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Beschluss

OVG 9 S 19.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0313.OVG9S19.12.0A
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Leitsätze
Es ist gerade Voraussetzung einer Kostenspaltung, also der Erhebung eines Erschließungsteilbeitrags, dass noch nicht die volle Beitragspflicht entstanden ist, also dass noch nicht alle Herstellungsmerkmale der gesamten Anlage - einschließlich Grunderwerb - verwirklicht sind.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.733,45 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist gerade Voraussetzung einer Kostenspaltung, also der Erhebung eines Erschließungsteilbeitrags, dass noch nicht die volle Beitragspflicht entstanden ist, also dass noch nicht alle Herstellungsmerkmale der gesamten Anlage - einschließlich Grunderwerb - verwirklicht sind.(Rn.16) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.733,45 EUR festgesetzt. I. Der Antragsgegner ließ auf dem unbebauten früheren Grenzstreifen im Umfeld des früheren Potsdamer Platzes und des früheren Potsdamer Bahnhofs in Berlin unter anderem die Eichhornstraße, die Linkstraße, die Gabriele-Tergit-Promenade und die Potsdamer Straße als öffentliche Straßen (neu) anlegen. Ebenso ließ er in diesem Gebiet mehrere Grünflächen anlegen – unter ihnen den Tilla-Durieux-Park. Die Grünflächen sollten nach der Begründung des Bebauungsplans II-B 5 zur Deckung des Bedarfs an wohnungsnahen Grünflächen, für einen „nordsüdlich gerichteten Grünzug“ wie auch zum Ausgleich für unter anderem die Eingriffe durch den Straßenbau dienen. Die Antragstellerin ist Grundstückseigentümerin in der Nähe des Tilla-Durieux-Parks. Mit jeweils einem Bescheid vom 13. September 2011 forderte der Antragsgegner für drei Grundstücke der Antragstellerin jeweils einen Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Tilla-Durieux-Parks, wobei er den Park als Erschließungsanlage ansah. Die Antragstellerin begehrt gegen diese Bescheide vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Februar 2012 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin abgelehnt. Gegen den ihr am 21. Februar 2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23. Februar 2012 Beschwerde eingelegt und diese am 21. März 2012 erstmals begründet. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Beschwerdeführers entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss hält einer auf das Vorbringen der Antragstellerin bezogenen Überprüfung stand. Das Verwaltungsgericht hat nichts Überwiegendes dafür gesehen, dass das Erschließungsbeitragsrecht hier durch die Kostenerstattungsvorschriften in Bezug auf Ausgleichsmaßnahmen betreffend Eingriffe in Natur und Landschaft (§§ 135a ff. BauGB) verdrängt werde. Dabei hat es offen gelassen, ob eine Sperrwirkung der §§ 135a ff. BauGB - allein - schon deshalb entfalle, weil Ausgleichsansprüche nach §§ 135a BauGB ausschieden, nachdem die Ausgleichsmaßnahmen nicht einzelnen Grundstücken zugeordnet worden seien. Vielmehr hat es eine Sperrwirkung der §§ 135a BauGB hier deshalb nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten, weil zur fehlenden Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Grundstücken hinzukomme, dass der Tilla-Durieux-Park als Erschließungsanlage in Gestalt einer selbstständigen Grünanlage auch errichtet worden wäre, wenn überhaupt kein Ausgleichserfordernis bestanden hätte und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass der naturschutzrechtliche Gesichtspunkt deutlich überwiege. Dem hält die Beschwerde entgegen: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die §§ 127 ff. BauGB nicht anwendbar seien und vielmehr die Kostenerstattungsregelungen in den §§ 135a ff. BauGB als speziellere Regelungen einschlägig seien, weil die Fläche des jetzigen Tilla-Durieux-Parks nach der Begründung des Bebauungsplans II-B 5 als Ausgleichsfläche für naturschutzrechtliche Eingriffe an anderer Stelle des Plangebiets vorgesehen sei. Diese Rüge greift nicht; die Beschwerde setzt sich nicht hinreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat Umstände des Einzelfalles angeführt, deren gemeinsames Vorliegen mit einer fehlenden Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu konkreten Eingriffsgrundstücken die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts überwiegend wahrscheinlich mache. Zu diesen für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Umständen, nämlich dass „alles dafür spreche, dass die fragliche Anlage zu Erschließungszwecken auch errichtet worden wäre, wenn das Ausgleichserfordernis nicht bestanden hätte“ und dass „auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, dass die naturschutzrechtliche Zielsetzung deutlich überwiegt“, verhält sich die Beschwerde nicht. Auch die Behauptung der Beschwerde, es könne „nicht darauf ankommen, ob der Tilla-Durieux-Park als bloße Ausgleichsmaßnahme konzipiert wurde und ggf. auch andere Erschließungsfunktionen eine Bedeutung hatten“, beinhaltet keine Auseinandersetzung mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses. Soweit die Beschwerde meint, es könne „nicht davon ausgegangen werden, dass die Erschließungsfunktion gegenüber der Ausgleichsfunktion überwiegt“, weil es dafür keine Anhaltspunkte gebe, greift dieser Einwand schon deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht eine solche Annahme nicht vertreten hat. Es ist nicht davon ausgegangen, dass der Plangeber eine vorrangige Erschließungsfunktion festgelegt habe. Vielmehr hat es genügen lassen, dass dem Tilla-Durieux-Park „auch, wenn nicht sogar vorrangig, eine wesentliche Erschließungsfunktion“ beigemessen worden sei, dass also die „naturschutzrechtliche Zielsetzung“ nicht deutlich überwiege. Ob die Erschließungsfunktion („wenn nicht sogar“) vorrangig sei, war für das Verwaltungsgericht danach nicht entscheidungserheblich. Auch soweit die Antragstellerin meint, dass das „Nebeneinander von eingriffskompensatorischer Funktion und Erschließungsfunktion“ nicht dazu führen könne, „dass das Land Berlin die Kosten für die Herstellung der Anlage zweimal abrechnen kann“, zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht Gegenteiliges vertreten hätte. Ohne Erfolg macht die Beschwerde ferner geltend, der Tilla-Durieux-Park sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts deshalb keine beitragspflichtige Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, weil er vor allem von Touristen in Anspruch genommen werde. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die überwiegende Nutzung durch Touristen ergebe sich aus der zentralen Lage des Parks am Potsdamer Platz, den Potsdamer Platz Arcaden und dem Sony Center, rechtfertigt dies nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Näheres ist nicht belegt; die Lage ist insoweit offen und muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihr Widerspruchsschreiben vom 10. Oktober 2011 geltend macht, dass „sich in der Nähe bereits zahlreiche andere Grün- und Erholungsflächen befinden“, setzt sie sich nicht mit den betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 6 f. des Beschlussabdrucks) auseinander. Auch soweit sie im Übrigen auf ihren „Vortrag aus der ersten Instanz“ verweist, handelt es um keine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Auch aus dem Einwand, es bestünden erhebliche Zweifel an einer korrekten Aufwandsermittlung, ergibt sich nichts zu Gunsten der Antragstellerin. So greift der Vorwurf nicht, es sei nicht nachvollziehbar, „wie sich die Gesamtkosten insgesamt auf über EUR 3 Mio. belaufen konnten“. Der Antragsgegner hat in mehreren in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Übersichten (u.a. Bl. 3, 14 des Abschnitts „Herstellung“ der von der Antragstellerin eingesehenen Beiakte 1) aufgeführt, wie sich die Gesamtkosten zusammensetzen. Ebenso rügt die Beschwerde ohne Erfolg, dass in die Herstellungskosten die Kosten der Wippen mit mehr als 116.000,00 Euro einbezogen worden seien, obwohl diese schon seit Jahren außer Funktion seien. Sie verkennt, dass der von ihr geschilderte Umstand nicht die Höhe der Herstellungskosten betrifft und hält dem Antragsgegner in diesem Zusammenhang weiter zu Unrecht vor, dass für Planungs- und Ausführungsmängel die entsprechenden Bau- oder Ingenieurfirmen in Anspruch zu nehmen seien. Um Kosten der Mängelbeseitigung geht es indessen vorliegend nicht. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass an der Aufwandsverteilung erhebliche Zweifel bestünden, greift auch dieses Vorbringen nicht. Die Antragstellerin meint, das Flurstück 01714/020 (... sei zu Unrecht veranlagt worden, weil es klar außerhalb der 200-m-Luftlinie liege und „besondere Gründe für die Überschreitung der 200-m-Luftlinie an dieser Stelle“ nicht bestünden. Damit setzt es sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat die Einbeziehung des genannten Flurstücks für nachvollziehbar angesehen, „weil dieses zusammen mit dem innerhalb des 200-m-Bereichs liegenden südlich angrenzenden Nachbargrundstück einen einheitlichen Baukomplex bildet, wie der Antragsgegner in einem Vermerk in der dieses Grundstück betreffenden Veranlagungsakte ausführlich dargelegt hat“; zudem spreche die geringe Größe für seine Einbeziehung, „womit nur eine ganz geringe Erweiterung des Abrechnungsgebiets quasi um ein Anhängsel zum Nachbargrundstück“ erfolge. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht näher. Soweit sie meint, auf eine Baulast könne nicht abgestellt werden, kommt es darauf nicht an, weil dies auch für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Der weitere Einwand, ihre übrigen Grundstücke in der Dessauer Straße fielen „nur zu einem kleinen Teil, wenn überhaupt, in den 200 m Luftkreis“, greift ebenso wenig. Dass eines ihrer Grundstücke gänzlich außerhalb des 200-m-Bereichs läge, legt sie (abgesehen vom Flurstück 01714/020; dazu bereits oben) nicht dar. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 10. Februar 2010 (- OVG 9 S 114.09 -, Juris) angeführt, dass auch Grundstücke, die nur mit ihrer Rückseite oder nur mit wenigen Quadratmetern innerhalb des 200-m-Bereichs liegen, in ihrer Gesamtheit erschlossen und damit beitragspflichtig seien. Dies dürfte gerade auch das Flurstück 2171 der Antragstellerin betreffen, das ausweislich der Karte in der Veranlagungsakte (S. 13 der Beiakte 2) mit seinem westlichen Teil innerhalb des 200-m-Umkreises des Tilla-Durieux-Parks liegen dürfte. Inwieweit die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass ihre Grundstücke „von westlicher Seite […] - über die Dessauer Str., also über die den Park abgewandte Seite“ erschlossen würden, zeigt sie nicht auf, dass dieser Umstand überwiegend wahrscheinlich zu einem ihr günstigeren Ergebnis führen müsste. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt schließlich nicht deshalb in Betracht, weil das Verwaltungsgericht entsprechend der Beschwerdebegründung den Lauf der Erhebungsfristen verkannt hätte. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die vierjährige Erhebungsfrist wegen des noch nicht abgeschlossenen Grunderwerbs mit dem Ausspruch über die Kostenspaltung insoweit erst im August 2011 zu laufen begonnen habe. Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, dass die Erhebungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die Erschließungsbeitragspflicht entstanden sei, die wiederum die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage voraussetze, verkennt sie, dass bei der Erhebung von Erschließungsteilbeträgen im Wege der Kostenspaltung an die Stelle des Zeitpunkts der sachlichen Erschließungsvollbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BauGB) der Zeitpunkt tritt, in dem die Erschließungsteilbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BauGB) entstehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 4.91 -, Juris Rn. 17). Der vom Verwaltungsgericht für den Lauf der Erhebungsfrist als maßgeblich erachtete Ausspruch über die Kostenspaltung war vorliegend entgegen der Beschwerdebegründung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Grunderwerb noch nicht abgeschlossen war. Denn es ist gerade Voraussetzung einer Kostenspaltung, also der Erhebung eines Erschließungsteilbeitrags, dass noch nicht die volle Beitragspflicht entstanden ist, also dass noch nicht alle Herstellungsmerkmale der gesamten Anlage - einschließlich Grunderwerb (vgl. § 14 Nr. 1 EBG) - verwirklicht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1968 - IV C 65.66 -, Juris Rn. 10). Insoweit reklamiert die Beschwerde zwar zutreffend, dass Grundlage der Kostenspaltung - anders als vom Verwaltungsgericht zitiert - nicht § 13 Abs. 1 Nr. 6 EBG, sondern § 13 Abs. 2 EBG sei, weil erstere Vorschrift für Verkehrsanlagen und die zweitgenannte Vorschrift für selbständige Parkflächen und Grünanlagen gilt. Der Hinweis auf eine Verwechselung beim Zitieren einer Vorschrift entsprechenden Inhalts erschüttert aber nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Kostenspaltung zulässigerweise erfolgt sei, nachdem der Grunderwerb noch nicht abgeschlossen sei. Die Antragstellerin unterstellt ferner „hilfsweise“, „dass die endgültige Herstellung im Sinne von § 13 Abs. 2 EBG unabhängig vom Grunderwerb“ sei. Auch dies greift nicht. Ihre Annahme widerspricht der gesetzlichen Bestimmung der Merkmale der endgültigen Herstellung in § 14 EBG, zu denen der Grunderwerb zählt. Soweit die Beschwerde erstmals mit Schriftsatz vom 4. Juli 2012 geltend macht, die Erhebungsfrist sei deshalb abgelaufen, weil der Grunderwerb doch bereits früher abgeschlossen gewesen sei, kommt es darauf schon wegen Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nicht an. Schließlich greift auch nicht, soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihren früheren Schriftsatz vom 16. Februar 2012 geltend macht, für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung fehle es an einer Mehrkostenverzichtserklärung. Gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen. Dass die Erschließungsbeitragspflichtigen mit mehr Kosten als bei plangemäßer Herstellung belastet würden, erscheint indessen nach dem fristgerechten Beschwerdevorbringen nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Verwaltungsvorgang (Beiakte 1, Allgemeine Unterlagen, S. 65 f.) findet sich in einem Vermerk vom 25. Juni 2008 die Feststellung des Antragsgegners, dass der Tilla-Durieux-Park die planungsrechtlich festgesetzte Grünanlage um 1.000 m² (Kita-Freifläche) überschreite; damit verbunden wurde eine Bitte um „Abgabe der Erklärung nach § 125 (3) BauGB auf diesem V.“, der durch nachfolgende Unterzeichnung vom 14. Juli 2008 mit dem Gehalt eines betreffenden Mehrkostenverzichts entsprochen worden sein dürfte. Unabhängig davon dürfte der Mehrkostenverzicht, der nicht ersichtlich an eine bestimmte Form gebunden ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 7 Rn. 57 m.w.n.), jedenfalls dadurch bewirkt worden sein, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung der Fläche der Erschließungsanlage und des beitragsfähigen Aufwandes einen Abzug „Anteil Gemeinbedarfsfläche 1.000 m² (beitragsfrei)“ und der betreffenden Kosten vorgenommen hat (vgl. „Zusammenstellung der Herstellungskosten Tilla-Durieux-Park“, Beiakte 1, Herstellung, S. 14) und ausweislich der Anlage A zum jeweiligen Beitragsbescheid nur diese reduzierten Werte der Beitragsveranlagung zugrunde gelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).