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Urteil

OVG 9 B 50.11

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0222.OVG9B50.11.0A
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Leitsätze
1. Der Regelung eines entsprechenden Anschluss- und Benutzungszwangs (und seiner Konkretisierung in einer individuellen Anschluss- und Benutzungsverfügung) steht nicht entgegen, dass die Abwicklung des Benutzungsverhältnisses vorliegend auf privatrechtlicher Grundlage durch ein privates Unternehmen und damit auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt, vgl. BVerwG, Urteil vom 06. April 2005 - 8 CN 1/04.(Rn.16) 2. In diesen Fällen kommt es zu einem öffentlich-rechtlichen Kontrahierungszwang im Hinblick auf den Anschluss an die und die Benutzung der Einrichtung, d.h. die Verpflichtung, einen privatrechtlichen Versorgungsvertrag abzuschließen, der den technischen Anschluss an die Einrichtung und deren Nutzung vorsieht. (Rn.17) 3. Allein durch die Verpflichtung für den Bürger, einen privatrechtlichen Versorgungsvertrag abzuschließen, wird - im Widerspruch zur "Zwei-Stufen-Theorie" – nicht bereits der "Zugang" zu der öffentlichen Einrichtung dem Privatrecht unterworfen; denn der Zugangsbegriff ist dabei rechtlich und nicht tatsächlich im Sinne der Herstellung einer Leitung zu verstehen. (Rn.18)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. November 2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wird zu Nummer 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/9, die Beklagte zu 5/9; die Kläger tragen darüber hinaus die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Regelung eines entsprechenden Anschluss- und Benutzungszwangs (und seiner Konkretisierung in einer individuellen Anschluss- und Benutzungsverfügung) steht nicht entgegen, dass die Abwicklung des Benutzungsverhältnisses vorliegend auf privatrechtlicher Grundlage durch ein privates Unternehmen und damit auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt, vgl. BVerwG, Urteil vom 06. April 2005 - 8 CN 1/04.(Rn.16) 2. In diesen Fällen kommt es zu einem öffentlich-rechtlichen Kontrahierungszwang im Hinblick auf den Anschluss an die und die Benutzung der Einrichtung, d.h. die Verpflichtung, einen privatrechtlichen Versorgungsvertrag abzuschließen, der den technischen Anschluss an die Einrichtung und deren Nutzung vorsieht. (Rn.17) 3. Allein durch die Verpflichtung für den Bürger, einen privatrechtlichen Versorgungsvertrag abzuschließen, wird - im Widerspruch zur "Zwei-Stufen-Theorie" – nicht bereits der "Zugang" zu der öffentlichen Einrichtung dem Privatrecht unterworfen; denn der Zugangsbegriff ist dabei rechtlich und nicht tatsächlich im Sinne der Herstellung einer Leitung zu verstehen. (Rn.18) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. November 2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wird zu Nummer 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/9, die Beklagte zu 5/9; die Kläger tragen darüber hinaus die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist im Umfang ihrer Zulassung durch den Senat zulässig, d. h. hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Aufhebung der Nummer 1 des Bescheides vom 22. März 2010. Sie ist insoweit auch begründet, allerdings mit der Maßgabe, dass die in Nummer 1 des Bescheides enthaltenen Fristsetzungen gegenstandslos geworden sind, nachdem die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung aufgehoben hat. Das danach verbliebene Gebot an die Kläger, ihr Grundstück an die öffentliche Trinkwasserversorgung anzuschließen, den gesamten Trinkwasserbedarf auf dem Grundstück durch die öffentliche Trinkwasserversorgung zu decken und hierzu einen Anschlussantrag an die BRAWAG GmbH zu richten und deren Vertragsangebot anzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Stadt Brandenburg an der Havel einen Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die öffentliche Trinkwasserversorgung regeln durfte (§ 12 Abs. 2 KomVerf), und zwar auch für "Freizeitgrundstücke", so dass offen bleiben kann, ob das Grundstück der Kläger überhaupt als "Freizeitgrundstück" anzusehen ist. Der Regelung eines entsprechenden Anschluss- und Benutzungszwangs (und seiner Konkretisierung in einer individuellen Anschluss- und Benutzungsverfügung) steht auch nicht entgegen, dass die Abwicklung des Benutzungsverhältnisses vorliegend auf privatrechtlicher Grundlage durch ein privates Unternehmen und damit auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt. Eine solche Organisationsform ist zulässig, soweit die Stadt einen hinreichenden Einfluss auf das Unternehmen hat und damit Versorgungssicherheit gewährleisten kann. Sie darf - was auch das Verwaltungsgericht im Grundsatz anerkannt hat - auch mit einem Anschluss- und Benutzungszwang einhergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2005 - 8 CN 1.04 - juris, Rdnr. 26 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 - juris, Rdnr. 11, OVB Bln-Bbg, Urteil vom 24. März 2010 - 9 A 4.08 - juris, Rdnr. 19). Der Anschluss- und Benutzungszwang betrifft das "Ob" der Benutzung der öffentlichen Einrichtung; das privat-rechtliche Nutzungsverhältnis betrifft das "Wie" der Benutzung (sog. "Zwei-Stufen-Theorie"). Hat ein Träger der öffentlichen Verwaltung zulässigerweise einen öffentlich-rechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf eine öffentliche Einrichtung vorgesehen und zugleich das Benutzungsverhältnis zur Einrichtung privatrechtlich ausgestaltet, so folgt aus dem Anschluss- und Benutzungszwang für die Bürger notwendigerweise ein öffentlich-rechtlicher Kontrahierungszwang im Hinblick auf den Anschluss an die und die Benutzung der Einrichtung, d.h. die Verpflichtung, einen privatrechtlichen Versorgungsvertrag abzuschließen, der den technischen Anschluss an die Einrichtung und deren Nutzung vorsieht (vgl. Brüning, LKV 2000, S. 54 , unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 24. Juni 1974 - V N 2/70 - VerwRspr. 24, S. 64 ). Dazu bedarf es in der Anschluss- und Benutzungsverfügung noch nicht einmal zwingend einer besonderen Regelung - mag diese auch der Klarheit dienen -, geschweige denn einer besonderen Rechtsgrundlage; vielmehr ist der Kontrahierungszwang logische Folge des Zusammenwirkens von öffentlich-rechtlichem Anschluss- und Benutzungszwang und privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses. Die Dinge liegen hier gleichsam spiegelbildlich wie beim Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungsrechts des Bürgers in Bezug auf eine öffentliche Einrichtung mit privatrechtlich ausgestaltetem Benutzungsverhältnis: Während im letztgenannten Fall die Einrichtung dem Kontrahierungszwang unterliegt, unterliegt beim Anschluss- und Benutzungszwang der Bürger dem Kontrahierungszwang. Dass der Bürger sich dabei einem bestimmten Vertrag unterwerfen muss, ist unschädlich, weil insoweit die zivilrechtliche Inhaltskontrolle greift (vgl. BGH a. a. O.). Im Falle der Trinkwasserversorgung muss der Vertrag im Übrigen den besonderen Regelungen der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser entsprechen, in denen schon verordnungsrechtlich ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Nutzers der Wasserversorgung und den Interessen des Versorgers geregelt worden ist. Soweit das Verwaltungsgericht meint, mit der Verpflichtung für den Bürger, einen privatrechtlichen Versorgungsvertrag abzuschließen, werde (im Widerspruch zur "Zwei-Stufen-Theorie") bereits der "Zugang" zu der öffentlichen Einrichtung dem Privatrecht unterworfen, trifft dies nicht zu. Das gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV einen Herstellungsvorbehalt des Wasserversorgers in Bezug auf den Hausanschluss regelt. Zwar ist richtig, dass die "Zwei-Stufen-Theorie" regelmäßig dahin umschrieben wird, dass hinsichtlich öffentlicher Einrichtungen zwischen dem Anspruch auf Zugang, dem "Ob" der Benutzung, und der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, dem "Wie" der Benutzung zu unterscheiden sei (vgl. OVB Bln-Bbg, Urteil vom 24. März 2010 - 9 A 4.08 - juris, Rdnr. 19). Der Begriff "Zugang" ist dabei aber rechtlich und nicht tatsächlich im Sinne der Herstellung einer Leitung zu verstehen. Soweit das Verwaltungsgericht auf vollstreckungsrechtliche Probleme bei der gewählten Konstruktion hinweist, ist ihm darin beizupflichten, dass der von der Beklagten eingeforderte Abschluss eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages verwaltungsvollstreckungsrechtlich in der Tat wohl nur über Zwangsgeld durchgesetzt werden kann (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 20, § 22 Abs. 2 VwVG Bbg). Die Erklärungsfiktion des § 894 ZPO greift demgegenüber nur nach erfolgreicher verwaltungsgerichtlicher Leistungsklage (vgl. § 167 VwGO i. V. m. § 894 ZPO). Auch führt der einmal erfolgte Vertragsabschluss für sich genommen immer noch nicht zum tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgung. Hierzu muss der Bürger es dulden, dass der Hausanschluss auf seinem Grundstück gelegt und mit der Hausanlage verbunden wird. Dies dürfte zivilrechtlich auf der Grundlage des abgeschlossenen Versorgungsvertrages einzuklagen sein, wobei insoweit möglicherweise aber auch eine weitere Vollstreckung der Anschlussverfügung im Wege von Zwangsgeld und unmittelbarem Zwang in Betracht kommt. Wenn der Bürger zwar den Versorgungsvertrag abschließt, sodann aber alles weitere in Richtung auf die Herstellung des Hausanschlusses und dessen Verbindung mit der häuslichen Trinkwasseranlage verweigert, könnte ein solches Verhalten nämlich wiederum das "Ob" des Anschlusses betreffen und deswegen durch (weitere) Verwaltungsvollstreckung der Anschluss- und Benutzungsverfügung zu überwinden sein (vgl. zur Schwierigkeit der Abgrenzung von "Ob" und "Wie" bei der "Zwei-Stufen-Theorie": Ehlers, in: Erichsen/Ehlers [Hg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage, § 3 III 3, Rdnr. 40). Das kann hier aber offen bleiben. Denn jedenfalls führen Vollstreckungsschwierigkeiten nicht dazu, dass die Kombination aus Anschluss- und Benutzungszwang und privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses rechtswidrig wäre; das gilt auch, wenn hinsichtlich des Hausanschlusses ein Herstellungsvorbehalt zugunsten des Wasserversorgers gilt. Schließlich verstößt die gewählte Konstruktion auch nicht gegen Grundrechte der Bürger, insbesondere nicht gegen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG und Art. 41 LV) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG, Art. 15 LV Bbg). Das gilt wiederum auch mit Blick auf den Umstand, dass der Hausanschluss noch zur öffentlichen Einrichtung gezählt wird und insoweit ein Herstellungsvorbehalt des Wasserversorgers besteht. Die Pflicht, einen Teil der öffentlichen Einrichtung auf seinem Grundstück dulden zu müssen, ist eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums. Und der Herstellungsvorbehalt führt nicht zwangsläufig zu einem rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Zwar kann der Hausanschluss vom Wasserversorger nicht erstellt werden, ohne dass dazu das Grundstück und das aufstehende Gebäude betreten werden müssen. Indessen wird dem Bürger, wenn er ein diesbezügliches Interesse geltend macht, die Erbringung jedenfalls solcher Eigenleistungen nicht versagt werden können, die für die technische Qualität des Hausanschlusses keine Bedeutsamkeit haben (z. B. die Vornahme der notwendigen Ausschachtungsarbeiten). Darüber hinaus steht dem Grundstückseigentümer ein Mitspracherecht hinsichtlich des genauen Herstellungszeitpunktes zu. All dies spricht dafür, dass das Betreten des Grundstücks und des aufstehenden Gebäudes als solches letztlich im Einverständnis mit den Grundstückseigentümern und den Pächtern erfolgen wird. Falls ein solches Einverständnis nicht zustande kommt, kann der Versorger das Grundstück im Übrigen nicht ohne weitere Rechtsakte betreten. Will er ein etwaiges Zutrittsrecht aus dem Versorgungsvertrag durchsetzen, so bedarf er dafür zunächst eines Titels, den er zivilgerichtlich erstreiten muss. Soll das Betreten des Grundstücks über eine weitere Verwaltungsvollstreckung der Anschlussverfügung durchgesetzt werden, so bedarf es entsprechender Vollstreckungsschritte (Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes, Androhung unmittelbaren Zwangs etc.), die gesondert verwaltungsgerichtlich anfechtbar sind. Die entsprechenden Verfahren bieten hinreichende Möglichkeiten, dem Wohnungsgrundrecht und dessen hier einschlägigen Schranken (Art. 13 Abs. 7 GG, Art. 15 Abs. 3 LV) über § 242 BGB oder § 18 VwVG Bbg effektiv Rechnung zu tragen, wobei auch zu prüfen sein wird, ob nicht die Schaffung einer Messeinrichtung an der Grundstücksgrenze (§ 11 AVBWasserV) den allseitigen Belangen ausreichend Rechnung trägt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Kläger wenden sich gegen einen Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Die Beklagte gab den Klägern mit Bescheid vom 22. März 2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung Folgendes auf: 1. Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides ihr Grundstück an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang) und den gesamten Trinkwasserbedarf für das Grundstück ausschließlich durch diese Anlage zu decken (Benutzungszwang). Hierzu sei erforderlich, den beiliegenden "Antrag für den Anschluss an die Trinkwasserversorgung" innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides vollständig ausgefüllt bei der BRAWAG GmbH Wasser- und Abwassergesellschaft Brandenburg an der Havel einzureichen und das Anschlussangebot der BRAWAG GmbH fristgerecht zu bestätigen. 2. Den Zutritt und die notwendigen Maßnahmen zum Anschluss an die Trinkwasserversorgungsanlage durch Mitarbeiter der BRAWAG GmbH für das Grundstück einschließlich der darauf befindlichen Gebäude zu dulden. Die Kläger haben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben: Sie unterlägen mit ihrem Grundstück H... in Brandenburg an der Havel nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang nach der Wasserversorgungssatzung. Die Wasserversorgungssatzung lege undifferenziert einen Anschluss- und Benutzungszwang für alle Grundstücke fest, die im "Stadtgebiet" lägen, an ein Grundstück mit betriebsfertiger Versorgungsleitung angrenzten und auf denen Wasser verbraucht werde. Eine Unterscheidung nach dem Baugebietscharakter oder der zulässigen Nutzung für das Grundstück sei nicht getroffen worden. Für Grundstücke, auf denen wie beim Grundstück der Kläger allein eine Wochenendhausnutzung gestattet sei und erfolge, sei ein Anschluss- und Benutzungszwang jedoch unverhältnismäßig. Soweit ihre Mieter sich auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz angemeldet hätten, sei das ihnen - den Klägern - nicht zuzurechnen; sie hätten das Grundstück lediglich zu Freizeitzwecken vermietet. Mit Urteil vom 3. November 2010 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2010 aufgehoben. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Stadt Brandenburg an der Havel in ihrer Wasserversorgungssatzung vom 17. Dezember 2009 einen Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die öffentliche Trinkwasserversorgung angeordnet habe, obwohl nach § 1 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung die Wasserlieferung durch die BRAWAG GmbH Wasser- und Abwassergesellschaft Brandenburg an der Havel auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge nach Maßgabe der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) nebst den dazu von der BRAWAG GmbH erlassenen ergänzenden Bestimmungen erfolge. Es sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Anordnung eines kommunalrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwanges nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass das Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet sei, solange die Gemeinde über hinreichende Einflussmöglichkeiten verfüge, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Der Gemeinde komme insofern aufgrund der von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie umfassten Organisationshoheit grundsätzlich eine Formenwahlfreiheit zwischen einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausgestaltung zu. Rechtlich zu beanstanden sei es jedoch, dass nach § 1 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung bereits jeder Anschluss an die öffentliche Einrichtung ausschließlich durch die BRAWAG GmbH auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge zu erfolgen habe und damit über die privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses hinaus der Zugang zu der öffentlichen Einrichtung privatrechtlich ausgestaltet sei. Bei dem in Nummer 1 des Bescheides angeordneten Zwang zur Abgabe einer Willenserklärung und zum Abschluss eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages handele es sich um eine über den eigentlichen Anschluss- und Benutzungszwang hinausgehende zusätzliche Belastung für den betroffenen Bürger, für die es bereits an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Die den Anschluss- und Benutzungszwang regelnde Vorschrift des § 12 Abs. 2 BbgKVerf enthalte gerade keine ausdrückliche Regelung über einen durch Verwaltungsakt durchsetzbaren Kontrahierungszwang. § 10 Abs. 3 AVBWasserV setze einen bereits abgeschlossenen Versorgungsvertrag voraus. Verwaltungsvollstreckungsrechtlich durchsetzbar würde die verfügte Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung als unvertretbare Handlung lediglich über ein Zwangsgeld und gegebenenfalls Ersatzzwanghaft sein, während die für die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs in erster Linie erforderliche Verpflichtung des Betroffenen, sein Grundstück anschließen zu lassen, als vertretbare Handlung ohne Weiteres im Wege der Ersatzvornahme durch den Träger der Wasserversorgung selber oder durch einen Beauftragten vollstreckt werden könne. Dem öffentlichen Interesse an einer letztendlichen Kostentragung durch den betroffenen Grundstückseigentümer sei durch die Regelung über die Kostentragung bei der Ersatzvornahme hinreichend Rechnung getragen; auch könne insoweit eine Vorauszahlung verlangt werden. Im Übrigen sei die Nummer 1 des Bescheides zumindest hinsichtlich der den Klägern gesetzten Fristen nicht hinreichend bestimmt. Es sei insbesondere unklar, was mit der „fristgerechten“ Bestätigung des Anschlussangebots der BRAWAG GmbH gemeint sei. Schließlich sei das Verlangen, das Anschlussangebot zu bestätigen, ersichtlich unverhältnismäßig. Zwar möge dieses aufgrund der ergänzenden Bestimmungen weitgehend vorhersehbar sein; dennoch seien die konkreten Einzelheiten, zu denen die Kläger ihre Zustimmung erteilen sollten, noch gar nicht bekannt. Für die in Nummer 2 des Bescheides geregelte Duldungsverfügung hinsichtlich des Grundstückszutritts fehle es an der mit Blick auf das Wohnungsgrundrecht notwendigen formell gesetzlichen Grundlage. § 12 Abs. 2 BbgKVerf regele kein Zutrittsrecht, die Vorschriften des Brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes seien unanwendbar, weil es sich bei der Duldungsverfügung nicht um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern um einen Vollstreckungstitel handele, und das Betretensrecht nach § 8 Abs. 1 AVBWasserV sei mangels Vertragsschluss mit der BRAWAG GmbH noch nicht anwendbar. Mit Beschluss vom 4. November 2011 hat der erkennende Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. November 2010 zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2010 zu Nummer 1 aufgehoben hat. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Aufhebung der Nummer 2 des Bescheides, hat der erkennende Senat den Berufungszulassungsantrag der Beklagten abgelehnt. Mit ihrer am 24. November 2011 eingegangenen Berufungsbegründung bringt die Beklagte im Wesentlichen vor: Es stehe der Gemeinde nach der obergerichtlichen Rechtsprechung frei, ob sie das Benutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde und den Nutzern einer öffentlichen Einrichtung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich gestalte. Damit sei es grundsätzlich möglich, den Anschluss- und Benutzungszwang dergestalt anzuordnen, dass der Adressat der Verfügung gezwungen werde, mit dem privaten Betreiber der Einrichtung entsprechende Nutzungsverträge zu schließen. Das Recht hierzu ergebe sich aus dem Wahlrecht der Stadt, das Benutzungsverhältnis zwischen der öffentlichen Einrichtung und den Nutzern privatrechtlich zu gestalten. Das Verwaltungsgericht nehme offensichtlich Anstoß daran, dass die Verwirklichung des Anschluss- und Benutzungszwangs vorliegend sowohl nach § 1 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung als auch nach dem angegriffenen Bescheid gleichsam durch dadurch eingeleitet werden solle, dass die Antragsteller zu allererst einmal einen privatrechtlichen Vertrag mit der BRAWAG GmbH abschließen, obwohl dieser vorsehe, dass der Hausanschluss allein von der BRAWAG GmbH oder einem von der BRAWAG GmbH beauftragten Unternehmen hergestellt werde. Die vom Verwaltungsgericht hieran geübte Kritik sei indessen nicht nachvollziehbar. Denn das Verlangen stehe in Übereinstimmung mit der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBWasserV bestehe der Hausanschluss aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginne an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und ende mit der Hauptabsperrvorrichtung. Die Hausanschlüsse gehörten gemäß § 10 Abs. 3 der AVBWasserV zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stünden vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. Die Hausanschlüsse würden gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Dem Wasserversorger werde durch § 12 Abs. 2 AVBWasserV sogar noch ein erheblicher Einfluss auf die Gestaltung der Kundenanlage eingeräumt. Auch vor diesem Hintergrund seien die rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts an dem verfügten Zwang zum Abschluss eines Wasserversorgungsvertrages nicht verständlich. Nach den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bleibe vielmehr offen, wie ein Anschluss- und Benutzungszwang im Falle einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Versorgungsverhältnisses überhaupt durchgesetzt werden solle. Auch die Kritik des Verwaltungsgerichts an der im Bescheid ausgesprochenen Fristsetzung sei nicht nachvollziehbar. Es sei nach dem Inhalt des Bescheides klar, dass die Kläger das ihnen von der BRAWAG GmbH unterbreitete Vertragsangebot so rechtzeitig annehmen müssen, dass innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides der gesamte Trinkwasserbedarf der Kläger technisch durch die öffentliche Einrichtung gedeckt werden könne. Aus allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, zumindest aber aus den rechtlichen Grundsätzen für einen Fall der Änderung der Geschäftsgrundlage ergebe sich, dass die Frist sich entsprechend verlängere, wenn sich der Vertragsabschluss durch ein Handeln verzögere, das die BRAWAG GmbH zu vertreten habe. Im Übrigen führe selbst eine Unbestimmtheit der gesetzten Frist nicht dazu, dass die Nummer 1 des Bescheides insgesamt rechtswidrig sei; in diesem Falle würde nämlich vielmehr § 271 BGB direkt oder analog gelten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 03. November 2010 abzuändern und die Klage hinsichtlich der Nummer 1 des Bescheides vom 22. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2010 abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte sei auch unter Geltung eines satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich der öffentlichen Trinkwasserversorgung nicht befugt, die Kläger zu Willenserklärungen zu zwingen, die auf den Abschluss eines privatrechtlichen Wasserversorgungsvertrages abzielten.