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Urteil

OVG 9 A 7.10

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:1107.OVG9A7.10.0A
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Leitsätze
1. Der Wohneinheitenmaßstab ist grundsätzlich ein zulässiger Maßstab für die Bemessung der Grundgebühr für die zentrale Abwasserbeseitigung. Der Wohneinheitenmaßstab stellt insoweit regelmäßig eine Verfeinerung des (Frischwasser-)Zählermaßstabes dar. Eine noch weitere Verfeinerung kann lediglich geboten sein, wenn andernfalls die Leistungsorientiertheit des Gesamtsystems aus Grund- und Mengengebühr verloren ginge. Der Wohneinheitenmaßstab darf ohne weiteres auch um Regelungen ergänzt werden, die die Erfassung wohnungsloser Grundstücke ermöglichen.  Allerdings bedeutet jede Ergänzung eines zulässigen Grundgebührenmaßstabs um einen weiteren Maßstab denknotwendig eine Wertung, wie das nach dem einen Maßstab Gezählte im Vergleich zu dem nach dem anderen Maßstab Gezählte gewichtet wird.(Rn.37) 2. Kombiniert eine Kommune den Wohneinheitenmaßstab in einer Weise mit dem Zählermaßstab, die zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten führt, ist die gewählte Regelung rechtswidrig.(Rn.38)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerinnen ihre Normenkontrollanträge zurückgenommen haben. 2. a) Die am 15. März 2010 beschlossene 3. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung von 2006 wird hinsichtlich der seit dem 1. April 2010 geltenden Regelungen der Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung für unwirksam erklärt. b) Die am 18. Oktober 2010 beschlossene Abwassergebührensatzung wird hinsichtlich der Regelungen der Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung für unwirksam erklärt. c) Die am 27. Februar 2012 beschlossene 2. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung von 2010 wird hinsichtlich der Regelungen der Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung für unwirksam erklärt. Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen zurückgewiesen. 3. Die Antragsstellerinnen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners jeweils zu einem Viertel. Die Antragstellerinnen tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wohneinheitenmaßstab ist grundsätzlich ein zulässiger Maßstab für die Bemessung der Grundgebühr für die zentrale Abwasserbeseitigung. Der Wohneinheitenmaßstab stellt insoweit regelmäßig eine Verfeinerung des (Frischwasser-)Zählermaßstabes dar. Eine noch weitere Verfeinerung kann lediglich geboten sein, wenn andernfalls die Leistungsorientiertheit des Gesamtsystems aus Grund- und Mengengebühr verloren ginge. Der Wohneinheitenmaßstab darf ohne weiteres auch um Regelungen ergänzt werden, die die Erfassung wohnungsloser Grundstücke ermöglichen. Allerdings bedeutet jede Ergänzung eines zulässigen Grundgebührenmaßstabs um einen weiteren Maßstab denknotwendig eine Wertung, wie das nach dem einen Maßstab Gezählte im Vergleich zu dem nach dem anderen Maßstab Gezählte gewichtet wird.(Rn.37) 2. Kombiniert eine Kommune den Wohneinheitenmaßstab in einer Weise mit dem Zählermaßstab, die zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten führt, ist die gewählte Regelung rechtswidrig.(Rn.38) 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerinnen ihre Normenkontrollanträge zurückgenommen haben. 2. a) Die am 15. März 2010 beschlossene 3. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung von 2006 wird hinsichtlich der seit dem 1. April 2010 geltenden Regelungen der Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung für unwirksam erklärt. b) Die am 18. Oktober 2010 beschlossene Abwassergebührensatzung wird hinsichtlich der Regelungen der Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung für unwirksam erklärt. c) Die am 27. Februar 2012 beschlossene 2. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung von 2010 wird hinsichtlich der Regelungen der Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung für unwirksam erklärt. Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen zurückgewiesen. 3. Die Antragsstellerinnen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners jeweils zu einem Viertel. Die Antragstellerinnen tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. A) Die Antragserweiterung um die 1. und 2. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung 2010 ist entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO wegen Sachdienlichkeit zulässig. B) Die Antragstellerinnen haben sich mit ihren - jeweils parallel gestellten - Normenkontrollanträgen ursprünglich auch gegen diejenigen Regelungen der angegriffenen Satzungen gewendet, die die Gebühren für die dezentrale Entsorgung betreffen. Insoweit haben sie ihre Normenkontrollanträge in der mündlichen Verhandlung sinngemäß zurückgenommen. Diesbezüglich ist das Normenkontrollverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. C) Die Normenkontrollanträge gegen die 3. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung 2006 sind, auch was die Gebührenregelungen in Bezug auf die zentrale Abwasserbeseitigung angeht, nur teilweise zulässig und begründet. I. Die Zulässigkeit ist wegen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur gegeben, soweit die 3. Änderungssatzung Neuregelungen enthält. Durch die Änderung einer Satzung wird die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht neu in Gang gesetzt, wenn deren materielles Gewicht nicht geändert wird und diese inhaltlich gleich bleibt, sondern nur dann, wenn die geänderte Satzung neue Rechtsvorschriften enthält, die nunmehr angegriffen werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 17. Dezember 2008, OVG 10 A 1.08, juris, m. w. N.). II. Die in diesem Umfang zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die 3. Änderungssatzung ist, was die neuen Gebührenregelungen in Bezug auf die zentrale Abwasserbeseitigung angeht, nichtig. 1. Allerdings berufen sich die Antragstellerinnen zu Unrecht auf formelle Satzungsmängel. Anders als die Antragstellerinnen meinen, ist die Stimmzahl der Zweckverbandsmitglieder in der Verbandsversammlung nicht automatisch, sondern nur auf Antrag der Bevölkerungsentwicklung anzupassen. Weiter ist es auch nicht notwendig gewesen, in der Einleitung der Änderungssatzungen zur Verbandssatzung jeweils auf alle Fundstellen der jeweils vorhergehenden Änderungssatzung hinzuweisen. 2. Weiter ist die 3. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung 2006 nicht schon deshalb nichtig, weil die Abwassergebührensatzung 2006 wegen Unbestimmtheit der Fälligkeitsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 AGS 2006 nichtig wäre. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 AGS 2006 werden die Gebühren für den Erhebungszeitraum nach Ablauf des Erhebungszeitraums durch Endabrechnung "mittels Gebührenbescheides" festgesetzt. Übersteigen die festgesetzten Gebühren die im Erhebungszeitraum geleisteten Abschlagszahlungen, so ist der übersteigende Betrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AGS 2006 nach einem Monat fällig. Diese Bestimmung ist bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der Monat mit der Bekanntgabe des Gebührenfestsetzungsbescheides zu laufen beginnt. 3. Die Neuregelungen der 3. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung 2006 betreffend die Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung leiden indessen an Mängeln hinsichtlich des seit dem 1. April 2010 geltenden Grundgebührenmaßstabes, die zur Gesamtnichtigkeit der Neuregelungen führen. Mit der 3. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung 2006 ist deren § 4 Abs. 1 teilweise geändert worden. § 4 AGS 2006 i. d. F. der 3. ÄndS-AGS 2006 sieht vor, dass die Abwassergrundgebührenerhebung ab dem 1. April 2010 für zu Wohnzwecke genutzte Grundstücke nach der Zahl der Wohneinheiten und für gewerbliche oder sonstige Anschlüsse differenziert nach der Wasserzählergröße erfolgt. [Die] Grundgebühr pro Jahr, taggenau berechnet, pro Wohneinheit [beträgt] 55,20 Euro. [Die] Grundgebühr pro Jahr, taggenau berechnet, für gewerbliche oder sonstige Benutzung nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler [beträgt mit Nennbelastung:] 1,5 m³/h - 2,5 m³/h 72,00 Euro mit Nennbelastung 3,5 m³/h - 10 m³/h 288,00 Euro mit Nennbelastung 15 m³/h - 25 m³/h 720,00 Euro mit Nennbelastung 40 m³/h 1.152,00 Euro mit Nennbelastung 60 m³/h - 100 m³/h 2.880,00 Euro mit Nennbelastung 150 m³/h und Verbundzähler 4.320,00 Euro a) Diese Regelungen sind dahin auszulegen, dass jedenfalls reine Wohngrundstücke nach dem Wohneinheitenmaßstab zu einem Satz von 55,20 Euro je Wohneinheit und jedenfalls rein gewerblich oder sonst nicht zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke nach dem Zählermaßstab zu einem Satz zwischen 72 und 4.320 Euro veranlagt werden sollen. aa) Die entsprechende Gestaltung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie außer Acht lässt, dass Grundstücke in unterschiedlich dicht besiedelten Gebieten (Stadt/Land) unterschiedlich hohe Vorhaltekosten auslösen. Es ist schon fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang dieser Gesichtspunkt überhaupt in die Grundgebührenbemessung einfließen dürfte. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG können zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) neben der Benutzungsgebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 2 KAG angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden. Das Wort "angemessen" bedeutet, dass die Grundgebühr nicht außer Verhältnis zu den durch die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verursachten Kosten und zu dem Wert stehen dürfen, den die in Anspruch genommene Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer hat (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002, 2 D 46/99.NE, juris, Rdnr. 55; Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78/00.NE, juris, Rdnr. 94; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 35; Beschluss vom 8. Juni 2006, OVG 9 N 150.05, n. v.). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben aus der Verwendung des Wortes "angemessen" in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG geschlossen, dass die Grundgebühr (die per se nicht nach der konkreten Verbrauchsmenge bemessen werden kann) grundsätzlich nicht einmal nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung als solcher bemessen werden muss, sondern auch nach den wirklich oder wahrscheinlich verursachten Vorhaltekosten oder dem Wert der Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer bemessen werden kann (vgl. die oben zitierten Fundstellen). Damit ist gemeint, dass der Satzungsgeber für seine Gebührensatzung einen konkreten Grundgebührenmaßstab wählen muss (z. B. Einheitsgebühr je Grundstück, Grundgebühr nach Zählergröße, Grundgebühr nach Wohneinheiten), der im Lichte der tatsächlichen Verhältnisse im Satzungsgebiet entweder als Verwirklichung einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder als Verwirklichung einer Bemessung nach den verursachten Vorhaltekosten oder als Verwirklichung einer Bemessung nach dem Wert der Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer verstanden werden kann. Dabei ist ein satzungsmäßiger Grundgebührenmaßstab auch dann zulässig, wenn er sich als Verwirklichung mehrerer dieser Bemessungsprinzipien verstehen lässt (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 37: verursachte Kosten sind u. U. Indiz für das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung). Der Satzungsgeber ist allerdings nicht stets darin frei, welches Gebührenbemessungsprinzip er mit seiner Satzung verwirklicht. Das in einer Gebührensatzung vorgesehene System von Grund- und Mengengebühr muss insgesamt hinreichend leistungsorientiert sein, d. h. von einer Gebührenbemessung nach dem Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage beherrscht werden (vgl. OVG Bln-Bbg, a. a. O.). Deshalb muss der satzungsmäßig gewählte Grundgebührenmaßstab umso mehr eine Gebührenbemessung nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Anlage ist, der über Grundgebühren umgelegt wird (vgl. grundlegend schon OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002, 2 D 46/99. NE, juris, Rdnr. 55; vgl. weiter OVG Bbg, Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78/00.NE, juris, Rdnr. 94; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 36 f., und Urteil vom Urteil vom 6. Juni 2007, OVG 9 A 77.05, juris, Rdnr. 31 f.). Hieraus ergeben sich auch Schranken für eine Grundgebührenbemessung nach der städtischen oder ländlichen Lage eines Grundstücks, selbst wenn die Grundstückslage Unterschiede hinsichtlich der verursachten Vorhaltekosten auslösen sollte. Unbeschadet dessen besteht jedenfalls keine Pflicht des Satzungsgebers, solchen lagebedingten Unterschieden bei der Grundgebührenbemessung Rechnung zu tragen. Nachdem die Lage eines Grundstücks bei der Bemessung von Verbrauchsgebühren keine Bedeutung hat und es dem Satzungsgeber frei steht, sämtliche Anlagekosten allein über Verbrauchsgebühren zu finanzieren, kann er auch nicht gezwungen sein, die Lage eines Grundstücks bei der Grundgebührenbemessung zu berücksichtigen; vielmehr kann er diesen Gesichtspunkt bei der Grundgebührenbemessung ohne weiteres ausblenden. bb) Die hier gewählte Gestaltung ist indessen deshalb rechtswidrig, weil der für die Zeit ab dem 1. April 2010 gewählte Grundgebührenmaßstab (zumindest in Zusammenschau mit den gewählten Grundgebührensätzen) zu Ergebnissen führt, die in Ansehung der möglichen Grundgebührenbemessungsprinzipien nicht plausibel sind. Der Wohneinheitenmaßstab ist grundsätzlich ein zulässiger Maßstab für die Bemessung der Grundgebühr für die zentrale Abwasserbeseitigung. Mit der Zahl der Wohneinheiten steigen bei typisierender und pauschalierender Betrachtung der potentielle Abwasseranfall eines Grundstücks und damit sowohl die in Anspruch genommene Vorhalteleistung an Abwasserbeseitigungskapazität als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten. Der Wohneinheitenmaßstab stellt insoweit regelmäßig eine Verfeinerung des (Frischwasser-)Zählermaßstabes dar, der bei typisierender und pauschalierender Betrachtung ebenfalls einen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Abwasserbeseitigungskapazität für ein Grundstück vorgehalten wird und welche (anteiligen) Vorhaltekosten das auslöst. Der verfeinernde Charakter des Wohneinheitenmaßstabes beruht dabei auf dem Umstand, dass der Zählermaßstab infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 39; Urteil vom 6. Juni 2007, OVG 9 A 77.05, juris, Rdnr. 32; Urteil vom 26. November 2008, OVG 9 B 17.08, juris, Rdnr. 39). Eine noch weitere Verfeinerung (etwa in Richtung eines Abstellens auf die Wohnungsgröße oder die Zahl der darin lebenden Personen) kann lediglich geboten sein, wenn andernfalls die Leistungsorientiertheit des Gesamtsystems aus Grund- und Mengengebühr verloren ginge. Der Wohneinheitenmaßstab darf ohne weiteres auch um Regelungen ergänzt werden, die die Erfassung wohnungsloser Grundstücke ermöglichen. Insoweit kommt grundsätzlich auch eine Kombination mit einem weiteren Maßstab wie dem Zählermaßstab in Betracht (vgl. dazu OVG Bbg, Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78.00/NE, juris, Rdnr. 97). Allerdings bedeutet jede Ergänzung eines zulässigen Grundgebührenmaßstabs um einen weiteren Maßstab denknotwendig eine Wertung, wie das nach dem einen Maßstab Gezählte im Vergleich zu dem nach dem anderen Maßstab Gezählte gewichtet wird. Eine solche Gewichtung wird dabei zumindest stillschweigend vorgenommen, indem für die nach den beiden Maßstäben gezählten Größen bestimmte Grundgebührensätze festgelegt werden. Gewisse Brüche und Ungereimtheiten sind insoweit unvermeidlich und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen. Gleichwohl muss aber sichergestellt sein, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt. Die Unmöglichkeit, einen Maßstab für alle Arten von Grundstücken durchzuhalten, bedeutet nicht, dass in Anknüpfung an unterschiedliche Grundstücksarten praktisch zwei Grundgebühren erhoben werden dürften, deren Ergebnisse von vornherein jeglicher Gleichheitsprüfung entzogen wären. Soweit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 22. Mai 2002, 2 D 78/00.NE, juris, Rdnr. 97, anders zu verstehen sein sollte, folgt der erkennende Senat dem nicht. Diesen Anforderungen wird die hier gewählte Gestaltung nicht gerecht. Zwar bestehen vorliegend keine Bedenken gegen die Wahl des Wohneinheitenmaßstabs. Insbesondere musste hier entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen keine weitere Verfeinerung etwa in Richtung einer Grundgebührenbemessung nach der Größe der Wohneinheiten oder der Zahl der darin lebenden Personen vorgenommen werden, nachdem im Jahr 2010 über die Grundgebühren nur ca. 21 % der Gesamtkosten der Anlage umgelegt werden sollten. Indessen hat der Antragsgegner den Wohneinheitenmaßstab hier in einer Weise mit dem Zählermaßstab kombiniert, die zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten führt. Die Gewichtung ergibt sich dabei stillschweigend aus den jeweils festgelegten Gebührensätzen. Dabei fällt Folgendes auf: Die kleinste satzungsmäßig relevante Zählerkategorie (Nennbelastung bis 2,5 m³/h) könnte bis zu 30 Wohneinheiten versorgen, wird vorliegend aber grundgebührenmäßig niedriger gewichtet (72 Euro) als zwei Wohneinheiten (110,40 Euro). Die nächst größere Zählerkategorie (Nennbelastung bis 10 m³/h) könnte noch deutlich mehr Wohneinheiten versorgen, wird aber grundgebührenmäßig niedriger gewichtet (288 Euro) als sechs Wohneinheiten (331,20 Euro), für deren Versorgung nicht einmal der kleinere Zähler erforderlich wäre. Dafür ist eine plausible Erklärung weder vom Antragsgegner vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich. b) Ungeachtet dessen lassen die in Rede stehenden Regelungen auch nicht erkennen, wie die Grundgebühr für solche Grundstücke berechnet wird, die lediglich einen Wasserzähler, aber eine gemischte Nutzung aus Wohnnutzung und sonstiger, insbesondere gewerblicher Nutzung (etwa Ladengeschäfte) aufweisen. Der Wortlaut der Regelungen ist insoweit unergiebig. Das gleiche gilt für den erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung. Mit der ab dem 1. April 2010 geltenden Umstellung auf den Wohneinheitenmaßstab hat der Satzungsgeber für Wohngrundstücke - wie ausgeführt - eine Verfeinerung des bis dahin geltenden Zählermaßstabs vorgenommen. In Verbindung mit dem für eine Wohneinheit festgelegten Grundgebührensatz von 55,20 Euro ist es - wegen des Anstieges der Maßstabseinheiten - zugleich zu einer wesentlichen Erhöhung des Grundgebührenaufkommens gekommen, die auch beabsichtigt gewesen ist. Für die sonstigen Grundstücke ist indessen alles beim alten geblieben (Zählermaßstab, gleiche Zäsuren für Gebührensprünge, Gebührensatz). Der Satzungsgeber hat mithin einen Teilbereich der zu regelnden Fälle aus dem Anwendungsbereich des bisher geltenden Zählermaßstabes und der damit verbundenen Sätze herausgenommen und neu geregelt. Für die genaue Abgrenzung dieses Teilbereichs in Mischfällen sind insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Satzungsgeber typisieren und pauschalieren darf, verschiedene Lösungen denkbar. Kehrseite dieses Spielraums ist es, dass keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür bestehen, hier eine bestimmte Lösung als gewählt anzusehen. c) Die genannten Fehler des ab dem 1. April 2010 geregelten Grundgebührenmaßstabs für die zentrale Abwasserentsorgung führen nach dem insoweit anzuwendenden Rechtsgedanken des § 139 BGB auch zur Unwirksamkeit des ab dem 1. April 2010 geregelten Mengenmaßstabs für die zentrale Abwasserentsorgung. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Satzungsgeber es bei Kenntnis der Nichtigkeit des Grundgebührenmaßstabs bei der Regelung des Mengenmaßstabs belassen hätte. D) Die Normenkontrollanträge gegen die Ursprungsfassung der Abwassergebührensatzung 2010 sind, was die Gebührenregelungen in Bezug auf die zentrale Abwasserbeseitigung angeht, zulässig und begründet. I. Die Antragstellerinnen sind hinsichtlich der Abwassergebührensatzung 2010 antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit es um Regelungen zu Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung geht. Hinsichtlich dieser Regelungen - und zwar hinsichtlich aller Regelungen zu Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung - haben die Antragstellerinnen auch die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten. Unbeschadet des Umstandes, dass die Abwassergebührensatzung 2010 zahlreiche Regelungen der Abwassergebührensatzung 2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung wiederholt, hat die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für alle Regelungen der Abwassergebührensatzung 2010 erst mit der Bekanntmachung der Satzung zu laufen begonnen. Dies ergibt sich daraus, dass die auf den 1. Januar 2008 rückwirkende Satzung das Abwassergebührenrecht des Antragstellers erkennbar auf eine vollständig neue Grundlage stellen sollte. II. Im Umfang ihrer Zulässigkeit sind die Normenkontrollanträge gegen die Ursprungsfassung der Abwassergebührensatzung 2010 auch begründet. Zunächst leidet die Ursprungsfassung der Abwassergebührensatzung 2010 hinsichtlich der für die Zeit ab dem 1. April 2010 geltenden Regelungen für die Grundgebühr in Bezug auf die zentrale Abwasserbeseitigung an den gleichen Fehlern wie die Abwassergebührensatzung 2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung, weil die diesbezüglichen Regelungen gleichlautend sind. Darüber hinaus ist die Ursprungsfassung der Abwassergebührensatzung 2010 auch deshalb fehlerhaft, weil die Regelungen über die Erhebung von Starkverschmutzerzuschlägen unvollständig und unbestimmt sind, und weil dies die Nichtigkeit der Gebührenregelungen für die zentrale Abwasserbeseitigung insgesamt nach sich zieht. Die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlages knüpft nach § 4 Abs. 3 AGS 2010 an "höhere" BSB5 und CSB-Konzentrationen an. Dies setzt zwingend eine Festlegung der BSB5 und CSB-Konzentrationen an, bis zu der noch kein Starkverschmutzerzuschlag erhoben wird. Eine solche Festlegung ist in der Ursprungsfassung der Abwassergebührensatzung 2010 nicht zu finden. Sie ergibt sich auch nicht durch einen Rückgriff auf § 8 Abs. 2 der Entwässerungssatzung des Beklagten, der erstens Einleitungsgrenzwerte festlegt und zweitens nicht einmal insoweit einen BSB5-Wert bestimmt. Die Regelung des § 4 Abs. 3 bis 6 AGS 2010 ist danach unvollständig, mithin unbestimmt und nichtig. Dies zieht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB die Gesamtnichtigkeit der Gebührenregelungen betreffend die zentrale Abwasserbeseitigung nach sich, weil nicht anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber die Satzung auch ohne Regelung eines Starkverschmutzerzuschlages erlassen hätte. E) Die Normenkontrollanträge gegen die 1. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung 2010 sind wegen Versäumnis der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. F) Die Normenkontrollanträge gegen die 2. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung 2010 sind zulässig, was die Regelung der Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung angeht. Sie sind insoweit auch begründet. Dies folgt bereits daraus, dass diesbezüglichen Regelungen der 2. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung 2010 auf die Änderung nichtiger Regelungen gerichtet sind, wie sich aus den Erwägungen zu D) ergibt. G) Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO und § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragsstellerinnen wenden sich gegen Abwassergebührensatzungen des Antragsgegners. Am 9. Oktober 2006 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners eine Abwassergebührensatzung (im Folgenden: Abwassergebührensatzung 2006 - AGS 2006). Diese wurde am nächsten Tag vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 9. November 2006 im Amtsblatt für den Landkreis E... sowie am 31. Mai 2007 im Amtsblatt des Antragsgegners bekanntgemacht. Am 26. März 2007 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners eine 1. Änderungssatzung. Die 1. Änderungssatzung wurde am 27. März 2007 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 31. Mai 2007 im Amtsblatt des Antragsgegners bekanntgemacht. Am 21. Mai 2007 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners eine 2. Änderungssatzung. Die 2. Änderungssatzung wurde am 22. Mai 2007 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 31. Mai 2007 im Amtsblatt des Antragsgegners bekanntgemacht. Am 15. März 2010 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners eine 3. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung 2006 (3. ÄndS-AGS 2006). Diese wurde am folgenden Tag vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 26. März 2010 im Amtsblatt des Antragsgegners bekanntgemacht. Nach ihrem Artikel 2 tritt die 3. Änderungssatzung am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am 18. Oktober 2010 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners eine neue Abwassergebührensatzung (Abwassergebührensatzung 2010 - AGS 2010). Diese wurde am folgenden Tag vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 29. Oktober 2010 im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht. Nach ihrem § 14 tritt die Abwassergebührensatzung 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft. § 4 der Abwassergebührensatzung 2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung und § 4 der Abwassergebührensatzung 2010 in ihrer Ursprungsfassung haben folgenden Wortlaut: § 4 AGS 2006 i. d. F. d. 3. ÄndS § 4 AGS 2010 § 4 Gebührensätze (1) Für die Benutzung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und Einrichtungen zur dezentralen Abwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen gemäß § 1 (1) der Entwässerungssatzung wird eine Grund- und eine Mengengebühr erhoben. Als Mengengebühr wird bis zum 30. Juni 1997 eine Gebühr von 7,00 DM und ab dem 1. Juli 1997 eine Gebühr von 7,97 DM (entspricht 4,07 Euro) je Kubikmeter zugeführten Abwassers aus öffentlichen und/oder privaten Wasserversorgungsanlagen in die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen erhoben. Die Mengengebühren für Fäkalien bzw. Fäkalschlamm sind in den nachfolgenden §§ 5a und 5b geregelt. Die Grundgebühr für die dezentrale Abwasserbeseitigung wird erst ab dem 1. Januar 2000 erhoben. § 4 Gebührensätze (1) Für die Benutzung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und Einrichtungen zur dezentralen Abwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen gemäß § 1 (1) der Entwässerungssatzung wird eine Grund- und eine Mengengebühr erhoben. Als Mengengebühr wird eine Gebühr 4,07 Euro je Kubikmeter zugeführten Abwassers aus öffentlichen und/oder privaten Wasserversorgungsanlagen in die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen erhoben. Die Mengengebühren für Fäkalien bzw. Fäkalschlamm sind in den nachfolgenden §§ 5a und 5b geregelt. Die Grundgebühr für die dezentrale Abwasserbeseitigung wird erst ab dem 1. Januar 2000 erhoben. Bis zum 31. März 2010 wird die Grundgebühr nach der Nennbelastung der verwendeten Wasserzähler bemessen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennbelastung der einzelnen Wasserzähler bemessen. Sofern die Nennbelastung der verwendeten Wasserzähler durch Feuerlöscheinrichtungen oder durch Verbraucherstellen mitbestimmt wird, die keinen Anschluss an das Abwassernetz haben, wie beispielsweise Gartenzapfstellen, wird auf Antrag bei der Berechnung der Grundgebühr die Nennbelastung zugrunde gelegt, die ohne diese Einrichtung erforderlich wäre. [unverändert] Die Grundgebühr beträgt pro Jahr, taggenau berechnet auf den Wasserzähler bezogen, der Nennbelastung Die Grundgebühr beträgt pro Jahr, taggenau berechnet auf den Wasserzähler bezogen, der Nennbelastung ab dem 01. Juli 1993 [keine Regelung] 1,5 m³/h - 2,5 m³/h 96 DM mit Nennbelastung 3,5 m³/h - 10 m³/h 432 DM mit Nennbelastung 15 m³/h - 25 m³/h 576 DM mit Nennbelastung 40 m³/h 1.920 DM mit Nennbelastung 60 m³/h - 100 m³/h 3.840, DM mit Nennbelastung 150 m³/h und Verbundzähler 5.750, DM ab dem 01. Januar 2002 [keine Regelung] 1,5 m³/h - 2,5 m³/h 49,08 Euro mit Nennbelastung 3,5 m³/h - 10 m³/h 220,88 Euro mit Nennbelastung 15 m³/h - 25 m³/h 294,50 Euro mit Nennbelastung 40 m³/h 981,68 Euro mit Nennbelastung 60 m³/h - 100 m³/h 1.963,36 Euro mit Nennbelastung 150 m³/h und Verbundzähler 2.945,04 Euro ab dem 01. März 2006 ab dem 01. März 2006 1,5 m³/h - 2,5 m³/h 72,00 Euro mit Nennbelastung 3,5 m³/h - 10 m³/h 288,00 Euro mit Nennbelastung 15 m³/h - 25 m³/h 720,00 Euro mit Nennbelastung 40 m³/h 1.152,00 Euro mit Nennbelastung 60 m³/h - 100 m³/h 2.880,00 Euro mit Nennbelastung 150 m³/h und Verbundzähler 4.320,00 Euro [unverändert] ab dem 1. April 2010 ab dem 1. April 2010 Die Grundgebührenerhebung erfolgt für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke nach der Anzahl der Wohneinheiten und für gewerbliche oder sonstige Anschlüsse differenziert nach der Wasserzählergröße. Grundgebühr pro Jahr, taggenau berechnet, pro Wohneinheit 55,20 Euro. Grundgebühr pro Jahr, taggenau berechnet, für gewerbliche oder sonstige Benutzung nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler [unverändert] 1,5 m³/h - 2,5 m³/h 72,00 Euro mit Nennbelastung 3,5 m³/h - 10 m³/h 288,00 Euro mit Nennbelastung 15 m³/h - 25 m³/h 720,00 Euro mit Nennbelastung 40 m³/h 1.152,00 Euro mit Nennbelastung 60 m³/h - 100 m³/h 2.880,00 Euro mit Nennbelastung 150 m³/h und Verbundzähler 4.320,00 Euro [unverändert] Bei Grundstücken, die keinen Wasserzähler verwenden, wird die Nennleistung des Wasserzählers festgesetzt, der nach den geltenden DIN-Vorschriften oder den nachgewiesenen Pumpenleistungen erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zugeführten Wassermengen zu messen. [ unverändert] (2) Ist die Zuführung von Wasser aus Wasserversorgungsanlagen nicht messbar, so ist auf Kosten des Anschlussnehmers eine Messeinrichtung in die Grundstücksentwässerungsanlage einzubauen. [unverändert] (3) Für höhere BSB5- bzw. CSB-Konzentrationen ermittelt sich der Starkverschmutzerzuschlag (Z) wie folgt: Z = f x GB f - Starkverschmutzerfaktor GB - AW-Gebührenanteil für die Behandlung in Euro/m³ f = (KE - KN) : KN x a KE – erhöhte BSB5 bzw. CSV – Konzentration im mg/l KN - BSB5 bzw. CSV normal verschmutztes Abwasser in mg/l a - Abminderungsfaktor 0,5 (verschmutzungsabhängiger Jahreskostenanteil) Grundlage für die Berechnung ist die Abwassermengengebühr (GN) für normal verschmutztes Abwasser nach § 8 (2) der Entwässerungssatzung (EWS) für die öffentlichen Entwässerungsanlagen des HWAZ (aufgesplittet in die Gebührenanteile GN = GA + GB). GA… Abwasserableitung = 40 % GB… Abwasserbehandlung = 60 % Die Starkverschmutzergebühr ermittelt sich somit Gst = GN + Z Gst - Starkverschmutzergebühr (4) Der Berechnung wird die BSB5- und CSB-Konzentration zugrunde gelegt, die von dem Verband aufgrund eines Messprogramms Mischproben über den Produktionszeitraum von einer Woche für jede Einleitungsstelle ermittelt wird. Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich auf Abwasser in der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe. Wird während des Messprogramms an der gleichen Einleitungsstelle noch Niederschlagswasser eingeleitet, so wird die Messung verworfen, sobald die Niederschlagsmenge mehr als 10 % der eingeleiteten Abwassermenge beträgt. (5) Es werden aufgrund dieser Satzung zum Zweck der Berechnung des Zuschlages folgende Festsetzungen getroffen: a.) Die gemessenen BSB5- und CSB-Konzentrationen gelten ab der Messung ein Jahr lang, danach ist neu zu bemessen. b.) Bei mehreren Einleitungsstellen ins Kanalnetz wird der Zuschlag für jede Einleitungsstelle gesondert berechnet. Die gebührenpflichtige Wassermenge nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a.) und § 3 Abs. 1 Buchstabe a.) wird im Verhältnis der bei der Messung ermittelten Wassermengen auf die einzelnen Einleitungsstellen verteilt. (6) Macht der Gebührenpflichtige geltend, dass sich durch Veränderungen an den Entwässerungseinrichtungen oder durch Umstellungen an der Produktion die BSB5- und CSB-Konzentrationen im Abwasser oder die mengenmäßige Verteilung des Gesamtabflusses auf einzelne Einleitungsstellen geändert hat, so führt der Verband vor Ablauf des in Abs. (5) genannten Zeitpunktes auf Antrag und auf Kosten des Gebührenschuldners eine erneute Messung durch. Die Messergebnisse werden der Gebührenschuld ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt. Am 19. September 2011 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners eine 1. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung 2010 (1. ÄndS-AGS 2010). Diese wurde am folgenden Tag vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 30. September 2011 im Amtsblatt des Antragsgegners bekanntgemacht. Nach ihrem Artikel 2 trat die 1. Änderungssatzung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Am 27. Februar 2012 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners eine 2. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung 2010 (2. ÄndS-AGS 2010). Diese wurde am folgenden Tag vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und am 9. März 2012 im Amtsblatt des Antragsgegners bekanntgemacht. Nach ihrem Artikel 2 trat die 2. Änderungssatzung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Antragstellerinnen sind zwei Wohnungsbaugenossenschaften mit Liegenschaften im Verbandsgebiet des Antragsgegners. Sie sind für das Jahr 2009 zu folgenden Abwassergebühren für die zentrale Abwasserentsorgung veranlagt worden: Menge (m³) Mengen- gebühr (€) Grund- gebühr (€) Summe (€) (WE) Antragstellerin zu 1) L... 2301 9.365,07 288 51 S... 243 989,00 72 8 2 8,14 72 1 G. A... 994 4.045,58 72 22 Antragstellerin zu 2) A... 200 814 72 32 A... 378 1.538,46 72 A... 299 1.216,93 72 A... 146 594,72 72 Die Antragstellerinnen haben am 3. November 2010 einen Normenkontrollantrag gegen die Abwassergebührensatzung 2010 und gegen die 3. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung 2006 gestellt. Am 24. Oktober 2012 haben sie die 1. und 2. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung 2010 in ihren Antrag einbezogen. Die Antragstellerinnen bringen vor: Sie müssten wegen der ab dem 1. April 2010 erfolgten - grundsätzlichen - Umstellung des Grundgebührenmaßstabs vom (Wasser-)Zählernenndurchfluss auf die Anzahl der Wohneinheiten deutlich höhere Grundgebühren zahlen. Die betreffenden Satzungen seien indessen bereits formell fehlerhaft. Die Satzungsbeschlüsse litten an fehlerhaften Ladungen zu den Verbandsversammlungen, weil die diesbezüglichen Bekanntmachungsregelungen in der Verbandssatzung ihrerseits fehlerhaft bekannt gemacht worden seien; die Änderungssatzungen zur Verbandssatzung des Antragsgegners hätten nicht durchgehend Hinweise auf sämtliche Fundstellen der vorhergehenden Satzungsänderungen enthalten. Die Satzungsbeschlüsse litten ferner an einer fehlerhaften Stimmgewichtung; die Stimmenzahlen der Verbandsmitglieder seien nicht der aktuellen Bevölkerungsentwicklung angepasst worden. Die angegriffenen Satzungen seien ihrerseits nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die angegriffenen Satzungen seien darüber hinaus auch materiell fehlerhaft. Sie knüpften an eine nicht ordnungsgemäß bekannt gemachte Entwässerungssatzung an. Ihnen liege kein wirksames Entwässerungskonzept zu Grunde. Es habe keine Beschlüsse über die Gebührenkalkulationen gegeben. Das Satzungswerk sei unbestimmt, und zwar wegen der Parallelgeltung der Abwassergebührensatzung 2006 und der Abwassergebührensatzung 2010, wegen unklarer Fälligkeitsregelungen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29. Juni 2010, VG 6 K 694/09) und wegen unzureichender Regelungen über die teilweise angeordnete Rückwirkung. Wegen der unterbliebenen Beitragsveranlagung sogenannter Altanschließer seien gespaltene Gebührensätze für Alt- und Neuanschließer zu regeln gewesen. Die Regelungen über die Mengengebühr sähen eine unzulässige Einheitsgebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung vor. Die Kombination der beibehaltenen Mengengebühr und der neuen Grundgebühr führe zur zweithöchsten Gebührenbelastung im Land Brandenburg. In die Mengengebühr für 2010 sei eine Unterdeckung aus 2008 eingeflossen, die sich auf nicht gebührenfähige Aufwendungen beziehe; dies gelte zumindest für nutzlose Planungsleistungen und Einzel- und Pauschalwertberichtigungen, wenn nicht auch für Altersteilzeitrückstellungen. Außerdem schlage auf die Gebührenkalkulation für 2010 durch, dass die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen für 2007 fehlerhaft erfolgt sei. Die neuen Regelungen über den Grundgebührenmaßstab seien wegen einer unzureichenden Definition der Wohneinheit und einer unzureichenden Erfassung von Mischnutzungen aus Wohnen und Gewerbe unbestimmt. Eine Grundgebührenerhebung sei nur in einem homogenen Satzungsgebiet zulässig. Das Satzungsgebiet des Antragsgegners weise indessen dörfliche Bebauung mit überwiegender Einfamilienhausbebauung und städtische Bebauung mit Mehrfamilienhäusern und mehrstöckigen Wohngebäuden und dementsprechend unterschiedlich hohe Abwasserbeseitigungsfixkosten auf. Die Mieter in den mehrstöckigen Wohngebäuden bezahlten über die Grundgebühr die Versorgung der dörflichen Bereiche mit. Der Wohneinheitenmaßstab missachte im Übrigen den (nach dem Ersten Gossenschen Gesetz) abnehmenden Grenznutzen je zusätzlichem Stockwert. Er benachteilige überdies Eigentümer von Wohngrundstücken gegenüber den Eigentümern von Gewerbegrundstücken und insbesondere gegenüber der Bundeswehr am Standort H.... Auch sei ein einheitlicher Grundgebührensatz für die zentrale und die dezentrale Entsorgung unzulässig. Die Antragstellerinnen beantragen, 1. die Abwassergebührensatzung 2010 und die 1. und 2. Änderungssatzung für unwirksam zu erklären, soweit die Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung geregelt sind. 2. die 3. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung 2006 für unwirksam zu erklären, soweit die Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung geregelt sind. Der Antragsgegner beantragt, die Normenkontrollanträge zurückzuweisen. Er tritt den Rügen der Antragstellerinnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Unterlagen (7 Bände) Bezug genommen.