Beschluss
80 S 1/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 80. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0707.80S1.25.00
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu einer vorläufigen Dienstenthebung, wenn der Beamte mit nicht rechtskräftigem Urteil lediglich zurückgestuft wurde.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu einer vorläufigen Dienstenthebung, wenn der Beamte mit nicht rechtskräftigem Urteil lediglich zurückgestuft wurde.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie beurteilt sich nach § 41 DiszG (in der Fassung vom 4. Oktober 2023) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung (nachfolgend BDG). Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung (§ 63 Abs. 1 BDG) ist die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 3 BDG in entsprechender Anwendung von § 146 Abs. 4 VwGO gegeben und darüber vom Oberverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden (§ 68 BDG). Die vom Antragsgegner mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO), auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers zu Recht ausgesetzt. Voraussetzung für die vorläufige Dienstenthebung (hier gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DiszG) ist, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (oder auf Aberkennung des Ruhegehalts) erkannt werden wird. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 – 2 VR 6.21 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2024 – OVG 80 S 1/24 – juris Rn. 4; Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Teil II Rn. 856; Urban, in: Wittkowski/Urban, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 17). Das Verwaltungsgericht verneint im angefochtenen Beschluss die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und verweist zur Begründung auf das Urteil vom 29. April 2025 – VG 80 K 30/24 OL –, mit welchem es den Antragsteller in das Amt eines Kriminalkommissars zurückgestuft hat. Der Antragsgegner geht in seiner Beschwerdebegründung davon aus, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. Das werde die gegen das Urteil eingelegte Berufung – OVG 80 D 5/25 – bewirken. Der Antragsgegner führt in der Beschwerdebegründung aus, warum nach seiner Auffassung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Er stellt dazu eine umfangreiche "Gesamtschau aller Indizien" dar. Mit diesem Vorbringen erreicht der Antragsgegner nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Senat braucht dazu nicht eine eingehende Gesamtwürdigung aller Indizien vorzunehmen, wie es ihm im Berufungsverfahren obliegt. Denn mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bereits dann zu verneinen ist, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 38 BDG sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 – 2 VR 6.21 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2024 – OVG 80 S 1/24 – juris Rn. 3; vgl. auch Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Teil II Rn. 856). Zu entscheiden ist grundsätzlich anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2021 – 2 VR 6.21 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2024 – OVG 80 S 1/24 – juris Rn. 3). Zum jetzigen Zeitpunkt ist das erstinstanzliche Urteil zu berücksichtigen, das mit seinem Ergebnis nicht für den Antragsgegner streitet (vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, Beschluss vom 17. März 2005 – 2 WDB 1.05 – juris Rn. 5; Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand Februar 2024, § 38 BDO, Rn. 16a), sondern im Gegenteil für den Antragsteller. Der Antragsgegner legt mit seiner Beschwerdebegründung nicht überzeugend dar, dass das Urteil evident fehlerhaft sei und sich die Notwendigkeit der Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis geradezu aufdränge. Denn er äußert gegen das Urteil ausdrücklich nur ernstliche Richtigkeitszweifel und geht von einer Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen aus, wenn er eine "Gesamtschau aller Indizien" für notwendig erachtet. Damit treten neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 DiszG mit § 152 Abs. 1 VwGO).