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Beschluss

OVG 9 S 27.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0313.OVG9S27.12.0A
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Leitsätze
Das OVG folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach durch eine selbständige Grünanlage grundsätzlich die Grundstücke erschlossen werden, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 9.455,92 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das OVG folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach durch eine selbständige Grünanlage grundsätzlich die Grundstücke erschlossen werden, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 9.455,92 EUR festgesetzt. I. Der Antragsgegner ließ auf dem unbebauten früheren Grenzstreifen im Umfeld des früheren Potsdamer Platzes und des früheren Potsdamer Bahnhofs in Berlin unter anderem die Eichhornstraße, die Linkstraße, die Gabriele-Tergit-Promenade und die Potsdamer Straße als öffentliche Straßen (neu) anlegen. Ebenso ließ er in diesem Gebiet mehrere Grünflächen anlegen – unter ihnen den Tilla-Durieux-Park. Die Grünflächen sollten nach der Begründung des Bebauungsplans II-B 5 zur Deckung des Bedarfs an wohnungsnahen Grünflächen, für einen „nordsüdlich gerichteten Grünzug“ wie auch zum Ausgleich für unter anderem die Eingriffe durch den Straßenbau dienen. Die Antragstellerin ist Grundstückseigentümerin in der Nähe des Tilla-Durieux-Parks. Mit Bescheid vom 10. August 2011 forderte der Antragsgegner für ein Grundstück der Antragstellerin einen Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Tilla-Durieux-Parks, wobei er den Park als Erschließungsanlage ansah. Die Antragstellerin begehrt gegen diesen Bescheid vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. März 2012 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin abgelehnt. Gegen den ihr am 16. März 2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 28. März 2012 Beschwerde eingelegt und diese am 16. April 2012 erstmals begründet. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Beschwerdeführers entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss hält einer auf das Vorbringen der Antragstellerin bezogenen Überprüfung stand. Das Verwaltungsgericht hat nichts Überwiegendes dafür gesehen, dass das Erschließungsbeitragsrecht hier durch die Kostenerstattungsvorschriften in Bezug auf Ausgleichsmaßnahmen betreffend Eingriffe in Natur und Landschaft (§§ 135a ff. BauGB) verdrängt werde. Dabei hat es offen gelassen, ob eine Sperrwirkung der §§ 135a ff. BauGB - allein - schon deshalb entfalle, weil Ausgleichsansprüche nach §§ 135a BauGB ausschieden, nachdem die Ausgleichsmaßnahmen nicht einzelnen Grundstücken zugeordnet worden seien. Vielmehr hat es eine Sperrwirkung der §§ 135a BauGB hier deshalb nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten, weil zur fehlenden Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Grundstücken hinzukomme, dass der Tilla-Durieux-Park als Erschließungsanlage in Gestalt einer selbstständigen Grünanlage auch errichtet worden wäre, wenn überhaupt kein Ausgleichserfordernis bestanden hätte und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass der naturschutzrechtliche Gesichtspunkt deutlich überwiege. Dem hält die Beschwerde entgegen: Die Bestimmung einer Grünanlage zum naturschutzrechtlichen Ausgleich schließe eine Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts auch dann aus, wenn Kostenerstattungsansprüche nach §§ 135a ff.BauGB scheiterten, weil eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu einzelnen Grundstücken unterblieben sei. Soweit eine fehlende Zuordnung der einzelnen Ausgleichsmaßnahmen zu einzelnen Grundstücken die Entstehung von Ausgleichsansprüchen gegen die betreffenden Grundstückseigentümer hindere, führe dies nicht dazu, dass die Maßnahme nunmehr als Erschließungsmaßnahme gegenüber anderen Grundstückseigentümern abgerechnet werden könne. Andernfalls läge auch ein Gleichheitsverstoß vor. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb gegenüber denjenigen, die mit ihren Vorhaben in Natur und Landschaft eingreifen würden, auf die Zuordnung und damit eine Kostenerstattung verzichtet werden dürfe, um die Maßnahme später gegenüber den Grünanlagenanliegern abrechnen zu können. Dies greift nicht. Die Beschwerdebegründung geht an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei, das vorliegend nicht alleinentscheidend auf die fehlende Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Grundstücken abgestellt hat, sondern zusätzlich auf eine Doppelfunktion des Tilla-Durieux-Parks, die sich daraus ergebe, dass der Park auch bei fehlendem Ausgleichsbedürfnis geschaffen worden wäre; hierauf geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Desweiteren meint die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das Erschließungsbeitragsrecht gegenüber dem Kostenerstattungsrecht vorrangig anzuwenden sei, wenn der Plangeber eine vorrangige Erschließungsfunktion in der Begründung zum Bebauungsplan festgelegt habe. Dieser Einwand greift schon deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht eine solche Annahme nicht vertreten hat. Es ist nicht davon ausgegangen, dass der Plangeber eine vorrangige Erschließungsfunktion festgelegt habe. Vielmehr hat es genügen lassen, dass dem Tilla-Durieux-Park „auch, wenn nicht sogar vorrangig, eine wesentliche Erschließungsfunktion“ beigemessen worden sei, dass also die „naturschutzrechtliche Zielsetzung“ nicht deutlich überwiege. Ob die Erschließungsfunktion („wenn nicht sogar“) vorrangig sei, war für das Verwaltungsgericht danach nicht entscheidungserheblich. Soweit die Antragstellerin im Übrigen meint, der Plangeber könne nicht das „Anwendungsprogramm zweier gesetzlicher Regelungen“ durch untergesetzliches Recht „außer Kraft“ setzen, ist für eine solche vermeintliche „Außerkraftsetzung“ nichts dargetan. Überdies sollten gerade die jeweiligen Planaussagen über die zu errichtenden Anlagen, umzusetzenden Maßnahmen und deren Zwecke maßgebliche Anknüpfungspunkte dafür geben können, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Park Ausgleichs- oder Erschließungsfunktion zukommt (vgl. § 9 Abs. 1a BauGB) und der Anwendungsbereich des Kostenerstattungsrechts bzw. des Erschließungsbeitragsrechts eröffnet ist. Auch soweit die Antragstellerin meint, dass der Tilla-Durieux-Park nicht der Versorgung aller (Alt-)Baugebiete in seiner Nähe, sondern ausschließlich der Neubaugebiete am Potsdamer Platz zu dienen bestimmt sei, und dass sich das Verwaltungsgericht bei der Abgrenzung des durch den Park erschlossenen Gebiets daran hätte orientieren müssen, greift dieser Einwand nicht. Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985 - 8 C 17-20.84 -, Juris) und des Senats (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2010 - 9 S 114.09 -, Juris) gefolgt, wonach durch eine selbständige Grünanlage grundsätzlich die Grundstücke erschlossen werden, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind. Rechtssicherheit (Berechenbarkeit) und Praktikabilität würden erfordern, dass das jeweilige Abrechnungsgebiet möglichst eindeutig und ohne nennenswerten Aufwand bestimmbar sei. Eine im Einzelfall aus besonderen Gründen zulässige Ausnahme vom 200-m-Kriterium liege nicht vor; vielmehr würde dieses Kriterium durch ein Kriterium „einheitliches Baugebiet“ ersetzt, wenn der Ansicht der Antragstellerin gefolgt würde. Dafür gebe es indessen keinen Grund, zumal die räumlich nahe Beziehung zur Grünanlage und damit die Nutzungsmöglichkeit für Alt- wie Neubebauung im 200-m-Umkreis in gleicher Weise vorhanden sei. Auch mit diesen tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit das Verwaltungsgericht zudem angenommen hat, dass ohnehin kein „einheitlicher Baukomplex“ vorliege, sondern nur eine „heterogene Neubebauung um den Potsdamer Platz“, erscheint dies angesichts der Verschiedenheit der Baukörper, Grundstücksnutzungen und Eigentumsverhältnisse nicht überwiegend wahrscheinlich unzutreffend; das Beschwerdevorbringen, dass die Neubebauung „durch eine einheitliche Planung entwickelt“ und „einheitlich vollzogen“ worden sei, ändert insoweit nichts. Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf einen Zeitungsartikel geltend macht, dem Antragsgegner sei kein Erschließungsaufwand für den Tilla-Durieux-Park entstanden, weil „der ehemalige DaimlerChrysler-Konzern […] die Kosten für die Herstellung des Parks als Ausgleichsmaßnahme für die Neubauten am Potsdamer Platz finanziert“ habe, greift auch dieser Einwand nicht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die in diesem Artikel aufgestellte Behauptung zutrifft, ist nicht gegeben, zumal der Zeitungsbericht außer (möglicherweise entsprechenden) Behauptungen von Vertretern anderer Widerspruchsführer keine Quellen und Nachweise angibt. Zudem findet sich auch in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners, der den Bericht als “Ente“ bezeichnet, bei summarischer Prüfung insoweit kein Anhalt. Näheres muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Beschwerde macht unter Bezugnahme auf § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB weiter geltend, der Tilla-Durieux-Park sei keine beitragsfähige Erschließungsanlage, weil er nicht „nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig“ sei; es gebe in der erreichbaren Nähe des Grundstücks der Antragstellerin bereits genügend andere Grünflächen wie den Tiergarten. Unabhängig davon, dass im Land Berlin nicht die genannte Vorschrift, sondern - hinsichtlich der zitierten Anforderung gleichlautend - § 6 EBG gilt, greift auch dieser Einwand nicht. Soweit die Antragstellerin dafür anführt, der Tiergarten sei von ihrem Grundstück aus in „nur höchstens 5 Gehminuten“ erreichbar - wobei sie zugleich einräumt, dass der Weg zum Tilla-Durieux-Park „zwei bis drei Gehminuten“ weniger in Anspruch nehme - setzt sie sich hier schon nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht das oben genannte 200-m-Kriterium angewendet hat und davon ausgegangen ist, dass der Tiergarten „mindestens 400 m sowohl vom Tilla-Durieux-Park als auch vom Grundstück der Antragstellerin entfernt und schon deshalb in die Betrachtung nicht einzubeziehen“ sei. Auf das Beschwerdevorbringen zu den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts betreffend zwei vielbefahrene Straßen und die gesamtstädtische Bedeutung des Tiergartens kommt es nicht an, weil bereits die erste Erwägung des Verwaltungsgerichts zur 400-m-Entfernung („schon deshalb“) selbständig tragend ist. Überdies würde auch nicht greifen, soweit die Beschwerde wörtlich geltend macht: „Die Bewohner des Grundstücks der Antragstellerin werden den Tiergarten nicht deswegen meiden, weil sie von zwei vielbefahrenen Straßen am Zugang zum Tiergarten gehindert werden. Würde das Gericht ein solches Argument tatsächlich ernst meinen, wäre wohl davon auszugehen, dass der Tiergarten menschenleer ist, weil der Tiergarten von allen Seiten von „vielbefahrenen“ Straßen umgeben ist und nach der Sichtweise des Gerichts von keinem Menschen mehr aufgesucht werden dürfte.“ Denn ein ausschließendes Hindernis hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, sondern es dürfte lediglich - und zutreffend - darauf hingewiesen haben, dass das Erfordernis, zwei vielbefahrene Straßen queren zu müssen, gegen ein Aufsuchen des Tiergartens und damit zugunsten des näher gelegenen und einfacher zu erreichenden Tilla-Durieux-Parks spricht. Auch soweit die Beschwerde auf den „gegenwärtigen Erhaltungszustand des Tilla-Durieux-Parks nur wenige Jahre nach dessen Herstellung“ hinweist, kommt es darauf nicht an. Die Eignung des Parks, dem Grundstück der Antragstellerin einen - beitragspflichtigen - Vorteil zu vermitteln, unterliegt insoweit keinen überwiegenden Zweifeln. Insbesondere dürfte es am erschließungsbeitragsfähigen Herstellungsaufwand nichts ändern, sondern lediglich die - nicht erschließungsbeitragsfähige - Instandhaltung betreffen, wenn später die Grünanlage nicht hinreichend gepflegt wird und aus ihr eine „mittlerweile nur noch braune Rasenfläche“ geworden sein sollte. Sofern es indessen auf den gegenwärtigen oder sonst einen späteren Zustand des Parks nach dessen praktischer Fertigstellung (abgesehen vom Grunderwerb) ankommen sollte, wären die betreffenden näheren Feststellungen dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Die Beschwerde rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht entschieden, dass der Eigenanteil des Landes am beitragsfähigen Erschließungsaufwand mit 10 % richtig bemessen sei. Auch diese Rüge greift nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Antragsgegner für den Park einen höheren Eigenanteil als 10 % zu tragen habe. Für eine Anteilserhöhung könne zwar möglicherweise sprechen, wenn aufgrund konkreter Umstände zu erwarten sei, dass der Tilla-Durieux-Park in ganz überwiegendem Maße von Grundstücken aus genutzt werde, die nicht zum Kreis der durch den Park erschlossenen Grundstücke gehören. Ein solcher Fall sei jedoch nicht ersichtlich. Daran ändere auch die künstlerische Gestaltung des Parks und seine Nähe zum Potsdamer Platz nichts, zumal sich mit dem Tiergarten eine der wichtigsten Sehenswürdigkeiten für die Berlin-Besucher in fußläufig erreichbarer Nähe befinde und dies die behauptete Attraktivität des Tilla-Durieux-Parks erheblich relativiere. Soweit demgegenüber die Antragstellerin für den Potsdamer Platz wie auch den Leipziger Platz hervorhebt, dass sie von vielen Touristen und Besuchern aus anderen Teilen Berlins aufgesucht würden, ergibt dies nichts anderes. Die Behauptung der Antragstellerin, der Tilla-Durieux-Park werde in gleichem Maße wie der benachbarte Potsdamer Platz von Touristen und Besuchern aus ganz Berlin genutzt, ist nicht näher belegt; die Lage ist lediglich offen. Näheres muss insoweit einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auf die Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 14. Februar 2013 kommt es im Übrigen wegen Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).