Beschluss
OVG 9 N 62.09, OVG 9 N 63.09
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0518.OVG9N62.09.0A
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Leitsätze
Es ist nicht zu beanstanden, dass der von den Gemeinden an die Gewässerunterhaltungsverbände zu zahlende Gewässerunterhaltungsbeitrag für ein bestimmtes Kalenderjahr bereits vor oder zu dessen Beginn festgesetzt wird und daraus resultierende Über- oder Unterdeckungen über die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages für das Folgejahr ausgeglichen werden.(Rn.6)
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Juni 2009 (7 K 583/08, Veranlagungsjahr 2006) wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.850,07 Euro festgesetzt.
II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Juni 2009 (7 K 584/08, Veranlagungsjahr 2007) wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.805,28 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht zu beanstanden, dass der von den Gemeinden an die Gewässerunterhaltungsverbände zu zahlende Gewässerunterhaltungsbeitrag für ein bestimmtes Kalenderjahr bereits vor oder zu dessen Beginn festgesetzt wird und daraus resultierende Über- oder Unterdeckungen über die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages für das Folgejahr ausgeglichen werden.(Rn.6) I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Juni 2009 (7 K 583/08, Veranlagungsjahr 2006) wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.850,07 Euro festgesetzt. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Juni 2009 (7 K 584/08, Veranlagungsjahr 2007) wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.805,28 Euro festgesetzt. Der Beklagte zog die Klägerin wie folgt zu Gewässerunterhaltungsumlagen heran: Datum Umlagebescheid 8. Mai 2006 2. Mai 2007 Veranlagungsjahr 2006 2007 Umlagesatz 7,68 Euro/ha 7,39 Euro/ha Umlagebetrag 1.850,07 Euro 1.805,28 Euro Datum Widerspruchsbescheid 26. Mai 2008 26. Mai 2008 Mit Gerichtsbescheiden vom 17. Juni 2009 hat das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobenen Klagen abgewiesen. Die Klägerin hat jeweils am 17. Juli 2009 die Zulassung der Berufung beantragt und ihre Zulassungsanträge sogleich begründet. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. 1. Die fristgerechten Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) begründen nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Gerichtsbescheide (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht zu beanstanden, dass der von den Gemeinden an die Gewässerunterhaltungsverbände zu zahlende Gewässerunterhaltungsbeitrag für ein bestimmtes Kalenderjahr bereits vor oder zu dessen Beginn festgesetzt wird und daraus resultierende Über- oder Unterdeckungen über die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages für das Folgejahr ausgeglichen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 - juris, Rdnr. 14). Weiter ist es nicht zu beanstanden, wenn die Umlage des Verbandsbeitrages auf die Grundstückseigentümer nicht erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres erfolgt, sondern - wie hier - im Kalenderjahr; die Gemeinde darf die Phase, während der sie den umzulegenden Verbandsbeitrag „zwischenfinanziert“, kurz halten (vgl. Beschluss des Senats vom 9. März 2010 – 9 N 125.08 – juris, Rdnr. 13). Dem Umstand, dass die umlagepflichtigen Grundstückseigentümer mangels Mitgliedschaft im Gewässerunterhaltungsverband keinen direkten Einfluss auf die Höhe des Verbandsbeitrages nehmen können, wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sie sich gegen den Umlagebescheid auch mit solchen Rügen wenden können, die den Verbandsbeitrag betreffen, und zwar ungeachtet einer etwaigen Bestandskraft des Bescheides über den Verbandsbeitrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - juris, Rdnr. 39). Die zur Vorbereitung substantiierter Rügen notwendigen Kenntnisse können sie sich durch Einsichtnahme in die Verbandsunterlagen beschaffen; auch insoweit müssen die Gerichte keine "ungefragte" Fehlersuche betreiben. Soweit die Klägerin rügt, eine Absenkung des Gewässerunterhaltungsbeitrages um mehr als 1 Euro in den letzten drei Jahren zeige, wie sehr zuvor 2005 - also im Veranlagungszeitraum - mit dem Geld der Grundstückseigentümer "geaast" worden sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht um das Veranlagungsjahr 2005, sondern um die Veranlagungsjahre 2006 und 2007 geht. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Zulassungsantrag mit der Verwendung des Formulierung "geaast" eine Ausdrucksweise gewählt hat, die den Prüfungsmaßstab für eine rechtlich bedeutsame Überhöhung des Gewässerunterhaltungsbeitrages (und infolgedessen der Gewässerunterhaltungsumlage) zwar drastisch, aber im Kern zutreffend dahin umschreibt, dass es nur darauf ankommen kann, ob in Bezug auf Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze erkennbar überschritten ist. Dafür besteht hier indessen kein Anhaltspunkt. Die Absenkung des Gewässerunterhaltungsbeitrages für das Veranlagungsjahr 2006 von (zuvor) 7,51 Euro/ha auf 7,29 Euro/ha beruht ausweislich der Begründung einer Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick vom 13. Februar 2006 auf Personalkosteneinsparungen und Kürzungen von Unternehmerleistungen in der Gewässerunterhaltung, die weitere Absenkung für das Veranlagungsjahr 2007 auf 7,00 Euro/ha ausweislich der Begründung einer Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung der Gemeinde Heideblick vom 6. März 2007 im Wesentlichen auf einer Verschiebung des Verhältnisses zwischen Fremd- und Eigenleistungen; so werde beispielsweise das in der Vergangenheit von Firmen abgearbeitete Handarbeitslos zukünftig in eigener Regie und mit eigenen Kräften abgearbeitet. Solche Einsparungen belegen das Bemühen des Verbandes um stetige Verbesserung seines Tuns; sie bedeuten nicht, dass das Verbandshandeln zuvor erkennbar jenseits der kostenmäßigen Vertretbarkeitsgrenze gelegen hätte. Soweit die Klägerin die Doppelbelastung aus Gewässerunterhaltungsumlage und Grundsteuer rügt, fehlt es an jedem substantiierten Hinweis zu den tatsächlichen finanziellen Folgen dieser Doppelbelastung. Soweit ihr diesbezügliches Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass sie es für verwaltungsineffizient hält, den Gewässerunterhaltungsbeitrag über eine Gewässerunterhaltungsumlage und nicht über eine Heraufsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer zu refinanzieren, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Steuerfinanzierung - dem Wesen der Steuer entsprechend – ihre Rügemöglichkeiten in Bezug auf die Höhe des Gewässerunterhaltungsbeitrages reduziert wären, möglicherweise sogar ganz entfallen würden (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2010 - OVG 9 N 55.09 – juris, Rdnr. 9). Soweit der Zulassungsantrag den undifferenzierten Flächenmaßstab für den Gewässerunterhaltungsbeitrag und die Gewässerunterhaltungsumlage im Land Brandenburg als verfassungswidrig kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Maßstab nicht nur vom erkennenden Senat gebilligt worden ist (vgl. u. a. Beschluss vom 9. März 2010 – OVG 9 N 125.08 – juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 12. Februar 2010 – OVG 9 N 123.08 – juris, Rdnr. 6), sondern auch vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris). Diesbezügliche Verfassungsbeschwerden sind erfolglos geblieben (vgl. zum Urteil des BVerwG den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 2430/97 - n. v., zum Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Februar 2010 den Beschluss des VerfGBbg vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 – juris, Rdnr. 39 ff.). Sowohl die Entscheidungen des erkennenden Senats wie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg gehen davon aus, dass ein Abgabenmaßstab nicht nur dann als verfassungsmäßig anzusehen ist, wenn er „optimale“ Gerechtigkeit bietet, sondern dass es bereits ausreicht, wenn er aus verfassungsrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das ist hier auch in Ansehung des Zulassungsantrages der Fall. Insoweit darf nicht aus dem Blick geraten, dass dem kraft Landesgesetzes geltenden Flächenmaßstab für den Gewässerunterhaltungsbeitrag (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG) durchaus ein differenzierendes Element innewohnt. Dieses beruht darauf, dass die Verbandsgebiete der Gewässerunterhaltungsverbände nach den Einzugsbereichen der zu unterhaltenden Gewässer zugeschnitten worden sind. Dieser Zuschnitt gewährleistet, dass sich landschaftliche und hydrologische Besonderheiten der Gewässereinzugsgebiete voll in den jeweiligen Verbandsbeiträgen niederschlagen und nicht über den Verbandsgebietszuschnitt nivelliert werden. Sinkt beispielsweise der Gewässerunterhaltungsbedarf infolge des Vorhandenseins großer Waldflächen oder infolge des Braunkohletagebaus innerhalb des Einzugsbereichs eines Gewässers zweiter Ordnung, so kommt dies den Verbandsmitgliedern - und damit mittelbar auch den Grundstückseigentümern - des betroffenen Gewässerunterhaltungsverbandes ohne weiteres zu Gute. Eine Differenzierung des Verbandsbeitrages innerhalb des Verbandsgebietes mag zwar verfassungsrechtlich zulässig sein; sie ist indessen nicht geboten. Gerade mit Blick auf den nach Gewässereinzugsbereichen erfolgten Verbandsgebietszuschnitt ist nämlich bei generalisierender Betrachtung davon auszugehen, dass alle Grundstücke im Verbandsgebiet zu dem anfallenden Gewässerunterhaltungsbedarf beitragen. Eine mehr als generalisierende Betrachtung kann verfassungsrechtlich nicht verlangt werden, weil jeder genauere Maßstab mit höherem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, aber ebenfalls nur Ergebnisse mit sich brächte, die sich letztlich wiederum mit den gleichen Argumenten kritisieren ließen wie der undifferenzierte Flächenmaßstab (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris, Rdnr. 41). 2. Mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung besteht auch kein Grund, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).