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Beschluss

OVG 9 N 220.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0528.OVG9N220.13.0A
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Leitsätze
Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden.(Rn.10)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. November 2013 wird auf den Antrag des Klägers wegen Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klagen gegen 1. den Abfallgebührenbescheid vom 31. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008, 2. den Abfallgebührenbescheid vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 und des Berichtigungsbescheides vom 9. Juli 2010 und 3. gegen den Abfallgebührenbescheid unbekannten Datums in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 abgewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. November 2013 wird auf den Antrag des Klägers wegen Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klagen gegen 1. den Abfallgebührenbescheid vom 31. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008, 2. den Abfallgebührenbescheid vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 und des Berichtigungsbescheides vom 9. Juli 2010 und 3. gegen den Abfallgebührenbescheid unbekannten Datums in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 abgewiesen hat. I. Mit Beschluss vom 19. März 2013 (OVG 9 B 37.12) hat der erkennende Senat ein beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 8 K 274/08 geführtes Klageverfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, soweit sich der Kläger gegen zwei Abfallgebührenbescheide gewandt hat, darunter gegen einen Abfallgebührenbescheid vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 und des Berichtigungsbescheides vom 9. Juli 2010. Das Verwaltungsgericht hat das zurückverwiesene Verfahren unter dem Aktenzeichen VG 11 K 1661/13 neu eingetragen. Mit Gerichtsbescheid des Einzelrichters vom 10. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht dieses Verfahren mit dem Verfahren VG 11 (8) K 1627/11 (Abfallgebührenbescheid vom 31. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008) und mit dem Verfahren VG 11 (8) K 542/12 (Abfallgebührenbescheid 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und alle Klagen abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 12. Juli 2013 zugegangen. Er hat am 12. August 2013 mündliche Verhandlung beantragt, die am 19. November 2013 stattgefunden hat. Ein klageabweisendes Urteil vom gleichen Tage ist dem Kläger am 22. November 2013 zugegangen. Er hat am 18. Dezember 2013 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag am 22. Januar 2014 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet sich ersichtlich nur gegen die Klageabweisung in Bezug auf die Abfallgebührenbescheide - erstens - vom 31. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008, - zweitens - vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 und des Berichtigungsbescheides vom 9. Juli 2010 und - drittens - vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012. Der Berufungszulassungsantrag ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen die genannten Bescheide verfahrensfehlerhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) abgewiesen. 1. Das Verwaltungsgericht hat § 82 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO verletzt, als es die Klage gegen den Abfallgebührenbescheid vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 (VG 11 [8] K 542/12) mangels hinreichender Bestimmtheit des Klagegegenstandes als unzulässig angesehen hat. In der Klageschrift vom 16. März 2012 heißt es: "Betrifft: Klageerweiterung Sehr geehrte Damen und Herren, wir beklagen - wie alle Jahre zuvor, zuletzt mit Schreiben vom 21. April 2011 - mit selber Begründung den Abfallgebührenbescheid des Landkreises H... in seiner endgültigen Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2011. Der Bescheid perpetuiert das Verwaltungsvorgehen der letzten Jahre, ohne die diversen Hinweise des Gerichts aus der letzten Erörterung und dem Teilvergleich auch nur ansatzweise zu berücksichtigen. Wir bitten diese Klage als Erweiterung des Verfahrens 8 K 274/08 aufzufassen, da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, die beiderseits keine neuen Vorträge erbringt. Diese Klage als Erweiterung aufzufassen entspricht einer langjährigen Tradition in diesem Verfahren. Wir übersenden den Widerspruchsbescheid nicht, da er sinngemäß und redundant in den Gerichtsakten zum vorbezeichneten Verfahren vorhanden ist." Diese Ausführungen haben eindeutig erkennen lassen, dass es dem Kläger um einen Abfallgebührenbescheid ging, mit dem der Beklagte eine bisherige Praxis fortgesetzt hat. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger Bescheide aus den Vorjahren bereits angegriffen hatte und eine (erneute) Erweiterung des Verfahrens 8 K 274/08 begehrte, war auch erkennbar, dass es dem Kläger um einen neuen Abfallgebührenbescheid ging, den er nunmehr ebenfalls anfechten wollte. Selbst wenn man den Klagegegenstand wegen der fehlenden Angabe des Datums des Ausgangsbescheides und des unrichtig angegebenen Datums des Widerspruchsbescheides noch als unbestimmt ansehen wollte, war die Klage danach jedenfalls soweit konkretisiert, dass das Gericht den Kläger nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter Setzung einer Ausschlussfrist zu ergänzenden Angaben auffordern musste, bevor es die Klage wegen Unbestimmtheit des Klagegegenstandes als unzulässig ansah. Der Ablauf der Klagefrist hat daran nichts geändert; die Ergänzung wäre auch danach noch möglich gewesen (vgl. m. w. N. Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, Rdnr. 69 zu § 82 VwGO). Eine entsprechende Ausschlussfrist hat das Verwaltungsgericht dem Kläger indessen weder bei Klageeingang noch später gesetzt. 2. Das Verwaltungsgericht hat seine formale Urteilsbegründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und zugleich das rechtliche Gehör des Klägers (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, als es die Klagen gegen den Abfallgebührenbescheid vom 31. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 und gegen den Abfallgebührenbescheid vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 und des Berichtigungsbescheides vom 9. Juli 2010 abgewiesen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör das Gericht, deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und dass ein Gericht nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen aber jedenfalls in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Dementsprechend gebietet die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet hat und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offen legt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern er den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist (vgl. zu allem Vorstehenden mit weiteren Nachweisen u. a. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 9 B 6.06 - juris, Rdnr. 24). Der Kläger hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 1. November 2013 - unter Angebot eines Zeugenbeweises - geltend gemacht, der Beklagte habe für die streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume in Bezug auf das Grundstück des Klägers keinen Restabfallbehälter vorgehalten. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 19. November hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme zu einer [Abfall-]Grundgebühr eine tatsächliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgung voraussetze und genau dieses bei ihm nicht der Fall sei. Dieses Vorbringen stellt einen zentralen Punkt in der Rechtsverfolgung des Klägers dar. Es ist auch nicht offensichtlich entscheidungsunerheblich. Denn auch die Entstehung einer Grundgebühr setzt grundsätzlich die Erfüllung eines entsprechenden Gebührentatbestandes voraus, und die Erfüllung des Grundgebührentatbestandes stellt der Kläger mit dem angesprochenen Vorbringen gerade in Abrede. Deshalb ist das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, es in seinem Kern zu würdigen. Das hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht getan. Das angegriffene Urteil nimmt lediglich den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides in Bezug (§ 84 Abs. 4 VwGO). Der Gerichtsbescheid nimmt wiederum die angegriffenen Bescheide in Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO), die sich zu dem angesprochenen Vorbringen nicht verhalten, und befasst sich im Übrigen nur mit Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit der Gebührensatzungen, nicht aber mit dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Grundgebührentatbestand und dem in Rede stehenden Tatsachenvortrag des Klägers. Für die Beteiligten und für den Senat ist danach weder nachvollziehbar, von welchem rechtlichen Prüfungsmaßstab das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Entstehung der Abfallgrundgebühr ausgegangen ist noch, ob und warum es dem Tatsachenvortrag des Klägers Glauben geschenkt hat oder nicht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann auf dem hier beanstandeten Verfahrensmangel beruhen; denn es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht, sofern es sich im Einzelnen mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hätte, zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG a. a. O., Rdnr. 30). Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.