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Beschluss

80 N 1/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 80. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0616.80N1.25.00
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Leitsätze
Ein Rechtsanwalt kann das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV).(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Januar 2025 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanwalt kann das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV).(Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Januar 2025 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin, einer Berliner Landesbeamtin, ist unzulässig. Sie hat den Antrag zu spät begründet und ihr ist nicht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Für das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage gegen eine Disziplinarverfügung abgewiesen worden ist, gilt nach § 41 DiszG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 BDG in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung, dass auf die Zulassung der vom Verwaltungsgericht nicht selbst zugelassenen Berufung die §§ 124, 124a VwGO anzuwenden sind. Ergänzend sind gemäß § 3 DiszG die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des Disziplinargesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Daraus ergibt sich, dass die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen ist und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen sind, aus denen Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO). Dazu müssen sich Beteiligte von einer zugelassenen Person im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO, insbesondere einem Rechtsanwalt, vertreten lassen. Der rechtsanwaltliche Bevollmächtigte der Klägerin hat am 19. Februar 2025 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 24. Januar 2025 zugestellte Urteil gestellt und einen bestimmten Sachantrag beigefügt, den Antrag aber noch nicht begründet. Der Bevollmächtigte hat einen ausdrücklich an das Oberverwaltungsgericht adressierten Schriftsatz unter dem Datum 21. März 2025 am 26. März 2025, einem Mittwoch, beim Oberverwaltungsgericht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach eingereicht. Der Schriftsatz enthält eine Begründung zum Zulassungsantrag und schließt mit dem maschinenschriftlichen Namen des Rechtsanwalts ab; dessen eigenhändige Unterschrift ist nicht hinzugefügt. Die erst am 26. März 2025 eingereichte Begründung wahrt angesichts der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Urteils nicht die Zweimonatsfrist. Der noch am 26. März 2025 auf die Verspätung hingewiesene Bevollmächtigte hat am 2. April 2025 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und trägt dazu vor, die Begründung sei am 20. März 2025 rechtsanwaltlich diktiert, von der Sekretärin geschrieben und vom ihm korrigiert und unterschrieben worden. Als er am 21. März 2025 habe zu Terminen aufbrechen müssen, seien zwei Schreibfehler noch nicht korrigiert gewesen, jedoch die Begründung von ihm bereits unterschrieben worden. Er habe die Sekretärin gebeten, den Schriftsatz nach Korrektur unmittelbar per beA an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weiterzuleiten. Diese habe den Schriftsatz eingescannt und per beA versandt, jedoch versehentlich nicht an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, sondern an das Verwaltungsgericht Berlin. Der Bevollmächtigte habe sich noch am selben Tag telefonisch bei der Sekretärin erkundigt, ob der Schriftsatz an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geschickt worden sei, was diese bestätigt habe. Der Bevollmächtigte beruft sich darauf, dass die Sekretärin sich seit Jahrzehnten als zuverlässig bewährt habe. Zum Geschehensablauf fügt er eine eidesstattliche Versicherung der Sekretärin und den Bericht über die Sendung aus seinem besonderen Anwaltspostfach an das Verwaltungsgericht Berlin am 21. März 2025 bei. Nach diesem Bericht erfolgte die Sendung ohne qualifizierte elektronische Signatur. Aufgrund dieses Vorbringens ist der Klägerin für ihren rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) keine Wiedereinsetzung zu gewähren, weil sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Das Verschulden eines Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO; so auch BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 7 B 6.24 – juris Rn. 5). Der Bevollmächtigte handelte hier nicht ohne Verschulden, als er seiner Sekretärin die Übersendung des elektronischen Dokuments aus dem besonderen Anwaltspostfach (ohne qualifizierte elektronische Signatur) auftrug. Denn er hat diese Übersendung persönlich vorzunehmen. Wie die Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt, hat ein Rechtsanwalt schriftlich einzureichende Anträge als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 55d Satz 1 VwGO). Dazu gehören auch bestimmende Schriftsätze wie etwa Rechtsmittel (Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 55a Rn. 3a). Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 55a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Soll ein schriftlich einzureichender Antrag eines Beteiligten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder dem Beistand nach Satz 1 übermittelt werden (§ 55a Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ein sicherer Übermittlungsweg besteht zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern und den elektronischen Postfächern der Gerichte (vgl. näher § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Für das besondere elektronische Anwaltspostfach, dass seine Ausgestaltung in §§ 31a, 31b BRAO erhalten hat, wird Weiteres in der auf § 31d BRAO gestützten Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) bestimmt. Danach kann ein Rechtsanwalt das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV). Gegen diese eindeutige Vorschrift (auf die auch Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 55a Rn. 14 abstellt) hat der Bevollmächtigte verstoßen. Dasselbe Ergebnis wird vom Bundesverwaltungsgericht bereits aus § 55a Abs. 3 Satz 1 Fall 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO („von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht“) hergeleitet; es genüge nicht, dass eine andere Person, etwa eine Kanzleimitarbeiterin, die Versendung übernimmt (so BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4.21 – juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 13. Oktober 2023 – 10 ZB 23.903 – juris Rn. 11). Ein Rechtsanwalt handelt nicht ohne Verschulden, wenn er diese Nutzungsbedingung für das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht kennt bzw. nicht beachtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG a.F., § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das gerichtliche Verfahren ist wegen der Festgebühr (vgl. § 41 DiszG i.V.m. § 78 Satz 1 BDG a.F. samt Anlage: Gebührenverzeichnis) nicht festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 DiszG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).