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Beschluss

OVG 9 N 158.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0110.OVG9N158.12.0A
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Leitsätze
Hat der Satzungsgeber sich für eine Zweistufigkeit entschieden, so ist das dahin zu verstehen, dass nur die Entscheidung über die Zulassung zur verbandlichen Wasserversorgung, die Entscheidung über eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und der Erlass von Anschluss- und Benutzungsverfügungen sowie deren Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung hoheitliche Tätigkeiten des Zweckverbandes sind, während alle anderen Tätigkeiten zur Durchführung der Versorgung und Abrechnung privatrechtliche Handlungen sind, für die dementsprechend keine Gebühren, sondern lediglich privatrechtliche Entgelte verlangt werden können. Dies gilt selbst für Handlungen, für die AVBWasserV ein privatrechtliches Entgelt überhaupt nicht vorsieht, wie es in Bezug auf den regelmäßigen Austausch eines Wasserzählers der Fall zu sein scheint.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Oktober 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 44 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Satzungsgeber sich für eine Zweistufigkeit entschieden, so ist das dahin zu verstehen, dass nur die Entscheidung über die Zulassung zur verbandlichen Wasserversorgung, die Entscheidung über eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und der Erlass von Anschluss- und Benutzungsverfügungen sowie deren Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung hoheitliche Tätigkeiten des Zweckverbandes sind, während alle anderen Tätigkeiten zur Durchführung der Versorgung und Abrechnung privatrechtliche Handlungen sind, für die dementsprechend keine Gebühren, sondern lediglich privatrechtliche Entgelte verlangt werden können. Dies gilt selbst für Handlungen, für die AVBWasserV ein privatrechtliches Entgelt überhaupt nicht vorsieht, wie es in Bezug auf den regelmäßigen Austausch eines Wasserzählers der Fall zu sein scheint.(Rn.6) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Oktober 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 44 EUR festgesetzt. I. Der beklagte Verbandsvorsteher eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes erhebt vom Kläger eine Verwaltungsgebühr (44 Euro) für den Versuch eines "turnusmäßigen" Wasserzählerwechsels, der wegen Nichtgewährung des Zugangs zum Grundstück scheiterte. Das Verwaltungsgericht hat den Gebührenbescheid als rechtswidrigen Verwaltungsakt angesehen; der versuchte Wasserzählerwechsel sei keine gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeit gewesen, weil das Versorgungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Zweckverband zivilrechtlich ausgestaltet sei. II. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Die Darlegungen des Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Rechtsmittelführer hat keinen tragenden Rechtssatz oder keine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig angegriffen. Der Beklagte macht geltend, bei dem Versuch eines Wasserzählerwechsels handele es sich um eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 der Verwaltungskostensatzung (VKS) in Verbindung mit Nummer 4.7 der Anlage 1 zur Verwaltungskostensatzung. Nach § 1 Abs. 1 VKS werden für Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis des Zweckverbandes Gebühren und Auslagen (Kosten) erhoben, wenn die Leistung der Verwaltung von den Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie diese unmittelbar begünstigt. Verwaltungstätigkeiten sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VKS die in der Anlage 1 zur Verwaltungskostensatzung genannten Tätigkeiten. Während die Nummer 1 der Anlage 1 Gebühren für Ablichtungen und Ausdrucke, die Nummer 2 der Anlage 1 [Gebühren für] Genehmigungen/Erlaubnisse auf Grund der geltenden Wasserversorgungssatzung und die Nummer 3 der Anlage 1 [Gebühren für] Genehmigungen/Erlaubnisse auf Grund der geltenden Abwasserbeseitigungssatzung regelt, legt die Nummer 4 der Anlage 1 [Gebühren für] Sonstiges fest. Die Nummer 4.7 regelt eine Gebühr für andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit dafür keine andere Gebühr festgesetzt ist. Der Beklagte meint, der versuchte Wasserzählerwechsel, der hier unstreitig nicht beantragt worden ist, sei eine zum unmittelbaren Nutzen des Klägers vorgenommene Amtshandlung gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das nicht zutrifft. Der Begriff der "Amtshandlung" bedeutet eine hoheitliche Tätigkeit. Allein für hoheitliche Tätigkeiten können Verwaltungsgebühren erhoben werden (§§ 4 und 5 KAG). Eine solche liegt hier nicht vor. Zwar stellt die Wasserversorgungsanlage des Beklagten eine öffentliche Anlage dar (§ 1 Abs. 1 der Wasserversorgungsatzung - WVS -), hinsichtlich der ein öffentlich-rechtliches Anschluss- und Benutzungsrecht bestimmter Grundstückseigentümer (§ 3 WVS) sowie auch ein öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 4 ff. WVS) besteht. Die Art der Versorgung und die weiteren Lieferbedingungen bestimmten sich nach § 8 Abs. 1 WVS allerdings nach der Anlage A der Wasserversorgungssatzung, nämlich der AVBWasserV, nach der Anlage B der Wasserversorgungssatzung, nämlich den Ergänzenden Bestimmungen des Zweckverbandes zur AVBWasserV, und nach der Anlage C der Wasserversorgungssatzung, nämlich den Allgemeinen Tarifen (Preisblatt) des Zweckverbandes für die Versorgung mit Trinkwasser. Ungeachtet des Umstandes, dass die Anlagen A, B und C nach § 8 Abs. 2 WVS "Bestandteil" der Wasserversorgungssatzung sind, lässt schon die Verwendung der Worte "Lieferbedingungen" und "Preisblatt" in § 8 WVS erkennen, dass sich nach der gewählten satzungsrechtlichen Gestaltung zwar das "Ob" der Versorgung nach öffentlichem Recht richtet, dass die Versorgung selbst jedoch im Rahmen eines privatrechtlichen Versorgungsverhältnisses erfolgt, wobei die Einzelheiten der Versorgung, also deren "Wie" unter Einbeziehung der AVBWasserV und ergänzender allgemeiner Bedingungen vertraglich geregelt wird. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Zweckverband nach Nummer 2.1 Satz 1 der Anlage B der Versorgungssatzung den "privatrechtlichen Versorgungsvertrag" mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks abschließt. Hat der Satzungsgeber sich für eine derartige Zweistufigkeit entschieden, so ist das dahin zu verstehen, dass nur die Entscheidung über die Zulassung zur verbandlichen Wasserversorgung, die Entscheidung über eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und der Erlass von Anschluss- und Benutzungsverfügungen sowie deren Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung hoheitliche Tätigkeiten des Zweckverbandes sind (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, juris, Rdnr. 19), während alle anderen Tätigkeiten zur Durchführung der Versorgung und Abrechnung privatrechtliche Handlungen sind, für die dementsprechend keine Gebühren, sondern lediglich privatrechtliche Entgelte verlangt werden können. Dies gilt selbst für Handlungen, für die AVBWasserV ein privatrechtliches Entgelt überhaupt nicht vorsieht, wie es in Bezug auf den regelmäßigen Austausch eines Wasserzählers der Fall zu sein scheint (vgl. Morell, AVBWasserV, Loseblattkommentar, Stand November 2010, Buchstabe e zu § 18 Abs. 2 und Buchstabe d zu § 19 Abs. 2). 2. Die Rechtsache weist mit Blick auf die Darlegungen des Rechtsmittelführers keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf; die entscheidenden Fragen können - wie oben geschehen - vielmehr ohne weiteres Berufungszulassungsverfahren geklärt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).