Beschluss
OVG 9 S 9.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0603.OVG9S9.10.0A
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Leitsätze
Die Pflicht des GmbH-Geschäftsführers, für die Begleichung entstandener, aber noch nicht fälliger, sowie für die Begleichung noch nicht einmal entstandener, aber schon absehbarer Steuerforderungen finanzielle Vorsorge zu tragen, ist nicht in dem Sinne absolut, dass der Geschäftsführer gehalten wäre, unter allen Umständen ein Guthaben zur Begleichung der Steuerforderung anzusparen und dieses sodann bis zur Fälligkeit der Steuer unangetastet zu lassen. Ein derartig weites Verständnis der Mittelvorsorgepflicht wäre weder mit der unternehmerischen Freiheit noch mit dem Schutz solcher privater Gläubiger der GmbH vereinbar, deren Forderungen vor der Steuerforderung fällig werden; diese sind nicht per se gegenüber dem Steuergläubiger zu benachteiligen. Angesichts dessen setzt die Annahme einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung der Mittelvorsorgepflicht mehr voraus als die Nichtbegleichung der Steuer im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Hinzukommen muss, dass bei Absehbarkeit der Steuerforderung zwar entsprechende Mittel vorhanden gewesen oder seither eingenommen worden sind, der Geschäftsführer diese aber für andere Zwecke verwendet hat, ohne dass dies durch die unternehmerische Freiheit oder die legitimen Interessen anderer Gläubiger gerechtfertigt gewesen wäre.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 27.412,90 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 27.412,90 Euro festgesetzt. I. Mit Bescheiden vom 18. Juni 2002 zog die Antragsgegnerin eine GmbH zu Gewerbesteuern für 1996 und 1997 sowie diesbezügliche Zinsen heran, setzte aber unter dem 16. September 2002 die Vollziehung rückwirkend auf den Fälligkeitstag (22. Juli 2002) aus, nachdem das Finanzamt zuvor die Vollziehung der zu Grunde liegenden Steuermessbescheide ausgesetzt hatte. Die Aussetzung der Vollziehung endete im Jahr 2006.Die GmbH war inzwischen zahlungsunfähig, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse gescheitert. Mit Haftungsbescheid vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2009 zog die Antragsgegnerin darauf hin den Antragsteller, der bis zum 18. September 2002 Geschäftsführer der GmbH war, wie folgt zur Haftung für die Gewerbesteuern, die Zinsen sowie für Aussetzungszinsen heran: Gewerbesteuer 1996 54.720,22 Euro Nachzahlungszinsen 13.812,00 Euro Aussetzungszinsen 13.260,00 Euro Gewerbesteuer 1997 19.398,41 Euro Nachzahlungszinsen 3.781,00 Euro Aussetzungszinsen 4.680,00 Euro Summe 109.651,63 Euro Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage angeordnet: Da die Vollziehung der Gewerbesteuer- und Zinsbescheide rückwirkend auf den Fälligkeitstag ausgesetzt worden sei, habe während der Zeit des Antragstellers als Geschäftsführer keine fällige Zahlungspflicht der GmbH bestanden, für deren Erfüllung er in Haftung genommen werden könne. Der angegriffene Beschluss ist der Antragsgegnerin am 13. Januar 2010 zugegangen. Sie hat am 22. Januar 2010 Beschwerde erhoben und diese am 12. Februar 2010 begründet. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die Rückwirkung der Vollziehungsaussetzung für die Prüfung der Haftung nach § 69 Satz 1 AO beachtlich ist; diese Annahme wird mit dem insoweit allein maßgeblichen Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht angegriffen. Vielmehr macht die Beschwerde geltend, dass der Antragsteller während seiner Zeit als Geschäftsführer ungeachtet der Vollziehungsaussetzung verpflichtet gewesen sei, für die gegebenenfalls erforderliche spätere Begleichung der Gewerbesteuern und Steuernebenforderungen finanzielle Vorsorge zu treffen und wegen schuldhafter Verletzung dieser Mittelvorsorgepflicht hafte. Dies greift indessen nicht. Dabei kann offen bleiben, welche Auswirkungen eine Vollziehungsaussetzung auf die sogenannte Mittelvorsorgepflicht hat, ob eine schuldhafte Verletzung der Mittelvorsorgepflicht auch dann zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers führen kann, wenn die Zahlungspflicht erst nach seiner Geschäftsführerzeit eintritt und ob sie eine Haftung auch für solche Aussetzungszinsen auslösen kann, die erst nach der Geschäftsführerzeit anfallen. Denn auch bei Bejahung dieser Fragen ist eine Haftung des Antragstellers unter dem Blickwinkel einer Verletzung der Mittelvorsorgepflicht hier unwahrscheinlich. Die Pflicht des GmbH-Geschäftsführers, für die Begleichung entstandener, aber noch nicht fälliger, sowie für die Begleichung noch nicht einmal entstandener, aber schon absehbarer Steuerforderungen finanzielle Vorsorge zu tragen, ist nicht in dem Sinne absolut, dass der Geschäftsführer gehalten wäre, unter allen Umständen ein Guthaben zur Begleichung der Steuerforderung anzusparen und dieses sodann bis zur Fälligkeit der Steuer unangetastet zu lassen. Ein derartig weites Verständnis der Mittelvorsorgepflicht wäre weder mit der unternehmerischen Freiheit noch mit dem Schutz solcher privater Gläubiger der GmbH vereinbar, deren Forderungen vor der Steuerforderung fällig werden; diese sind nicht per se gegenüber dem Steuergläubiger zu benachteiligen (vgl. hierzu etwa FG Berlin - 9 B 9470/02 - juris, Rdnr. 130). Angesichts dessen setzt die Annahme einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung der Mittelvorsorgepflicht mehr voraus als die Nichtbegleichung der Steuer im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Hinzukommen muss, dass bei Absehbarkeit der Steuerforderung zwar entsprechende Mittel vorhanden gewesen oder seither eingenommen worden sind, der Geschäftsführer diese aber für andere Zwecke verwendet hat, ohne dass dies durch die unternehmerische Freiheit oder die legitimen Interessen anderer Gläubiger gerechtfertigt gewesen wäre. Mit Blick auf diesen Maßstab ist bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen Prüfung unwahrscheinlich, dass der Antragsteller schuldhaft gegen die Mittelvorsorgepflicht verstoßen hat. Die Aktenlage gibt insoweit nichts her, und nicht einmal die Antragsgegnerin behauptet substantiiert, dass der Antragsteller statt einer möglichen Mittelvorsorge ungerechtfertigte andere Dispositionen vorgenommen hat. Der mit der Beschwerde gegebene Hinweis darauf, dass wegen fehlender Beantwortung entsprechender Fragen durch den Antragsteller davon auszugehen sei, dass die GmbH über ausreichende Mittel zur Begleichung der Steuer- und Zinsforderungen verfügt habe, führt insoweit nicht weiter; solange ausreichende Mittel vorhanden sind, kann die Mittelvorsorgepflicht schon begrifflich nicht verletzt sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).