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Urteil

OVG 80 D 4.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 80. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0314.80D4.17.00
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Leitsätze
1. Die Disziplinarbefugnis des Landes Berlin entfällt aufgrund der Versetzung des betroffenen Beamten nach Schleswig-Holstein.(Rn.14) 2. Eine zuvor erlassene Disziplinarverfügung ist aufzuheben. Das gilt auch, soweit darin die Kürzung der Dienstbezüge verfügt wurde.(Rn.15)
Tenor
Das der Klägerin am 17. Februar 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird geändert. Die Disziplinarverfügung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 11. März 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Disziplinarbefugnis des Landes Berlin entfällt aufgrund der Versetzung des betroffenen Beamten nach Schleswig-Holstein.(Rn.14) 2. Eine zuvor erlassene Disziplinarverfügung ist aufzuheben. Das gilt auch, soweit darin die Kürzung der Dienstbezüge verfügt wurde.(Rn.15) Das der Klägerin am 17. Februar 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird geändert. Die Disziplinarverfügung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 11. März 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat wegen der in der Disziplinarverfügung vom 11. März 2014 erhobenen Vorwürfe zu Unrecht auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 11. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 41 DiszG und § 3 BDG). Zu diesem Ausspruch ist der Senat nach § 41 DiszG i.V.m. § 65 Abs. 1 und § 60 Abs. 3 BDG berechtigt. § 60 Abs. 3 BDG bestimmt für die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, dass das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen hat. Das Gericht prüft nicht allein, ob das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorgeworfenen Verhalten tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern es hat – bejahendenfalls – auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Es übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DiszG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2.12 – juris Rn. 9). Dabei ist das Gericht nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung beschränkt, sondern berücksichtigt die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2012 – 11 Bf 251/10.F – juris Rn. 64). Von diesem Maßstab für die Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Disziplinarverfügung ausgehend ist diese bereits deshalb rechtswidrig, weil aufgrund der Versetzung der Klägerin ein absolutes Verfahrenshindernis eingetreten ist, das im behördlichen Disziplinarverfahren zwingend zu einer Verfahrenseinstellung geführt hätte (vgl. Weiß in: GKÖD, Band II, Teil 3, Stand: Januar 2018, M § 60 Rn. 129). Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 DiszG wird das (behördliche) Disziplinarverfahren eingestellt, wenn das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Mit der Versetzung in das Bundesland Schleswig-Holstein ist die Klägerin kraft Gesetzes nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis zum Land Berlin entlassen worden. Eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zum Land Berlin neben dem neuen Beamtenverhältnis ist in der Versetzungsverfügung vom 24. Oktober 2017 nicht angeordnet worden (zu dieser Möglichkeit vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 2 LBG). Somit ist der persönliche Geltungsbereich des Berliner Disziplinargesetzes aufgrund der Versetzung der Klägerin entfallen. Nach § 1 DiszG gilt das Gesetz für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Beamte im diesen Sinne sind nur solche Beamte, die entweder das Land Berlin (unmittelbare Landesbeamte) oder eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (mittelbare Landesbeamte) zum Dienstherrn haben (vgl. § 2 LBG). Dies ist bei der Klägerin nicht mehr der Fall. Ist der persönliche Geltungsbereich des Disziplinargesetzes nicht mehr gegeben, weil ein Beamter seinen Status zum Dienstherrn verloren hat, unterliegt er nicht mehr dessen Disziplinarbefugnis, so dass ein behördliches Disziplinarverfahren sofort ohne weitere Ermittlungen einzustellen wäre (vgl. Weiß, a.a.O., M § 32 Rn. 62; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: November 2017, Bd. 2, § 32 BDG Rn. 11). Für den Fall, dass während des gerichtlichen Verfahrens ein absolutes Verfahrenshindernis eintritt, sieht das Prozessrecht im Beamtendisziplinarrecht allerdings eine Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nicht vor (so etwa § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO für das Wehrdisziplinarrecht). Deshalb führt das nachträglich eingetretene Verfahrenshindernis zur Aufhebung der angefochtenen Disziplinarverfügung durch das Disziplinargericht. Dabei findet eine Prüfung, ob die Klägerin während ihres Status als Beamtin des Landes Berlin ein Dienstvergehen begangen hat, nicht statt. Hierzu wäre das Disziplinargericht nicht mehr befugt, nachdem der persönliche Geltungsbereich des Berliner Disziplinargesetzes entfallen ist. Es ist auch keine Regelung im Landesdisziplinargesetz des Landes Schleswig-Holstein ersichtlich, die dem Land Berlin als dem vormaligen Dienstherrn der Klägerin die Befugnis übertragen würde, für das Land Schleswig-Holstein die Disziplinarbefugnis auszuüben und das nicht rechtskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren im Land Berlin zu Ende zu führen. Dem gefundenen Ergebnis steht auch die in § 8 Abs. 5 Satz 1 DiszG getroffene Regelung nicht entgegen. Danach erstrecken sich die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Diese Regelung bezieht sich nach ihrer Systematik ausschließlich auf Dienstherrenwechsel innerhalb des Landes Berlin, d.h. etwa vom unmittelbaren Landesbeamten im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LBG zum mittelbaren Landesbeamten im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 LBG (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 8 Abs. 5 BDG: Lemhöfer, RiA 2002, S. 53, 56; Weiß, a.a.O., M § 8 Rn. 61; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 8 Rn. 19). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 41 DiszG, § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit welcher der Beklagte gegen sie eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. für die Dauer von 24 Monaten ausgesprochen hat. Die 19 in L... geborene Klägerin stand seit 1991 bis zu ihrer Versetzung nach Schleswig-Holstein im Jahr 2017 als beamtete Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Beklagten. Nachdem der Beklagte mit Verfügung vom 16. Mai 2011 das Disziplinarverfahren gegen die Klägerin eingeleitet hatte, erließ er mit Bescheid vom 11. März 2014 die angefochtene Disziplinarverfügung. Auf die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit der Klägerin am 17. Februar 2016 zugestelltem Urteil der Klage teilweise stattgegeben und auf eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. für die Dauer von 12 Monaten erkannt. Nach Zulassung der Berufung mit Senatsbeschluss vom 13. Juli 2017 hat die Klägerin die Berufung mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 begründet. Mit Wirkung vom 1. November 2017 hat der Beklagte die Klägerin in den Schuldienst des Landes Schleswig Holstein versetzt. Mit gerichtlichen Schreiben vom 12. Januar und 20. Februar 2018 ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass mit der Versetzung der Klägerin der persönliche Geltungsbereich des Disziplinargesetzes des Landes Berlin als Voraussetzung für die Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entfallen und die Disziplinarverfügung deshalb aufzuheben sein dürfte. Die Klägerin beantragt, das ihr am 17. Februar 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und die Disziplinarverfügung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 11. März 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der Berufung entgegen. Er weist darauf hin, dass die Klägerin mit ihrer Versetzung in ein anderes Bundesland nicht aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Zwar sei mit der Versetzung der persönliche Geltungsbereich nach § 1 DiszG, nicht aber der sachliche Geltungsbereich nach § 2 Abs. 2 DiszG entfallen. Nach § 41 DiszG i.V.m. § 60 Abs. 3 BDG sei im Berufungsverfahren auch nach der Versetzung der Klägerin die Recht- und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarverfügung durch das Oberverwaltungsgericht zu prüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Personalakten und Disziplinarakten) Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.