Beschluss
OVG 9 S 66.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0129.OVG9S66.13.0A
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Leitsätze
1. Veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände liegen vor, wenn dem Antragsteller erst nachträglich bekannt wird, welche Behörde den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid erlassen hat.(Rn.10)
2. Laufende Geschäfte sind solche, die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblich sind und deren Erledigung nach festen Grundsätzen erfolgt; sie sind nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Gemeinden von sachlich weniger erheblicher Bedeutung.(Rn.12)
3. Ist das Organ Verbandsvorsteher zuständig, muss nicht der Amtsinhaber in Person handeln, sondern darf dieser die Tätigkeit delegieren.(Rn.16)
4. Etwas anderes mag gelten, wenn es um den Verband verpflichtende Erklärungen geht.(Rn.16)
5. Für ein Geschäft der laufenden Verwaltung dürfte es auf die in § 16 Abs. 7 GKG Bbg (juris: KomGArbG BB) bestimmten Anforderungen nicht ankommen.(Rn.32)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Oktober 2013 wird unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners im Übrigen geändert und wie folgt gefasst:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Schmutzwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 23. September 2010 (AW 100 00000 95) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2013 wird für die Zeit vom 27. Oktober 2010 bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (25. Januar 2013) angeordnet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Schmutzwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 23. September 2010 (AW 100 00000 96) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2013 wird für die Zeit vom 27. Oktober 2010 bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (21. Februar 2013) angeordnet.
Im Übrigen - das heißt für die Zeit nach der Bekanntgabe des jeweiligen Widerspruchsbescheides - wird der Änderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Änderungsantragsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel.
Der Streitwert wird für das Änderungsantragsverfahren und das Beschwerdeverfahren jeweils auf 20.645,62 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände liegen vor, wenn dem Antragsteller erst nachträglich bekannt wird, welche Behörde den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid erlassen hat.(Rn.10) 2. Laufende Geschäfte sind solche, die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblich sind und deren Erledigung nach festen Grundsätzen erfolgt; sie sind nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Gemeinden von sachlich weniger erheblicher Bedeutung.(Rn.12) 3. Ist das Organ Verbandsvorsteher zuständig, muss nicht der Amtsinhaber in Person handeln, sondern darf dieser die Tätigkeit delegieren.(Rn.16) 4. Etwas anderes mag gelten, wenn es um den Verband verpflichtende Erklärungen geht.(Rn.16) 5. Für ein Geschäft der laufenden Verwaltung dürfte es auf die in § 16 Abs. 7 GKG Bbg (juris: KomGArbG BB) bestimmten Anforderungen nicht ankommen.(Rn.32) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Oktober 2013 wird unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners im Übrigen geändert und wie folgt gefasst: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Schmutzwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 23. September 2010 (AW 100 00000 95) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2013 wird für die Zeit vom 27. Oktober 2010 bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (25. Januar 2013) angeordnet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Schmutzwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 23. September 2010 (AW 100 00000 96) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2013 wird für die Zeit vom 27. Oktober 2010 bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (21. Februar 2013) angeordnet. Im Übrigen - das heißt für die Zeit nach der Bekanntgabe des jeweiligen Widerspruchsbescheides - wird der Änderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die Kosten des Änderungsantragsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel. Der Streitwert wird für das Änderungsantragsverfahren und das Beschwerdeverfahren jeweils auf 20.645,62 Euro festgesetzt. I. Dem Antragsteller gehören mehrere Grundstücke in Bernau bei Berlin, OT Börnicke. Der Antragsgegner ist der Verbandsvorsteher eines Wasser- und Abwasserverbandes. Mit Bescheid vom 23. September 2010 (AW 100 00000 95) zog der Antragsgegner den Antragsteller für eines seiner Grundstücke ... (Flurstück ..., ...Flur ...) zu einem Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 66.495 Euro heran. Den Widerspruch gegen den Bescheid AW 100 00000 95 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2013 zurück. Mit weiterem Bescheid vom 23. September 2010 (AW 100 00000 96) erhob der Antragsgegner für ein anderes Grundstück (Flurstück ..., ...Flur ...) des Antragstellers einen Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 12.870 Euro. Den Widerspruch gegen den Bescheid AW 100 00000 96 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2013 zurück und erhöhte die Beitragsforderung betreffend das Flurstück 2... auf 16.087,50 Euro. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 (VG 5 L 424/10) lehnte das Verwaltungsgericht die Eilanträge des Antragstellers ab. Die Beschwerde des Antragstellers wies der Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2012 (OVG 9 S 3.12) zurück. Auf Antrag des Antragstellers änderte das Verwaltungsgericht mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 23. Oktober 2013 seinen früheren Beschluss ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die beiden Beitragsbescheide rückwirkend zum 27. Oktober 2010 (dem Fälligkeitsdatum der Beiträge) an, nachdem dem Gericht nunmehr bekannt geworden sei, dass die Ausgangsbescheide nicht von einem zum Erlass von Verwaltungsakten befugten Hoheitsträger, sondern nur von einem privaten Geschäftsbesorger erlassen worden seien; die Bescheide seien auch nicht durch den jeweiligen Widerspruchsbescheid zu einer behördlich verantworteten Regelung gestaltet worden, weil die Widerspruchsbescheide ihrerseits an Mängeln litten. Gegen den ihm am 28. Oktober 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 11. November 2013 Beschwerde eingelegt und diese am 28. November 2013 erstmalig begründet. II. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe weiter zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -). Danach ist die zulässige Beschwerde hier nur teilweise begründet. 1. Die Beschwerde hinsichtlich des Bescheides AW 100 00000 95 (Flurstück 3..., Flur 1..., Gemarkung Börnicke; 66.495 Euro) wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht im Wege der Beschlussabänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage rückwirkend zum 27. Oktober 2010 angeordnet hat. Insoweit ist die Beschwerde betreffend den Zeitraum vom 27. Oktober 2010 bis zum 25. Januar 2013 - dem Datum der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides - unbegründet; für die Folgezeit ist die Beschwerde begründet. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich um entscheidungserhebliche Umstände handelt (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Februar 2014 - OVG 9 S 47.13 -, S. 4 des EA; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 185). In diesem Zusammenhang ist bei Eilverfahren in Bezug auf Abgabenbescheide auf den insoweit geltenden Maßstab hinzuweisen. Danach ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage nur anzuordnen, wenn entweder ein Härtefall vorliegt oder der Bescheid bei überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig anzusehen ist; ist seine Rechtmäßigkeit offen, bleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit. Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 14. März 2011 – OVG 9 S 95.10 –, juris Rn. 6, und vom 19. April 2013 – 9 S 82.12 –, juris Rn. 48). a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände insoweit vorlägen, als ihm nunmehr bekannt geworden sei, wer den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid erlassen habe. Davon ist auch hier auszugehen; die Beschwerde verhält sich dazu nicht. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass nunmehr ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bestünden. Der Ausgangsbescheid sei rechtswidrig, weil er nicht von dem Antragsgegner erlassen worden sei, sondern von einer privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorgerin, der Stadtwerke Bernau GmbH. Der Ausgangsbescheid habe nur durch einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid bestätigt und zu einer behördlich verantworteten Regelung des Antragsgegners gestaltet werden können, dies sei indessen nicht geschehen, weil der vom Verbandsvorsteher erlassene Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2013 formell rechtswidrig sei. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe e der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/Finow“ vom 16. Juli 1997 in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 15. September 2010 (im Folgenden: VS) sei für den Erlass des Widerspruchsbescheids der Verbandsvorstand zuständig, weil die mit dem Bescheid geltend gemachte Forderung 50.000 Euro übersteige. Eine Entscheidung des Verbandsvorstandes fehle; es habe nur der Verbandsvorsteher entscheiden. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner nicht bereits durch den Hinweis erschüttert, der Widerspruchsbescheid sei formell rechtmäßig, weil der Verbandsvorsteher für laufende Geschäfte im Sinne von § 8 Abs. 2 VS zuständig sei und es sich beim Erlass des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2013 angesichts einer Bilanzsumme des Zweckverbandes von mehr als 43 Mio. Euro und einer in die Tausende gehenden Zahl noch offener Beitragserhebungen bei der Beitragsforderung von ca. 66.000 Euro um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt habe, nämlich um eine Routineangelegenheit ohne wirtschaftliche oder sonst wesentliche Bedeutung für den Verband. Dieser Beschwerdeeinwand greift nicht. Laufende Geschäfte sind solche, die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblich sind und deren Erledigung nach festen Grundsätzen erfolgt; sie sind nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Gemeinden von sachlich weniger erheblicher Bedeutung (vgl. Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2014, Anm. 6 zu § 16 GKG Bbg m.w.N.). Die Beschwerde zeigt indessen nicht auf, wie oft beim Zweckverband Widersprüche über Bescheide mit derart hohen Beitragsforderungen zu bescheiden sind und dass es sich auch in solchen Fällen um Routineentscheidungen handele. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass § 8 Abs. 3 Satz 1 der bereits vierzehn Mal geänderten Verbandssatzung auf einer hinreichend aktuellen begründeten Selbsteinschätzung des Verbandes beruhen dürfte, wonach die Grenze der Routine jedenfalls bei einem „Wert des Rechtsgeschäfts“ von mehr als 50.000 Euro liegen dürfte. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner indessen mit dem Vorbringen erschüttert, dass der Verbandsvorstand durch Beschluss vom 13. März 2013 (Anlage zum Schriftsatz der Beschwerdebegründung vom 28. November 2013) den Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2013 genehmigt hat. Diese Genehmigung wirkt auf den Erlass des Widerspruchsbescheides zurück; danach ist der vom Verwaltungsgericht angenommene Zuständigkeitsmangel nicht mehr relevant; dies geht mit Wirkung ab dem Erlass des Widerspruchsbescheides zulasten des Antragstellers. b) Die - nach Erschütterung der erstinstanzlichen Begründung vorzunehmende - Prüfung nach dem allgemeinen Maßstab des Änderungs- und Eilverfahrens fällt für die Zeit ab Erlass des Widerspruchsbescheides ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. aa) Ein an einem Zuständigkeitsmangel leidender Ausgangsbescheid kann durch einen insoweit rechtmäßigen Widerspruchsbescheid geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 -, Juris Rn. 20 m.w.N. und vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86 -, Juris m.w.N.; Beschluss des Senats vom 21. Mai 2012 - OVG 9 S 13.12 -, S. 5 ff. des EA). Vorliegend scheitert diese Heilung – wie ausgeführt – nicht ihrerseits an einem Zuständigkeitsmangel; der Widerspruchsbescheid ist von dem zuständigen Verbandsvorstand genehmigt worden. Weiter dürfte die Heilung auch nicht daran scheitern, dass der Widerspruchsbescheid unter dem Briefkopf „Der Verbandsvorsteher“ mit dem Zusatz „im Auftrag“ von der Leiterin der Geschäftsstelle des Zweckverbandes unterzeichnet worden ist. Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband nach außen (§ 16 Abs. 6 Satz 1 GKG Bbg in der hier noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 [GVBl. I S. 194] und der Änderung vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18] – im Folgenden: a.F.). Das gilt auch, soweit die Entscheidung inhaltlich vom Verbandsvorstand getroffen worden ist. Auch diese Entscheidung teilt der Verbandsvorsteher nach außen mit. Zuständig insoweit ist das Organ Verbandsvorsteher, d.h. es muss nicht der Amtsinhaber in Person handeln, sondern dieser darf die Tätigkeit delegieren (vgl. Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2014, Anm. 3.1 zu § 57 BbgKVerf). Etwas anderes mag gelten, wenn es um den Verband verpflichtende Erklärungen geht und deswegen gemäß § 16 Abs. 7 GKG Bbg a.F. ein Zwei-Unterschriften-Erfordernis besteht (sogenanntes Vieraugenprinzip). Um eine verpflichtende Erklärung geht es indessen bei der Zurückweisung des hier in Rede stehenden Widerspruchs nicht. Aus der Verbandssatzung dürften sich keine weitergehenden Anforderungen ergeben. Die Verbandssatzung sieht eine Entscheidungszuständigkeit des Verbandsvorstehers nicht nur für Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 8 Abs. 2 VS) vor, sondern auch für einen Katalog weiterer Geschäfte, hier verbunden mit einer Wertgrenze von 50.000 Euro (§ 8 Abs. 3 Satz 1 VS). Für die im Katalog aufgeführten Entscheidungen besteht nach § 8 Abs. 3 Satz 2 VS auch nicht das Erfordernis einer zweiten Unterschrift. Das dürfte nicht im Wege eines Umkehrschlusses dahin auszulegen sein, dass der Satzungsgeber die gesetzlich bestehenden Unterschriftserfordernisse noch dahin verschärfen wollte, dass Entscheidungen, die zwar der Verbandsvorstand trifft, die aber – wie hier – keine Verpflichtung des Verbandes mit sich bringen, nur der Verbandsvorsteher in Person nach außen vertreten darf oder sogar nur er zusammen mit einer weiteren Person. bb) Auch vor dem Hintergrund des (anderweitigen) Änderungsvorbringens des Antragstellers erscheint der Beitragsbescheid - für den insoweit noch interessierenden Zeitraum nach dem 25. Januar 2013 - nicht als überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig. Soweit der Änderungsantrag u.a. mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1973 (- 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 -, Juris Rn. 64) darauf abstellt, dass der Antragsgegner entgegen dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das Widerspruchsverfahren verzögert habe, wodurch es zum Auflaufen erheblicher Säumniszuschläge gekommen sei und der Antragsteller fortwährend in Ungewissheit und existenzieller Sorge gelebt habe, zeigt er schon nicht auf, dass es sich dabei um einen veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten entscheidungserheblichen Umstand handele. Die Dauer des Widerspruchsverfahrens war bereits annähernd dieselbe und hätte geltend gemacht werden können, bevor der verwaltungsgerichtliche Beschluss im ursprünglichen Verfahren dem Antragsteller am 28. Dezember 2012 zugestellt wurde. Überdies hätte die - dann komplett bekannte - Dauer des Widerspruchsverfahrens noch im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können, nachdem der Widerspruchsbescheid dem Antragsteller am 25. Januar 2013 zugestellt worden ist. Unabhängig davon ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Dauer des Widerspruchsverfahrens vorliegend entscheidungserheblich wäre, nachdem es hier nach dem Obenstehenden nur noch um den Zeitraum nach dem 25. Januar 2013 geht, als das Widerspruchsverfahren bereits beendet war. Der Antragsteller vermag sich auch nicht mit Erfolg auf die Dauer der gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahren und eine Untätigkeit des Antragsgegners während dieser Zeit berufen. Ohnehin geht es hier nur noch um die Zeit nach dem 25. Januar 2013; insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits mit Änderungsbeschluss vom 23. Oktober 2013 Säumniszuschläge (rückwirkend) entfallen bzw. nicht entstehen lassen. Es spricht einiges dafür, dass es – jedenfalls im Ergebnis eines etwaigen Erlassverfahrens – für die Zeit bis zur Bekanntgabe der nunmehrigen Beschwerdeentscheidung des Senats ganz oder zumindest teilweise dabei verbleiben würde (vgl. BFH, Beschluss vom 23. November 1994 – V B 166/93 -, Juris; Urteil vom 14. September 1978 - V R 35/72 -, Juris; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO-Kommentar, Stand: Dezember 2014, § 240 AO Rn. 60 m.w.N.). Darüber hinaus für die Zeit ab der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung hat es der Antragsteller selbst in der Hand, ob er Säumniszuschläge (weiter) entstehen lassen will oder ob er zahlt. Ohnehin hat ein Abgabenpflichtiger, der eine Abgabe nicht entrichten will, obwohl er es kann, die von ihm zu treffende Einschätzung selbst zu verantworten, ob er das Risiko von Säumniszuschlägen eingeht, weil er meint, es würden überwiegende Erfolgsaussichten für ihn schon bei einer überschlägigen Prüfung im Eilverfahren bestehen oder ob es ihm sicherer erscheint, die geforderte Abgabe zunächst zu entrichten und für den Fall eines Obsiegens im Klageverfahren den gezahlten Betrag zuzüglich Prozesszinsen (§ 236 Abs. 1 und 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG) zurückzuerhalten. Wenn er sich - wie der Antragsteller - für die Risikovariante entscheidet, ist es auch zumutbar, deren mögliche Konsequenzen zu tragen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. März 2011 - 9 N 71.10 -, Juris Rn. 18). Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass ihm der Antragsgegner eine Vollstreckungsankündigung übersandt habe, handelt es sich - erst - um eine Folge der sofortigen Vollziehbarkeit des Beitragsbescheides; damit zeigt der Antragsteller indessen keinen entscheidungserheblichen Umstand für das Aussetzungsverfahren auf, in dem es um die Vorfrage der sofortigen Vollziehbarkeit des Beitragsbescheides überhaupt geht. Soweit der Änderungsantrag darauf hinweist, dass der Widerspruchsbescheid nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergangen sei, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Ergehen des Widerspruchsbescheides andere - entscheidungserhebliche - Fragen aufgeworfen hätte, als sich zuvor gestellt hätten. Der Änderungsantrag stellt ferner darauf ab, dass das Verwaltungsgericht die zunächst dem Bescheid zugrundegelegte Beitragssatzung zwischenzeitlich in einem Verfahren eines anderen Beteiligten durch rechtskräftiges Urteil beanstandet habe; zugleich sieht er, dass der Zweckverband den Bescheid nunmehr auf eine neue Beitragssatzung stützt. Insoweit ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich entscheidungserhebliche Fragen ergeben hätten, die sich im ursprünglichen Verfahren noch nicht in gleicher Weise gestellt hätten; namentlich ist nicht ersichtlich, dass die neue Beitragssatzung überwiegend wahrscheinlich unwirksam wäre. Soweit der Antragsteller - ohne Näheres - meint, vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2013 (1 BvR 2616/13) sei die rückwirkende Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit gerechtfertigt, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Inwieweit eine Entscheidungserheblichkeit bestehe, zeigt der Antragsteller nicht ansatzweise auf, insbesondere nicht, dass danach der angefochtene Beitragsbescheid überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig wäre. Soweit der Abänderungsantrag geltend macht, dass der Antragsteller durch die Bezahlung der Forderungen in seiner wirtschaftlichen Existenz vernichtet würde, dass seine Familie in den Ruin getrieben würde, dass ihm irreparable wirtschaftliche Nachteile drohen würden und er insoweit ausdrücklich auf die bereits im ursprünglichen Verfahren beigebrachten Glaubhaftmachungsmittel Bezug nimmt, zeigt er auch damit keinen veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten entscheidungserheblichen Umstand auf (vgl. insoweit Beschluss des Senats vom 6. Februar 2012 - OVG 9 S 3.12 -, S. 4 EA zum ursprünglichen Eilverfahren). Auch soweit der Antragsteller erwähnt, dass er beim Antragsgegner einen Antrag auf Erlass und hilfsweise auf Stundung der Forderungen gestellt habe, zeigt er nicht auf, dass es sich dabei um einen für das Aussetzungsbegehren - zugunsten des Antragstellers - entscheidungserheblichen Umstand handele, zumal der Antragsgegner diese Anträge bereits abgelehnt hat. Entsprechendes gilt auch für den Hinweis des Antragstellers auf seinen schlechten Gesundheitszustand; er betrifft jedenfalls keinen entscheidungserheblichen Umstand. Insoweit hat der Senat bereits im Beschluss vom 6. Februar 2012 (S. 4 f. des EA) ausgeführt, dass eine schwere Krankheit als solche einen Abgabenpflichtigen nicht von seiner Zahlungspflicht entbinde, jedenfalls nicht, wenn der Betreffende – wie der Antragsteller – nicht dargelegt habe, dass er wirtschaftlich zur Zahlung nicht in der Lage sei. Vorliegend kommt es auch nicht auf das Vorbringen an, mit dem der Antragsteller beim Verwaltungsgericht angeregt hat, eine von Amts wegen mögliche Änderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu treffen. Eine solche Entscheidung hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen; dies ist vom Beschwerdegericht nicht zu überprüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2012 - 10 S 17.11 -, Juris Rn. 7 m.w.N.). 2. Soweit sich die Beschwerde hinsichtlich des Bescheides AW 100 00000 96 (Flurstück 2..., Flur 1..., Gemarkung Börnicke; 16.087,50 Euro) dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht im Wege der Beschlussabänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage rückwirkend zum 27. Oktober 2010 angeordnet hat, ist die Beschwerde betreffend den Zeitraum vom 27. Oktober 2010 bis zum 21. Februar 2013 unbegründet; für die Folgezeit ist die Beschwerde begründet. a) Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit den Ausgangsbescheid für rechtswidrig angesehen, weil er nur von der Stadtwerke Bernau GmbH erlassen worden sei. Der Widerspruchsbescheid habe den Bescheid nicht zu einer behördlich verantworteten Regelung gestaltet, weil er selbst formell rechtswidrig sei. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchstabe e VS und i.V.m. § 16 Abs. 7 GKG Bbg sei der Verbandsvorsteher in Person oder sein Vertreter für die Entscheidung über den Widerspruch bei der hier 16.087,50 Euro betragenden Bescheidsforderung allein unterschriftsberechtigt gewesen. Dem habe es nicht genügt, dass der Widerspruchsbescheid von der Leiterin der Geschäftsstelle des Zweckverbandes mit dem Zusatz „im Auftrag“ unterzeichnet worden sei. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner mit dem Vorbringen erschüttert, dass er für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig gewesen sei, weil es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt habe, insoweit die Anforderungen des § 8 Abs. 3 VS nicht gelten würden und die Unterschrift der Leiterin der Geschäftsstelle im Auftrag des Verbandsvorstehers genüge. Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 GKG Bbg (s. auch § 8 Abs. 2 VS) führt der Verbandsvorsteher die Geschäfte der laufenden Verwaltung; die Geschäftsführung beinhaltet das Entscheiden ebenso wie die Unterschriftsberechtigung. Zu einem solchen Geschäft der laufenden Verwaltung dürfte auch die Entscheidung über den Widerspruch hinsichtlich des Beitragsbescheides über 16.087,50 Euro gehören. Dafür spricht zum einen der Vortrag des Antragsgegners, dass es sich - insbesondere auch dem Wert nach - um eine Routineangelegenheit handele. Zum anderen spricht dafür, dass die Verbandssatzung selbst in anderem Zusammenhang (§ 8 Abs. 3 VS) eine Grenze für bestimmte Geschäfte festgesetzt hat, wonach sie (jedenfalls dann) aus dem Rahmen des Üblichen fallen, wenn ihr Wert 50.000 Euro übersteigt; die hier in Rede stehende Beitragsforderung bleibt deutlich unter dieser Wertgrenze. Für ein Geschäft der laufenden Verwaltung dürfte es auf die in § 16 Abs. 7 GKG Bbg bzw. § 8 Abs. 3 VS bestimmten Anforderungen nicht ankommen. Hinsichtlich der entsprechenden Bestimmungen für die kommunale Verwaltung sieht § 57 Abs. 3 BbgKVerf ausdrücklich vor, dass das in § 57 Abs. 2 BbgKVerf enthaltene Vieraugenprinzip nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung gilt; dies dürfte entsprechend auch für Zweckverbände gelten (§ 8 Abs. 1 GKG Bbg i.V.m. § 57 Abs. 2 und Abs. 3 BbgKVerf; vgl. dazu: Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, a.a.O., Anm. 8 zu § 16 GKG Bbg). Näheres bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. b) Die - nach Erschütterung der erstinstanzlichen Begründung vorzunehmende - Prüfung nach dem allgemeinen Maßstab des Änderungs- und Eilverfahrens fällt für die Zeit ab Erlass des Widerspruchsbescheides ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 21. Februar 2013 dürfte der Beitragsbescheid so umgestaltet worden sein, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene ursprüngliche Zuständigkeitsmangel nicht länger vorliegt. Mit der Unterzeichnung des Widerspruchsbescheides durch die Leiterin der Geschäftsstelle des Zweckverbandes „im Auftrag“ des Verbandsvorstehers dürfte die vom Verwaltungsgericht vermisste behördlich verantwortete Regelung vorliegen. Sie dürfte von der Entscheidungs- und Unterschriftsbefugnis des Verbandsvorstehers getragen sein. Insoweit wird auf das Vorstehende wie auch auf das zu 1. entsprechend Ausgeführte verwiesen. Auch hinsichtlich des weiteren Änderungsvorbringens des Antragstellers wird auf das zu 1. Ausgeführte verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei gegenüber der Dauer, für die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestehen bleibt, der Umstand besonders ins Gewicht fällt, dass die festgesetzten Beiträge letztlich vollziehbar sind. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht einem Viertel der festgesetzten Beträge; hinsichtlich der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, bei der ein geringfügiger Rechenfehler unterlaufen sein dürfte, hat der Senat von der ihm gemäß § 63 Abs. 3 GKG eingeräumten Änderungsbefugnis Gebrauch gemacht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).