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Beschluss

OVG 9 N 182.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0122.OVG9N182.12.0A
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Leitsätze
1. Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits geklärt, dass die räumliche Ausdehnung der oberirdischen Gewässereinzugsgebiete [der Gewässer 2. Ordnung] für den Zuschnitt der Gewässerunterhaltungsverbände nicht bedeutungslos oder grundsätzlich nur nachrangig wäre, sondern dass Abweichungen vom Gewässereinzugsgebiet rechtfertigungsbedürftig sind. Weiter ist geklärt, dass die Zulässigkeit einer Rasterung nach vollständigen Gemeindegebieten weder auf das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gestützt noch mit einem lediglich pauschalen Hinweis auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt werden kann.(Rn.12) 2. Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats ebenfalls bereits geklärt, dass bei der Erhebung der Gewässerunterhaltungsumlage nicht zwischen Wald- und sonstigen Flächen unterschieden werden muss.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 18.945,83 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits geklärt, dass die räumliche Ausdehnung der oberirdischen Gewässereinzugsgebiete [der Gewässer 2. Ordnung] für den Zuschnitt der Gewässerunterhaltungsverbände nicht bedeutungslos oder grundsätzlich nur nachrangig wäre, sondern dass Abweichungen vom Gewässereinzugsgebiet rechtfertigungsbedürftig sind. Weiter ist geklärt, dass die Zulässigkeit einer Rasterung nach vollständigen Gemeindegebieten weder auf das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gestützt noch mit einem lediglich pauschalen Hinweis auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt werden kann.(Rn.12) 2. Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats ebenfalls bereits geklärt, dass bei der Erhebung der Gewässerunterhaltungsumlage nicht zwischen Wald- und sonstigen Flächen unterschieden werden muss.(Rn.13) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 18.945,83 EUR festgesetzt. I. Mit Bescheid vom 27. Juni 2008 zog der Beklagte den Kläger als Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde Wiesenaue zu Gewässerunterhaltungsumlagen in Bezug auf die Tätigkeit der Wasser- und Bodenverbände "... und "... in Höhe von insgesamt 18.945,83 Euro heran. Mit Urteil vom 25. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 12. November 2012 zugegangen. Er hat am 10. Dezember 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 11. Januar 2013 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit Blick auf dieses fristgebundene Darlegungserfordernis wird im Berufungszulassungsverfahren nicht von Amts wegen geprüft, ob und warum einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe vorliegt; vielmehr knüpft die diesbezügliche Prüfung allein an die fristgerechten und auch sonst ordnungsgemäßen Darlegungen an. Dem Darlegungserfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn zumindest einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und zudem näher erläutert wird, weshalb der Zulassungsgrund im konkreten Fall gegeben sein soll. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn wenigstens ein dargelegter Zulassungsgrund vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wegen Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen wäre. a) Es kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht von dem Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - juris, abgewichen ist; das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gehört nach der abschließenden Aufzählung in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht zu den Divergenzgerichten. b) Der Kläger macht zwar eine Divergenz zu dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. März 2010 - OVG 9 N 125.09 - juris, geltend, arbeitet aber nicht unter Bezugnahme auf den Wortlaut dieses Beschlusses heraus, von welchem in diesem Beschluss aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz das angegriffene Urteil abweicht. c) Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210 , vom Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 - juris Rdnr. 16, sowie vom Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 u. a. - juris, Rdnr. 9, abgewichen wäre. Der Zulassungsantrag zitiert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1973 und das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. November 2006 mit Passagen, in denen eine finanzielle Abwälzung der Gewässerunterhaltungslast auf den einzelnen Grundstückseigentümer damit gerechtfertigt wird, dass sein Grundstück zum Einzugsgebiet eines bestimmten Gewässers zweiter Ordnung gehört. Von eben dieser Rechtfertigung ist erkennbar auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, als es die vorliegend in Rede stehende Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage nach dem Flächenmaßstab für zulässig gehalten hat (vgl. S. 7 des angegriffenen Urteils). Eine Divergenz zu den genannten Entscheidungen ist insoweit nicht gegeben. Der Zulassungsantrag zitiert den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2011 mit einer Passage, in der betont wird, dass dem Flächenmaßstab für die Gewässerunterhaltung insoweit ein differenzierendes Element innewohne, als sich wegen des Zuschnitts der Gewässerunterhaltungsverbände nach den Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer landschaftliche und hydrologische Besonderheiten in den jeweiligen Verbandsbeiträgen voll niederschlügen und nicht über den Verbandszuschnitt nivelliert würden. Der Zulassungsantrag lässt auch insoweit nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht dies im angegriffenen Urteil anders gesehen hätte. Eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu den genannten Entscheidungen ist darüber hinaus auch nicht gegeben, soweit das Verwaltungsgericht es ungeachtet der auch von ihm ins Feld geführten Rechtfertigung für die Erhebung der Gewässerunterhaltungsumlage nach dem Flächenmaßstab für zulässig erachtet, die Umlage auch dann nach dem Flächenmaßstab zu erheben, wenn das Verbandsgebiet nicht ausschließlich nach hydrologischen Merkmalen sondern auch nach "Gemeindegrenzen bzw. Flurstücken" abgegrenzt werde, und soweit es ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber die jeweiligen Verbandsgebiete im Hinblick auf die Praktikabilität der Verbandsarbeit anhand der Gemeindegrenzen habe bestimmen dürfen und nicht gehalten gewesen sei, sie allein an den hydrologischen Verhältnissen auszurichten. Diese Überlegungen des Verwaltungsgerichts sind im Wesentlichen schon nicht entscheidungserheblich gewesen. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Anlage zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14) die seinerzeit 26 Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg gerade nicht so gegeneinander abgegrenzt, dass alle Gemeinden jeweils nur Mitglied eines einzigen Gewässerunterhaltungsverbandes gewesen sind, sondern viele Gemeindegebiete zwischen unterschiedlichen Verbänden aufgeteilt. Und auch nach den vom Verwaltungsgericht zitierten Verbandssatzungen der Wasser- und Bodenverbände "... und "... ist das Verbandsgebiet dieser Verbände nicht nach vollständigen Gemeindegebieten abgegrenzt; vielmehr ist kleinster Baustein der Abgrenzung zum Teil das Flurstück. Unbeschadet der Frage der Entscheidungserheblichkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Abgrenzung des Verbandsgebiets nach "Gemeinden bzw. Flurstücken" ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich die vom Kläger zitierten Passagen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210 , des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. November 2006 - OVG 13 B 13.05 - juris Rdnr. 16, sowie des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 - juris, Rdnr. 9, weder ausdrücklich noch mittelbar mit der Frage beschäftigen, inwieweit beim Zuschnitt der Verbandsgebiete nach Gewässereinzugsgebieten Spielraum für Überlegungen zur Verwaltungspraktikabilität besteht. Auch wenn die finanzielle Abwälzung der Unterhaltungslast auf den einzelnen Grundstückseigentümer damit gerechtfertigt wird, dass sein Grundstück zum Einzugsgebiet eines bestimmten Gewässers zweiter Ordnung gehört und wenn sich wegen des Zuschnitts der Gewässerunterhaltungsverbände nach Gewässereinzugsgebieten landschaftliche oder hydrologische Besonderheiten in der Höhe des Gewässerunterhaltungsbeitrages und der Gewässerunterhaltungsumlage voll niederschlagen und dies die Rechtmäßigkeit des Flächenmaßstabes stützt, schließt dies nicht wie selbstverständlich aus, dass hinsichtlich des Zuschnitts von Gewässerunterhaltungsverbänden gleichwohl ein Spielraum für Praktikabilitätsüberlegungen besteht. Nachdem sich die zitierten Passagen zu den Anforderungen an die Zulässigkeit solcher Erwägungen nicht verhalten, konnte das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht von ihnen abweichen. 2. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Darlegungen des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die erstinstanzliche Entscheidung eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung gewesen ist, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung in einem Berufungsverfahren im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen vorliegen würden. a) Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits geklärt, dass die räumliche Ausdehnung der oberirdischen Gewässereinzugsgebiete [der Gewässer 2. Ordnung] für den Zuschnitt der Gewässerunterhaltungsverbände nicht bedeutungslos oder grundsätzlich nur nachrangig wäre (Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris, Rdnr. 12 am Ende), sondern dass Abweichungen vom Gewässereinzugsgebiet rechtfertigungsbedürftig sind (vgl. a. a. O., Rdnr. 15). Weiter ist geklärt, dass die Zulässigkeit einer Rasterung nach vollständigen Gemeindegebieten weder auf das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gestützt (a. a. O., Rdnr. 13 am Ende) noch mit einem lediglich pauschalen Hinweis auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt werden kann (a. a. O. Rdnr. 14). Insoweit bedarf es keiner Klärung in dem angestrebten Berufungsverfahren mehr. Es muss auch nicht in einem Berufungsverfahren geklärt werden, ob das Verbandsgebiet eines Gewässerunterhaltungsverbandes so zugeschnitten werden darf, dass jedenfalls einzelne Flurstücke nicht geteilt, sondern jeweils zur Gänze einem Verband zugewiesen werden. Diese Frage ist mit Blick auf Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität vielmehr ohne weiteres zu bejahen; schon die exakte Beschreibung eines Verbandsgebiets durch Grenzen, die selbst einzelne Flurstücke noch durchschneiden, bringt einen Aufwand mit sich, den die Grundstückseigentümer auch mit Blick auf die Legitimation der Gewässerunterhaltungsumlage und mit Blick auf Überlegungen zur Abgabengerechtigkeit nicht verlangen können. b) Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats ebenfalls bereits geklärt, dass bei der Erhebung der Gewässerunterhaltungsumlage nicht zwischen Wald- und sonstigen Flächen unterschieden werden muss (vgl. insbesondere den Beschluss vom 12. Februar 2010 - OVG 9 N 123.08 u. a. - juris; nachfolgend VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - juris). Einen weiteren Klärungsbedarf insoweit zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Der Kläger stellt selbst nicht ernstlich in Frage, dass die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage auch in Bezug auf Waldgrundstücke durch die Überlegung gerechtfertigt ist, dass bei generalisierender Betrachtung jedes Grundstück zur Notwendigkeit der Gewässerunterhaltung beiträgt, sondern fordert angesichts des Wasserrückhalte- und -verdunstungsvermögens von Waldflächen sowie vor dem Hintergrund behaupteter Wachstumseinbußen seines Waldes, die wiederum von dem Hintergrund eines ohnehin niedrigen Grundwasserspiegels durch die Gewässerunterhaltung verursacht würden, einen zugunsten von Waldgrundstücken differenzierten Umlagesatz. Ist es indessen gerechtfertigt, auch in Bezug auf Waldgrundstücke überhaupt eine Gewässerunterhaltungsumlage zu erheben, so besteht für den Gesetzgeber ein weiter Spielraum hinsichtlich des Umlagemaßstabes. Es ist auch mit Blick auf den Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, dass insoweit eine Mindestgrenze bestünde, bis zu der Waldgrundstücke jedenfalls entlastet werden müssten; angesichts dessen muss der Gesetzgeber keine Entlastung der Waldgrundstücke vorsehen, sondern kann es bei den erhebungstechnischen Vorteilen des Flächenmaßstabes belassen. 3. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Eine förmliche Rückübertragung der Streitsache vom Einzelrichter auf die Kammer ist hier schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Streitsache - möglicherweise anders als die zugehörige Eilsache - ausweislich der Akte niemals auf den Einzelrichter übertragen worden ist. Und der in der mündlichen Verhandlung gefassten Verbindungsbeschluss lässt schon dem Wortlaut nach erkennen, dass die Verbindung nur zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung, nicht aber zum Zwecke der gemeinsamen Entscheidung erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).