Urteil
OVG 9 B 13.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:1121.OVG9B13.12.0A
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Leitsätze
Gegen einen für die Bemessung der Schmutzwassermengengebühr vorgesehenen "modifizierten" Frischwassermaßstab bestehen im Einzelfall keine Bedenken. Zwar ist ein modifizierter Frischwassermaßstab als Maßstab der Mengengebühr für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung rechtswidrig, wenn angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im Entsorgungsgebiet davon auszugehen ist, dass der Maßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der tatsächlichen Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasserentsorgung steht. Insoweit müsste allerdings Anlass zu einer Fehlersuche bestehen.(Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Mai 2011 geändert. Die Klage wird, soweit noch anhängig, abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen einen für die Bemessung der Schmutzwassermengengebühr vorgesehenen "modifizierten" Frischwassermaßstab bestehen im Einzelfall keine Bedenken. Zwar ist ein modifizierter Frischwassermaßstab als Maßstab der Mengengebühr für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung rechtswidrig, wenn angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im Entsorgungsgebiet davon auszugehen ist, dass der Maßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der tatsächlichen Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasserentsorgung steht. Insoweit müsste allerdings Anlass zu einer Fehlersuche bestehen.(Rn.19) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Mai 2011 geändert. Die Klage wird, soweit noch anhängig, abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet trotz Abwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Gebührenbescheid vom 23. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2008 ist, soweit der Kläger ihn noch angreift (Schmutzwassergrund- und Mengengebühren für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2007) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid findet die notwendige satzungsrechtliche Grundlage in der am 5. September 2012 beschlossenen Fäkaliensatzung des ZWA Fürstenwalde (FS 2012), die sich nach ihrem § 26 Satz 1 Rückwirkung auf den 1. Januar 2001 beimisst. Die Satzung enthält wie ihre Vorgängersatzung, die am 1. Juni 2006 beschlossene Entsorgungssatzung, besondere Regelungen für zurückliegende Gebührenerhebungen im Verbandsgebiet des WAZV Lebus und der Gemeinde T... (§ 23 ff. FS 2012). Solche Regelungen durfte der ZWA Fürstenwalde als Rechtsnachfolger des WAZV Lebus auch treffen (§ 22b Satz 3 GKG Bbg). Die Fäkaliensatzung 2012 sieht insbesondere vor, dass für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung im Gebiet der Gemeinde Treplin in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Oktober 2007 Grund- und Mengengebühren erhoben werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 24 Abs. 1 bis 3 FS 2012). Die Regelungen erscheinen inhaltlich bestimmt und bilden - zusammen mit den ergänzend geltenden sonstigen Satzungsregelungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 FS 2012) - ein vom notwendigen Regelungsinhalt her (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) ausreichendes Satzungswerk zur Erhebung von Grund- und Mengengebühren. Gegen den für die Bemessung der Schmutzwassermengengebühr vorgesehenen "modifizierten" Frischwassermaßstab (§ 15 FS 2012) bestehen für das Gebiet des WAZV Lebus und den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 30. Oktober 2007 vorliegend keine Bedenken. Zwar ist ein modifizierter Frischwassermaßstab als Maßstab der Mengengebühr für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung rechtswidrig, wenn angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im Entsorgungsgebiet davon auszugehen ist, dass der Maßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der tatsächlichen Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasserentsorgung steht (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Juli 2011, OVG 9 B 28.09, juris). Insoweit besteht vorliegend allerdings kein Anlass zu einer ungefragten Fehlersuche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, 9 CN 1.01, juris, Rdnr. 42 ff.). Ebenfalls keine Bedenken bestehen gegen die hier in Rede stehenden Gebührensätze. Soweit der Kläger behauptet, dass frühere Satzungen stets rechtswidrig gewesen seien, gibt dies nichts für überhöhte Gebührensätze her. Insoweit unergiebig ist auch der klägerische Hinweis auf den im Tatbestand genannten Abhilfebescheid, denn dessen Erlass ist gerade damit begründet worden, bislang seien zu niedrige [!] Gebühren erhoben worden. Schließlich hat auch eine vom Senat von Amts wegen erfolgte Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Gebührenkalkulation nichts für überhöhte Gebührensätze ergeben. Zu einer weitergehenden Prüfung besteht kein Anlass; insoweit gilt wiederum die Maxime, dass das Gericht nicht gehalten ist, ungefragt nach Fehlern zu suchen. Die genannten Regelungen der Fäkaliensatzung 2012 tragen den angegriffenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides inhaltlich; gegen den Bescheid als solchen bestehen auch sonst keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhausgrundstücks in 1..., das über eine abflusslose Schmutzwassersammelgrube entsorgt wird. Die Gemeinde Treplin war zunächst Mitglied des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Lebus (WAZV Lebus). Gegenüber dem Kläger erging unter dem 14. Februar 2007 ein Gebührenbescheid, den der Verbandsvorsteher des WAZV Lebus mit Abhilfebescheid vom 11. Juni 2007 aufhob. Zur Begründung heißt es in dem Abhilfebescheid, dass der WAZV Lebus entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung bislang keine kostendeckenden Gebühren erhoben habe; diesem Mangel solle nunmehr durch eine Neukalkulation und Neufassung des Satzungsrechts abgeholfen werden. Die Gemeinde T... schied mit Wirkung vom 30. Oktober 2007 aus dem WAZV Lebus aus und wurde mit Wirkung zum 1. November 2007 Mitglied des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland (ZWA Fürstenwalde). Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 23. November 2007 veranlagte (noch) der Verbandsvorsteher des WAZV Lebus den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Oktober 2007 zu Grund- und Mengengebühren für die Trinkwasserversorgung sowie zu Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung; die Grundgebühr für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung betrug 48,48 Euro (303 Tage X 0,16 Euro), die Mengengebühr für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung 551 Euro (95 m³ X 5,80 Euro/m³). Den vom Kläger unter dem 8. Dezember 2007 mit dem Argument erhobenen Widerspruch, dass sich das einschlägige Satzungswerk des WAZV Lebus seit 1999 stets als rechtswidrig erwiesen habe, wies der Verbandsvorsteher des WAZV Lebus mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2008 zurück. Der WAZV Lebus wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in den ZWA Fürstenwalde eingegliedert. Mit seiner bereits am 11. Februar 2008 erhobenen Klage hat der Kläger nach Ergehen einer Betreibensaufforderung vorgebracht: Aus Sicht des Klägers sei die Gebührenkalkulation nicht nachvollziehbar, und zwar insbesondere in Anbetracht des Ausscheidens der Gemeinde Treplin aus dem Zweckverband mit Wirkung vom 1. Januar 2008. Zudem belege der Abhilfebescheid vom 11. Juni 2007 die Rechtswidrigkeit der Kalkulation. Nach Rücknahme der Klage in Bezug auf die Trinkwassergebühren hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid vom 23. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2008 mit Urteil vom 12. Mai 2011 hinsichtlich der Schmutzwassergrund- und Mengengebühren in Höhe von insgesamt 599,48 Euro aufgehoben: Die am 12. Dezember 2006 beschlossene Abwassergebührensatzung des WAZV Lebus (AGS Lebus 2006) stelle keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung dar, weil § 8 Abs. 2 AGS Lebus 2006 lediglich eine Fälligkeitsregelung in Bezug auf die Gebühren für die zentrale, nicht aber in Bezug auf die Gebühren für die dezentrale Entsorgung enthalte. Das Urteil ist dem Beklagten am 26. Mai 2011 zugegangen. Er hat am 7. Juni 2011 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 25. Juli 2011 begründet. Der erkennende Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 21. Mai 2012 zugelassen. Der Zulassungsbeschluss ist dem Beklagten am 24. Mai 2012 zugegangen. Mit der erstmalig am 25. Juni 2012 begründeten Berufung bringt der Beklagte sinngemäß Folgendes vor: Der ZWA Fürstenwalde habe am 1. Juni 2011 eine neue Satzung über die dezentrale öffentliche Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen beschlossen (Entsorgungssatzung 2011 - ES 2011), die nach ihrem § 26 Satz 1 rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten sei. Diese Satzung erfasse auch das seinerzeitige Verbandsgebiet des WAZV Lebus, weil der ZWA Fürstenwalde dessen Rechtsnachfolger geworden sei. Die Satzung trage den angegriffenen Bescheid. Im Übrigen sei § 8 Abs. 2 AGS Lebus 2006 ungeachtet seines Wortlauts dahin auszulegen gewesen, dass er eine Fälligkeitsregelung auch hinsichtlich der Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung enthalten habe; die AGS Lebus 2006 sei eine Neufassung gewesen, bei der erstmals die Gebührenregelungen für die zentrale und die dezentrale Entsorgung zusammengefasst worden seien. Der Umstand, dass der Wortlaut der Fälligkeitsregelung sich nur auf die zentrale Entsorgung bezogen habe, beruhe letztlich auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Mai 2011 zu ändern und die Klage, soweit noch anhängig, abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er beruft sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und seine erstinstanzlich vorgebrachten Klagegründe und macht ergänzend geltend, der WAZV Lebus sei gerade dem ZWA Fürstenwalde beigetreten, weil er zuvor erhebliche Fehlkalkulationen vorgenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.