Beschluss
OVG 9 L 9.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0304.OVG9L9.13.0A
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine in § 46 Abs 2 ZPO erwähnte sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse, die ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklären, ist durch die mit Wirkung zum 1. Januar 1997 neugefasste Bestimmung in § 146 Abs 2 VwGO ausgeschlossen.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Februar 2013 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in § 46 Abs 2 ZPO erwähnte sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse, die ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklären, ist durch die mit Wirkung zum 1. Januar 1997 neugefasste Bestimmung in § 146 Abs 2 VwGO ausgeschlossen.(Rn.3) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Februar 2013 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nicht statthaft und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Um einen solchen Beschluss handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat damit über ein Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht K... entschieden. Auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses ist die Klägerin in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen worden. Aus der Verweisung auf alle Vorschriften des 4. Titels des 1. Abschnitts des 1. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 41 bis 49 ZPO) kann die Klägerin nichts ihr Günstigeres ableiten; eine in § 46 Abs. 2 2. Fall ZPO erwähnte sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse, die ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklären, ist durch die mit Wirkung zum 1. Januar 1997 neugefasste Bestimmung in § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Soweit für Ausnahmefälle anderes vertreten wird (vgl. Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 54 Rn. 125), widerspricht dies dem klaren Gesetzeswortlaut. Im Übrigen dürften die genannten Fallgestaltungen im Bereich dessen liegen, bei dem ausreichender Rechtsschutz - unter Umständen - über eine Anhörungsrüge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 -, juris) oder - ungeachtet des § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO - im Rechtsmittelverfahren betreffend die Hauptsache gewährleistet werden kann, weil in der Behandlung des Befangenheitsgesuchs eine willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters zu sehen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).