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Beschluss

OVG 9 N 53.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0916.OVG9N53.13.0A
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Leitsätze
1. Mit der Anfügung des § 2a Abs. 5 GUVG (juris: GUVG BB) wollte der Gesetzgeber Fälle "heilen", in denen ein Verbandsbeirat tatsächlich tätig geworden ist, obwohl satzungsrechtliche Regelungen zu seiner Bildung noch fehlten.(Rn.15) 2. Der Wortlaut des § 3 Abs 4 S 1 BbgKVerf (juris: KomVerf BB) - "ist eine Satzung" - und die grundsätzliche Bindung des Anlaufs der Rügefrist nach § 3 Abs 4 S 1 BbgKVerf (juris: KomVerf BB) an die öffentliche Bekanntmachung der Satzung lassen erkennen, dass mit Ablauf der Rügefrist nur die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich sein soll, die bei Erlass der Satzung selbst vorgefallen ist.(Rn.19) 3. Die Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 3 Abs 4 S 1 BbgKVerf (juris: KomVerf BB) ist auf gemeindliche Satzungen zur Regelung der Gewässerunterhaltungsumlage anzuwenden, soweit es um die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Umlagesatzung selbst geht; sie ist demgegenüber ohne Weiteres zu verneinen, soweit es um die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften im Zuge der Festlegung des Verbandsbeitrages auf der Ebene des Gewässerunterhaltungsverbandes geht.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Januar 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 18.023,09 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Anfügung des § 2a Abs. 5 GUVG (juris: GUVG BB) wollte der Gesetzgeber Fälle "heilen", in denen ein Verbandsbeirat tatsächlich tätig geworden ist, obwohl satzungsrechtliche Regelungen zu seiner Bildung noch fehlten.(Rn.15) 2. Der Wortlaut des § 3 Abs 4 S 1 BbgKVerf (juris: KomVerf BB) - "ist eine Satzung" - und die grundsätzliche Bindung des Anlaufs der Rügefrist nach § 3 Abs 4 S 1 BbgKVerf (juris: KomVerf BB) an die öffentliche Bekanntmachung der Satzung lassen erkennen, dass mit Ablauf der Rügefrist nur die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich sein soll, die bei Erlass der Satzung selbst vorgefallen ist.(Rn.19) 3. Die Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 3 Abs 4 S 1 BbgKVerf (juris: KomVerf BB) ist auf gemeindliche Satzungen zur Regelung der Gewässerunterhaltungsumlage anzuwenden, soweit es um die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Umlagesatzung selbst geht; sie ist demgegenüber ohne Weiteres zu verneinen, soweit es um die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften im Zuge der Festlegung des Verbandsbeitrages auf der Ebene des Gewässerunterhaltungsverbandes geht.(Rn.25) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Januar 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 18.023,09 EUR festgesetzt. I. Die Beklagte ist Bürgermeisterin einer Gemeinde, die Mitglied eines Gewässerunterhaltungsverbandes ist. Der Gewässerunterhaltungsverband zieht die Gemeinde zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen heran. Die Gemeinde beschloss 2007 eine Satzung, nach der sie den Gewässerunterhaltungsbeitrag auf die Grundstückseigentümer umlegt. Der Gewässerunterhaltungsverband beschloss im Jahr 2008 seinen Gewässerunterhaltungsplan für 2009. Die Gemeinde beschloss im März 2009 eine neue Umlagesatzung. Der Gewässerunterhaltungsverband beschloss im Herbst 2009 seinen Haushalt für 2009 und legte im Zuge dessen auch den von den Gemeinden zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrag fest. Die Beklagte zog den Kläger mit Umlagebescheid aus November 2010 zu den Gewässerunterhaltungsumlagen für die Jahre 2009 und 2010 heran. Im November 2011 beschloss der Gewässerunterhaltungsverband seinen Haushalt für 2009 erneut. Ebenfalls im November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Umlagebescheid für 2009 und 2010 zurück. Das Verwaltungsgericht hat den Umlagebescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben: Die Umlagesatzung der Gemeinde vom 10. März 2009 trage den Bescheid nicht, weil sie mangels Regelung des Umlagesatzes nichtig sei. Die Umlagesatzung der Gemeinde vom 19. Juni 2007 trage den Umlagebescheid ebenfalls nicht. Der Satz des Gewässerunterhaltungsbeitrages sei vom Gewässerunterhaltungsverband fehlerhaft beschlossen worden. Zwar habe der Gewässerunterhaltungsplan für 2009 noch im Jahr 2008 ohne Beteiligung des erst ab dem 1. Januar 2009 gesetzlich vorgesehenen Verbandsbeirates beschlossen werden dürfen. Indessen habe der erst im Herbst 2009 gefasste Beitragsbeschluss des Gewässerunterhaltungsverbandes der Mitwirkung eines ordnungsgemäß gebildeten Verbandsbeirats bedurft, die nicht vorliege. Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung. Tabellarisch stellen sich die Einzelheiten des Verfahrens wie folgt dar: OVG 9 N 53.13 VG 6 K 2503/11 Bescheid 25. November 2010 Widerspruchsbescheid 17. November 2011 Veranlagungsjahre, Satz 2009 (4,31 Euro/ha) 2010 (4,54 Euro/ha) Summe 8.764,89 Euro 9.258,20 Euro 18.023,09 Euro Erstinstanzliche Entscheidung Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2013 Tenor volle Aufhebung Zustellung bei der Beklagten 24. Januar 2013 Eingang Zulassungsantrag 14. Februar 2013 Eingang Begründung 20. März 2013 II. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ausgangspunkt der Prüfung, ob Berufungszulassungsgründe vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO), sind allein die fristgerechten Darlegungen der Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Die fristgerechten Darlegungen der Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Innerhalb der Frist für die Darlegung von Zulassungsgründen hat die Beklagte keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Gerichtsbescheids schlüssig angegriffen. a) Der seit dem 1. Januar 2009 geltende § 2a GUVG regelt die Bildung von Verbandsbeiräten bei den Gewässerunterhaltungsverbänden. Die Vorschrift ist keine "Vollregelung", sondern auf satzungsrechtliche Ausfüllung angelegt. Durch Artikel 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 39) hat der Landesgesetzgeber einen Absatz 5 angefügt, wonach bis zum Inkrafttreten von Satzungsregelungen gemäß Absatz 1 Satz 5, längstens aber bis zum 30. Juni 2014, die Beteiligung eines nach den Vorgaben des Absatzes 2 gebildeten Gremiums genügt und die Absätze 3 und 4 für dieses Gremium entsprechend gelten. Der neue Absatz 5 ist mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2009 angefügt worden (Artikel 2 Abs. 2 Änderungsgesetzes). Mit der Anfügung des § 2a Abs. 5 GUVG wollte der Gesetzgeber Fälle "heilen", in denen ein Verbandsbeirat tatsächlich tätig geworden ist, obwohl satzungsrechtliche Regelungen zu seiner Bildung noch fehlten. Ungeachtet der genauen Reichweite des § 2a Abs. 5 GUVG ist die "Heilungsregelung" für das vorliegende Berufungszulassungsverfahren unbeachtlich, weil sie innerhalb der zweimonatigen Frist für die Darlegung der Zulassungsgründe von der Beklagten nicht angesprochen worden ist, was wiederum daran liegt, dass sie erst im Herbst 2013 vom Landtag beschlossen worden ist. b) Ebenfalls im vorliegenden Zulassungsverfahren unbeachtlich ist die am 15. März 2013 beschlossene neue Umlagesatzung der Gemeinde; auch sie hat die Beklagte innerhalb der zweimonatigen Frist für die Darlegung der Zulassungsgründe nicht angesprochen. c) Die Beklagte macht geltend, die vom Verwaltungsgericht bemängelte fehlende Mitwirkung des Verbandsbeirats sei nach § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, weil sie nicht binnen Jahresfrist gerügt worden sei. Die Jahresfrist habe hier spätestens in dem Moment zu laufen begonnen, in dem der Kläger den angegriffenen Umlagebescheid erhalten habe. Weder er noch sonst jemand habe die fehlende Mitwirkung des Verbandsbeirats innerhalb der Frist gerügt. Das greift nicht. Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. § 3 Abs. 4 BbgKVerf gilt auch für kommunale Satzungen, Rechtsverordnungen und Flächennutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten der Brandenburgischen Kommunalverfassung fehlerhaft öffentlich bekannt gemacht wurden (§ 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf); die Frist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens der Brandenburgischen Kommunalverfassung (§ 141 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf), also mit dem 28. September 2008. Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf ("ist eine Satzung") und die grundsätzliche Bindung des Anlaufs der Rügefrist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf an die öffentliche Bekanntmachung der Satzung lassen erkennen, dass mit Ablauf der Rügefrist nur die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens - oder Formvorschriften unbeachtlich sein soll, die bei Erlass der Satzung selbst vorgefallen ist. Um einen solchen Fehler handelt es sich nicht, soweit es um eine unzureichende Beteiligung des Verbandsbeirats bei der Aufstellung des Gewässerunterhaltungsplans des Gewässerunterhaltungsverbandes und bei der Festlegung des von den Verbandsmitgliedern für ein bestimmtes Jahr an den Gewässerunterhaltungsverband zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrages (§ 80 Abs. 1 BbgWG) geht. Die Gemeinden haben zwar das Recht, den von ihnen an den Gewässerunterhaltungsverband zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrag auf die Grundstückseigentümer umzulegen (§ 80 Abs. 2 BbgWG); die auf Verbandsebene notwendigen Schritte zur Festlegung eines rechtmäßigen Gewässerunterhaltungsbeitrages sind indessen nicht Teil des Satzungsgebungsverfahrens zum Erlass einer entsprechenden Umlagesatzung, sondern diesem vorgelagert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Grundstückseigentümer gegen die Umlage eines Gewässerunterhaltungsbeitrages im Wege der Durchgriffsrüge einwenden können, dass die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages die hierfür geltenden Maßstäbe verfehlt hat (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 u. a. -, juris, Rdnr. 39) und dass insoweit im Land Brandenburg auch eine nicht ausreichende Beteiligung des Verbandsbeirats rügefähig ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, juris, Rdnr. 12 ff.); die Möglichkeit der Durchgriffsrüge macht das Verfahren auf Verbandsebene nicht zu einem Teil des gemeindlichen Satzungsgebungsverfahrens. Vielmehr ist eine Umlagesatzung hinsichtlich der Regelung des Umlagesatzes materiell rechtswidrig, wenn die Gemeinde einen Verbandsbeitrag umlegt, der seinerseits fehlerhaft beschlossen worden ist (vgl. OVG Bln-Bbg, a. a. O.). d) Die Beklagte macht geltend, die vom Verwaltungsgericht bemängelte fehlerhafte Mitwirkung des Verbandsbeirats sei hier nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Das greift nicht. Dabei kann offen bleiben, ob § 46 VwVfG für Beitragsbeschlüsse eines Gewässerunterhaltungsverbandes überhaupt gilt oder ob diese mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach Außen keine Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG) sind (vgl. dazu etwa Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, Rdnr. 126 zu § 35 VwVfG). Denn jedenfalls ist nicht offensichtlich, dass der Verbandsbeitrag bei Beteiligung eines ordnungsgemäß gebildeten Verbandsbeirats in der gleichen Höhe beschlossen worden wäre; dass der Verbandsbeirat den Verbandsbeitrag im November 2011 nachträglich bestätigt hat, besagt nichts über den hypothetischen Inhalt einer Beschlussfassung in 2009. e) Die Beklagte macht geltend, der Verbandsbeitrag sei jedenfalls für 2009 fehlerfrei festgesetzt, erhoben und umgelegt worden, weil der Gewässerunterhaltungsplan für 2009 noch im Jahr 2008 beschlossen worden und somit noch keiner Beiratsbeteiligung bedurft habe und weil der Verbandsbeitrag für 2009 am 14. Dezember 2011 noch einmal ordnungsgemäß, nämlich nach Herstellung des Benehmens mit einem ordnungsgemäß gebildeten Verbandsbeirat beschlossen worden sei. Das greift nicht. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nichts für den ebenfalls umgelegten Verbandsbeitrag 2010 besagt, gilt insoweit im Einzelnen Folgendes: Der Sinn und Zweck der Beiratsbeteiligung nach § 2a GUVG lässt ohne Weiteres Raum dafür, dass ein ordnungsgemäß gebildeter Verbandsbeirat notwendige Mitwirkungshandlungen nachholt. Die Bestimmung bietet aber keine Grundlage dafür, dass das mit Rückwirkung in der Weise geschieht, dass bis dahin rechtswidrige Umlagesatzungen nunmehr als rechtmäßig anzusehen wären. Hierzu bedarf es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, die in § 2a Abs. 5 GUVG zwar vorhanden sein mag, aber aus den oben genannten Gründen hier nicht berücksichtigungsfähig ist. 2. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Darlegungen der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die erstinstanzliche Entscheidung eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung gewesen ist, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung in einem Berufungsverfahren im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Dafür geben die fristgerechten Darlegungen der Beklagten nichts her. a) Die sinngemäße Frage, ob die Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf auf gemeindliche Satzungen zur Regelung der Gewässerunterhaltungsumlage anzuwenden ist, ist - wie oben gezeigt - ohne Weiteres zu bejahen, soweit es um die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Umlagesatzung selbst geht; sie ist demgegenüber ohne Weiteres zu verneinen, soweit es um die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften im Zuge der Festlegung des Verbandsbeitrages auf der Ebene des Gewässerunterhaltungsverbandes geht. b) Mit der Beantwortung der vorstehenden Frage erübrigt sich die Klärung der sinngemäßen Frage, welche Rügefrist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf gilt, wenn ein Bürger gegen eine Umlagesatzung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern bei der Festlegung des Verbandsbeitrages einwenden will. c) Die sinngemäße Frage, inwieweit § 46 VwVfG Schranken für (Durchgriffs-)Rügen im Hinblick auf die Festlegung des Verbandsbeitrages regelt, ist vorliegend schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil nicht offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Mitwirkung des Verbandsbeirats zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.