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Beschluss

OVG 9 S 35.14, OVG 9 S 36.14, OVG 9 S 37.14, OVG 9 S 38.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0408.OVG9S35.14.0A
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Leitsätze
1. Die aufschiebende Wirkung eines Abgabenbescheides ist nicht anzuordnen, nur weil offen ist und daher einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren bedarf, ob ein Durchführungsvertrag und dessen Überleitung den Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahmevorschrift in § 246a Abs 1 S 1 Nr 11 BauGB i.V.m. § 54 Abs 2 S 1 BauZVO genügt hat, namentlich ob ein gänzlicher Beitragsvorausverzicht gegenüber den Leistungen der GbR den gesamten Umständen nach angemessen war.(Rn.6) 2. Nachdem ein Beitragsschuldner die von ihm verlangten Beiträge zunächst gezahlt hat, ohne sich auf einen Durchführungsvertrag und einen Überleitungsvertrag zu berufen, wird der Beitragsschuldner kaum geltend machen können, die Behörde habe hinsichtlich der Nichterhebung der Anschlussbeiträge Vertrauen bei ihm begründet.(Rn.9) 3. Die Unwirksamkeit eines vertraglichen Beitragsvorausverzichts kann nicht zur Nichtigkeit einer Schmutzwasserbeitragssatzung und einer Trinkwasserbeitragssatzung führen.(Rn.10) 4. Ein (versuchter) (Prozess-)Betrug macht einen Einfluss des beanstandeten Handelns auf die Rechtmäßigkeit der dem Prozess zugrundeliegenden Beitragsbescheide nicht überwiegend wahrscheinlich.(Rn.12)
Tenor
In dem Verfahren OVG 9 S 35.14: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 152,16 EUR festgesetzt. In dem Verfahren OVG 9 S 36.14: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 244,09 EUR festgesetzt. In dem Verfahren OVG 9 S 37.14: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 133,17 EUR festgesetzt. In dem Verfahren OVG 9 S 38.14: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 213,61 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aufschiebende Wirkung eines Abgabenbescheides ist nicht anzuordnen, nur weil offen ist und daher einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren bedarf, ob ein Durchführungsvertrag und dessen Überleitung den Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahmevorschrift in § 246a Abs 1 S 1 Nr 11 BauGB i.V.m. § 54 Abs 2 S 1 BauZVO genügt hat, namentlich ob ein gänzlicher Beitragsvorausverzicht gegenüber den Leistungen der GbR den gesamten Umständen nach angemessen war.(Rn.6) 2. Nachdem ein Beitragsschuldner die von ihm verlangten Beiträge zunächst gezahlt hat, ohne sich auf einen Durchführungsvertrag und einen Überleitungsvertrag zu berufen, wird der Beitragsschuldner kaum geltend machen können, die Behörde habe hinsichtlich der Nichterhebung der Anschlussbeiträge Vertrauen bei ihm begründet.(Rn.9) 3. Die Unwirksamkeit eines vertraglichen Beitragsvorausverzichts kann nicht zur Nichtigkeit einer Schmutzwasserbeitragssatzung und einer Trinkwasserbeitragssatzung führen.(Rn.10) 4. Ein (versuchter) (Prozess-)Betrug macht einen Einfluss des beanstandeten Handelns auf die Rechtmäßigkeit der dem Prozess zugrundeliegenden Beitragsbescheide nicht überwiegend wahrscheinlich.(Rn.12) In dem Verfahren OVG 9 S 35.14: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 152,16 EUR festgesetzt. In dem Verfahren OVG 9 S 36.14: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 244,09 EUR festgesetzt. In dem Verfahren OVG 9 S 37.14: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 133,17 EUR festgesetzt. In dem Verfahren OVG 9 S 38.14: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 213,61 EUR festgesetzt. I. Im Jahr 1992 unterzeichneten der Bürgermeister der Gemeinde R... und ein Vertreter der „...GbR“ einen Durchführungsvertrag zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan für ein neues Baugebiet „.... Die GbR verpflichtete sich zu bestimmten Erschließungsmaßnahmen für den Straßenbau sowie die öffentlichen Abwasseranlagen und Wasseranlagen im Baugebiet. Die Gemeinde sollte die Anlagen kostenlos übertragen erhalten und damit deren Verwaltung und Unterhaltung übernehmen. In § 8 Nr. 6 der Vereinbarung sicherte die Gemeinde zu, dass sie weder bei der GbR noch bei den zukünftigen Nutzern Anliegerbeiträge geltend machen werde. Im Januar 1995 vereinbarten die Gemeinde, die GbR und der Wasser- und Abwasserzweckverband "Scharmützelsee-Storkow/Mark" die Überleitung des Durchführungsvertrages auf den Zweckverband, soweit der Vertrag die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung betraf. Die GbR führte Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet durch. Ab dem Jahr 2001 erwarb die Antragstellerin 75 von ca. 100 Grundstücken. Mit zwei Bescheiden vom 15. November 2011 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin für jeweils eines der Grundstücke (... zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag heran. Mit weiteren zwei Bescheiden vom selben Tage erhob die Antragsgegnerin für die beiden Grundstücke jeweils auch einen Schmutzwasseranschlussbeitrag. Die Antragstellerin zahlte die geforderten Beträge an die Antragsgegnerin. Den jeweiligen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der diesbezüglichen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 27. Oktober 2014 zurückgewiesen. Gegen die ihr am 5. November 2014 zugestellten Beschlüsse hat die Antragstellerin jeweils am 11. November 2014 Beschwerde eingelegt und sie zugleich erstmals begründet. II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass zur Änderung der angegriffenen Beschlüsse. Dabei ist klarzustellen, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen einen Abgabenbescheid nur anzuordnen ist, wenn entweder ein Härtefall vorliegt oder der Bescheid bei überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig anzusehen ist; ist seine Rechtmäßigkeit offen, bleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit. Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. 1. Die Antragstellerin beruft sich auf den Durchführungsvertrag von 1992 und dessen Überleitung 1995 auf den Zweckverband, hält diese für wirksam und nimmt an, dass aus § 8 Nr. 6 des Vertrages folge, dass die Antragsgegnerin für die Grundstücke der Antragstellerin keine Trink- und Abwasseranschlussbeitragsbescheide erlassen dürfe. Dabei handelt es sich indessen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend eingeschätzt hat – um schwierige offene Rechts- bzw. Tatsachenfragen namentlich zur Wirksamkeit des Vertrages, deren Klärung dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben muss. Insoweit wird das Verwaltungsgericht zum einen zu prüfen haben, welche formalen Anforderungen (namentlich Bestätigung der Gemeindevertretung, Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde) bestanden und ob sie erfüllt worden sind; die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Kopie des Durchführungsvertrages (Seite 9) erscheint insoweit nicht vollständig. Das Verwaltungsgericht dürfte dem - unter Mithilfe der Beteiligten - durch Nachfragen nach dem Original in Archiven des Zweckverbandes, der Gemeinde, des Amtes, der Rechtsaufsichtsbehörde bzw. bei der GbR nachzugehen haben. Zur Sache bestehen ebenfalls schwierige offene Rechtsfragen, die im Hauptsacheverfahren zu klären sind; dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund des von der Antragstellerin angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2012 (9 C 5.11, Juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat betont, dass öffentliche Abgaben grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden dürfen; diese strikte Bindung an das Gesetz schließe es aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen wie einen etwaigen Beitragsvorausverzicht treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestatte. Dieser Grundsatz sei so fundamental, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten sei, das die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge habe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, a.a.O., Juris Rn. 33 m.w.N.). Eine gesetzliche Ausnahme für bestimmte Verträge hat es zwar in der Zeit bis zum 31. Dezember 1997 kraft übergeleiteten DDR-Rechts (§ 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BauGB i.d.F. von Art. 8 i.V.m. Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages i.V.m. § 54 Abs. 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR - BauZVO -) gegeben. Danach konnten sich Bauwillige gegenüber der Gemeinde durch Vertrag verpflichten, Kosten und sonstige Aufwendungen zu übernehmen, die der Gemeinde für städtebauliche Planungen, andere städtebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, entstehen (§ 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BauGB i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 BauZVO); die vertraglich vereinbarten Leistungen mussten den gesamten Umständen nach angemessen sein (§ 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BauGB i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz BauZVO). Indessen ist vorliegend offen und bedarf einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob der Durchführungsvertrag von 1992 und dessen Überleitung 1995 den Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahmevorschrift genügt hat, namentlich ob der gänzliche Beitragsvorausverzicht gegenüber den Leistungen der GbR den gesamten Umständen nach angemessen war. Dies ist eine schwierige Tatsachen- und Rechtsfrage, wobei der vorliegende Fall schon tatsächlich wesentlich anders liegt als der von der Beschwerde angeführte Fall, über den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 2012 (9 C 5.11) entschieden hat. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht einen Beitragsvorausverzicht für angemessen angesehen, nachdem die dortige Klägerin zum einen an die Gemeinden einen Grundstückskaufpreis zu entrichten hatte, der die Kosten für die gemeindliche Herstellung der Erschließungsanlagen jedenfalls teilweise abdeckte und sich die Klägerin zum anderen verpflichtet hatte bzw. zumindest Geschäftsgrundlage des Vertrages war, ein Spanplattenwerk mit einer Gesamtinvestition von 240 Mio. DM und 270 Arbeitsplätzen zu errichten und zu betreiben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, a.a.O., Juris Rn. 55). So liegt der vorliegende Fall nicht; Näheres zur einzelfallbezogenen Beurteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012, a.a.O., Juris Rn. 49) muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch soweit die Beschwerde meint, die Gemeinde würde mangels finanzieller Möglichkeiten die Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet nicht durchgeführt haben, und auf Vorteile für die Gemeinde bzw. den Zweckverband (u.a. Erschlossensein neuer Flächen, Leistungserbringung der GbR während Nichtigkeit von Beitragssatzungen) abstellt, ist ohne nähere Betrachtung im Hauptsacheverfahren offen, ob ein gänzlicher Verzicht auf Anschlussbeiträge vor dem Hintergrund angemessen wäre, dass das Instrument des Vorhaben- und Erschließungsplans dazu bestimmt war, neben gemeindlichen Interessen auch den privatnützigen Interessen von Vorhabenträgern zu dienen und deren Vorstellungen - auch mit verbleibendem eigenen wirtschaftlichen Risiko - zu realisieren. Soweit die Beschwerde meint, die Antragsgegnerin dürfe sich unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht auf eine fehlende Angemessenheit des Beitragsvorausverzichts berufen, wird auch diesem Einwand im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Nachdem die Antragstellerin die von ihr im Jahr 2011 verlangten Beiträge zunächst gezahlt hat, ohne sich auf den Durchführungsvertrag von 1992 und den Überleitungsvertrag von 1995 zu berufen, wird die Antragstellerin kaum geltend machen können, die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Nichterhebung der Anschlussbeiträge Vertrauen bei ihr begründet. Zu untersuchen wird allerdings sein, ob die Antragsgegnerin in jeder Hinsicht die Konsequenz aus der von ihr behaupteten Unwirksamkeit von Durchführungs- und Überleitungsvertrag zu ziehen bereit ist, insbesondere ob sie willens ist, der GbR die Kosten der im Vertragsgebiet hergestellten Anlagen zu erstatten; falls nicht, stellt sich die Frage, ob sie befugt ist, im Wege der „Rosinenpickerei“ einerseits die Bauleistungen aus den Verträgen unentgeltlich zu behalten, andererseits von den Grundstückseigentümern (volle) Anschlussbeiträge zu verlangen. 2. Die Beschwerde meint, dass im Falle der Unwirksamkeit des vertraglichen Beitragsvorausverzichts die Schmutzwasserbeitragssatzung und die Trinkwasserbeitragssatzung nichtig wären. Dies ergebe sich daraus, dass die GbR ihre Erschließungsaufwendungen in den Kaufpreisen auf die Grundstückskäufer einschließlich der Antragstellerin abgewälzt habe; würden die Grundstückskäufer zu einem Beitrag herangezogen, bedeute dies eine unzulässige Zusatzbelastung gegenüber Eigentümern von Grundstücken außerhalb des Siedlungsgebiets. Weil der Satzungsgeber diese Fälle nicht gesondert berücksichtigt habe, liege ein Fehler im Beitragsmaßstab vor, der zur Nichtigkeit der Satzung führe. Dieser Beschwerdeeinwand greift nicht. Wenn der Beitragsvorausverzicht nicht wirksam ist, kann er der Beitragserhebung selbst auch nicht entgegenstehen. Ebenso dürfte auch der Umstand, dass Käufer von Grundstücken im Erschließungsgebiet - wie die Antragstellerin - an die GbR als Verkäuferin mit Rücksicht auf die von der GbR aufgewandten Erschließungskosten einen erhöhten Kaufpreis gezahlt haben mögen, der Beitragserhebung nicht entgegenstehen. Privatrechtliche Abreden dürften für den nicht am Abschluss der Kaufverträge beteiligten Zweckverband nicht maßgeblich sein. Es bliebe den Grundstückskäufern einschließlich der Antragstellerin unbenommen, ihre eventuellen Ansprüche gegen den Grundstücksverkäufer auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen, z.B. den Verkäufer gegebenenfalls in Regress zu nehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2012 - OVG 9 S 48.12 -, S. 9 f. des EA). Soweit eine (teilweise) Rückabwicklung des Kaufvertrages in Betracht kommt; dürfte diese nur im jeweiligen Leistungsverhältnis (Käufer - Verkäufer) zu erfolgen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 -, Juris Rn. 14, 22 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist kein Erfordernis für satzungsrechtliche Besonderheiten, etwa im Beitragsmaßstab, ersichtlich. 3. Soweit die Beschwerde der Antragsgegnerin Betrug vorwirft, weil die Antragsgegnerin zeitweilig verheimlicht habe, dass es den Durchführungsvertrag und die Übertragungsvereinbarung gebe, lässt dies die Beitragsbescheide nicht als überwiegend rechtswidrig erscheinen. Zwar hat die Antragsgegnerin noch im erstinstanzlichen Verfahren ein äußerst befremdlich erscheinendes Gebaren an den Tag gelegt, als sie die Existenz der Vereinbarungen von 1992 und 1995 und von betreffenden Unterlagen verneint hat, obwohl - wie sich nach späterem Auffinden durch die Antragstellerin zeigte - der langjährige Bürgermeister, Amtsdirektor und Verbandsvorsteher, der im Jahr 2011 die angegriffenen Beitragsbescheide erlassen hat, beide Vereinbarungen persönlich unterzeichnet hat. Dies bedeutet aber nicht, dass die Beitragsbescheide rechtswidrig wären. Auch unterstellt, dass ein (versuchter) (Prozess-)Betrug vorliege, wäre ein Einfluss des beanstandeten Handelns der Antragsgegnerin bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide insoweit nicht überwiegend wahrscheinlich. 4. Die Beschwerde beanstandet, dass das Verwaltungsgericht eine „kürzlich neu vorgenommene Kalkulation“ erwähnt habe, ohne der Antragstellerin zunächst Einsicht zu gewähren; darin liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Einwand greift nicht. Soweit die Beschwerde meint, die Argumentation des Verwaltungsgerichts hänge von dieser Kalkulation ab, geht der Einwand bereits fehl, weil das Verwaltungsgericht gerade von einer Überprüfung der Kalkulation und des Beitragssatzes Abstand genommen hat (vgl. S. 6 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses). Im Übrigen ist auch nicht dargetan, dass insoweit die angegriffenen Beitragsbescheide überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig wären. Die Beschwerde trägt nach Einsicht in die Kalkulation mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2014 vor, dass in der Kalkulation nicht zwischen den Grundstückseigentümern innerhalb des Siedlungsgebiets und den übrigen Beitragspflichtigen unterschieden werde, so dass nicht berücksichtigt werde, dass die GbR auf die Grundstückskäufer Erschließungskosten abgewälzt habe. Dies ist indessen - vor dem Hintergrund des Obenstehenden - nicht überwiegend wahrscheinlich fehlerhaft. 5. Die Beschwerde zeigt auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte (§ 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO) auf. Eine solche Härte liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen würden, die nicht oder nur schwer – etwa durch Rückzahlung – (wieder) gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde. Dafür hat die Antragstellerin, die die Forderungen der Antragsgegnerin beglichen hat, indessen nichts Hinreichendes vorgetragen. Die Beschwerde meint, ein Betrug sei „immer unbillig“, auch wenn der Betrogene den Schaden wirtschaftlich verkraften könne; zudem habe die Antragstellerin bestimmte Investitionen nicht durchführen können und sonst überflüssige Kredite aufnehmen müssen. Damit zeigt die Antragstellerin indessen nicht auf, dass die durch die sofortige Vollziehung bewirkten - ohne Näheres behaupteten - Nachteile nicht durch gegebenenfalls verzinste Rückzahlung wieder gut gemacht werden könnten bzw. dass sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).