Beschluss
OVG 9 S 24.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0224.OVG9S24.14.0A
7Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es ist nicht zu beanstanden, den Beitrag zu dem Aufwand der Gemeinde im Erhebungsjahr in Anknüpfung an den Gewinn des Beitragspflichtigen im Vorvorjahr zu bemessen.(Rn.9)
2. Solange eine wirksame Auffangregelung besteht, kann einer Fremdenverkehrssatzung nicht entgegen gehalten werden, ihr fehle es an einer Maßstabsregelung (Vorteilssatz) für Vermieter oder Verpächter, die ihre Räumlichkeiten oder Flächen an durch den Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilte Personen oder Unternehmen (wie z.B. an einen Beherbergungsbetrieb oder eine Gaststätte) überlassen.(Rn.13)
3. In Brandenburg gibt es eine ausdrückliche Regelung zur satzungsmäßigen Bestimmung von Gemeindeanteilen anstelle des Beitragssatzes - nur - in § 2 Abs 1 S 3 KAG (juris: KAG BB) für Straßenbaubeitragssatzungen.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 670,06 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht zu beanstanden, den Beitrag zu dem Aufwand der Gemeinde im Erhebungsjahr in Anknüpfung an den Gewinn des Beitragspflichtigen im Vorvorjahr zu bemessen.(Rn.9) 2. Solange eine wirksame Auffangregelung besteht, kann einer Fremdenverkehrssatzung nicht entgegen gehalten werden, ihr fehle es an einer Maßstabsregelung (Vorteilssatz) für Vermieter oder Verpächter, die ihre Räumlichkeiten oder Flächen an durch den Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilte Personen oder Unternehmen (wie z.B. an einen Beherbergungsbetrieb oder eine Gaststätte) überlassen.(Rn.13) 3. In Brandenburg gibt es eine ausdrückliche Regelung zur satzungsmäßigen Bestimmung von Gemeindeanteilen anstelle des Beitragssatzes - nur - in § 2 Abs 1 S 3 KAG (juris: KAG BB) für Straßenbaubeitragssatzungen.(Rn.15) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 670,06 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt ein Hotel in Burg (Spreewald). Mit Bescheid vom 2. August 2013 wurde sie durch die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 2013 herangezogen. Den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2014 zurückgewiesen. Gegen den der Antragstellerin am 5. Juni 2014 zugestellten Beschluss hat sie am 19. Juni 2014 Beschwerde eingelegt und diese am 3. Juli 2014 erstmals begründet. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Begründung muss unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht prüft wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst nur, ob die Rügen in der fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung berechtigt sind. Nur wenn das der Fall ist, prüft es von Amts wegen weiter, ob nach allgemeinem Maßstab vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Dabei ist festzuhalten, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen einen Abgabenbescheid nur anzuordnen ist, wenn entweder ein Härtefall vorliegt oder der Bescheid bei überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig anzusehen ist; ist seine Rechtmäßigkeit offen, bleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit. Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beitragsbescheid seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 5 und 6 KAG (Tourismusbeitrag, früher als Fremdenverkehrsbeitrag bezeichnet) in Verbindung mit der Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Amtes Burg (Spreewald) vom 5. September 2005 (im Folgenden: FBS) habe. Die Satzung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Es bestehe kein Erfordernis, in der Satzung anzugeben, in welcher Höhe oder zu welchem Anteil Aufwendungen für den Fremdenverkehr Beitragspflichten auslösen sollen. Der Beitragssatz beruhe auf einer nicht evident fehlerhaften Kalkulation. Es sei nicht offenkundig, dass aufgrund des kalkulierten Beitragssatzes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen werde. Die Antragsgegnerin habe die Kalkulation in nachvollziehbarer Weise aufgrund der errechneten Durchschnittswerte der einzelnen Ausgaben- und Einnahmeposten der Jahre 2010 bis 2012 vorgenommen. Aus der Behauptung, die Antragsgegnerin finanziere über den Fremdenverkehrsbeitrag Leistungen aus dem Tourismusbereich mit, die auch anderen Gemeinden als der Gemeinde Burg (Spreewald) zugute kämen, sowie nach bestimmten Beschlussvorlagen ergebe sich kein Anhalt für eine fehlerhafte Kalkulation; dem sei gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen. Soweit die Antragsgegnerin seit 2009 auch einen Kurbeitrag in der Gemeinde Burg (Spreewald) erhebe, sei nicht offensichtlich, dass dieselben Aufwandspositionen der Gemeinde unzulässigerweise doppelt, nämlich sowohl in die Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrages als auch des Kurbeitrages, eingestellt worden seien. Vorbehaltlich einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren lägen keine augenfälligen Doppelungen vor, die das nach den Kalkulationen jeweils verbleibende Defizit übersteigen würden. Demgegenüber macht die Beschwerde im Kern geltend, die Beitragssatzung sei fehlerhaft. Der Erhebungszeitraum sei nicht ordnungsgemäß bestimmt, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass der Fremdenverkehrsbeitrag der Abschöpfung besonderer unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteile im Erhebungszeitraum dienen solle. Die Satzung verstoße gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, weil sie nicht für alle in Betracht kommenden Gruppen von Beitragspflichtigen überhaupt eine bzw. eine gültige Maßstabsregelung enthalte; für einige mittelbar bevorteilte Betriebe und Unternehmen sei der Vorteilssatz zu niedrig bestimmt. Es sei ein Mangel der Satzung, dass in ihr nicht festgelegt sei, welcher Teil des Aufwandes für den Fremdenverkehr über Fremdenverkehrsbeiträge gedeckt werden solle. Die zu den Gerichtsakten gereichte Kalkulation sei nicht nachvollziehbar. Weil Akteneinsichtsersuchen bislang nicht erfüllt seien, sei zu vermuten, dass keine ordnungsgemäße Kalkulation vorliege und dass gegen das Verbot der Doppelbelastung verstoßen worden sei, zumal die Kalkulation der Fremdenverkehrsbeiträge ungeachtet der Einführung von Kurbeiträgen seit 2005 unverändert geblieben sei. Es fehle eine klare Abgrenzung zwischen Kurbeitrag und Fremdenverkehrsbeitrag; Fremdenverkehrsbeiträge würden im Amt Burg (Spreewald) und nicht in der Gemeinde Burg (Spreewald) verwendet. Diese Einwendungen greifen nicht. Die Antragstellerin nimmt an, der Fremdenverkehrsbeitrag solle zur „Abschöpfung besonderer unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteile des Fremdenverkehrs im Erhebungszeitraum“ dienen. Deshalb müsse ein enger und zeitlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vorteilserlangung und Beitragserhebung bestehen. Dem werde die Satzung nicht gerecht, weil die Beitragserhebung an die Mehreinnahmen aus dem Haushaltsjahr anknüpfe, das dem Erhebungszeitraum zwei Jahre vorausging (vgl. § 4 Abs. 2 FBS). Das greift nicht. Richtig ist, dass mit dem Fremdenverkehrs-/Tourismusbeitrag ein Finanzierungsbeitrag derjenigen selbständig Tätigen zum „Tourismusförderungsaufwand“ der Gemeinde erzielt werden soll, die aus diesem Tourismusförderungsaufwand einen besonderen, d.h. unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ziehen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2014, § 11 Rn. 112 m.w.N.). Das schließt es indessen nicht aus, den Beitrag zu dem Aufwand der Gemeinde im Erhebungsjahr in Anknüpfung an den Gewinn des Beitragspflichtigen im Vorvorjahr zu bemessen und – bei Aufgabe der Tätigkeit während des Erhebungsjahres – auch die Beitragspflicht entsprechend entfallen zu lassen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 FBS). Hierbei geht es nur um eine verwaltungspraktikable, pauschalierende Anknüpfung (vgl. insoweit: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2009 - 9 LC 257/07 -, Juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2000 - 2 S 2061/98 -, Juris Rn. 36). Soweit diese in Einzelfällen zu unangemessenen Härten führt, bleibt im Übrigen die Möglichkeit eines – allerdings zu beantragenden – Billigkeitserlasses (§ 12 c KAG). Soweit die Antragstellerin meint, die Satzung stelle auf die Einnahmen bzw. Umsätze der vorangegangenen zwei Jahre ab, irrt sie; es geht – wie ausgeführt – nur um ein bestimmtes Jahr. Die Rüge, eine vor Ablauf des tatsächlichen Erhebungszeitraumes erfolgende Festsetzung und Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages sei unzulässig, greift nicht. § 8 Abs. 1 FBS sieht für den Regelfall vor, dass die Beitragsschuld mit Beginn des Erhebungszeitraums entsteht. Nach ihrem Entstehen kann sie festgesetzt und erhoben werden. Dass dies überwiegend wahrscheinlich unzulässig wäre, wenn – wie hier – an feststellbare Einnahmen eines zurückliegenden Zeitraums angeknüpft wird (vgl. insoweit: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2009 - 9 LC 257/07 -, Juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2000 - 2 S 2061/98 -, Juris Rn. 36), ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin meint, die Beitragssatzung sei deswegen unwirksam, weil sie gemessen am Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nicht für alle in Betracht kommenden Veranlagungsgruppen eine gültige Maßstabsregelung enthalte. Dies hat sie indessen nicht als überwiegend wahrscheinlich dargetan. Soweit die Beschwerde - anders als die Beschwerdeerwiderung - behauptet, die M... mit ihrem Reha-Zentrum würde nicht zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen, handelt es sich nicht um ein Problem der Satzung, sondern allenfalls um eine offene, gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klärende Frage der Satzungsanwendung. Eine betreffende Maßstabsregelung (Vorteilssatz) ist unter Nr. 70 [Kliniken (Reha-Zentrum, Heilkliniken, Kurklinik u.a.)] der Anlage zur Beitragssatzung i.V.m. § 5 Abs. 3 FBS vorhanden. Die Beschwerde meint weiter, es fehle eine Maßstabsregelung (Vorteilssatz) für Vermieter oder Verpächter, die ihre Räumlichkeiten oder Flächen an durch den Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilte Personen oder Unternehmen (wie z.B. an einen Beherbergungsbetrieb oder eine Gaststätte) überlassen. Auf diesen Einwand kommt es schon wegen vorherigen Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist nicht an; abgesehen davon handelt es sich um eine offene Frage. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 FBS wird für eine Betriebsart, für die in der Anlage zur Beitragssatzung kein Vorteilssatz angegeben ist, der anzuwendende Vorteilssatz durch Anpassung an andere vergleichbare Betriebe gefunden. Diese Auffangregelung erfasst alle von der Anlage zur Beitragssatzung sonst nicht erfassten Fälle. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit kann insoweit nur vorliegen, wenn die Auffangregelung unwirksam ist. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 4. Juli 2013 - 4 ZKO 49/13 -, Juris Rn. 9 unter Hinweis auf Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22. November 2010 - 9 LC 393/08 -, Juris) hat das für eine entsprechende Regelung angenommen und hierbei auf das Bestimmtheitsgebot und das Gebot abgestellt, Wesentliches durch den Satzungsgeber selbst zu regeln. Indessen bleibt insoweit die schwierige Frage zu klären, ob die Auffangregelung nicht in Zusammenschau mit den im Einzelnen geregelten Fällen soviel an Kontur aufweist, dass von mangelnder Bestimmtheit keine Rede sein kann; sie könnte etwa dahin zu verstehen sein, dass die Vermieter und Verpächter beispielsweise von Hotel- oder Gaststättengebäuden/-räumlichkeiten demselben Vorteilssatz unterliegen wie ihre Mieter und Pächter. Dieser Frage wird im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein. Soweit die Beschwerde meint, einige Gruppen von mittelbar bevorteilten Betrieben und Unternehmen müssten in der Satzung mit einem höheren Vorteilssatz als nur 5 % berücksichtigt werden, greift auch dieser Einwand nicht. Die Beschwerde übersieht bereits, dass ein Teil der von ihr genannten Unternehmen in der Satzung ohnehin mit höheren Vorteilssätzen (10 % - Großhändler, Banken, Sparkassen - bzw. 30 % - Getränkeniederlassungen) angesetzt wird. Dass die übrigen von der Beschwerde genannten Unternehmen (Gärtnereien, Steuerberater, Notare, Architekten, Ärzte) mit einem zu geringen Vorteilssatz veranschlagt würden, ist hingegen mit Blick auf den typischerweise örtlichen Bedarf und die Befugnis des Satzungsgebers zu typisieren und zu pauschalieren, nicht überwiegend wahrscheinlich; Näheres mag gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren betrachtet werden. Soweit die Beschwerde mit Blick auf ein zum niedersächsischen Landesrecht ergangenes Urteil des OVG Lüneburg vom 13. November 1990 (9 K 11/89, Juris) meint, dass in der Fremdenverkehrsbeitragssatzung festgelegt werden müsse, welcher Teil des Aufwandes für Fremdenverkehr über Fremdenverkehrsbeiträge gedeckt werden solle, zeigt sie nicht auf, dass nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg überwiegend wahrscheinlich Entsprechendes gelten würde, zumal es eine ausdrückliche Regelung zur satzungsmäßigen Bestimmung von Gemeindeanteilen anstelle des Beitragssatzes - nur - in § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG für Straßenbaubeitragssatzungen gibt. Es ist auch nicht als überwiegend wahrscheinlich dargetan, dass die Antragsgegnerin über keine den Beitragssatz rechtfertigende prüffähige Beitragskalkulation verfügen würde und dass bei der Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrages insbesondere nicht berücksichtigt worden sei, dass für die Gemeinde Burg (Spreewald) seit 2009 auch Kurbeiträge erhoben würden; ebenso wenig ist eine mit der Beschwerde behauptete Kostenüberdeckung bzw. unzulässige Doppelbelastung überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerde stützt ihre Annahme u.a. darauf, dass die Kalkulation seit 2005 unverändert geblieben sei; dies trägt indessen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 31. Juli 2013 im parallelen Klageverfahren VG 4 K 402/13 des Geschäftsführers der Antragstellerin aktuelle Kalkulationsunterlagen vorgelegt habe. Ebenso hat die Antragsgegnerin im parallelen Eilverfahren Unterlagen ihrer Kalkulation der Kurbeiträge vorgelegt (Beiakte II zu VG 4 L 103/13). In den jeweiligen Kalkulationen weist die Antragsgegnerin auch nach Ansatz der (erwarteten) Beitragseinnahmen erhebliche Kostenunterdeckungen aus. Vor diesem Hintergrund spricht bei überschlägiger Prüfung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Kostenüberdeckung bzw. Doppelbelastung. Soweit die Beschwerde auf eine frühere Kalkulation für den Fremdenverkehrsbeitrag des Jahres 2004 abstellt und meint, kalkulierte Personalkosten für sieben bis acht Vollzeitkräfte dürften mit einem Anteil von ca. 65 % an den Gesamtausgaben völlig außer Verhältnis stehen, zeigt sie bereits nicht auf, inwieweit dies für die Kalkulation des hier in Rede stehenden Beitrags für 2013 beachtlich sei; auch ist nicht ungewöhnlich, dass Personalkosten einen Großteil anfallenden Aufwandes ausmachen. Eine nähere Betrachtung muss ebenso dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben wie die von der Antragstellerin noch vorzunehmen beabsichtigte Einsicht in ergänzende Kalkulationsunterlagen und gegebenenfalls deren gerichtliche Überprüfung. Die Beschwerde vermutet, die für den Fremdenverkehrsbeitrag und den Kurbeitrag kalkulierten Ausgaben seien nicht zutreffend abgegrenzt worden; hierzu stellt die Antragstellerin auf ein Protokoll ab, nach dem die Amtsdirektorin Unverständnis betreffend eine Abgrenzung geäußert habe, weil es sich um unterschiedliche Haushalte handele, nämlich der Gemeinde Burg (Spreewald) einerseits und des Amtes andererseits. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, wer Urheber des - nicht unterzeichneten - Protokolls ist und danach offen ist, ob die Äußerungen so gefallen sind. Dem wird, soweit es darauf ankommt, gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Dabei erscheint es unbedenklich, dass die Aufwendungen für den Fremdenverkehr beim Amt Burg (Spreewald) anfallen; dieses handelt für die amtsangehörigen Gemeinden, denen die sie betreffenden Aufwendungen zuzurechnen sein dürften. Soweit die Beschwerde die Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation in Frage stellt, weil Aufwendungen für den Fremdenverkehr nicht allein der Gemeinde Burg (Spreewald), sondern auch den anderen amtsangehörigen Gemeinden zugute kämen, ist es - zumal angesichts der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Unterdeckungen - nicht als überwiegend wahrscheinlich dargetan, dass in die Kalkulation mehr an Aufwendungen eingestellt worden wäre, als sie der Gemeinde Burg (Spreewald) zuzuordnen wären. Die Klärung dieser offenen Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).