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Beschluss

OVG 9 N 143.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0923.OVG9N143.13.0A
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Leitsätze
1. Sieht ein Verwaltungsgericht eine Satzung inzident als nichtig an, muss es von Amts wegen prüfen, ob es früheres Satzungsrecht gibt, das den angefochtenen Bescheid tragen kann und das gerade wegen der angenommenen Nichtigkeit der Satzung nunmehr doch weitergilt.(Rn.7) 2. Regelt der Satzungsgeber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer bestimmten einheitlichen öffentlichen Anlage, so muss er dergestalt Vorsorge treffen, dass er alle während der Geltungszeit der Satzung räumlich und zeitlich in Betracht kommenden Anwendungsfälle gesetzeskonform regelt.(Rn.12) 3. Er darf sich weder darauf beschränken, nur einen Teil der schon bei Satzungserlass gegebenen Fälle zu regeln (etwa für einzelne Teile des Gemeindegebiets), noch darf er sich darauf beschränken, nur alle beim Satzungserlass aktuell gegebenen Fälle zu regeln, nicht aber diejenigen Fälle, die für die geplante Geltungszeit der Satzung möglicherweise noch zu erwarten sind.(Rn.12) 4. Die Wirksamkeit einer materiell fehlerhaften Gebührensatzung kann daher nicht allein mit dem Argument begründet werden, seit ihrem Inkrafttreten habe es keinen Anwendungsfall für die einschlägige materiell fehlerhafte Regelung gegeben. Hinzukommen muss, dass ein Anwendungsfall auch nicht zu erwarten gewesen ist.(Rn.13) 5. Eine materiell fehlerhafte Gebührensatzung kann nicht nach Veranlagungsjahren alternierend für wirksam oder unwirksam gehalten werden.(Rn.13) 6. Im Straßenbaubeitragsrecht, in dem der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit gilt, wird das Prinzip der Vollständigkeit nur auf die einzelne Ausbaumaßnahme bezogen, Dies beruht auf der Besonderheit, dass die Gemeinden (vorbehaltlich des Verbotes willkürlich unterschiedlicher Satzungsregelungen) ohnehin befugt sind, für jede gesondert abrechenbare Straßenbaumaßnahme eine spezielle Ausbaubeitragssatzung zu erlassen, die ausschließlich den Gegebenheiten des betreffenden Abrechnungsgebietes Rechnung trägt.(Rn.14)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. April 2013 wird auf den Antrag des Beklagten zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ganz und nicht nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 48,64 Euro aufgehoben hat; im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sieht ein Verwaltungsgericht eine Satzung inzident als nichtig an, muss es von Amts wegen prüfen, ob es früheres Satzungsrecht gibt, das den angefochtenen Bescheid tragen kann und das gerade wegen der angenommenen Nichtigkeit der Satzung nunmehr doch weitergilt.(Rn.7) 2. Regelt der Satzungsgeber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer bestimmten einheitlichen öffentlichen Anlage, so muss er dergestalt Vorsorge treffen, dass er alle während der Geltungszeit der Satzung räumlich und zeitlich in Betracht kommenden Anwendungsfälle gesetzeskonform regelt.(Rn.12) 3. Er darf sich weder darauf beschränken, nur einen Teil der schon bei Satzungserlass gegebenen Fälle zu regeln (etwa für einzelne Teile des Gemeindegebiets), noch darf er sich darauf beschränken, nur alle beim Satzungserlass aktuell gegebenen Fälle zu regeln, nicht aber diejenigen Fälle, die für die geplante Geltungszeit der Satzung möglicherweise noch zu erwarten sind.(Rn.12) 4. Die Wirksamkeit einer materiell fehlerhaften Gebührensatzung kann daher nicht allein mit dem Argument begründet werden, seit ihrem Inkrafttreten habe es keinen Anwendungsfall für die einschlägige materiell fehlerhafte Regelung gegeben. Hinzukommen muss, dass ein Anwendungsfall auch nicht zu erwarten gewesen ist.(Rn.13) 5. Eine materiell fehlerhafte Gebührensatzung kann nicht nach Veranlagungsjahren alternierend für wirksam oder unwirksam gehalten werden.(Rn.13) 6. Im Straßenbaubeitragsrecht, in dem der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit gilt, wird das Prinzip der Vollständigkeit nur auf die einzelne Ausbaumaßnahme bezogen, Dies beruht auf der Besonderheit, dass die Gemeinden (vorbehaltlich des Verbotes willkürlich unterschiedlicher Satzungsregelungen) ohnehin befugt sind, für jede gesondert abrechenbare Straßenbaumaßnahme eine spezielle Ausbaubeitragssatzung zu erlassen, die ausschließlich den Gegebenheiten des betreffenden Abrechnungsgebietes Rechnung trägt.(Rn.14) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. April 2013 wird auf den Antrag des Beklagten zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ganz und nicht nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 48,64 Euro aufgehoben hat; im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt. I. Die Klägerseite wendet sich gegen Winterdienstgebühren für 2011 (75,24 Euro für 38 Frontmeter). Das Verwaltungsgericht hat den Heranziehungsbescheid vom 22. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2011 mit Urteil vom 22. April 2013 aufgehoben. Die Winterdienstgebührensatzung vom 15. Februar 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. November 2010 sei wegen einer fehlerhaften Regelung zum Gebührenschuldner insgesamt nichtig. Die satzungsmäßige Regelung zur Gebührenschuldnerschaft des Nutzers im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes mache die Gebührenschuldnerschaft - anders als es § 49a Abs. 4 Satz 3 BbgStrG vorsehe - von der Ausübung des Wahlrechts des Nutzers nach §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes abhängig. Darüber hinaus fehle es in der Satzung an der in § 49a Abs. 4 Satz 4 BbgStrG vorgesehenen Regelung, wonach bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen derjenige die Pflichten des Eigentümers wahrnehme, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübe. Das Urteil ist dem Beklagten am 26. April 2013 zugegangen. Er hat am 27. Mai 2013 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 24. Juni 2013 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur zum Teil Erfolg. Ausgangspunkt der Prüfung, ob Berufungszulassungsgründe vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO), sind allein die fristgerechten Darlegungen des Rechtsmittelführers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nur zum Teil zuzulassen. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht den angegriffenen Gebührenbescheid ganz und nicht nur hinsichtlich der Winterdienstgebühren aufgehoben hat, die 0,70 Euro je Frontmeter (= 26,60 Euro) übersteigen. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die Urteilsbegründung in Ansehung der Darlegungen des Beklagten nicht trägt und das Urteil auch nicht offensichtlich aus anderen Gründen richtig ist. a) Der Beklagte macht geltend, dass die Winterdienstgebührensatzung 2010 keine Vorschrift enthalte, durch die ihre Vorgängersatzung aufgehoben werde, und dass das Verwaltungsgericht deshalb bei unterstellter Gesamtnichtigkeit der Winterdienstgebührensatzung 2010 habe prüfen müssen, ob der angegriffene Bescheid auf die Winterdienstgebührensatzung vom 19. April 2000 gestützt werden könne. Dieses Argument greift zum Teil. Es ist richtig, dass die Winterdienstgebührensatzung 2010 keine Regelung über die Aufhebung von Vorgängersatzungen enthält. Danach hat das Verwaltungsgericht es sich in der Tat zu einfach gemacht, als es bei der Prüfung des Gebührenbescheides ausschließlich die Winterdienstgebührensatzung 2010 in den Blick nahm. Nachdem das Verwaltungsgericht die Winterdienstgebührensatzung 2010 inzident als nichtig angesehen hat, musste es vielmehr von Amts wegen prüfen, ob es früheres Satzungsrecht gab, das den angefochtenen Bescheid tragen konnte und das gerade wegen der angenommenen Nichtigkeit der Winterdienstgebührensatzung 2010 nunmehr doch weitergalt (vgl. schulmäßig etwa das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. Januar 2007 - 6 K 1584/03 -, juris, an das sich das Verwaltungsgericht hier sonst durch Einrückung von Textteilen angelehnt hat). Die vom Beklagten mit dem Zulassungsantrag angesprochene Winterdienstgebührensatzung vom 19. April 2000 kann den angegriffenen Bescheid indessen nur zum Teil stützen, weil sie nur einen Gebührensatz von 0,70 Euro je Frontmeter regelt. Dem entspricht eine Teilzulassung der Berufung. Dieser Teilzulassung steht nicht entgegen, dass der angegriffene Gebührenbescheid offensichtlich aus anderen Gründen rechtswidrig wäre. Das gilt auch in Ansehung des Veranlagungsbeispiels, das die Klägerseite in dem Verfahren OVG 9 N 143.13 (VG 11 K 1007/11) vorgebracht hat (erstinstanzlicher Schriftsatz vom 4. Januar 2012 nebst Widerspruchsbescheid und Karte). Dieses Veranlagungsbeispiel soll ausweislich der Erwiderung des Beklagten vom 1. Februar 2012 zutreffend dargestellt worden sein; entsprechende Fälle sollen überdies "mit Sicherheit sehr häufig auftreten". Dies weckt Zweifel an der Richtigkeit der Gebührenkalkulation. In dem Beispielsfall sind die Frontmeter eines Grundstücks im Wege einer "Parallelverschiebung" ermittelt worden, für die es nicht ansatzweise eine satzungsrechtliche Grundlage geben dürfte. Das schadet für die Teilzulassung der Berufung indessen nicht. Denn es ist nicht offensichtlich, dass die wohl zu Unrecht verwendete Ermittlungsmethode auch der Kalkulation des Gebührensatzes von 0,70 Euro zu Grunde liegt und dass sie sich insoweit zu Lasten der Gebührenpflichtigen ausgewirkt hätte; dem wird im Berufungsverfahren nachzugehen sein. 2. Im Übrigen ergeben sich aus den fristgerechten Darlegungen des Beklagten keine Berufungszulassungsgründe. a) Das gilt zunächst für den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es mag sein, dass die - vom Beklagten zugestandene - Nichtigkeit des § 3 Abs. 3 Satz 3 der Winterdienstgebührensatzung 2010 für sich genommen nicht zur Gesamtnichtigkeit der Winterdienstgebührensatzung 2010 führt, weil die Satzung selbst bei einer gedachten Streichung der Bestimmung den Inhalt zur Gebührenschuldnerschaft hat, den § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 BbgStrG vorsieht. Indessen hat das Verwaltungsgericht selbstständig tragend ausgeführt, dass die Winterdienstgebührensatzung 2010 auch deshalb insgesamt nichtig sei, weil ihre Vorschrift zum Gebührenschuldner abweichend von § 49a Abs. 4 Satz 4 BbgStrG nicht regele, dass bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen derjenige die Pflichten des Eigentümers wahrnehme, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübe. Der Beklagte bestreitet einen entsprechenden Regelungsmangel nicht, macht aber geltend, dass die Winterdienstgebührensatzung 2010 gleichwohl nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit wirksam sei, weil es in den Veranlagungsjahren 2010 bis 2012 keine Fälle ungeklärter Eigentumsverhältnisse im Satzungsgebiet gegeben habe und der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit besage, dass eine kommunale Abgabensatzung (schon) dann wirksam sei, wenn sie die im Gemeindegebiet auftretenden Abgabenfälle in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasse und regele. Das greift indessen nicht. Regelt der Satzungsgeber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer bestimmten einheitlichen öffentlichen Anlage, so muss er dergestalt Vorsorge treffen, dass er alle während der Geltungszeit der Satzung räumlich und zeitlich in Betracht kommenden Anwendungsfälle gesetzeskonform regelt. Der Satzungsgeber darf sich weder darauf beschränken, nur einen Teil der schon bei Satzungserlass gegebenen Fälle zu regeln (etwa für einzelne Teile des Gemeindegebiets), noch darf er sich darauf beschränken, nur alle beim Satzungserlass aktuell gegebenen Fälle zu regeln, nicht aber diejenigen Fälle, die für die geplante Geltungszeit der Satzung möglicherweise noch zu erwarten sind; wenn bestimmte Fälle auftreten können, muss er deren Regelung gleich mit angehen. Dieses "Gebot der konkreten Vollständigkeit" folgt aus dem Gebot der Abgabengerechtigkeit und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit von Abgaben (vgl. für das Gebührenrecht: Kluge, in Becker u. a. KAG Bbg, Rdnr. 256 zu § 6 KAG). Gemessen daran kann die Wirksamkeit einer materiell fehlerhaften Gebührensatzung nicht allein mit dem (hier allein vorgebrachten) Argument begründet werden, seit ihrem Inkrafttreten habe es keinen Anwendungsfall für die einschlägige materiell fehlerhafte Regelung gegeben. Hinzukommen muss, dass ein Anwendungsfall auch nicht zu erwarten gewesen ist (wozu der Zulassungsantrag schweigt). Erst recht kann im Übrigen eine materiell fehlerhafte Gebührensatzung nicht nach Veranlagungsjahren alternierend für wirksam oder unwirksam gehalten werden, je nachdem, ob es für die materiell fehlerhafte Satzungsbestimmung in einem bestimmten Veranlagungsjahr einen Anwendungsfall gegeben hat oder nicht: Eine einmal wegen eines Satzungsfehlers als unwirksam anzusehende Gebührensatzung lebt nicht wieder auf, sobald es für die fehlerhafte Vorschrift keinen Anwendungsfall mehr gibt. Aus dem vom Zulassungsantrag ins Feld geführten "Grundsatz der regionalen Teilbarkeit" ergibt sich nichts anderes. Dieser Grundsatz ist im Straßenbaubeitragsrecht entwickelt worden. Er besagt, dass eine von einer Gemeinde erlassene allgemeine Straßenbaubeitragssatzung, die einen materiellen Satzungsfehler aufweist, nur in Bezug auf solche Ausbaumaßnahmen nichtig ist, bei denen sich der Satzungsfehler auswirkt, während sie demgegenüber in Bezug auf solche Ausbaumaßnahmen wirksam ist, auf deren Abrechnung sich der Satzungsfehler nicht auswirkt (vgl. Deppe, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rdnr. 134 zu § 2 KAG unter Hinweis auf OVG Bbg, Urteil vom 5. Oktober 2001 - 2 D 7/01.NE -, Urteilsabdruck S. 9 f.; Driehaus, in: Driehaus, KAG, Rdnr. 441 f. zu § 8 KAG m. w. N.). Bei allgemeinen Straßenbaubeitragssatzungen führt eine mangelnde Vorsorge in Bezug auf eine wirksame Regelung aller räumlich und zeitlich in Betracht kommenden Fälle mithin nicht zur Gesamt- sondern nur zu einer auf einzelne Ausbaumaßnahmen bezogenen Teilnichtigkeit; das Prinzip der konkreten Vollständigkeit gilt insoweit nur in Bezug auf die einzelne Ausbaumaßnahme selbst. Dies beruht indessen auf der Besonderheit, dass die Gemeinden (vorbehaltlich des Verbotes willkürlich unterschiedlicher Satzungsregelungen) ohnehin befugt sind, für jede gesondert abrechenbare Straßenbaumaßnahme eine spezielle Ausbaubeitragssatzung zu erlassen, die ausschließlich den Gegebenheiten des betreffenden Abrechnungsgebietes Rechnung trägt (vgl. a. a. O.). Entsprechendes gilt für Benutzungsgebührensatzungen, die die Benutzungsgebühr für eine einheitliche öffentliche Anlage regeln, nicht. Insoweit ist kein Raum für den Erlass irgendwie gearteter Teilgebührensatzungen und damit auch keine Rechtfertigung für eine Anwendung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit. Es gilt nur der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. Deppe, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rdnr. 134 zu § 2 KAG). b) Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die vom Beklagten angesprochene Frage, ob der im kommunalen Abgabenrecht anerkannte Grundsatz der regionalen Teilbarkeit auch auf die Gebührenschuldnerschaft im Straßenreinigungsgebührenrecht anwendbar sei und ob dieser Grundsatz auch eine zeitliche Komponente enthalte, wenn die jeweilige Abgabe nach Jahresscheiben gesondert erhoben werde, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die angesprochenen Teilfragen lassen sich vielmehr - wie soeben geschehen - ohne Weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.