Beschluss
OVG 9 N 16.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0428.OVG9N16.15.0A
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Leitsätze
Die Festsetzungsfrist beginnt bei Schmutzwassergebühren nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG (juris: KAG BB) in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO (juris: AO 1977) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schmutzwassergebühr entstanden ist.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Februar 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf bis 500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzungsfrist beginnt bei Schmutzwassergebühren nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG (juris: KAG BB) in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO (juris: AO 1977) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schmutzwassergebühr entstanden ist.(Rn.5) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Februar 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf bis 500 EUR festgesetzt. I. Mit Bescheid vom 4. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2012 setzte der Beklagte gegen den Kläger unter anderem eine Gebühr für die zentrale Schmutzwasserentsorgung im Jahr 2007 in Höhe von 140,60 Euro fest. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid insoweit mit Urteil vom 9. Februar 2015 wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung aufgehoben. Das Urteil ist dem Beklagten am 11. Februar 2015 zugegangen. Der Beklagte hat am 9. März 2015 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag am 13. April 2015 (Montag) begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Die Darlegungen des Rechtsmittelführers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Rechtsmittelführer hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen. Die Festsetzungsfrist beginnt bei Schmutzwassergebühren nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schmutzwassergebühr entstanden ist. Das Kalenderjahr läuft am 31. Dezember um 24.00 Uhr ab (vgl. FG Sa-An, Urteil vom 11. November 2014 - 5 K 180/11 -, juris, Rdnr. 21; FG SN, Urteil vom 28. September 2011 - 8 K 1287 -, juris, Rdnr. 30), mit der Folge, dass der darauf folgende 1. Januar bereits der erste Tag der Festsetzungsfrist ist. Vorliegend streiten die Beteiligten über die Gebühr für den Erhebungszeitraum 2007. Diese Gebühr ist noch im Kalenderjahr 2007 entstanden, mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO am 1. Januar 2008, 00.00 Uhr, zu laufen begonnen hat und - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - schon vor Bescheiderlass, nämlich am 31. Dezember 2011, 24.00 Uhr, abgelaufen ist. Die Entstehung der Gebühr für den Erhebungszeitraum 2007 noch im Kalenderjahr 2007 ergibt sich aus dem Umstand, dass die Gebührenschuld nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der hier einschlägigen Gebührensatzung "mit Ablauf des Erhebungszeitraums" entsteht. Die entsprechende Formulierung ist zu verstehen wie bei § 170 AO, also dahin, dass die Gebührenschuld am letzten Tage des Erhebungszeitraums um 24.00 Uhr entsteht. Dieser Zeitpunkt ist für den Erhebungszeitraum 2007 noch in das Kalenderjahr 2007 gefallen. 2. Der Rechtssache kommt mit Blick auf das oben Ausgeführte auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); vielmehr lässt sich die Verjährungsfrage ohne weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichts beurteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).