Beschluss
OVG 9 S 34.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0306.OVG9S34.14.0A
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Leitsätze
Eine Weiterbetreibensanordnung in Bezug auf ein Schöpfwerk darf nach § 37 Abs 2 BbgWG (juris: WasG BB 2012) nicht nur gegenüber dem bisherigen Betreiber ergehen. (Rn.3)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Eilantrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Weiterbetreibensanordnung in Bezug auf ein Schöpfwerk darf nach § 37 Abs 2 BbgWG (juris: WasG BB 2012) nicht nur gegenüber dem bisherigen Betreiber ergehen. (Rn.3) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Eilantrag des Antragstellers wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Das im Eigentum einer in Süddeutschland lebenden Privatperson stehende Schöpfwerk B... wurde vom Wasser- und Bodenverband G... betrieben. Nachdem dieser dem Antragsgegner in dessen Eigenschaft als Untere Wasserbehörde angezeigt hatte, den Betrieb des Schöpfwerks einstellen zu wollen, gab der Antragsgegner dem Land Brandenburg mit Verfügung vom 24. April 2014 auf, das Schöpfwerk weiter zu betreiben und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vertretene Land erhob Widerspruch und hat beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Landes wieder hergestellt. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 15. Oktober 2014 zugegangen. Er hat am 17. Oktober 2014 Beschwerde erhoben und diese erstmalig am 14. November 2014 begründet. II. Die Beschwerde ist begründet. Mit seinem fristgerechten Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat der Antragsgegner die Argumentation des Verwaltungsgerichts erschüttert (1). Deshalb ist vom Oberverwaltungsgericht nach allgemeinem Maßstab zu prüfen, ob dem Eilantrag des Landes stattzugeben ist; das ist nicht der Fall (2). 1. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Landes - letztlich - mit dem Argument stattgegeben, eine Weiterbetreibensanordnung in Bezug auf ein Schöpfwerk dürfe nach § 37 Abs. 2 BbgWG nur gegenüber dem bisherigen Betreiber ergehen. Die Beschwerde hält dem entgegen, dass § 37 Abs. 2 BbgWG zwar den aktuellen Anlageneigentümer als Weiterbetreibenspflichtigen ansehe, allerdings mit der Maßgabe, dass er verlangen könne, dass die Begünstigten des Schöpfwerksbetriebes nach seiner Wahl die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Schöpfwerks oder den Betrieb und die Unterhaltung des Schöpfwerks selbst übernehmen würden. Habe der Anlageneigentümer - wie vorliegend - die Übernahme von Schöpfwerksbetrieb und -unterhaltung durch die Begünstigten verlangt, so habe er damit zumindest konkludent ein entsprechendes Handeln der Begünstigten gebilligt, so dass eine förmliche Weiterbetreibensanordnung ihm gegenüber unterbleiben und sich die Untere Wasserbehörde darauf beschränken könne, den Weiterbetrieb durch die Begünstigten zu regeln. Diese Sichtweise ist jedenfalls insoweit überzeugend, als ihr darin beizupflichten ist, dass der Weiterbetrieb des Schöpfwerks eine Angelegenheit ist, die auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 BbgWG ausschließlich vom aktuellen Anlageneigentümer und bei entsprechender Wahl durch den Anlageneigentümer - bestenfalls - von den aktuellen Begünstigten des Schöpfwerksbetriebes verlangt werden kann, nicht aber vom bisherigen Betreiber als solchen (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - OVG 9 S 29.14 -, juris, Rdnr. 13 ff.). 2. Nachdem die erstinstanzliche Entscheidungsbegründung in Ansehung des fristgerechten Beschwerdevorbringens nicht trägt, hat das Oberverwaltungsgericht eigenständig zu prüfen, ob dem Antragsteller nach dem Maßstab des § 80 Abs. 5 VwGO der begehrte vorläufige Rechtsschutz zusteht. Diese Prüfung fällt zu Lasten des auf der Antragstellerseite stehenden Landes Brandenburg aus. Dabei kann offen bleiben, ob § 37 Abs. 2 BbgWG, insbesondere § 37 Abs. 2 Satz 2 BbgWG der Unteren Wasserbehörde die Möglichkeit gibt, eine Weiterbetreibensanordnung gleichsam direkt gegenüber einem der Begünstigten des Schöpfwerksbetriebs zu erlassen, wenn sich der Anlageneigentümer für einen Weiterbetrieb des Schöpfwerks durch die Begünstigten entschieden hat. Weiter kann offen bleiben, ob das Land Brandenburg, wie der Antragsgegner meint, deswegen als Begünstigter des Schöpfwerksbetriebes im Sinne des § 37 Abs. 2 BbgWG anzusehen ist, weil der Schöpfwerksbetrieb auch im öffentlichen Interesse liegt und das Land gerade deshalb gemäß § 81 Abs. 2 BbgWG ohnehin schon einen erheblichen Teil der Kosten des Schöpfwerksbetriebes trägt. Auf diese Fragen kommt es vorliegend nicht an, weil der Eilantrag des Landes Brandenburg mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem für In-Sich-Prozesse der öffentlichen Hand, wenn der Streit mit behördlichen Mitteln beigelegt werden kann, weil beide Seiten einer gemeinsamen Verwaltungsspitze unterstehen, die für sie verbindliche Entscheidungen im Aufsichtswege treffen kann (vgl. OVG Bln, Urteil vom 18. Februar 2004 - OVG 1 B 23.03 -, juris, m. w. N.). So liegt es hier: Auf der Antragstellerseite steht das Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, auf der Antragsgegnerseite der Landrat als Untere Wasserbehörde wiederum des Landes Brandenburg. Beide Seiten unterstehen den Weisungen des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft, das nicht nur dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz übergeordnet ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LOG), sondern auch die Sonderaufsicht über den Landrat als Untere Wasserbehörde führt (§ 124 Abs. 3 BbgWG) und damit verbindlich für beide Stellen klären kann, ob der Antragsgegner das Land hinsichtlich des Weiterbetriebes des Schöpfwerkes in Anspruch nehmen kann. In diesem Zusammenhang erscheint folgender Hinweis angezeigt: Liegt der (Weiter-)Betrieb eines Schöpfwerks im Interesse einerseits der Allgemeinheit, andererseits einer Reihe individueller Begünstigter, so ist es dem Schöpfwerkseigentümer als Adressaten einer Weiterbetreibensanordnung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BbgWG nicht zuzumuten, sich mit großem Aufwand selbst um die Geltendmachung und Durchsetzung (!) seiner Ausgleichsansprüche gegenüber den Begünstigten, d. h. nach seiner Wahl um einen Kostenausgleich oder die Übernahme des Schöpfwerksbetriebes durch die Begünstigten, kümmern zu müssen; vielmehr muss die Untere Wasserbehörde die Verwirklichung des Ausgleichs gewährleisten, wenn die Weiterbetreibensanordnung rechtmäßig sein soll (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - OVG 9 S 29.14 -, juris, Rdnr. 19 ff.). Das mag soweit reichen, dass die Untere Wasserbehörde sogar festlegt, wer von den Begünstigten den Schöpfwerksbetrieb übernehmen muss. Dabei darf aber auch dieser wiederum nicht auf sich gestellt bleiben, soweit es um die Erlangung eines anteiligen Kostenausgleichs durch die übrigen Begünstigten geht. Auch insoweit muss die Untere Wasserbehörde wirksam tätig werden. Das alles mag im Einzelfall einen Aufwand verursachen, der der Übernahme des Schöpfwerksbetriebes durch das Land letztlich fast gleichkommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).