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Beschluss

OVG 9 N 58.11

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0502.OVG9N58.11.0A
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Leitsätze
Hat das Verwaltungsgericht einer Anfechtungsklage stattgegeben, weil es dem angefochtenen Verwaltungsakt an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage fehlt, und wird während des Berufungszulassungsverfahrens eine wirksame Satzung nachgeschoben, so ist es eine Frage des materiellen Rechts, ob diese Satzung geeignet ist, den angegriffenen Verwaltungsakt zu tragen und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen zu können; im Anwendungsbereich von § 2 Abs 1 Satz 1 KAG BB ist insoweit eine rückwirkende Satzung erforderlich. Ist zwar eine wirksame Satzung neu erlassen worden (und entspricht sie auch dem etwa bestehenden Rückwirkungserfordernis), so genügt dies gleichwohl dann nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, wenn die neue Satzung den angegriffenen Verwaltungsakt inhaltlich nicht trägt. Das kann ein Prozessbeteiligter auch nicht dadurch ändern, dass er zusätzlich auch den angegriffenen Verwaltungsakt an das (ggf. rückwirkend) neu erlassene Satzungsrecht "anpasst". Zwar steht es ihm materiell-rechtlich frei, dies zu tun. Die diesbezügliche Bescheidänderung ist aber nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen, weil Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09 September 2009 - 9 B 60.08.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Februar 2011 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Verwaltungsgericht einer Anfechtungsklage stattgegeben, weil es dem angefochtenen Verwaltungsakt an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage fehlt, und wird während des Berufungszulassungsverfahrens eine wirksame Satzung nachgeschoben, so ist es eine Frage des materiellen Rechts, ob diese Satzung geeignet ist, den angegriffenen Verwaltungsakt zu tragen und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen zu können; im Anwendungsbereich von § 2 Abs 1 Satz 1 KAG BB ist insoweit eine rückwirkende Satzung erforderlich. Ist zwar eine wirksame Satzung neu erlassen worden (und entspricht sie auch dem etwa bestehenden Rückwirkungserfordernis), so genügt dies gleichwohl dann nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, wenn die neue Satzung den angegriffenen Verwaltungsakt inhaltlich nicht trägt. Das kann ein Prozessbeteiligter auch nicht dadurch ändern, dass er zusätzlich auch den angegriffenen Verwaltungsakt an das (ggf. rückwirkend) neu erlassene Satzungsrecht "anpasst". Zwar steht es ihm materiell-rechtlich frei, dies zu tun. Die diesbezügliche Bescheidänderung ist aber nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen, weil Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09 September 2009 - 9 B 60.08.(Rn.26) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Februar 2011 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Der Beklagte gab der Klägerin mit Bescheid vom 22. Juni 2006 auf, (I.1) die Flurstücke 99, 100, 101, 102, 123 und 124 der Flur 7 der Gemarkung H… an die zentrale öffentliche Abwasseranlage der Stadt W… durch Herstellung der satzungsmäßigen Grundstücksentwässerungsanlage anzuschließen, […] (II.1) nach Herstellung des Anschlusses sämtliches auf den Flurstücken anfallendes Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt W… zuzuführen und diese somit zu benutzen. Beide Gebote versah der Beklagte jeweils mit einer Zwangsgeldandrohung (1.500 Euro). Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2007 zurück. Mit einem - ersten - Änderungsbescheid vom 8. Januar 2008 fasste der Beklagte den Bescheid vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2007 dahin neu, dass er der Klägerin nunmehr aufgab, (I.1) die Herstellung des satzungsmäßigen Grundstücksanschlusses für den Anschluss ihres Grundstücks G… (Flur 7, Flurstücke 99, 100, 101, 102, 123 und 124 der Gemarkung H…) an die zentrale öffentliche Abwasseranlage der Stadt W… durch die Stadt W… sowie deren Beauftragte zu dulden, […] (II.1) den Anschluss des Grundstücks an die zentrale öffentliche Abwasseranlage der Stadt W… innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieser Verfügung und nach Herstellung des Grundstücksanschlusses vorzunehmen, […] (III.1) nach der Herstellung des Anschlusses sämtliches auf dem Grundstück anfallendes Abwasser der zentralen öffentlichen Abwasseranlage der Stadt W… zuzuführen und diese somit zu benutzen. Hinsichtlich der Nummer II.1 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an. Zudem versah der Beklagte alle drei Gebote jeweils mit einer Zwangsgeldandrohung (2.000 Euro). Die Klägerin hat bereits am 18. Juni 2007 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund mündlicher Verhandlung vom 18. Februar 2011 den Bescheid vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2008 und des Änderungsbescheides vom 16. Mai 2007 aufgehoben. Die in Nummer I.1 des geänderten Bescheides enthaltene Duldungsverfügung sei rechtswidrig. Unter dem gegebenen technischen Erfordernis einer Druckentwässerung mit der Notwendigkeit eines Pumpwerkes (mit gleichzeitiger Übergabeschachtfunktion) auf dem Grundstück der Klägerin stelle der ausnahmslos zu Gunsten der Stadt W… oder ihrer Beauftragen ausgesprochene Herstellungsvorbehalt einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dar, weil hierfür das Grundstück gegen den Willen der Klägerin betreten werden müsse. Insoweit bestehe indessen keine gesetzliche Eingriffsgrundlage. Wegen der Rechtswidrigkeit der Duldungsverfügung erweise sich auch die mit ihr unter Nummer II.1 untrennbar verbundene Anschlussverfügung als rechtswidrig, weil der geforderte Anschluss der klägerischen Grundstücksentwässerungsanlage an die zentrale Abwasseranlage mangels des dafür erforderlichen, aber aus rechtlichen Gründen nicht herstellbaren Grundstücksanschlusses für die Klägerin tatsächlich unmöglich sei. Die Benutzungsverfügung in Nummer III.1 sei gleichfalls rechtswidrig; das Grundstück sei nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen. Auch die Zwangsgeldandrohungen seien schließlich rechtswidrig; dies ergebe sich aus der Rechtswidrigkeit der in Nummer I.1, II.1 und III.1 ausgesprochenen Gebote. Das zuvor nicht verkündete Urteil ist unter dem 25. Mai 2011 an den Beklagten auf den Weg gebracht worden. Ein Empfangsbekenntnis des Beklagten ist nicht zur Akte gelangt. Der Beklagte hat am 15. Juni 2011 Zulassung der Berufung beantragt. Mit einem - zweiten - Änderungsbescheid vom 24. Juni 2011 fasste der Beklagte den Bescheid vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2008 und des Änderungsbescheides vom 16. Mai 2007 nochmals neu, und zwar dahin, dass der Klägerin nunmehr aufgegeben wurde, (I.1) den Anschluss des Grundstücks G… (Flurstücke 99, 100, 101, 102, 123 und 124 der Flur 7 der Gemarkung H…) an die zentrale öffentliche Abwasseranlage der Stadt W… durch die Stadt W… sowie deren Beauftrage vorzunehmen, […] (II.1) nach Abnahme des Anschlusses das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser ausschließlich in die zentrale öffentliche Abwasseranlage der Stadt W… einzuleiten und damit dem Benutzungszwang nachzukommen. Hinsichtlich der Nummer II.1 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an. Zudem versah der Beklagte alle beiden Gebote jeweils mit einer Zwangsgeldandrohung (2.000 Euro). Am 26. Juli 2011 hat der Beklagte seinen Zulassungsantrag begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Die Darlegungen des Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte macht hierzu im Wesentlichen geltend, die Stadt W… habe ihre Abwasserbeseitigungssatzung (AWS) vom 18. März 2004 (Beschlussdatum) nach der mündlichen Verhandlung mit einer ersten Änderungssatzung vom 7. April 2011 (Beschlussdatum) geändert. In § 2 Abs. 5 Satz 1 AWS n. F. sei nunmehr geregelt, dass die öffentliche Einrichtung an der Grundstücksgrenze ende, wenn der Eigentümer des zu entwässernden Grundstücks einer Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung (beispielsweise dem Setzen des Revisionsschachts) zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung nicht zustimme oder wenn aus sonstigen Gründen kein Revisionsschacht vorhanden sei. In diesem Falle sei der Grundstückseigentümer nach § 2 Abs. 5 Satz 2 AWS n. F. verpflichtet, den Anschluss des Grundstücks an dem Ende der öffentlichen Einrichtung (d. h. an der Grundstücksgrenze) vorzunehmen und die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück sowie den Anschluss des jeweiligen Grundstücks bis zu seiner Grundstücksgrenze nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN 1986-100, und den Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben. Dieser neuen Satzungsrechtslage habe der Beklagte durch die zweite Änderung des angegriffenen Bescheides Rechnung getragen, so dass sich das erstinstanzliche Urteil nunmehr als unrichtig erweise. Dies greift nicht. Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - einer Anfechtungsklage stattgegeben, weil es dem angefochtenen Verwaltungsakt an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage fehlt, und wird während des Berufungszulassungsverfahrens eine wirksame Satzung nachgeschoben, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Frage des materiellen Rechts, ob diese Satzung geeignet ist, den angegriffenen Verwaltungsakt zu tragen und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen zu können; im Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg ist insoweit eine rückwirkende Satzung erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom 9. September 2009, OVG 9 B 60.08, juris). Ist zwar eine wirksame Satzung neu erlassen worden (und entspricht sie auch dem etwa bestehenden Rückwirkungserfordernis), so genügt dies gleichwohl dann nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, wenn die neue Satzung den angegriffenen Verwaltungsakt inhaltlich nicht trägt; denn der Verwaltungsakt ist in diesem Fall auch in Ansehung der neuen Satzung rechtswidrig. Das kann der Beklagte auch nicht dadurch ändern, dass er zusätzlich auch den angegriffenen Verwaltungsakt an das (ggf. rückwirkend) neu erlassene Satzungsrecht "anpasst". Zwar steht es ihm materiell-rechtlich frei, dies zu tun. Die diesbezügliche Bescheidänderung ist aber nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen, weil Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, Rdnr. 225 zu § 124a VwGO). Unbeschadet dessen enthält hier auch die Nummer I.1 des Bescheides in der Gestalt des zweiten Änderungsbescheides vom 24. Juni 2011 noch einen Herstellungsvorbehalt zu Gunsten der Stadt W… und ihrer Beauftragten ("durch die Stadt W… sowie deren Beauftrage vorzunehmen"); damit hat der Beklagte der Kritik des Verwaltungsgerichts an derartigen Herstellungsvorbehalten nicht Rechnung getragen. Dieser Kritik selbst ist der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise entgegen getreten. 2. Aus den Darlegungen des Beklagten ergibt sich nicht, dass die Rechtssache eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit aufweisen würde (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dem stehen bereits die vorstehenden Erwägungen entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).