 auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Diese Erläuterung ist nachvollziehbar, weil sich aus den Planungen die Absicht ergibt, die „wilde“ Badestelle in ihrer bisherigen Form zu erhalten und den Zugang rechtlich abzusichern. Es handelt sich dabei um keine von einer breiten Öffentlichkeit genutzte, sondern um eine von der ortsansässigen Bevölkerung auch für textilfreies Baden genutzte Badestelle. Dass diese Nutzung für einen beschränkten Nutzerkreis an einer der anderen, öffentlich ausgewiesenen Badestellen im Betracht käme, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Es ist im Übrigen letztlich auch nicht entscheidend. Im Rahmen ihres weiten Planungsermessens darf die Flurbereinigungsbehörde sich von dem Wunsch, eine bestimmte schon vorhandene und tatsächlich genutzte Badestelle für die örtliche Bevölkerung rechtlich abzusichern, auch dann leiten lassen, wenn weitere Badestellen im Einzugsbereich vorhanden sind, solange damit keine übermäßigen oder überhaupt ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen der Anlieger verfestigt werden. Ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, die Badestelle sei ortsnäher gelegen und teilweise über bereits öffentlich gewidmete Wege erreichbar, ist daher unerheblich, weil die dortige Badestelle jedenfalls nicht auf den Nutzerkreis der er Bevölkerung zum naturnahen Baden beschränkt ist, sondern als öffentliche Badestelle für die Allgemeinheit beworben wird. Hinzu kommt, dass die Badestelle nach den überzeugenden Ausführungen der Beklagten unter naturschutzrechtlichen Aspekten nicht vorzugswürdig ist. Dem entspricht, dass in der Managementplanung Natura 2000 für das FFH-Gebiet dort - anders als am - keine Badestelle eingetragen ist. Letzteres gilt auch für die von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann angeführte Möglichkeit eines Zugangs zum See über das Flurstück 35 (nördlich vom ), den die Beklagten im Übrigen wegen Bedenken der Unteren Naturschutzbehörde ausgeschieden haben (s. Protokoll der Verhandlung vor der Spruchstelle). Auf die von der Klägerin bestrittene Annahme im Schreiben des Amtsdirektors des Amts vom 2. Juni 2015, dass es sich um die einzige Zuwegung zum See über ein gemeindliches Grundstück handele, kommt es danach nicht an. Im Übrigen lässt sich die Aussage vor dem hier gegebenen Kontext ohne weiteres dahin verstehen, dass sie sich auf Badestellen für die örtliche Bevölkerung zum naturnahen Baden bezieht, und zum Beispiel nicht auf die öffentliche Badestelle am Campingplatz oder die Badestelle . Soweit die Klägerin im Klageverfahren nunmehr vorträgt, die Badestelle am würde zwischenzeitlich gar nicht mehr genutzt und könne wegen der Vegetation auch nicht genutzt werden, kommt es hierauf nicht an, sondern auf die Umstände zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde (s.o.). Unabhängig davon sind die Ausführungen der Klägerin und die hierzu vorgelegten Fotos nach Einschätzung des Senats nicht geeignet, die Behauptung zu stützen. Sie zeigen einen, wenn auch vegetationsbedingt schmalen Zugang zum See, der ein naturnahes Baden ermöglicht. Zudem ist der Beklagte zu 1 der Behauptung der Klägerin mit Schriftsatz vom 26. August 2019 unter Vorlage von weiteren Fotos überzeugend entgegengetreten. Gegen die Behauptung der Klägerin spricht schließlich, dass die Badestelle am auch in der Managementplanung Nature 2000 für das FFH-Gebiet noch 2019 als Erholungsnutzung in Form einer Badestelle erfasst worden ist. Einen Planungsmangel kann die Klägerin ferner nicht überzeugend darlegen, soweit sie geltend macht, die mit dem Flurbereinigungsplan verfolgte Zielsetzung der Beibehaltung der Nutzung der Badestelle zum naturnahen Baden für die Bevölkerung des Dorfes könne nicht realisiert werden, weil die beiden neugeschaffenen Flurstücke Nr. 41 (Badestelle) und 43 (Weg) keinen unmittelbaren Seezugang ermöglichten, da sich hieran seeseitig die nicht in gemeindlichem Eigentum befindlichen Flurstücke 42 und 22 anschlössen. Das Flurstücks 42 liegt zwischen dem Weg zur Badestelle und dem See und ist für das Erreichen der Liegewiese und der Badestelle nicht von Bedeutung. Das Flurstück 22 bezeichnet einen Schilfgürtel bzw. Uferstreifen unter anderem auf der Höhe der Liegewiese, der am bzw. im Gebiet des Sees außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegt. Es steht ebenso wie der See im Eigentum des Landes Brandenburg (Landesforst). Der See ist öffentlich zugänglich und wird von der Allgemeinheit zu Erholungszwecken (Bootfahren, Angeln, Baden etc.) genutzt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass das Flurstück 22 die Nutzung der Badestelle unmöglich macht. Für dieses Flurstück besteht ebenso wie für den See selbst kein Betretungsverbot. Der Umstand, dass der Uferbereich zum FFH-Gebiet zählt und ein Natura 2000-Gebiet darstellt, führt nicht zu der Annahme, es bestehe naturschutzrechtlich ein Betretungsverbot. Derartige Ausführungen enthält auch das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des Landesforstbetriebs vom 9. Januar 2020 nicht, das eine Anfrage der Klägerin beantwortete. Soweit darin ausgeführt wird, eine öffentliche Badestelle müsste aufgrund des vorliegenden FFH-Schutzgebietes von der Unteren Naturschutzbehörde genehmigt werden, ein Genehmigungsverfahren sei nicht bekannt, eine öffentliche Zufahrt mit dem zu erwartenden Besucherverkehr an diesen sensiblen Bereichen widerspreche dem Schutzzweck des FFH-Gebietes, eine Zustimmung zur Errichtung einer öffentlichen Badestelle könne nicht erteilt werden, betrifft diese Beurteilung ersichtlich nicht die hier in Rede stehende Regelung im Wege- und Gewässerplan. Es geht nicht um die Errichtung einer Badestelle mit öffentlicher Zufahrt und zu erwartendem entsprechenden Besucherverkehr, sondern lediglich um die Absicherung der bisherigen Nutzung ohne Eröffnung einer öffentlichen Zufahrt. Der Landesbetrieb Forst ist im Anhörungsverfahren zum Plan der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gemäß § 41 Abs. 2 FlurbG beteiligt worden und hat im Rahmen der ihm obliegenden Zuständigkeiten keine Bedenken gegen die Neugestaltung geltend gemacht, ebenso die Untere Naturschutzbehörde. Die Kostenentscheidung folgt § 147 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 (Verfahren im Allgemeinen) der Anlage I zum GKG. Die Verfahrensgebühr bemisst sich mangels konkreter Anhaltspunkte für ein anders zu bewertendes wirtschaftliches Interesse der Klägerin anhand des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG). Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin ist in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümerin der Flurstücke 13 und 14 der Flur in der Gemarkung und nimmt als solche am im Jahr 1996 angeordneten Land- und Dorfentwicklungsverfahren teil. Das Einlageflurstück 13 ist 117.335 qm groß und zur überwiegend landwirtschaftlichen Nutzung an Dritte verpachtet. Es grenzt an den See mit einer „wilden“ Badestelle am, die ohne ausgewiesenen Weg über die Ackerfläche des Flurstücks 13 erreicht wird. Die Badestelle am liegt im Biosphärenreservat sowie am FFH-Gebiet Nr. 346 . Am südlichen Rand des Einlageflurstücks 13 befindet sich ein Gebäude, das als Neubauernhaus errichtet und nach längerem Leerstand umgebaut wurde und von der Klägerin und ihrem Ehemann als Wohnhaus genutzt werden soll. Im Wege- und Gewässerplan vom 29. April 2004 war auf dem Flurstück 13 ursprünglich der Bau eines festen Verbindungsweges in einer Länge von 380 m bei einer Fahrbahnbreite von 3 m mit jeweils einem Meter seitlichem Bankett und einer Decke ohne Bindemittel zur Erschließung der Liegewiese zum naturnahen Baden und der Errichtung einer Sammelsteganlage als Bootsanlegestelle für Angler sowie die Erschließung von Ackerflächen vorgesehen. Der Plan bezeichnete dies als Maßnahme 106/3 (Weg zum Horn), als Maßnahme 402 (Liegewiese zum naturnahen Baden) sowie als Maßnahme 403 (Steganlage ). Am 2. Mai 2006 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde, dass aus besagtem Flurstück 13 eine Fläche als Zuwegung (Grünweg) und eine Fläche als Liegewiese herausgemessen und jeweils als separates Flurstück gebildet werden sollte. Eigentümer sollte die Gemeinde werden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden der beabsichtigte Wegeausbau (Maßnahme 106/3) und die Errichtung einer Sammelsteganlage (Maßnahme 403) aufgegeben. Der Weg wurde nun durch bloße Flurstückausweisung (Grünweg) als gemeinschaftliche Anlage nach § 39 FlurbG gesichert, ebenso die Liegewiese (vgl. die 1. Änderung zum genehmigten Plan vom 29.06.2004 nach § 41 FlurbG und die dort beigefügte Zuteilungskarte). Die Planänderung wurde am 11. Oktober 2011 genehmigt. Unter dem 25. September 2012 wurde der Flurbereinigungsplan erlassen, in den der geänderte Wege- und Gewässerplan übernommen wurde. Die Klägerin bringt danach gemeinsam mit der übrigen Erbengemeinschaft Flächen im Umfang von insgesamt 124.311 m² (Flurstück 13 mit 117.335 m² sowie Flurstück 14 mit 6.976 m²) mit einem Wert von 147.680 WE ein. Als Abfindung sieht der Plan für sie und ihre Miteigentümer eine Fläche von 121.985 m² mit einem Wert von 147.678 WE vor. Weiter regelt der Plan, dass der als Weg vorgesehene Teil des früheren Flurstücks 13 als Wegeflurstück 43 ausgewiesen wird und der als Badestelle und Liegewiese vorgesehene Teil des Flurstücks 13 als Flurstück 41. Die Flurstücke 41 und 43 werden der Gemeinde zugeteilt, die neuen Flurstücke (unter anderem) 40 und 45 der Erbengemeinschaft, wobei das neu ausgewiesene Flurstück 45 die Gebäude- und Freifläche des Wohnhauses nebst Brachflächen bildet. Das Wegegrundstück 43 beginnt am westlichen Rand des Flurstücks 45, verläuft sodann entlang der westlichen und nördlichen Flurstückgrenze und führt von dort in nördliche Richtung parallel zum Ufer des Sees bis zu der Liegewiese am . Zwischen dem Weg und dem Ufer liegt das Flurstück 42. Wegen der Lage der Flurstücke wird auf die Zuteilungskarte (Bl. 26 der Verwaltungsvorgänge) und die entsprechende Darstellung im BrandenburgViewer (bb-viewer.geobasis-bb.de) verwiesen. Gegen die Ausweisung der Flurstücke 41 und 43 zur Durchführung der Maßnahmen 106/3 und 402 erhob die Klägerin im Anhörungstermin am 16. Januar 2013 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführte, ein Weg dürfe im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens nach § 37 FlurbG nur neu angelegt werden, wenn er dazu diene, die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe zu verbessern, den Arbeitsaufwand zu mindern und die Bewirtschaftung zu erleichtern. Diese Zielsetzung verfolge die vorgesehene Zuwegung nicht. Durch den Weg werde ein offizieller Zugang zu der Badestelle geschaffen, die sich auf dem neuen Flurstück 41 befinde. Es sei nicht Aufgabe eines Flurbereinigungsverfahrens, solche Zuwegungen zu schaffen. Außerdem greife der Verlauf der geplanten Zuwegung in das Eigentum hinsichtlich ihres Wohngrundstücks (neu: Flurstück 45) ein. Es werde nun an der West- und der Nordseite durch öffentliche Wege umschlossen, sei damit durch öffentliche Wege nahezu vollständig „gefangen" und könne künftig von drei Seiten eingesehen werden. Nahe dem Wohnhaus stelle dies eine Wertminderung dar, zumal in dieser Lage der Wert eines Grundstücks durch Abgeschiedenheit und Ruhe mitgebildet werde. Von dem Weg werde eine erhebliche Lärm- und Staubbelästigung ausgehen. Da vor Ort keine Parkplätze vorhanden seien, werde auch mit erheblichem Parkverkehr vor ihrem Wohnhaus gerechnet. Zudem sei damit zu rechnen, dass zumindest mit Zweiradfahrzeugen, auch entsprechenden Kraftfahrzeugen, der Weg zur Badestelle hin genutzt werde. Der Weg zerschneide ihre Abfindungsflurstücke 40 und 45; dadurch werde der ökonomische Zusammenhang beseitigt. Ferner werde durch die geplante Wegeführung der Wert des Abfindungsflurstücks 40 gemindert, da davon ausgegangen werden könne, dass die Benutzung des Weges nicht auf diesen beschränkt bleiben werde, sondern die Fläche zugestellt und zerfahren werde. Zudem sei der Weg nicht mehr nötig, da die Gemeinde nicht mehr beabsichtige, die Badestelle auszubauen oder einen Bootssteg zu errichten. Darüber hinaus verstoße die Badestelle und die Wegführung gegen die Zielsetzung des Managementplanes Natura 2000 für das FFH-Gebiet . Im Übrigen werde die Badestelle auf dem Flurstück 41 bisher kaum genutzt und werde daher nicht gebraucht. Auch sei eine weitere Badestelle am See nicht notwendig. Es gebe Alternativen zu der jetzt vorgesehenen Wegeführung, die mit geringeren Eingriffen in Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer verbunden gewesen wären. Im Widerspruchsverfahren nahm der Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg für die Beklagte zu 2 Stellung und führte aus, dass nicht geplant sei, die Liegewiese als öffentliche Badestelle auszubauen. Über die bisherige Nutzung hinaus werde keine höhere Frequentierung von Badestelle und Zuwegung erwartet. Daher könne auch von keiner weiteren Beeinträchtigung des klägerischen Wohngrundstücks ausgegangen werden. Der ursprüngliche Beschluss der Gemeinde aus dem Jahr 2006 sei von der Gemeindevertretung am 27. Juli 2010 nochmals bestätigt worden. Dem hätten die Gemeindevertreter mit Beschluss vom 28. Mai 2015 zugestimmt. Der Beklagte zu 1 wies den Widerspruch nach Erörterung vor der Spruchstelle mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018, der Klägerin zugestellt am 19. April 2018, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Klägerin werde für ihre Grundstücke mit Land von gleichem Wert abgefunden. Bei der rein rechnerischen Bemessung der Landabfindung seien die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen. Dies sei hier erfolgt. Die Einlagefläche sei mit 147.680 Wertzahlen bewertet, die Abfindungsfläche mit 147.678 Wertzahlen. Die geringfügige Differenz sei für die Frage der Wertgleichheit der Abfindung unproblematisch. Hinsichtlich der Gestaltung der Abfindung seien das Ermessen fehlerfrei ausübt und die Abwägungs- und Zuteilungsdirektiven des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG beachtet worden. Dass die Einlageflächen nur aus zwei Flurstücken, die Abfindungsflächen aber aus fünf Flurstücken bestünden, entspreche zwar nicht dem Gebot, die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken auszuweisen. Dies sei aber unstreitig auf Wunsch der Klägerin und ihrer Miterben entsprechend der jeweiligen Erbanteile der Miteigentümer erfolgt und deshalb nicht zu beanstanden. Die Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und Berücksichtigung aller Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss hätten, würden nicht gegen die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans sprechen. Insbesondere sei es weder zu beanstanden, dass das Flurstück 41 als Badestelle der Gemeinde zugeteilt werde, noch beruhe die Wegeführung des Flurstücks 43 auf ermessensfehlerhaften Erwägungen. Eine Zuteilung des Flurstücks 41 an die Gemeinde entspreche deren erklärtem Willen, an dieser Stelle weiterhin eine Stelle zum naturnahen Baden für die Dorfbewohner vorzuhalten. Ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss vom 2. Mai 2006 sowie Bestätigungen vom 27. Oktober 2010 und vom 28. Mai 2015 dokumentierten dies. Dass die Flurbereinigungsverwaltung ihren Festsetzungen diesen Beschluss zu Grunde gelegt habe, sei aus bodenordnerischer Sicht nicht zu beanstanden: Es obliege der Planungshoheit der Gemeinde, wie viele Badestellen sie vorhalten möchte und an welchen Stellen dies konkret erfolgen solle. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ein Flurbereinigungsverfahren nicht auf die Förderung der Landwirtschaft beschränkt, sondern dürfe alle Maßnahmen verfolgen, die der Förderung der Landentwicklung dienten. Gemäß § 1 FlurbG könne ländlicher Grundbesitz zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung neugeordnet werden. Im Rahmen der Förderung der Landentwicklung trage die Flurbereinigungsverwaltung durch die Bodenordnung zu Planungen bei, die außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens verwirklicht würden, z. B. für Freizeit- und Erholungszwecke. Deshalb dürfe auch eine Badestelle sowie ein Weg, der diese Stelle erschließe, im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ausgewiesen werden. Die Wegeführung des Flurstücks 43 sei mangels geeigneter Alternativen nicht zu beanstanden. Der Weg könne nicht auf der Seeseite des neuen Flurstücks 161 verlaufen, weil diese Fläche zu nass sei; darüber hinaus lehne die Erbengemeinschaft einen Verlauf an dieser Stelle ab. Ein Verlauf zwischen den Flurstücken 45 (neu) und 161 (neu) akzeptiere die Klägerin ausweislich der Erklärung ihres Ehemanns in der Spruchstellenverhandlung nicht, weil der Verkehr sonst durch das Grundstück der Erbengemeinschaft verlaufen würde. Der Alternativvorschlag der Klägerin, die Zuwegung entlang der Hecke auf dem Flurstück 35 und im weiteren Verlauf entlang der Wald-/Ackergrenze zu verlegen, sei bereits vor Aufstellen des Wege- und Gewässerplans an der fehlenden Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde gescheitert. Im Übrigen sei der Flurbereinigungsbehörde darin zuzustimmen, dass ein solcher Weg deutlich mehr landwirtschaftliche Nutzfläche verbrauche als das Wegeflurstück 43 (neu). Andere Erschließungsmöglichkeiten der Badestelle seien nicht ersichtlich und auch durch die Klägerin nicht benannt werden. Der Managementplan Natura 2000 für das FFH-Gebiet stehe der vorgesehenen Wegeführung nicht entgegen; andernfalls hätte die Untere Naturschutzbehörde gegen eine Wegeführung an dieser Stelle Bedenken vorgebracht. Im Übrigen verlaufe der Weg nicht unmittelbar an der Uferkante des Sees, sondern zurückgesetzt und durch das neue Flurstück 42 davon getrennt. Die Erwägung der Flurbereinigungsbehörde, dass der Weg einen zusätzlichen Puffer zwischen der intensiv genutzten Ackerfläche und dem Uferbereich des Sees bilde, erscheine zutreffend. Dass das neue Wegeflurstück 43 an zwei Seiten um das Flurstück 45 (neu) herumführt und das Wohngrundstück der Klägerin damit von drei Seiten eingesehen werden könne, sei zutreffend, mangels alternativer Zuwegungen zum Flurstück 41 aber nicht zu beanstanden. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin einer alternativen Wegeführung etwa zwischen den neuen Flurstücken 45 und 161 verschlossen habe. Zum anderen handele es sich bei dem Flurstück 41 um eine kleine und wenig genutzte Badestelle. Sie solle lediglich den Dorfbewohnern das Baden im See ermöglichen. In dem von der Klägerin selbst vorgelegten Ausdruck von der Homepage der Gemeinde („Ausflugsziele – Bademöglichkeiten“) werde diese Badestelle bewusst nicht aufgeführt. Sie werde weder durch Schilder ausgewiesen noch anderweitig beworben und diene nicht touristischen Zwecken, sondern nur einer Nutzung durch die Dorfbevölkerung, die diese Badestelle kenne. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass die Badestelle nur wenig in Anspruch genommen werde. Da weder die Badestelle noch der Weg dorthin ausgebaut würden, sei nicht mit einer Zunahme von Publikums- oder Parkverkehr zu rechnen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Nutzung auf die Sommermonate beschränkt sei. Außerdem sei das Flurstück 13 bereits vor den Festlegungen des Flurbereinigungsplans von der Bevölkerung zum Baden genutzt worden. Damit sei die Belastung des Flurstücks 45 durch die vorgenommene Wegeführung nicht so hoch, dass sie eine Wertgleichheit der Abfindung in Frage stelle. Dasselbe gelte für eine angebliche Wertminderung des Flurstücks 40 durch eine über den Weg hinausreichende Nutzung. Es bestehe kein ökonomischer Zusammenhang zwischen den Flurstücken 45 und 40. Das Flurstück 45 werde als Wohn- und Gartengrundstück genutzt, das Flurstück 40 sei dagegen eine verpachtete Ackerfläche. Dass auf dem Flurstück 45 künftig eventuell eine Hofstelle errichtet werde, sei rein hypothetisch und habe nicht in die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans einbezogen werden müssen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertgleichheit von Einlage- und Abfindungsflächen sei nach § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG der Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung. Im Übrigen würde der Weg eine einheitliche Nutzung beider Flurstücke auch nicht verhindern, zumal er als Grünweg bestehen und für die Klägerin zugänglich bleibe. Die Klägerin hat am 18. Mai 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Durch den als Flurstück 43 ausgewiesenen Weg werde die Nutzung des im (Mit-) Eigentum der Klägerin stehenden neuen Flurstücks 45 beeinträchtigt. Der Flurbereinigungsplan leide an Abwägungsmängeln. Das Abwägungsmaterial sei schon nicht ordnungsgemäß zusammengestellt und aufbereitet worden. Die Planung beruhe auf der fehlerhaften Annahme, die jetzt ausgewiesene sei die einzige ortsnahe Badestelle. Alternativstandorte seien nicht geprüft worden. Das ergebe sich aus der Beschreibung der Maßnahme 402 im Plan vom 29. April 2004, wonach die Sicherung der Fläche für naturnahes Baden für die Anwohner vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft als besonders wichtig eingestuft worden sei, da für die Bevölkerung kein ortsnaher Zugang zum See existiere. Im Gemeindegebiet von gebe es jedoch noch zwei weitere, im Internet beworbene Badestellen, nämlich „ ()“ und „Campingplatz “. Letzterer befinde sich sogar in gemeindlichem Eigentum und sei - auch für PKW - gut erschlossen. Die Badestelle liege sogar ortsnäher, der Weg dorthin sei bereits teilweise öffentlich gewidmet, so dass hiermit ein geringerer Eingriff in Privateigentum verbunden gewesen wäre. Im Übrigen sei nach Internetangaben von sieben Seen umgeben. Dort werde auf insgesamt fünf Badestellen hingewiesen. Unrichtig seien somit auch die Angaben im Schreiben des Amtes vom 2. Juni 2015, wonach das streitige Wegeflurstück die einzige Zuwegung zur streitgegenständlichen Badestelle am See über ein gemeindliches Grundstück darstelle. Da die ursprüngliche Planung u.a. die Errichtung einer Sammelsteganlage zur geordneten Unterbringung von Angelkähnen vorgesehen habe, diese aber aufgegeben worden sei, bestehe kein öffentlicher Bedarf mehr für die Ausweisung dieser Badestelle und der entsprechenden Zuwegung. Die Aufgabe der ursprünglichen Planung verdeutliche zugleich, dass es zuvor keine Bedarfsermittlung für ein entsprechendes Nutzungsinteresse oder ein ausreichendes Bedarfspotenzial für eine Badestelle gegeben habe. Außerdem habe nach Aufgabe dieser Planung eine neue Abwägung hinsichtlich der fortbestehenden Notwendigkeit eines Eingriffs in die Eigentumsrechte der Klägerin im Hinblick auf den Badeplatz stattfinden müssen. Diese sei jedoch unterblieben. Zudem habe geprüft werden müssen, ob eine Realisierung beider Ziele, d.h. naturnahes Baden und die Anlegung eines Kahnliegeplatzes, nicht an anderer Stelle, nämlich im Bereich der ortsnäheren und auch mittels PKW und Krad erreichbaren Badestelle …., wo heute noch Angelkähne lägen, zu realisieren sei. Das neu ausgewiesene, im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstück 45 lasse entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1 von seiner Größe her auch eine landwirtschaftliche Nutzung zu. Aus dem Umstand, dass derzeit eine derartige Nutzung nicht bestehe, könne nicht geschlussfolgert werden, dass diese Nutzungsbeeinträchtigung bei der Planung überhaupt nicht zu berücksichtigen sei. Das ausgebaute Neubauernhaus bilde zusammen mit den angrenzenden Flächen, namentlich dem neu ausgewiesenen, im Eigentum der Klägerin stehenden und zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Flurstück 40 eine wirtschaftliche Einheit, deren ökonomischer Zusammenhang aufgehoben werde. Durch die geplante Wegführung werde die Nutzung des Flurstücks 45 auch als Wohngrundstück wesentlich beeinträchtigt. Es befinde sich bereits mit der Längsseite des Flurstücks direkt an einem öffentlich gewidmeten Weg. Durch die Neuausweisung des Weges mit Flurstück 43 erfolge nunmehr auch an der Nordseite sowie an der weiteren Längsseite des Flurstücks und damit von drei Seiten die Schaffung eines öffentlichen Weges. Dies stelle eine erhebliche Nutzungseinschränkung dar, zumal sich das Wohngebäude in unmittelbarer Nähe der Schmalseite befinde. Außerdem sei dadurch eine Erweiterung des Grundstücks durch Anbauten, z.B. der Landwirtschaft dienende Gebäude oder Stallungen, nicht mehr möglich. Der Klägerin werde die Möglichkeit genommen, einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Wohngrundstück und den angrenzenden Ackerflächen herzustellen. Weiter werde durch die neu geschaffenen Flurstücke 41 und 43 kein Zugang zum See geschaffen, da die Flurstücke 42 und 22, die nicht im Eigentum der Gemeinde stünden, dazwischen lägen. Das letztgenannte Flurstück stehe im Eigentum des Landes Brandenburg (Landesforstbetrieb). Ausweislich eines Schreibens des Landesforstbetriebs vom 9. Januar 2020 sei dieses Flurstück nicht in die Planung einbezogen worden; eine Zustimmung zur Nutzung als öffentliche Badestelle werde nicht erteilt. Somit könne eine Badenutzung dort gar nicht realisiert werden. Die Managementplanung Natura 2000 rechtfertige die vorgenommene Grundstückszuweisung nicht. Danach seien in kürzerer Entfernung zum Dorf (auch) andere Uferbereiche für die Erholungsnutzung ausgewiesen. Die hier in Rede stehende Badestelle … sei ausschließlich zur Errichtung einer Steganlage ausgewählt worden. Diese Nutzung sei entfallen, damit sei zugleich die Notwendigkeit für eine gesonderte Ausweisung entfallen. Schließlich finde eine Nutzung der Badestelle tatsächlich nicht mehr statt. Dies belegten Fotos, wonach sowohl die Zuwegung als auch die Liegewiese durch hüfthohes Gras zugewachsen seien, der Bereich des Zugangs zum Wasser (lediglich) Tierspuren aufweise und im Uferbereich ein dichter Schilfgürtel das Baden verhindere. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei naturnahes Baden auch an anderen Stellen möglich, etwa den örtlichen Campingplätzen. Der Flurbereinigungsplan und die damit verbundene Enteignung gegen Ausgleich bzw. Umeignung stelle einen erheblichen Eingriff ist das Grundrecht der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG dar. Der Flurbereinigungsplan greife in dieses grundrechtlich geschützte Recht der Klägerin ein, da die Nutzung, Verfügung und Verwertung des ursprünglichen Grundstücks (Flurstück 45 und 40) beeinträchtigt werde. Die Teilung des ursprünglichen Grundstücks durch das neu geschaffene Flurstück 43 führe nicht nur dazu, dass direkt an dem bisherigen Erholungsbereich nunmehr fremde Personen entlanglaufen und dadurch erhebliche Geräuschbelästigungen entstehen könnten – vielmehr könne die Klägerin ihr bisheriges Grundstück aufgrund der Teilung nicht mehr nach Belieben nutzen. Irrelevant sei vorliegend die aktuelle Nutzung, da das Grundrecht auch die Freiheit verleiht, über das Eigentum frei zu entscheiden und Nutzungsänderungen vorzunehmen. Es bestehe ein milderes Mittel. Der Beklagte könne ein naturnahes Baden ohne den streitgegenständlichen Flurbereinigungsplan schlicht und einfach ohne Änderung der bisherigen Situation ermöglichen. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Beklagte zu 1 zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1 macht im Wesentlichen geltend: Den Teilnehmern eines Flurbereinigungsverfahrens stehe kein Anspruch auf unveränderte Zuteilung der Einlageflächen zu, vielmehr seien sie mit Grundflächen gleichen Wertes abzufinden. Das sei vorliegend unstreitig erfolgt. Abwägungsmängel seien nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Badestellen und Campingplatz in die Abwägung einbezogen worden. Diese Badestellen seien der Teilnehmergemeinschaft, die aus Verfahrensbeteiligten vor Ort bestehe, selbstverständlich bekannt. Die Badestelle habe aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht als solche ausgewiesen werden können; sie sei demgemäß auch in der Managementplanung nicht aufgeführt und stehe nicht im Eigentum der Gemeinde. Im Übrigen habe man bezweckt, die langjährig existierende kleine, „wilde“ Badestelle zum naturnahen und textilfreien Baden am weiterhin ausschließlich für die Bevölkerung von zu erhalten, abzusichern und wegemäßig zu erschließen. Demgegenüber werde die große Badestelle am Campingplatz vor allem touristisch genutzt. Da von der Gemeinde bewusst nicht durch Hinweisschilder oder sonstige Hinweise, etwa im Internet, für die Badestelle am geworben werde und auch auf den Ausbau der Zuwegung verzichtet worden sei, sei eine Zunahme des Publikums- und Parksuchverkehrs nicht zu erwarten. Einer umfangreichen Bedarfsanalyse habe es vor diesem Hintergrund nicht bedurft. Auch gebe es keine von der Klägerin akzeptierte und naturschutzrechtlich in Betracht kommende Zuwegalternative. Die Schaffung bzw. Sicherung von Badestellen für die ortsansässige Bevölkerung sei durch den verfahrenseinleitenden Anordnungsbeschluss vom 21. Mai 1996 mit dem weiteren Ziel der Erhaltung und Entwicklung des ländlichen Raums als Wirtschafts-, Natur- und Sozialraum entsprechend § 1 FlurbG gedeckt. Soweit klägerseits behauptet werde, die Badestelle würde zwischenzeitlich überhaupt nicht mehr genutzt und könne auch gar nicht genutzt werden, sei das unzutreffend. Insofern werde auf am 14. August 2019 gefertigte Fotos verwiesen. Aus den hieraus ersichtlichen Fahrwegspuren auf dem Weg zur Badestelle ergebe sich die Nutzung des Weges auch durch Fahrzeuge, wobei es sich keineswegs bloß um Spuren landwirtschaftlichen Verkehrs handeln könne, da die Bewirtschaftung der anliegenden Felder parallel zum Weg erfolge. Dass der Weg und die Liegewiese im Juni 2019 einen hohen Grasbewuchs aufgewiesen hätten, liege daran, dass dieser Bereich mit Blick auf die Lage im Biosphärenreservat bis Ende Juli nicht habe gemäht werden dürfen. Auf den Fotos sei auch ein etwa ein Meter breiter Durchlass durch den Schilfgürtel des Sees ersichtlich, der den Zugang zum offenen Wasser und damit das dortige Baden ermögliche. Im Übrigen sei dieser Schilfgürtel und die ersichtliche Verlandung des Sees lediglich Folge der landesweiten Dürre in Brandenburg im Jahre 2018. Unzutreffend sei die Behauptung, die Zielsetzung der Planung hinsichtlich der Flurstücke 41 und 43 sei nicht erreichbar, weil das Badestellen- bzw. Liegewiesen-Flurstück 41 nicht unmittelbar am See liege, sondern hiervon durch das - im Landeseigentum stehende - Flurstück 22 getrennt sei. Denn das schließe eine solche Nutzung nicht aus. Auch der See selbst stehe im Eigentum des Landes Brandenburg und sei öffentlich zugänglich. Im Natura 2000-Managementplan für das Gebiet See sei die Badestelle als naturverträgliche Erholungsnutzung ausgewiesen. Mit Blick auf das klägerseits vorgelegte Schreiben des Landesbetriebs Forst vom 9. Januar 2020 sei darauf hinzuweisen, dass dieser im Anhörungsverfahren zum Wege- und Gewässerplan gemäß § 41 FlurbG beteiligt worden sei und gegen die Neugestaltung keine Bedenken geltend gemacht habe. Im Übrigen seien weder der Zugangsweg noch die Badestelle selbst im Flurbereinigungsplan als öffentliche Anlagen im Sinne des § 40 FlurbG festgesetzt worden, sondern als gemeinschaftliche Anlagen im Sinne des § 39 FlurbG. Sie dienten dem gemeinschaftlichen Interesse der Verfahrensteilnehmer. Deren Übertragung auf die Gemeinde sei mit Hinweis auf § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG erfolgt. Das Wegeflurstück Nr. 43 habe schließlich keine Trennung eines ökonomischen Zusammenhangs zwischen den neuen Flurstücken der Klägerin zur Folge. Denn weder habe ein solcher im Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung am 30. September 2009 oder im Zeitpunkt der Wertermittlung bestanden noch existiere dieser aktuell. Die konkrete Planung einer landwirtschaftlichen Nutzung des mit dem Wohnhaus bebauten Flurstücks 45 sei zu keinem Zeitpunkt dargelegt, vielmehr sei eine Baugenehmigung zum Umbau in ein Einfamilienhaus beantragt und offenbar realisiert worden. Rein hypothetische Nutzungsmöglichkeiten müssten bei der Neugestaltung nicht berücksichtigt werden. Ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 4. Juni 2019 erbrachte keine Einigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und ebenso wie die im Termin überreichten weiteren Fotodokumentationen und Unterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.