Beschluss
OVG 9 N 171.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0318.OVG9N171.13.0A
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Leitsätze
1. § 7 S. 4 GewAbfV ist nicht so zu verstehen, dass die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen gleichsam nur mindestens "irgendeinen" Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nutzen müssen, also keinen eigenen.(Rn.10)
2. Mehrere, unter Umständen sogar eine Vielzahl von Gewerbetreibenden können sich einen Restabfallbehälter nicht "teilen".(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Mai 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtsstufen auf jeweils 2.513,78 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 7 S. 4 GewAbfV ist nicht so zu verstehen, dass die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen gleichsam nur mindestens "irgendeinen" Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nutzen müssen, also keinen eigenen.(Rn.10) 2. Mehrere, unter Umständen sogar eine Vielzahl von Gewerbetreibenden können sich einen Restabfallbehälter nicht "teilen".(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Mai 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtsstufen auf jeweils 2.513,78 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin ist ein Gewerbeunternehmen. Sie hat einen Sitz auf dem Grundstück K...Straße 6... in W.... Ihre Geschäftsräume sind gemietet. Auf dem Grundstück sind auch noch weitere Gewerbebetriebe ansässig. Der Klägerin wurde am 22. Dezember 2011 ein Restabfallbehälter (40 Ltr.) zur Verfügung gestellt. Sie beantragte unter dem 8. Februar 2012 eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Restabfallentsorgung mit dem Argument, ihren Restabfall weiter über den Restabfallbehälter des Grundstückseigentümers entsorgen lassen zu wollen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2012 ab. Die Klägerin erhob am 24. Juli 2012 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2012 ablehnte. Schon mit Gebührenbescheid vom 21. März 2012 hatte der Beklagte die Klägerin zu einer Abfallgebühr in Gestalt einer Behältergrundgebühr für das Jahr 2012 in Höhe von 9,86 Euro (Restm. o. P. Gew. 40 Ltr. 14-tägig) sowie zu Vorauszahlungen für die Entleerungsgebühr 2012 in Höhe von 3,92 Euro (2 Entleerungen), herangezogen. Die Klägerin erhob am 11. April 2012 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2012 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid ging der Klägerin am 28. November 2012 zu. Die Klägerin hat am 27. Dezember 2012 Klage mit den Anträgen erhoben, den Gebührenbescheid für 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zur Neubescheidung ihres unter dem 8. Februar 2012 gestellten Befreiungsantrages zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Mai 2013 abgewiesen und den Streitwert mit Beschluss vom gleichen Tage auf 5.013,78 Euro festgesetzt (Gebühr: 13,78 Euro; Befreiung: 5.000 Euro). Urteil und Streitwertbeschluss sind der Klägerin am 11. Juni 2013 zugegangen. Die Klägerin hat am 5. Juli 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag erstmals am 30. Juli 2013 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Die Darlegungen der Klägerin wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen. a) Das Verwaltungsgericht hat die abfallgebührenrechtlichen Regelungen der Abfallgebührensatzung vom 24. November 2011 für wirksam gehalten und - durch Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2012 - auch die Erfüllung des Gebührentatbestandes bejaht. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. b) aa) Hinsichtlich des Befreiungsbegehrens der Klägerin hebt der Zulassungsantrag zunächst auf § 7 Satz 4 GewAbfV ab. Nach dieser Bestimmung haben die Erzeuger und Besitzer [Rest-]Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. Der Zulassungsantrag macht hierzu geltend: § 7 Satz 4 GewAbfV verlange die Nutzung und nicht die Vorhaltung mindestens eines Behälters. Deshalb dürften auch mehrere Gewerbebetriebe einen gemeinsamen Restabfallbehälter nutzen. Ein anderes Verständnis verletze die Grundrechte der Gewerbetreibenden. Es sei weder für die Hygiene noch die Umwelt nützlich, wenn jeder Gewerbetreibende und Freiberufler einen eigenen Restabfallbehälter vorhalte. Eine unnütze Vielfalt an Restabfallbehältern ziehe enorme Kosten für die Entsorgungsträger nach sich, weil die Behälter nicht nur hergestellt und gekauft, sondern auch angefahren werden müssten. Das alles verschwende unnötig Ressourcen. Zudem würden die Grundstückszufahrten teilweise extrem verstellt. Dies greift nicht. Der Zulassungsantrag will § 7 Satz 4 GewAbfV so verstanden wissen, dass die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen gleichsam nur mindestens "irgendeinen" Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nutzen müssen, also keinen eigenen. Diese Auslegung ist unzutreffend. Das Wort "mindestens" in § 7 Satz 4 GewAbfV wäre überflüssig, wenn sich mehrere, unter Umständen sogar eine Vielzahl von Gewerbetreibenden einen Restabfallbehälter "teilen" könnten. § 7 Satz 4 GewAbfV regelt dementsprechend die Notwendigkeit einer "Pflicht-Restmülltonne" je Betrieb (vgl. zu diesem Begriff Vetter, NVwZ 2007, S. 1377). § 7 Satz 4 GewAbfV ist mit dem Vorbehalt verfassungsgemäß, dass er dahin auszulegen ist, dass die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle keiner Behälternutzungspflicht unterliegen, wenn sie im Einzelfall nachweisen, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 25.03 - juris, Rdnr. 12; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 -, juris, Rdnr. 26 ff.). § 7 Abs. 4 GewAbfV in dieser Auslegung ist auch verhältnismäßig. Das hat das Bundesverfassungsgericht (a. a. O., Rdnr. 33) ausdrücklich festgestellt. Der Zulassungsantrag gibt keinen Anlass, das anders zu sehen. § 7 Satz 4 GewAbfV beruht erklärtermaßen auf den Erfahrungen der Vollzugspraxis, nach denen bei jedem Erzeuger und Besitzer, der die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhält, zwangsläufig Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden. Diese Abfallerzeuger und -besitzer werden daher zur Behälternutzung verpflichtet. Dies entspricht dem Ziel der Vorschrift, eine hochwertige Verwertung sicherzustellen und Scheinverwertungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005, a. a. O., Rdnr. 12, unter Hinweis auf BRDrucks 278/02, S. 33, 16 f.). Der dafür notwendige Ressourcenverbrauch bei Tonnen und Abfuhren konterkariert das angestrebte Ziel nicht in einer Weise, dass die mit der Bestimmung verbundenen Belastungen der einzelnen Gewerbetreibenden als unverhältnismäßig anzusehen sind. bb) Hinsichtlich des Befreiungsbegehrens hebt der Zulassungsantrag weiter auf § 3 Abs. 7 GewAbfV ab. Soweit Erzeugern und Besitzern eine Verwertung ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle aufgrund deren geringer Menge wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können sie diese nach § 7 Satz 2, § 3 Abs. 7 GewAbfV mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen gemeinsam erfassen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. Der Zulassungsantrag macht hierzu geltend, die hier einschlägige Entsorgungssatzung versperre rechtswidrigerweise die durch § 3 Abs. 7 GewAbfV eröffnete Möglichkeit. Indessen legt der Zulassungsantrag nicht dar, inwieweit daraus etwas für das Begehren der Klägerin folgen soll, ihre Restabfälle gemeinsam mit anderen Gewerbetreibenden entsorgen zu dürfen. Soweit der Zulassungsantrag dieses Begehren durch eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 7 GewAbfG als gerechtfertigt ansieht, legt er nicht dar, dass überhaupt eine durch Analogie zu schließende Regelungslücke besteht. 2. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Darlegungen der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Zulassungsantrag angesprochene Frage, ob Gewerbebetriebe mit anderen Gewerbebetrieben, die auf demselben Grundstück ansässig sind und eine geringe Menge von Abfall erzeugen oder besitzen, einen gemeinsamen Restabfallbehälter benutzen dürfen, vermittelt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist - wie oben gezeigt - ohne weiteres zu verneinen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 GKG, die Streitwertfestsetzung für das zweitinstanzliche Verfahren auf § 47 Abs. 1 GKG, beide Vorschriften jeweils in Verbindung mit § 52 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Klägerin will vorliegend mit ihrem Anfechtungsantrag die Gebühr von 13,78 Euro für das Jahr 2012 vermeiden. Mit ihrem hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag will sie erkennbar ähnliche Gebührenfestsetzungen für die Folgejahre vermeiden. Darüber hinaus verfolgt sie mit ihrem Bescheidungsantrag aber auch das Interesse, gewissen praktischen Belastungen durch Vorhaltenmüssen eines eigenen Restabfallbehälters und durch das Vorhandensein mehrerer Restabfallbehälter auf dem Grundstück zu entgehen. Insoweit erscheint es angezeigt, aber auch ausreichend, den Bescheidungsantrag mit einem zusätzlichen Streitwert von 2.500 Euro zu bewerten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).