Urteil
OVG 9 B 20.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0617.OVG9B20.13.0A
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Leitsätze
1. Die durch das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden festgelegten Verbandsgebiete sind nicht durch Änderungen der Gemeindegebiete unbestimmt geworden, die später, insbesondere im Zuge der Gemeindegebietsreform, vertraglich oder gesetzlich vorgenommen worden sind.(Rn.19)
2. Im Land Brandenburg sind nur solche Wasser- und Bodenverbände gegründet und gesetzlich nachgegründet worden, deren Verbandsgebiete ungeachtet der sich nicht an Landesgrenzen "haltenden" Einzugsgebietsgrenzen nicht über die Grenzen des Landes hinausreichen und die zum Teil die Einzugsgebiete mehrerer Gewässer II. Ordnung umfassen, die unabhängig voneinander in ein Gewässer I. Ordnung münden.(Rn.22)
3. Die Beseitigung von Abflusshindernissen in Gestalt von Biberburgen und -dämmen in Gewässern II. Ordnung gehört sachlich zur Unterhaltung dieser Gewässer.(Rn.25)
4. Gegen die Höhe des Verbandsbeitrages kann im Wege der Durchgriffsrüge eingewandt werden, dass bei Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verletzt worden sei.(Rn.26)
5. Erhöhen sich die Kosten der [Gewässer-]Unterhaltung, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder der Verursacher die Mehrkosten zu ersetzen.(Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. April 2013 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten nach folgendem Schlüssel:
- Klägerin zu 1):
24,4 %
- Klägerin zu 2):
22,1 %
- Kläger zu 3):
34,6 %
- Kläger zu 4):
14,7 %
- Kläger zu 5):
4,2 %.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden festgelegten Verbandsgebiete sind nicht durch Änderungen der Gemeindegebiete unbestimmt geworden, die später, insbesondere im Zuge der Gemeindegebietsreform, vertraglich oder gesetzlich vorgenommen worden sind.(Rn.19) 2. Im Land Brandenburg sind nur solche Wasser- und Bodenverbände gegründet und gesetzlich nachgegründet worden, deren Verbandsgebiete ungeachtet der sich nicht an Landesgrenzen "haltenden" Einzugsgebietsgrenzen nicht über die Grenzen des Landes hinausreichen und die zum Teil die Einzugsgebiete mehrerer Gewässer II. Ordnung umfassen, die unabhängig voneinander in ein Gewässer I. Ordnung münden.(Rn.22) 3. Die Beseitigung von Abflusshindernissen in Gestalt von Biberburgen und -dämmen in Gewässern II. Ordnung gehört sachlich zur Unterhaltung dieser Gewässer.(Rn.25) 4. Gegen die Höhe des Verbandsbeitrages kann im Wege der Durchgriffsrüge eingewandt werden, dass bei Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verletzt worden sei.(Rn.26) 5. Erhöhen sich die Kosten der [Gewässer-]Unterhaltung, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder der Verursacher die Mehrkosten zu ersetzen.(Rn.27) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. April 2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten nach folgendem Schlüssel: - Klägerin zu 1): 24,4 % - Klägerin zu 2): 22,1 % - Kläger zu 3): 34,6 % - Kläger zu 4): 14,7 % - Kläger zu 5): 4,2 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffenen Umlagebescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 und 3 BbgWG in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde L... über die Umlage des Wasser- und Bodenverbandes "P... vom 24. November 2009 (Umlagesatzung 2009 - US 2009). Diese Satzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Wasser- und Bodenverbände haben die Pflichtaufgabe, die Gewässer II. Ordnung zu unterhalten. Die Kosten legen sie in Gestalt eines Verbandsbeitrages nach dem Flächenmaßstab auf ihre Verbandsmitglieder um (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG). Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage). Mit der Umlage werden die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten (§ 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BbgWG) wiederum nach dem Flächenmaßstab (§ 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BbgWG) zu den Gewässerunterhaltungskosten herangezogen. Entscheidet sich die Gemeinde hierfür, so können die Grundstückseigentümer gegen die Gewässerunterhaltungsumlage unter anderem einwenden, dass schon die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages auf der Ebene des Wasser- und Bodenverbandes die hierfür geltenden Maßstäbe verfehle. Das gilt ungeachtet der Frage, ob der gegenüber der Gemeinde erlassene Beitragsbescheid bestandskräftig geworden ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - OVG 9 N 103.13 -, juris, Rdnr. 9, m. w. N.). Die allein insoweit erhobenen Rügen der Kläger greifen vorliegend jedoch nicht. 1. Der Wasser- und Bodenverband "... ist durch das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden im Land Brandenburg vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14) gesetzlich nachgegründet worden. Dies ist auch unter dem Blickwinkel der Bestimmtheit der Verbandsgebiete wirksam gewesen. Nach § 1 Abs. 2 GUVG a. F. haben sich die Verbandsgebiete aus den in der Anlage zu § 1 aufgeführten Gemeindegebieten ergeben. In der Anlage zu § 1 GUVG sind zwar viele Gemeinden als Mitglieder zweier Wasser- und Bodenverbände aufgeführt. Das hat indessen nicht zur Unbestimmtheit des Gesetzes geführt. Die genaue Abgrenzung der Verbandsgebiete insoweit sollte sich vielmehr erkennbar danach richten, was Satzungspraxis der bis dahin nur faktisch gebildeten Verbände gewesen ist, nämlich durchweg eine Abgrenzung nach Wassereinzugsgebieten. Die durch das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden festgelegten Verbandsgebiete sind nicht durch Änderungen der Gemeindegebiete unbestimmt geworden, die später, insbesondere im Zuge der Gemeindegebietsreform, vertraglich oder gesetzlich vorgenommen worden sind. Die im Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden aufgeführten Gemeindegebiete sind als "statische" Beschreibung des jeweiligen Verbandsgebiets zu verstehen; das so festgelegte Verbandsgebiet ist von Gemeindegebietsabtretungen, von Gemeindezusammenschlüssen oder Eingemeindungen nicht berührt worden. Vielmehr konnte es nur auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 GUVG a. F. durch Satzungsänderung berichtigt oder verändert werden. Sind solche satzungsrechtlichen Verbandsgebietsänderungen erfolgt, hat auch das wiederum eine "statische" Verbandsgebietsfestlegung bewirkt, die von gemeindlichen Gebietsabtretungen, Gemeindezusammenschlüssen oder Eingemeindungen nicht berührt worden ist. Für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2010 ist das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes "... maßgeblich, wie es in der Verbandssatzung vom 16. Juni 2003 festgelegt wird (Amtlicher Anzeiger Brandenburg, S. 1780). Diese Satzung ist hinsichtlich des Verbandsgebiets hinreichend bestimmt. Das Verbandsgebiet stellt im Groben ein Dreieck dar. Zwei Seiten deckten sich jeweils mit der Landesgrenze. Die Abgrenzung zum einzigen Nachbarverband im Land Brandenburg, dem Wasser- und Bodenverband "..., erfolgt nach ganzen Gemarkungen. Diese Abgrenzung steht der Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage von den Klägern nicht entgegen. Die Gewässerunterhaltungsumlage wird als nichtsteuerliche Abgabe sachlich dadurch gerechtfertigt, dass bei typisierender Betrachtung jedes Grundstück durch seine Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers zu dessen Unterhaltungsbedarf beiträgt und die Grundstückseigentümer insoweit eine Lastengemeinschaft bilden (vgl. VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, juris, Rdnr. 41, 45; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 -, juris, Rdnr. 16; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 u. a. -, juris, Rdnr. 34). Mit Blick hierauf darf - grundsätzlich - nur ein Verbandsbeitrag umgelegt werden, bei dem sich Beitragsgebiet und Gewässereinzugsgebiet decken. Allerdings wird die abgabenrechtliche Legitimation der Gewässerunterhaltungsumlage als nichtsteuerliche Abgabe nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus Gründen der Praktikabilität gewisse Abstriche von der Deckungsgleichheit gemacht werden (vgl. zu Fragen des Verbandsgebiets etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 -, juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris, Rdnr. 12 ff.). Zudem verletzt eine insoweit nicht gerechtfertigte Abweichung von dem genannten Grundsatz nur dann die Rechte eines Grundstückseigentümers, wenn sich die Abweichung gerade zu dessen Lasten auswirkt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. April 2014 - OVG 9 N 12.14 -, juris, Rdnr. 8). Gemessen daran ist die Erhebung der Gewässerunterhaltungsumlage gegenüber den Klägern nicht zu beanstanden. Im Land Brandenburg sind nur solche Wasser- und Bodenverbände gegründet und gesetzlich nachgegründet worden, deren Verbandsgebiete ungeachtet der sich nicht an Landesgrenzen "haltenden" Einzugsgebietsgrenzen nicht über die Grenzen des Landes hinausreichen und die zum Teil die Einzugsgebiete mehrerer Gewässer II. Ordnung umfassen, die unabhängig voneinander in ein Gewässer I. Ordnung münden. Beides nimmt der Gewässerunterhaltungsumlage nicht ihre abgabenrechtliche Legitimation als nichtsteuerliche Abgabe. Es hat den gerade in den Aufbaujahren nachvollziehbaren Sinn gehabt, zügig eine funktionsfähige und darum auch nicht zu kleinteilige Verbandsstruktur zu schaffen. Der Umstand, dass das nur innerhalb der Landesgrenzen und mit hinreichend großen Wasser- und Bodenverbänden möglich gewesen ist, gehört mit zu der Last, die die Grundstückseigentümer zu tragen haben. Die nach der Verbandssatzung 2003 des Wasser- und Bodenverbandes "... erfolgte Abgrenzung zum benachbarten Wasser- und Bodenverband "... nach ganzen Gemarkungen mag gröber sein als die im Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vorgenommene Abgrenzung. Denn Gebiete, die nach der Verbandssatzung 2003 als ganze Gemarkungen entweder dem Wasser- und Bodenverband "P... oder dem Wasser- und Bodenverband "D... zugewiesen gewesen sind, dürften nach dem Gesetz über die Bildung von Wasser- und Bodenverbänden im Jahr 1995 als (damals noch selbstständige) Gemeinden zwischen beiden Verbänden "aufgeteilt" gewesen sein. Auch das führt indessen nicht dazu, dass die oben genannte abgabenrechtliche Legitimation der Umlage nicht mehr gegeben wäre. Ein Abgleich mit der heute praktisch exakt nach Wassereinzugsgebieten gezogenen Grenze zwischen beiden Verbänden zeigt, dass die damalige Vergröberung den Einzugsgebietsgrenzen im Großen und Ganzen immer noch vergleichsweise nahekommt. Der Geschäftsführer des Wasser- und Bodenverbandes "P... hat in der mündlichen Verhandlung zudem darauf hingewiesen, dass nur Gebiete mit geringer Gewässerdichte in Rede stehen. Erhebliche mutmaßliche Kosten sind insoweit nicht zwischen den Verbänden "verschoben" worden, sondern eher Flächen, bei denen der zu erwartende Beitrag die auf sie bezogenen Unterhaltungskosten übersteigt. Auch das ist indessen nicht gleichsam einseitig in Richtung eines Verbandes erfolgt, sondern gleicht sich in gewissem Umfang aus, so dass der Gebietszuordnung, soweit ersichtlich, kein wesentlicher Einfluss auf den Verbandsbeitrag der beiden Verbände zukommt. Dem steht gegenüber, dass die Gebietszuordnung nach den nachvollziehbaren Angaben des Verbandsgeschäftsführers praktische Vorteile für die Mitgliedsgemeinden und bei der Organisation der Gewässerschauen bietet, was letztlich auf allen Seiten Kosten ersparen dürfte. Dass die Vergröberung für die Kläger, deren Grundstücke nicht im betroffenen Grenzbereich liegen, zu einem relevanten Nachteil hinsichtlich der Umlagehöhe führen würde, ist ohnehin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Der Umlageerhebung steht nicht eine fehlerhafte Beteiligung des Verbandsbeirats des Wasser- und Bodenverbandes "... an den Schritten zur Beitragsfestlegung entgegen. In den Verbandsbeirat hatten diejenigen Interessenverbände ein Mitglied entsandt, die in § 2a Abs. 2 Satz 1 GUVG aufgezählt sind, insbesondere auch der Landesbauernverband. Der Umstand, dass die Verbandssatzung 2003 keine Regelungen zum Verbandsbeirat enthalten hat, ist nach dem auf den 1. Januar 2009 zurückwirkenden § 2a Abs. 5 GUVG unbeachtlich. Die Rückwirkung dieser Vorschrift durfte vom Gesetzgeber auch mit Blick auf das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze geregelt werden. Insbesondere steht den umlagepflichtigen Grundstückseigentümern insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen zu, nachdem der Sinn und Zweck der Beiratsmitwirkung auch durch die Mitwirkung eines allein auf der Grundlage des Gesetzes tätigen "faktischen" Verbandsbeirats verwirklicht worden ist. 3. Die Beseitigung von Abflusshindernissen in Gestalt von Biberburgen und -dämmen in Gewässern II. Ordnung gehört sachlich zur Unterhaltung dieser Gewässer. Das gilt auch für den Einbau von automatischen Bibertäuschern, die trotz Bibertätigkeit einen gewissen Wasserabfluss gewährleisten. Der Umstand, dass dies u. U. zur Vergraulung des Bibers und damit dazu führt, dass der Biberbau endgültig beseitigt werden kann, ändert ebenfalls nichts daran, dass es um die Gewährleistung des Abwasserabflusses unter den gegebenen naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen geht. 4. Gegen die Höhe des Verbandsbeitrages kann im Wege der Durchgriffsrüge eingewandt werden, dass bei Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verletzt worden sei. Die gerichtliche Prüfung ist insoweit aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rdnr. 12). Die Überschreitung dieser Grenze ergibt sich nicht schon aus dem Hinweis, dass durch Einschaltung von Auftragsunternehmen in die Gewässerunterhaltungsarbeiten unnötigerweise Umsatzsteuer und der Unternehmergewinn angefallen seien. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Aufgabe wirtschaftlicher mit eigenen Kräften und eigenem Material oder durch Fremdvergabe erfüllt werden kann, ist nicht nur darauf abzustellen, dass bei Einschaltung eines Auftragsunternehmens Umsatzsteuer und Unternehmensgewinn anfallen. Vielmehr sind weitere Gesichtspunkte wie etwa unterschiedliche tarifliche Bindungen und die Nachteile, insbesondere die Risiken der Vorhaltung eigenen Personals und eigener Maschinen einzubeziehen (vgl. hierzu schon OVG Bln-Bbg, a. a. O., sowie Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, UA S. 5, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Vorliegend hat der Verbandsgeschäftsführer darauf hingewiesen, dass die Krautungen im Wesentlichen nur in einem engen Zeitfenster stattfinden könnten und es nicht sinnvoll sei, hierfür ganzjährig eigenes Personal vorzuhalten. Darüber hinaus sei der vom Verband zu zahlende Tariflohn höher als der von den beauftragten Unternehmen zu zahlende Tariflohn. Angesichts dessen kann von einer Verletzung der äußersten wirtschaftlichen Vertretbarkeitsgrenze keine Rede sein. 5. Erhöhen sich die Kosten der [Gewässer-]Unterhaltung, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder der Verursacher die Mehrkosten zu ersetzen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG). Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährlich Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen (§ 85 Abs. 1 Satz 2 BbgWG). Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt (§ 85 Abs. 1 Satz 3 BbgWG). Während die Erhebung der Mehrkosten (im Folgenden: "Erschwerniskosten") bis dahin im Ermessen der Wasser- und Bodenverbände gestanden hat, bestimmt § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung, dass für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten die Eigentümer oder Verursacher gesondert nach Maßgabe des § 85 BbgWG herangezogen werden "sollen". Die Gesetzesänderung soll zu einer finanziellen Entlastung der Verbandsmitglieder führen (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung, Einzelbegründung zur Änderung des § 80, LT-Drs. 4/5052), also mittelbar auch die Umlagepflichtigen entlasten. Wie sich aus den in § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG aufgezählten Beispielen ("insbesondere") für Unterhaltungserschwernisse ergibt, zielt § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG nicht darauf ab, den nach dem Flächenmaßstab von den Verbandsmitgliedern zu erhebenden Gewässerunterhaltungsbeitrag durch eine Gewichtung der Veranlagungsfläche zu modifizieren (sogenannte Erschwernisbeiträge, vgl. dazu Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, Rdnr. 91 ff. zu § 30 WVG). Vielmehr geht es darum, bestimmte aussonderbare Erschwerniskosten von Grundstücks- oder Anlageneigentümern oder Verursachern zu erheben, damit diese Kosten gar nicht erst in den Gewässerunterhaltungsbeitrag eingehen. Die Soll-Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG bedeutet, dass die Erschwerniskosten in der Regel erhoben werden müssen (vgl. LT-Drs. 4/5052 a. a. O.). Nur ausnahmsweise kann von der Erhebung abgesehen werden. Das Vorliegen einer entsprechenden Ausnahmesituation kann dabei nicht mit dem Argument begründet werden, es gäbe im Verbandsgebiet keine Erschwernisse der Gewässerunterhaltung, weil es "normal" sei, dass es im Verbandsgebiet Anlagen in oder an Gewässern oder Einleitungen gebe, in deren Bereich anders gearbeitet werden müsse als bei der Gewässerunterhaltung auf "freier Strecke". Vielmehr geht es um die Fälle, in denen die durch Anlagen oder Einleitungen verursachte andere Art der Gewässerunterhaltung gegenüber der Gewässerunterhaltung auf "freier Strecke" entweder keine oder nur so geringe Mehrkosten auslöst, dass die Erhebung von Erschwerniskosten wirtschaftlich unsinnig wäre. Zudem hat die Soll-Regelung einen Spielraum dafür eröffnet, sich einer wirtschaftlichen Erhebung der Erschwerniskosten, d. h. auch einer rechtssicheren und möglichst streitfreien Erhebung dieser Kosten, in einem gewissen Umfang schrittweise zu nähern. Eine zu Unrecht unterbliebene Erhebung von Erschwerniskosten kann von den Grundstückseigentümern im Wege der Durchgriffsrüge gegen die Gewässerunterhaltungsumlage eingewandt werden. Allerdings ist gerichtlich auch insoweit wiederum nur zu prüfen, ob der Verband die äußerste Vertretbarkeitsgrenze eingehalten hat. Auch gemessen daran ist die hier in Rede stehende Umlageerhebung nicht zu beanstanden. Der Wasser- und Bodenverband "... erhebt gemäß einer auch in anderen Wasser- und Bodenverbänden lange geübten Praxis einen um einen Steigerungsfaktor modifizierten Flächenbeitrag von der Bundes-, Landes- und Kreisstraßenverwaltung. Entsprechend verfährt der Wasser- und Bodenverband "... seit 2009 auch in Bezug auf die Städte P... und W...Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die entsprechenden Mehreinnahmen niedriger sind als die Erschwerniskosten im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 2 und § 85 Abs. 1 BbgWG, die durch die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie durch Unterhaltungserschwernisse in den beiden Stadtgebieten verursacht worden sind. Weiter erhebt der Wasser- und Bodenverband nach Auskunft seines Geschäftsführers Erschwerniskosten gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen (u. a. in Bezug auf Durchlässe), dem Landesumweltamt (Fischtreppen u. ä.), gegenüber Kläranlagenbetreibern, Wassermühlenbetreibern und im Hinblick auf Wassereinleitungen zwecks Trockenhaltung von Baustellen. Im Außenbereich und in den kleineren Gemeinden bestehen nach Angaben des Verbandsgeschäftsführers keine Unterhaltungserschwernisse, die greifbare Erschwerniskosten auslösen. Damit könnte dem Wasser- und Bodenverband "... unter dem Blickwinkel der Erschwerniskostenerhebung allenfalls angelastet werden, dass er sein auf die Städte bezogenes Modell eines modifizierten Flächenbeitrages nicht sogleich ab dem Jahr 2009 auf alle in Betracht kommenden (größeren) Gemeinden ausgedehnt hat, sondern etwa die Städte M... und P... erst ab 2012 in dieses Modell einbezogen hat. Daraus folgt indessen keine Unvertretbarkeit des Verbandsbeitrages gegenüber den umlagepflichtigen Grundstückseigentümern in Bezug auf das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2010. Hinsichtlich der Erschwernisse in den Städten und (größeren) Gemeinden setzt der Wasser- und Bodenverband auf ein Modell, das ersichtlich auf einen Konsens setzt, der gut vorbereitet werden will und sich nicht auf einen Schlag hat verwirklichen lassen. Dieses Modell hat der Verband durchaus mit Erfolg verwirklicht und sich dadurch Einzelveranlagungen und entsprechende Streitigkeiten erspart. Es ist jedenfalls für das Jahr 2010 nicht ersichtlich, dass ein anderes Vorgehen zu einem - letztlich - für die Umlagepflichtigen günstigeren Ergebnis geführt hätte. Die beide Rechtszüge erfassende Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 ZPO; sie berücksichtigt den Grad der Beteiligung der Kläger am Rechtsstreit. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.801,42 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Kläger sind Eigentümer von Flurstücken in der zum Amt L... gehörenden Gemeinde L.... Die Gemeinde ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes P..., wird von diesem wegen der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag herangezogen und legt den Gewässerunterhaltungsbeitrag in Gestalt einer Gewässerunterhaltungsumlage auf die Grundstückseigentümer um. Mit Umlagebescheiden vom 10. August 2010 (Kläger zu 1 bis 4) und 23. August 2010 (Kläger zu 5) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. Februar 2012 zog der Beklagte die Kläger für das Jahr 2010 wie folgt zu Gewässerunterhaltungsumlagen heran: Klägerin zu 1 2... Euro Klägerin zu 2 2... Euro Kläger zu 3 3... Euro Kläger zu 4 1... Euro Kläger zu 5 4... Euro Der Umlagesatz betrug 6,40 Euro/ha. Mit Urteil vom 25. April 2013 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide mit dem Argument aufgehoben, die Umlagesatzung der Gemeinde L... vom 22. September 2009 sei unwirksam. Schon die auf Verbandsebene erfolgte Festlegung des unvermindert weitergereichten Gewässerunterhaltungsbeitrages von 6,40 Euro/ha sei rechtswidrig. Der Gewässerunterhaltungsplan für 2010 sei im Einvernehmen, der Gewässerunterhaltungsbeitrag für 2010 im Benehmen mit einem ordnungsgemäß errichteten Verbandsbeirat zu beschließen gewesen. Daran fehle es. Zwar sei ein "Verbandsbeirat" beteiligt worden. Dieser habe jedoch nicht, wie erforderlich, auf der Grundlage einer satzungsrechtlichen Regelung agiert, sondern nur "faktisch". Das Urteil ist dem Beklagten am 6. Mai 2013 zugegangen. Der Beklagte hat am 31. Mai 2013 die schon vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und seine Berufung am 8. Juli 2013 (Montag) begründet. Der Beklagte bringt vor: Der Beitragsbeschluss für 2010 sei im Benehmen mit dem Verbandsbeirat gefasst worden. Der Verbandsbeirat habe auch sein Einvernehmen mit dem Gewässerunterhaltungsplan für 2010 erteilt, wie sich aus der Niederschrift über die 33. Verbandsversammlung am 26. Oktober 2009 ergebe. Er habe bei alledem schon allein auf der Grundlage des § 2a des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I 14) agieren dürfen, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 90) eingefügt worden sei (im Folgenden: § 2a GUVG a. F.); einer Regelung in der Verbandssatzung habe es nicht bedurft. Unbeschadet dessen sei das Fehlen einer satzungsrechtlichen Regelung jedenfalls nach § 2a Abs. 5 GUVG in der Fassung des insoweit auf den 1. Januar 2009 zurückwirkenden Gesetzes vom 5. Dezember 2013 unerheblich (§ 2a Abs. 5 GUVG n. F.). Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger bringen vor: Die Erhebung der Gewässerunterhaltungsumlage für 2010 sei rechtswidrig, weil schon die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages für 2010 fehlerhaft sei. Der Wasser- und Bodenverband P... sei mangels hinreichender Bestimmtheit des Verbandsgebiets schon nicht wirksam errichtet worden. Sein Verbandsgebiet sei auch in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2010 nicht hinreichend bestimmt gewesen. Unbeschadet dessen sei das Verbandsgebiet jedenfalls so stark von den Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung abgewichen, dass eine Umlage des Verbandsbeitrages nach dem reinen Flächenmaßstab unzulässig sei. Die Mitwirkung des faktischen Verbandsbeirats habe auch in Ansehung von § 2a Abs. 5 GUVG n. F. nicht für eine fehlerfreie Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages 2010 genügt. Zum einen sei § 2a Abs. 5 GUVG n. F. wegen Verletzung des Verbots echt rückwirkender Gesetze verfassungswidrig, zum anderen sei statt eines Vertreters des Landesbauernverbandes ein Vertreter des Kreisbauernverbandes im Verbandsbeirat tätig gewesen. Der Gewässerunterhaltungsbeitrag sei überhöht gewesen. Kosten für das "Bibermanagement" seien in Wahrheit von der Allgemeinheit zu tragen. Weil der Wasser- und Bodenverband einen erheblichen Teil der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch Auftragsunternehmen habe vornehmen lassen, sei die Gewässerunterhaltung um die Umsatzsteuer und den Unternehmergewinn überteuert. Außerdem habe der Wasser- und Bodenverband es pflichtwidrig unterlassen, Kosten, die durch besondere Erschwernisse der Gewässerunterhaltung entstanden seien, bei den Verursachern geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.