Urteil
OVG 9 B 2.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0604.OVG9B2.13.0A
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Leitsätze
1. Einem Gewässerunterhaltungsverband obliegt der Schöpfwerksbetrieb weder deshalb als Pflichtaufgabe, weil er mehrere Schöpfwerke betreibt, die auch der Entwässerung von Deichgräben dienen, noch weil er Eigentümer oder nutzungsberechtigter Betreiber von Schöpfwerken ist, weil ihm gegenüber Weiterbetreibensanordnungen nach § 37 Abs. 2 S. 1 BbgWG (juris: WasG BB 2012) angekündigt wurden oder weil der Schöpfwerksbetrieb von seiner gesetzlichen Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BbgWG (juris: WasG BB 2012) umfasst wäre.(Rn.47)
(Rn.48)
(Rn.49)
2. Der Betrieb von Schöpfwerken rechnet nicht nach § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 WHG oder nach § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 WHG zur Gewässerunterhaltung.(Rn.59)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Gewässerunterhaltungsverband obliegt der Schöpfwerksbetrieb weder deshalb als Pflichtaufgabe, weil er mehrere Schöpfwerke betreibt, die auch der Entwässerung von Deichgräben dienen, noch weil er Eigentümer oder nutzungsberechtigter Betreiber von Schöpfwerken ist, weil ihm gegenüber Weiterbetreibensanordnungen nach § 37 Abs. 2 S. 1 BbgWG (juris: WasG BB 2012) angekündigt wurden oder weil der Schöpfwerksbetrieb von seiner gesetzlichen Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BbgWG (juris: WasG BB 2012) umfasst wäre.(Rn.47) (Rn.48) (Rn.49) 2. Der Betrieb von Schöpfwerken rechnet nicht nach § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 WHG oder nach § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 WHG zur Gewässerunterhaltung.(Rn.59) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A) Die Klage ist entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Verbandssatzung 2010 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 22. Februar 2012 und vom 29. Oktober 2012 ist auch vor dem 1. Januar 2014 nicht genehmigungsfähig gewesen. I. Der Kläger hat in § 4 Abs. 1 Buchstabe c VS 2010 zu Unrecht den "Betrieb von Schöpfwerken mit öffentlichem Interesse" als seine Pflichtaufgaben bezeichnet. Der Verband darf in seiner Verbandssatzung nur solche Aufgaben als Pflichtaufgaben bezeichnen, die ihm durch oder auf Grund eines Gesetzes auferlegt sind. Hierzu hat der Schöpfwerksbetrieb - vor dem hier maßgeblichen 1. Januar 2014 - jedenfalls nicht in dem Umfang gehört, den § 4 Abs. 1 Buchstabe c VS 2010 beschreibt. 1. Dem Kläger hat der Schöpfwerksbetrieb nicht deshalb als Pflichtaufgabe oblegen, weil 11 seiner Schöpfwerke - auch - der Entwässerung von Deichgräben dienen. Abgesehen davon, dass es dabei nur um einen Teil seiner Schöpfwerke geht und noch zu klären wäre, ob ein Schöpfwerk schon deshalb zu den Hochwasserschutzanlagen zählt, weil es auch einen Deichgraben entwässert, hat die Durchführung der dem Wasserwirtschaftsamt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BbgWG obliegenden Aufgabe der Unterhaltung und Bedienung der Hochwasserschutzanlagen einschließlich der dazugehörigen wasserbaulichen Anlagen dem Kläger vor dem 1. Januar 2014 nicht oblegen; vielmehr ist ihm diese Aufgabe erst durch § 1 Satz 1 Nr. 4 der Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung in der Fassung übertragen worden, die er durch Artikel 1 Buchstabe c der Änderungsverordnung vom 4. März 2014 (GVBl. II Nr. 15) erhalten hat; aus § 81 Abs. 2 BbgWG ergibt sich nichts anderes. 2. Dem Kläger hat der Schöpfwerksbetrieb nicht deshalb als Pflichtaufgabe oblegen, weil er als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter Betreiber von Schöpfwerken ist und derjenige, der Schöpfwerke außer Betrieb setzen oder beseitigen will, nach § 37 Abs. 1 BbgWG verpflichtet ist, dies der Wasserbehörde zwei Monate vorher anzuzeigen. Die in § 37 Abs. 1 BbgWG vorgesehene zweimonatige Karenzzeit bedeutet zwar eine gewisse, nämlich zweimonatige gesetzliche Betreibenspflicht, die möglicherweise unbeschadet der Eigentumsfrage stets den Betreiber des Schöpfwerks trifft. Indessen hebt § 4 Abs. 1 Buchstabe c VS 2010 auf diese nur zweimonatige gesetzliche Betreibenspflicht erkennbar nicht ab, sondern meint eine dem Kläger zeitlich länger obliegende Betreibenspflicht. 3. Dem Kläger hat der Schöpfwerksbetrieb nicht deshalb als Pflichtaufgabe oblegen, weil ihm gegenüber Weiterbetreibensanordnungen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG ergangen wären. Entsprechendes macht er selbst nicht geltend, sondern beruft sich auf diesbezügliche Ankündigungen. Solche Ankündigungen machen den Schöpfwerksbetrieb indessen noch nicht zu seiner Pflichtaufgabe. Mit Blick hierauf braucht vorliegend auch nicht geklärt zu werden, ob der Kläger, der einen Teil der Schöpfwerke nur gepachtet hat, überhaupt für alle Schöpfwerke als rechtmäßiger Adressat einer Weiterbetreibensanordnung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG in Betracht kommt. 4. Dem Kläger hat der Schöpfwerksbetrieb nicht deshalb als Pflichtaufgabe oblegen, weil der Schöpfwerksbetrieb von seiner gesetzlichen Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgWG) umfasst wäre. Die in Rede stehenden Schöpfwerke entnehmen Gewässern II. Ordnung, die keinen oder keinen ausreichenden natürlichen Abfluss haben, ständig oder zeitweise Wasser. Hierdurch sollen Vernässungen und Überschwemmungen an den Ufern des betreffenden Gewässers verhindert oder dessen Wasserspiegel so niedrig gehalten werden, dass Wasser aus anderen Gewässern in einem solchen Umfang nachfließt, dass wiederum Vernässungen und Überschwemmungen an den Ufern der anderen Gewässer verhindert werden. Die Verhinderung der Vernässungen und Überschwemmungen setzt nach den insoweit glaubhaften Schilderungen des Klägers jedenfalls einen zeitweiligen Schöpfwerksbetrieb voraus. Das bedeutet indessen nicht, dass der Betrieb von Schöpfwerken an Gewässern II. Ordnung schon denklogisch zur Aufgabe der Unterhaltung dieser Gewässer gehören. Was zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zählt, ist eine Frage der gesetzgeberischen Definition dieser Aufgabe. Angesichts des beschriebenen Sachverhalts läge es zwar im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens, den Schöpfwerksbetrieb als Teil der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung anzusehen. Der Bundesgesetzgeber hat das indessen nicht getan, sondern nur den Ländern einen entsprechenden Regelungsspielraum belassen (a). Auch der Landesgesetzgeber hat eine entsprechende Regelung nicht getroffen (b). a) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 (im Folgenden: WHG) seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören nach § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, 2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, 3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, 4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, 5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. § 39 Abs. 1 WHG gilt nach § 39 Abs. 3 WHG auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 WHG etwas anderes bestimmt ist. Der Betrieb von Schöpfwerken rechnet nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 WHG zur Gewässerunterhaltung. Mit der Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG), und der Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie der Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG) sind erkennbar Arbeiten am und im Gewässerbett sowie am Gewässerufer gemeint, nicht aber Maßnahmen, bei denen durch Beschränkung des Zuflusses zu einem Gewässer oder durch Schaffung oder Vergrößerung des Abflusses aus einem Gewässer (durch Schaffung neuer Freiabflüsse oder durch Pumpen) der Wasserspiegel unter einer bestimmten (Maximal-)Höhe gehalten wird. Der Betrieb von Schöpfwerken rechnet auch nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG zur Gewässerunterhaltung. Dabei kann offen bleiben, ob § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG dahin zu verstehen ist, dass die Bestimmung nur die Erhaltung eines Zustandes des Gewässers umfasst, der einerseits hinsichtlich der Feststoff- und Eisabfuhr, andererseits hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser, Feststoffen und Eis wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, also zur Wasserabführung nichts besagt (so wohl Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage, Rdnr. 52 zu § 39 WHG). Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Bestimmung zur Gewässerunterhaltung auch die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand zählt, der hinsichtlich der Abführung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, gehört dazu nicht das zeitweilige oder permanente Beeinflussen des Wasserspiegels durch Pumpen. Wie der insoweit als Vorbild dienende Art. 42 Satz 5 Nr. 4 BayWG a. F. verpflichtet § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG nur zur Erhaltung der natürlichen Stofftransportfunktion nach großräumigen Maßstäben (vgl. Kotulla, WHG, 2. Auflage, Rdnr. 29 zu § 39 WHG, unter Hinweis auf Drost, Wasserrecht in Bayern, Stand Dezember 2004, Rdnr. 50 zu Art. 42 BayWG). Die vorstehende Auslegung des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 5 WHG entspricht der Intention des Bundesgesetzgebers, mit dem Katalog des § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG nur einen Kernbestand von Unterhaltungsmaßnahmen zu regeln, bei denen auch und gerade auf Grund der durch die Wasserrahmenrichtlinie deutlich gewachsenen Bedeutung der Gewässerunterhaltung ein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung besteht (vgl. dazu BT-Drs. 16/12275, S. 63). Ein solches Bedürfnis ist in Bezug auf den Schöpfwerksbetrieb nicht ersichtlich. Unter der Geltung der bisherigen rahmenrechtlichen Regelung des § 28 WHG alter Fassung und ihrer Vorgängervorschriften ist der Schöpfwerksbetrieb bundesrechtlich nicht Teil der Gewässerunterhaltung gewesen. Bei Ausfüllung der bundesrechtlichen Rahmenregelung haben auch die Länder nicht durchgängig geregelt, dass der Schöpfwerksbetrieb zur Gewässerunterhaltung gehört. Vielmehr haben nur einige Länder landesrechtlich eine entsprechende Zuordnung vorgenommen, indem sie - mit im Wesentlichen gleichlautenden Regelungen - festgelegt haben, dass die Gewässerunterhaltung auch die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen umfasse, die der Abführung von Wasser dienten (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 7 WG MV a. F.; § 98 Abs. 2 Nr. 4 NdsWG a. F., § 102 Abs. 2 Satz 2 WG LSA in der Fassung vom 31. August 1993). Erst und nur durch diese besonderen Regelungen sind die Unterhaltung [und der Betrieb] von Anlagen, die Abführung von Wasser dienen, neben die Pflicht zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes getreten, der sich unter dem Regime eines Gewässers gebildet und über längere Zeit erhalten hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Januar 2001 - 1 L 25/00 - juris, Rdnr. 29, 30 zu § 102 Abs. 2 Satz 2 WG LSA in der Fassung vom 31. August 1993; vgl. auch Schwendner, in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand 2008, Rdnr. 16a zu § 28 WHG a. F.). Nichts anderes gilt für § 102 Abs. 2 Nr. 4 WG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006, der bestimmt hat, dass Maßnahmen der Gewässerunterhaltung insbesondere die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen seien, die der Abführung des Wassers dienten, und dass hierzu auch Anlagen zählten, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmten und sicherten. Mit den genannten landesrechtlichen Vorschriften haben die entsprechenden Länder erkennbar den Bedürfnissen Rechnung getragen, die sich aus der räumlichen Struktur gerade des Landes ergeben. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Bundesgesetzgeber diesen Rechtszustand zu Gunsten einer bundesweit einheitlichen Zuweisung des Schöpfwerksbetriebes zur Gewässerunterhaltung verändert haben sollte. Nachdem der Bundesgesetzgeber in dem Katalog des § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG nur einen Kernbestand dessen festlegen wollte, was zur Gewässerunterhaltung zählt, ist kein Raum dafür, § 39 WHG im Übrigen dahin auszulegen, dass der Betrieb von Schöpfwerken schon bundesrechtlich zur Gewässerunterhaltung zählt. Eine entsprechende Auslegung kann namentlich nicht in Anknüpfung an die Worte "Pflege und Entwicklung" in § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG und an das Wort "insbesondere" in § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG vorgenommen werden; letzteres verdeutlicht nur den Spielraum der Länder zu weitergehenden Regelungen. Dass der Schöpfwerksbetrieb nicht schon nach § 39 WHG zur Gewässerunterhaltung zählt, wird dadurch bestätigt, dass die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt nach Inkrafttreten des § 39 WHG wiederum Regelungen getroffen haben, die den Schöpfwerksbetrieb der Gewässerunterhaltung zuordnen (§ 62 WG MV, § 61 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 NdsWG, § 52 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 WG LSA). Die Gesetzesmaterialien zu § 62 WG MV vom 30. November 1992 in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 32a des Gesetzes zur Bereinigung des Landeswasserrechts vom 23. Februar 2010 (GVBl. S. 101, 108) erhalten hat, heben sogar ausdrücklich darauf ab, dass ohne Beibehaltung einer entsprechenden [landesrechtlichen] Regelung die Schöpfwerke nicht mehr von den bisherigen Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten wären bzw. die bei der Unterhaltung dieser Anlagen entstehenden Kosten durch die Wasser- und Bodenverbände nicht mehr wie bisher umgelegt werden könnten (vgl. LT-Drs. 5/3261, S. 32, 64, 65 und 67), was nur bedeuten kann, dass nach dortiger Auffassung das Bundesrecht Schöpfwerksbetrieb und -unterhaltung nicht zur Gewässerunterhaltung rechnet. b) Eine entsprechende landesrechtliche Regelung hat das Land Brandenburg nicht getroffen. Insbesondere lässt sie sich nicht § 78 BbgWG entnehmen. Der Landesgesetzgeber hat durch Art. 1 Nr. 24 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes den § 81 Abs. 2 in das Brandenburgische Wassergesetz eingefügt (GVBl. I/97, S.168, 170). Nach dieser Bestimmung beteiligt sich das Land an den notwendigen Kosten des Schöpfwerksbetriebes, wobei sich der Anteil des Landes nach den Aufwendungen bemisst, die im öffentlichen Interesse stehen. Die Regelung des § 81 Abs. 2 BbgWG ist vor dem Hintergrund des Umstandes getroffen worden, dass hinsichtlich der Schöpfwerke nicht auf Zwangslösungen gesetzt werden sollte (vgl. PlProt. 2/76 - 19. Dezember 1997 -, S. 6309). Es war Freiwilligkeit gewollt. Dabei hat es der Landesgesetzgeber seither belassen. II. Der Kläger hat in § 4 Abs. 1 Buchstabe c VS 2010 demgegenüber zu Recht die "Unterhaltung von Schöpfwerken gemäß § 82 BbgWG" als eine seiner Pflichtaufgaben bezeichnet. Die Pflicht obliegt ihm, solange er Nutzungsberechtigter eines Schöpfwerks ist. Allerdings geht es dabei nur um eine Unterhaltung gemäß § 36 WHG. Danach hat der Kläger die Schöpfwerke, deren Nutzungsberechtigter er ist, so zu unterhalten, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist (vgl. § 36 Satz 1 WHG). Nicht zu den Pflichtaufgaben des Klägers gehört eine darüber hinausgehende Unterhaltung der Schöpfwerke im Sinne einer Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit. Das ergibt sich daraus, dass der Schöpfwerksbetrieb gerade nicht zu den Pflichtaufgaben des Klägers gehört. III. Der Kläger hat in § 28 Abs. 1 VS 2010 zu Unrecht festgelegt, dass sich die Beitragslast u. a. für die Erfüllung der Aufgabe gemäß § 4 Abs. 1 [Buchstabe] c, also für die Unterhaltung von Schöpfwerken gemäß § 82 Satz 2 BbgWG und für den Betrieb von Schöpfwerken im öffentlichen Interesse, gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG nach dem Verhältnis der Flächen bestimmt, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG regelt nur den Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, wie sich aus der Überschrift des § 80 BbgWG ergibt. Unterhaltung und Betrieb der Schöpfwerke sind indessen nicht Teil der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Auch sonst ist der Flächenmaßstab vorliegend kein rechtlich zulässiger Maßstab für die Verteilung der Kosten von Schöpfwerksbetrieb und -unterhaltung. Soweit dem Kläger durch Schöpfwerkbetrieb und -unterhaltung Kosten entstehen (und diese nicht schon durch Landesmittel gedeckt sind), hat er diese Kosten über Verbandsbeiträge zu decken. Diese haben die Verbandsmitglieder (§ 3 GUVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 WVG), unter Umständen aber auch die Nutznießer der Verbandstätigkeit (§ 3 GUVG in Verbindung mit § 28 Abs. 3 WVG) zu leisten. Der Verband hat insoweit zumindest die Grundsätze der Beitragsbemessung in seiner Verbandssatzung zu regeln (§ 3 GUVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG). Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemisst sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen (§ 3 GUVG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG). Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus (§ 3 GUVG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG). Es erscheint zwar nicht denknotwendig ausgeschlossen, dass die tatsächlichen Verhältnisse in einem Verbandsgebiet so liegen, dass insoweit auf den Flächenmaßstab zurückgegriffen werden kann. Dafür hat der Kläger indessen vorliegend nichts Durchgreifendes dargetan; nach einer von ihm selbst mit Schriftsatz vom 17. Juli 2013 vorgelegten Karte haben "seine" Schöpfwerke Einzugsgebiete, die keineswegs das gesamte Verbandsgebiet abdecken. B) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. C) Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 47 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger ist ein durch das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gesetzlich nachgegründeter Wasser- und Bodenverband. Sein Verbandsgebiet ist ca. 120 ha groß. Er betreibt in seinem Verbandsgebiet 37 Schöpfwerke (9 in seinem Eigentum, 28 langfristig gepachtet). 11 der Schöpfwerke dienen - auch - der Entwässerung von Deichgräben. Die Verbandsversammlung des Klägers beschloss am 25. August 2010 eine Neufassung der Verbandssatzung. Darin hieß es unter anderem: "§ 4 Aufgaben des Verbandes (§ 2 WVG) (1) Pflichtaufgaben des Verbandes sind: a) die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BbgWG, b) Ausgleichsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung, bei nachteiliger Veränderung der Wasserführung gemäß § 77 BbgWG, c) die Unterhaltung von Schöpfwerken gemäß § 82 Satz 2 BbgWG und der Betrieb von Schöpfwerken im öffentlichen Interesse, d) der Betrieb von Stauanlagen unter den Voraussetzungen des § 36a Absatz 1 BbgWG, e) die Durchführung der Unterhaltung der im Verbandsgebiet gelegenen Gewässer I. Ordnung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 BbgWG, f) die dem Verband auf der Grundlage des § 126 Absatz 3 Satz 4 BbgWG durch Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben. (2) Der Verband kann freiwillige Aufgaben auch außerhalb des eigenen Verbandsgebiets gegen Kostenerstattung ausführen, soweit dadurch die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet ist. Freiwillige Aufgaben sind, soweit diese Aufgaben nicht in § 4 Absatz 1 genannt sind: […]" "§ 27 Verbandsbeitrag (§§ 28, 29, 31 WVG) (1) Die Mitglieder haben dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. […]" "§ 28 Beitragsverhältnis, Kostenerstattung, Ersatz von Mehrkosten (1) Die Beitragslast für die Erfüllung der Aufgabe gemäß § 4 Absatz 1 [Buchstabe] a bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. (2) Die Heranziehung für die durch Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Mehrkosten richtet sich nach § 80 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 85 BbgWG. (3) Für die Aufgaben gemäß § 4 Absatz 1 [Buchstabe] b soll der entstandene Aufwand gemäß § 77 BbgWG auf diejenigen anteilig umgelegt werden, die zu nachhaltigen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beigetragen haben. (4) Für die Erfüllung der Aufgabe gemäß § 4 Absatz 1 [Buchstabe] d bemisst sich der Beitrag gemäß […] (5) Die Kosten für die Durchführung der Aufgaben gemäß § 4 Absatz 1 [Buchstabe] e und f werden vom Land Brandenburg erstattet. (6) Für Leistungen, die der Verband als freiwillige Aufgaben […] (7) Der Beitrag für die freiwilligen Mitglieder bemisst sich nach § 30 des WVG." Das seinerzeit noch zuständige Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz versagte mit Bescheid vom 14. April 2011 die Genehmigung der neuen Verbandssatzung: § 4 Abs. 1 Buchstabe c sei nicht genehmigungsfähig. Der Schöpfwerksbetrieb sei im Land Brandenburg keine Pflichtaufgabe der Gewässerunterhaltungsverbände. Außerdem fehle eine Regelung zu den Kosten der Schöpfwerksunterhaltung. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2011 zurück. Die Verbandsversammlung des Klägers beschloss am 22. Februar 2012 eine Änderung der neuen Verbandssatzung. Danach sollte § 28 Abs. 1 wie folgt lauten: "(1) Die Beitragslast für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 [Buchstabe] a und c bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind." Die Verbandsversammlung des Klägers beschloss am 29. Oktober 2012 eine weitere Änderung der neuen Verbandssatzung. Danach sollte § 4 wie folgt lauten: "§ 4 Aufgaben des Verbandes (§ 2 WVG) (1) Pflichtaufgaben des Verbandes sind: […] c) die Unterhaltung von Schöpfwerken gemäß § 82 BbgWG und der Betrieb von Schöpfwerken mit öffentlichem Interesse, […]" Der Kläger hat bereits am 10. Januar 2012 Klage auf Satzungsgenehmigung erhoben. Er hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2011 zu verpflichten, die am 25. August 2010 beschlossene Verbandssatzung in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 22. Februar 2012 und vom 29. Oktober 2012 (im Folgenden: Verbandssatzung 2010 - VS 2010 -) zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2012 abgewiesen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehe kein Anspruch auf Satzungsgenehmigung. § 4 Abs. 1 Buchstabe c VS 2010 verstoße gegen geltendes Recht. Die Unterhaltung von Schöpfwerken gehöre im Land Brandenburg nicht zu den Pflichtaufgaben der Gewässerunterhaltungsverbände; § 82 Satz 2 BbgWG sei mit Wirkung vom 20. Dezember 2011 bewusst gestrichen worden. Auch der Betrieb der Schöpfwerke in den Gewässern zweiter Ordnung gehöre nicht zu den Pflichtaufgaben der Gewässerunterhaltungsverbände. Er unterfalle nicht § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG. Zudem mache § 37 Abs. 2 BbgWG deutlich, dass der Landesgesetzgeber den Betrieb von Schöpfwerken nicht zur - gesetzlich nach dem Flächenmaßstab zu finanzierenden - Gewässerunterhaltung zähle. Die Bestimmung ermächtige die Wasserbehörde, den weiteren Betrieb von Schöpfwerken anzuordnen; wobei der bisherige Eigentümer im Ergebnis von den Kosten freizustellen sei. Schöpfwerke dienten auch nicht dem Hochwasserschutz nach § 96 Abs. 1 BbgWG. Das Urteil ist dem Kläger am 27. Dezember 2012 zugegangen. Er hat am 17. Januar 2013 - die vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung eingelegt und seine Berufung erstmals am 27. Februar 2013 begründet. Er bringt vor: Die Verbandssatzung 2010 sei seit dem 1. Januar 2014 zwar nicht mehr genehmigungsfähig, weil sie hinsichtlich der Bestimmung des Verbandsgebiets nicht § 1 Abs. 3 Satz 2 GUVG in der Fassung entspreche, die er durch Artikel 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 39) erhalten habe. Das habe aber nichts mit den vom Beklagten beanstandeten Regelungen zu tun, die er erneut treffen wolle. Die Beanstandungen seien unberechtigt gewesen. Die Unterhaltung von Schöpfwerken sei auch nach § 82 BbgWG in der Fassung des Art. 1 Nr. 57 des Zweiten Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33) Pflichtaufgabe des Klägers, weil dieser als Eigentümer oder langfristiger Pächter Nutzungsberechtigter von Schöpfwerken sei. Als solcher müsse er die Schöpfwerke so unterhalten, dass sie den ordnungsgemäßen Gewässerzustand nicht beeinträchtigten. Für den ordnungsgemäßen Gewässerzustand sei indessen der Schöpfwerksbetrieb notwendig. Das Land Brandenburg und gerade auch das Verbandsgebiet des Klägers sei durch eine große Zahl von Niederungsgebieten geprägt, die erst durch Meliorationsmaßnahmen landwirtschaftlich nutzbar gemacht worden seien. Die Meliorationsgräben hätten zumeist keinen natürlichen Abfluss. Ihr Wasser werde bei Bedarf durch Schöpfwerke in höher gelegene Hauptfluter gepumpt. Zum Teil an den Schöpfwerken vorhandene Freiabflüsse funktionierten bei natürlichem (Regen) oder künstlichem Hochwasser (Aufstauungen) in den Hauptflutern nicht. Dann müsse gepumpt werden. Dies komme sehr häufig vor. Das gesamte Entwässerungssystem funktioniere nicht ohne Schöpfwerke. Vor diesem Hintergrund seien Unterhaltung und Betrieb der Schöpfwerke im Übrigen auch - und in erster Linie - von der Pflichtaufgabe des Klägers umfasst, die Gewässer zweiter Ordnung zu unterhalten. Zu dieser Aufgabe gehörten die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG), die Erhaltung der Ufer sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG) sowie die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser den wasserrechtlichen Bedürfnissen entspreche (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG). Dies alles setze im Verbandsgebiet des Klägers die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken voraus, weil die Gewässer II. Ordnung sonst immer wieder oder sogar dauerhaft über die Ufer treten würden; ohne den Schöpfwerksbetrieb ließen sich das Gewässerbett und die Ufer nicht erhalten und bearbeiten. Ohnehin sei die Aufgabe Gewässerunterhaltung im Katalog des § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG nur beispielhaft umschrieben, wie das Wort "insbesondere" zeige. Was noch dazu zähle, sei anhand der Bewirtschaftungsziele nach Maßgaben der §§ 27 bis 31 WHG zu ermitteln, wobei die Gewässerunterhaltung den Anforderungen zu entsprechen habe, die im Maßnahmeprogramm nach § 82 WHG an die Unterhaltung gestellt würden (§ 39 Abs. 2 WHG). Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse im Land Brandenburg gehörten die Unterhaltung und der Betrieb von Schöpfwerken auch danach zur Gewässerunterhaltung. 11 seiner 37 Schöpfwerke müsse der Kläger darüber hinaus auch aus Gründen des Hochwasserschutzes unterhalten und betreiben. Sie seien in Deichanlagen integriert, weil sie der Abführung von Drainagewasser aus den Deichgräben dienten. Bei Hochwasser drücke Wasser durch die Deiche, das in den Deichgräben gesammelt werde. Ohne die Abführung dieses Drainagewassers sei die Standsicherheit der Deiche gefährdet; außerdem drohten ohne sie auch Überflutungen hinter den Deichen. Für die Unterhaltung, die Bedienung und den Ausbau der Hochwasserschutzanlagen einschließlich der dazugehörigen wasserbaulichen Anlagen seien zwar die Wasserwirtschaftsämter zuständig (§ 126 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BbgWG); bei den Schöpfwerken an den Gewässern zweiter Ordnung nähmen die Wasserwirtschaftsämter die Aufgabe aber nicht selbst wahr, sondern die Aufgabe sei auf die Gewässerunterhaltungsverbände übertragen. Soweit § 37 Abs. 1 BbgWG die Möglichkeit vorsehe, Schöpfwerke stillzulegen, hätten die für den Kläger zuständigen Unteren Wasserbehörden schon mitgeteilt, dass sie bei entsprechender Stilllegungsabsicht des Klägers einen Weiterbetrieb anordnen würden (§ 37 Abs. 2 BbgWG). Darüber hinaus drohten ihm bei einer Einstellung des Schöpfwerksbetriebes Schadensersatzforderungen von Grundstückseigentümern. Was die Regelung des Beitragsmaßstabes angehe, sei es für den Kläger unausweichlich, die Kosten von Schöpfwerksunterhaltung und -betrieb nach dem Flächenmaßstab auf die Verbandsmitglieder umzulegen. Zwar beteilige sich das Land an den notwendigen Kosten des Betriebes der Schöpfwerke (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BbgWG), wobei sich der Anteil des Landes nach den Aufwendungen bemesse, die im öffentlichen Interesse stünden (§ 81 Abs. 2 Satz 2 BbgWG). Die Schöpfwerkskosten im Übrigen könnten aber nicht gezielt auf einzelne bevorteilte Grundstückseigentümer umgelegt werden, weil sich weder die Einzugsgebiete der Schöpfwerke noch deren Vorteile für einzelne Grundstücke rechtssicher bestimmen ließen. Vielmehr profitiere letztlich der überwiegende Teil des Gewässernetzes im Verbandsgebiet von den Schöpfwerken. Darüber hinaus fehle es an einem gesetzlich geregelten Vorteilsmaßstab. Schließlich habe der Kläger auch keinen Zugang zu den für eine spezielle Umlage notwendigen Kataster- und Grundbuchinformationen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagte bis zum 1. Januar 2014 verpflichtet gewesen ist, die am 25. August 2010 beschlossene Verbandssatzung in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 22. Februar 2012 und vom 29. Oktober 2012 zu genehmigen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte bringt vor: Der Schöpfwerksbetrieb zähle im Land Brandenburg nicht zur Pflichtaufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Die Unterhaltung und der Betrieb der Schöpfwerke seien keine (erlaubnisfreien) Maßnahmen der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, sondern die Unterhaltung von Anlagen an oder in Gewässern oder erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen. Sofern Schöpfwerke dem Hochwasserschutz dienten, sei für Unterhaltung und Betrieb eindeutig das Land zuständig (§ 126 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BbgWG). Wenn der Kläger Schöpfwerke als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter unterhalte oder betreibe, nehme er keine gesetzliche Pflichtaufgabe, sondern eine freiwillige Aufgabe wahr. Soweit Schöpfwerke dem Allgemeinwohl dienten, beteilige sich das Land an den Kosten der freiwilligen Aufgabenwahrnehmung. Die durch die Schöpfwerke im Übrigen anfallenden Kosten könnten nach dem Maßstab der §§ 28 ff. WVG umgelegt werden; ein Rückgriff auf den Flächenmaßstab verbiete sich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.