Beschluss
OVG 9 N 93.09
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0926.OVG9N93.09.0A
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Leitsätze
1. Der Befreiungstatbestand in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Entwässerungssatzung ist nicht unbestimmt. (Rn.3)
2. Bei Vornahme einer Gartenbewässerung lässt sich gerade nicht ausschließen, dass das Wasser jedenfalls anteilig auch in das Grundwasser gelangt. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16. September 2009 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Befreiungstatbestand in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Entwässerungssatzung ist nicht unbestimmt. (Rn.3) 2. Bei Vornahme einer Gartenbewässerung lässt sich gerade nicht ausschließen, dass das Wasser jedenfalls anteilig auch in das Grundwasser gelangt. (Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16. September 2009 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den fristgerechten Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe vorläge. 1. Das gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Der Befreiungstatbestand in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Entwässerungssatzung ist nicht unbestimmt. Nach dieser Vorschrift kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgesprochen werden, wenn der Anschluss bzw. die Benutzung für den Anschlussnehmer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Die Bedeutung der Begriffe "unzumutbar" und "unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls" kann durch Auslegung geklärt werden. b) Der Kläger irrt, wenn er meint, die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei auf Grund höherrangigen Rechts immer dann zu erteilen, wenn auf einem Grundstück eine private Grundstückskläranlage vorhanden sei, die einen höheren Umweltstandard biete als die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage. § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 BbgKVerf eröffnet insoweit lediglich ein satzungsgeberisches Ermessen. Eine weitergehende Bindung in Richtung auf einen Befreiungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG, wonach dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen kann (ebenso bereits § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG a. F.). Hiermit wird nur der Spielraum der Gemeinden und Zweckverbände für ihre Entsorgungskonzepte erweitert, nicht aber ein Anspruch des einzelnen Grundstückseigentümers auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang begründet (vgl. m. w. N.: Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage, Rdnr. 10 zu § 55 WHG). Vielmehr haben die Gemeinden und Abwasserzweckverbände auf Grund ihrer Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 BbgWG) eine umweltgerechte Abwasserbeseitigung gleichsam über die gesamte Breite ihres Gemeinde- oder Verbandsgebiets zu gewährleisten. Die Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf die öffentliche Schmutzwasserentsorgung ist ein insoweit zulässiges Instrument, um den Kontrollaufwand zu verringern, die Auslastung der öffentlichen Anlagen zu gewährleisten und zu einer solidarischen Mitfinanzierung der öffentlichen Anlagen durch alle Grundstückseigentümer zu gelangen. Auch der erhebliche Gestaltungsspielraum, den Art. 39 Abs. 4 und 5 Landesverfassung lässt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2009 - VfGBbg 22/08 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de), ist insoweit hier nicht überschritten. c) Der Kläger macht geltend, er sei infolge seiner Einkommensverhältnisse (Bezug von Arbeitslosengeld II) gezwungen, selbst Obst und Gemüse anzubauen, wofür er wiederum insbesondere in den trockenen Sommermonaten zu Bewässerungszwecken auf das geklärte Wasser aus seiner privaten Kläranlage mit nachgeschaltetem Schilfbeet und Schönungsteich angewiesen sei. Darüber hinaus verwende er sein selbst geklärtes Wasser auch als Waschwasser, für die Dusche und für die Toilettenspülung sowie weiter den anfallenden Schlamm als Bodennährstoff. Insgesamt habe er ein abflussfreies Grundstück. Auch dies führt indessen nicht dazu, dass eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wegen Unzumutbarkeit des Anschlusses und der Benutzung zu gewähren wäre. Die Behauptung der "Abflussfreiheit" des Grundstücks ist angesichts der behaupteten Gartenbewässerung unplausibel; bei Vornahme einer Gartenbewässerung lässt sich gerade nicht ausschließen, dass das diesbezügliche Wasser jedenfalls anteilig auch in das Grundwasser gelangt. Ungeachtet dessen ergibt sich aus der Schilderung des Klägers von den Verhältnissen auf seinem Grundstück, dass der Kläger auf seinem Grundstück nicht eine Anlage betreibt, die ihr Gepräge durch einen unmittelbaren Weitergebrauch des Wassers erhält, sondern eine Abwasserentsorgungsanlage, die ihr Gepräge in erster Linie durch den Entsorgungsgedanken erhält (vgl. dazu OVG Bbg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 - juris, Rdnr. 64 ff.). Der Betrieb eigener Abwasserentsorgungsanlagen kann indessen durch einen Anschluss- und Benutzungszwang ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass damit die Möglichkeit einer späteren Wiederverwertung des Wassers etwa zur Gartenbewässerung entfällt, ist eine zwangsläufige, bei allen Betroffenen eintretende Folge des Anschluss- und Benutzungszwangs. Er begründet damit für sich genommen keine Unzumutbarkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs im Einzelfall. Aus der behaupteten schlechten Einkommenssituation des Klägers ergibt sich nichts anderes, wobei dieser seine schlechte Einkommenssituation im Übrigen auch nicht ansatzweise substantiiert, geschweige denn belegt hat. d) Soweit der Kläger sich auf Vertrauensschutz und Kostengesichtspunkte beruft, setzt er sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach schon seine Rechtsvorgänger nicht schutzwürdig darauf vertrauen durften, die eigene Kläranlage dauerhaft weiternutzen zu dürfen. 2. Mit Blick auf das Vorstehende ist auch nicht ersichtlich, dass der Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorläge. 3. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich schließlich nicht, dass der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gegeben wäre (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) verletzt sowie durch die Zurückweisung von Beweisanträgen des Klägers eine Gehörsverletzung begangen habe. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich indessen nicht, dass das Verwaltungsgericht auch auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung gehalten wäre, von Amts wegen weiter zu ermitteln oder den Beweisanträgen des Klägers zu entsprechen; nur dann jedoch könnte ein Verfahrensfehler angenommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).