Beschluss
OVG 9 S 3.15, OVG 9 S 4.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0428.OVG9S3.15.0A
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Leitsätze
Der für das brandenburgische Anschlussbeitragsrecht maßgebliche Grundstücksbegriff bestimmt sich nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, dem der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrundeliegt.(Rn.8)
Tenor
In dem Verfahren OVG 9 S 3.15:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 349,88 EUR festgesetzt.
In dem Verfahren OVG 9 S 4.15:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.154,06 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der für das brandenburgische Anschlussbeitragsrecht maßgebliche Grundstücksbegriff bestimmt sich nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, dem der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrundeliegt.(Rn.8) In dem Verfahren OVG 9 S 3.15: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 349,88 EUR festgesetzt. In dem Verfahren OVG 9 S 4.15: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.154,06 EUR festgesetzt. I. Der Antragstellerin gehören mehrere unbebaute Flurstücke in der Gemarkung D.... Die Flurstücke 327 bis 340, 343 bis 355 werden im Grundbuch von D...Blatt ..., gemeinsam unter der laufenden Nummer 1 geführt; die Flurstücke 341 und 342 werden gemeinsam unter der laufenden Nummer 2 geführt. Die Flurstücke sind schematisch wie folgt angeordnet: Nord 327 328 329 330 331 332 333 334 335 336 337 338 339 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349 350 351 352 353 354 Süd Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin für die Flurstücke 327 und 341 als ein Grundstück zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag heran. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage erhob die Antragsgegnerin von der Antragstellerin für die Flurstücke 327 und 341 einen Schmutzwasseranschlussbeitrag. Mit den anderen „Flurstückspaaren“ verfuhr die Antragsgegnerin entsprechend. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide betreffend die Flurstücke 327 und 341 hat das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 30. Dezember 2014 zurückgewiesen. Gegen die ihr am 8. Januar 2015 zugestellten Beschlüsse hat die Antragstellerin jeweils am 22. Januar 2015 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass zur Änderung der angegriffenen Beschlüsse. Die Beschwerden meinen, die Antragsgegnerin habe mit der gemeinsamen Veranlagung der Flurstücke 327 und 341 zwei rechtlich unselbständige Flurstücke aus zwei Buchgrundstücken willkürlich herausgelöst. Maßgeblich für eine Beitragsveranlagung sei das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, also derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragen sei. Der sogenannte wirtschaftliche Grundstücksbegriff komme wegen der mit ihm häufig verbundenen Schwierigkeiten nicht in Betracht, weil wirtschaftliche Einheiten, die aus der tatsächlichen Nutzung abgeleitet würden, nahezu nie eindeutig abgegrenzt werden könnten. Eine Abweichung vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff komme allenfalls in Ausnahmen in Betracht, wenn bürgerlich-rechtliche Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden müssten, um gröblich unangemessene Ergebnisse zu vermeiden. Die Zerlegung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten sei stets ausgeschlossen. Dies habe die Antragsgegnerin nicht beachtet. Das Beschwerdevorbringen greift nicht. Die Antragstellerin berücksichtigt nicht hinreichend, dass sich der für das brandenburgische Anschlussbeitragsrecht maßgebliche Grundstücksbegriff nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg bestimmt und dass § 8 KAG der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrundeliegt. Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne ist danach – unabhängig von der Abgrenzung im Grundbuch – diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die er den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. grundlegend bereits: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 46). Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist also die durch die beitragsfähige Maßnahme selbständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit (Urteile des Senats vom 14. November 2013 -OVG 9 B 35.12 -, Juris Rn. 56, und vom 19. Februar 2014 - OVG 9 B 5.11 -, Juris Rn. 21, jeweils m.w.N.). Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken ist das diejenige Fläche, die selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dieses „Baugrundstück“ entspricht zwar regelmäßig der Fläche des Buchgrundstücks (OVG Brandenburg, a.a.O.; vgl. Beschluss des Senats vom 20. März 2014 -OVG 9 N 35.11 -, Juris Rn. 8 m.w.N.); Buchgrundstücke sind meist so geschnitten, wie sie unter den gegebenen örtlichen Umständen typischerweise als Einheit bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Indessen kann sich bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung ausnahmsweise ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, entweder weil erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbständig bevorteilte Fläche darstellen, oder weil die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 -, Juris Rn. 8 m.w.N.; Becker, in: Ders. u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand: Dezember 2014, § 8 Rn. 118 ff. m.w.N.). Vorliegend erscheint es durchaus möglich, dass nach dem Planungsrecht gerade die Zusammenfassung der Flurstücke 327 und 341 das Baugrundstück im betreffenden Bereich der Gemeinde D... und damit die dort maßgebliche wirtschaftliche Einheit verkörpert. Die Bebauungssituation mag sich für die Flächen der Antragstellerin als unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) darstellen, deren Bebaubarkeit durch die Umgebungsbebauung zwischen S...Straße und M... Straße und zwar dort zumindest entlang der S... und des R... geprägt sein dürfte. Nördlich und südlich des hier in Rede stehenden Bereichs gibt es dabei fast durchgängig nur Grundstücke, die nach Größe und Ausrichtung in etwa den Einheiten im wirtschaftlichen Sinn entsprechen, die die Antragsgegnerin vorliegend veranlagt hat. Das Planungsrecht könnte auch für den hier in Rede stehenden Bereich einen entsprechenden Baugrundstückszuschnitt vorgeben. Eine nähere Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; die danach insoweit offene prozessuale Lage geht nach dem vom Verwaltungsgericht zutreffend angelegten Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens im Abgabenrechtsstreit zulasten der Antragstellerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).