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Beschluss

OVG 9 S 28.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0716.OVG9S28.14.0A
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Leitsätze
1. Die Festsetzungsfrist für die Gemeindesteuer hat nach der Grundregel des § 170 Abs: 1 AO (juris: AO 1977) mit Ablauf des Kalenderjahrs zu laufen begonnen, in dem die Steuer entstanden ist.(Rn.13) 2. Die Festsetzungsfrist für die Gemeindesteuer beträgt gemäß § 169 Abs: 2 S: 1 Nr: 2 AO (juris: AO 1977) vier Jahre.(Rn.15) 3. Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides an den Adressaten.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. August 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.367,62 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzungsfrist für die Gemeindesteuer hat nach der Grundregel des § 170 Abs: 1 AO (juris: AO 1977) mit Ablauf des Kalenderjahrs zu laufen begonnen, in dem die Steuer entstanden ist.(Rn.13) 2. Die Festsetzungsfrist für die Gemeindesteuer beträgt gemäß § 169 Abs: 2 S: 1 Nr: 2 AO (juris: AO 1977) vier Jahre.(Rn.15) 3. Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides an den Adressaten.(Rn.16) Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. August 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.367,62 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen Gemeindesteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009. Auf der Grundlage ihrer Steuerordnung vom 24. August 1970 in der Fassung vom 23. Juni 2004 (Steuerordnung - StO -) erhebt die Antragsgegnerin von ihren Mitgliedern Gemeindesteuer vom Einkommen. Grundlage der Bemessung der Gemeindesteuer ist die Steuer, die das Gemeindemitglied nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat. Der Antragsteller wurde mit Einkommensteuerbescheiden vom 9. März 2009 (für 2007), vom 25. Januar 2010 (für 2008) und vom 2. Februar 2011 (für 2009) zur Einkommensteuer veranlagt. Änderungsbescheide hierzu wurden unter dem 16. April 2012 erlassen. Die Antragsgegnerin erfuhr im Jahr 2014 durch Auskunft des Finanzamts vom steuerpflichtigen Einkommen des Antragstellers in den genannten Jahren. Sie setzte daraufhin mit Gemeindesteuerbescheiden vom 2. Mai 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Juni 2014 die vom Antragsteller zu zahlende Gemeindesteuer für 2007, 2008 und 2009 fest. Mit Beschluss vom 19. August 2014 hat das Verwaltungsgericht dem hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers stattgegeben. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 25. August 2014 zugegangen. Sie hat am 8. September 2014 Beschwerde erhoben und diese am 25. September 2014 begründet. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe weiter zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 29. Januar 2015 – OVG 9 S 66/13, juris). Bei Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf Abgabenbescheide kommt es insoweit darauf an, ob ein Härtefall vorliegt oder ob der Bescheid bei überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig anzusehen ist; ist seine Rechtmäßigkeit offen, bleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit. Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 –, juris Rn. 6, vom 19. April 2013 – 9 S 82.12 –, juris Rn. 48, und vom 29. Januar 2015 – OVG 9 S 66/13, juris Rn. 9). Danach ist die zulässige Beschwerde unbegründet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Festsetzungsfrist für die Gemeindesteuern im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits abgelaufen gewesen. In § 171 Abs. 10 AO sei für Fälle, in denen ein Steuerbescheid auf einem Grundlagenbescheid beruhe, eine maximale Festsetzungsfrist von zwei Jahren vorgesehen, die mit der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids an den Adressaten beginne, hier also mit der Bekanntgabe der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009, teilweise in Gestalt der Änderungsbescheide vom 16. April 2012. Die Zwei-Jahres-Frist sei bei Erlass der Gemeindesteuerbescheide im Mai 2014 bereits abgelaufen gewesen. Die Beschwerde sieht in dieser Argumentation eine Verletzung der §§ 169, 170 und 171 AO; das Verwaltungsgericht sei unzutreffend von einem Fristablauf vor Be-scheiderlass ausgegangen. Auf Grund des Eingreifens einer Anlaufhemmung für den Beginn der Festsetzungsfrist sei die Frist im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch gewahrt gewesen. Dies greift nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Festsetzungsfrist bei Bescheiderlass im Mai 2014 bereits abgelaufen gewesen ist. Denn die Festsetzungsfrist hat für das Steuerjahr 2007 mit Ablauf des Kalenderjahres 2007, für das Steuerjahr 2008 mit Ablauf des Kalenderjahres 2008 und für das Steuerjahr 2009 mit Ablauf des Kalenderjahres 2009 zu laufen begonnen (1), vier Jahre betragen (2) und ist in ihrem Ablauf auch nicht so lange gehemmt gewesen, dass die Gemeindesteuerbescheide im Mai 2014 noch rechtzeitig ergangen wären (3). 1. Die Festsetzungsfrist für die Gemeindesteuer hat nach der Grundregel des § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs zu laufen begonnen, in dem die Steuer entstanden ist, d. h. für 2007 mit Ablauf des Kalenderjahres 2007, für 2008 mit Ablauf des Kalenderjahres 2008 und für 2009 mit Ablauf des Kalenderjahres 2009. Die Entstehung der Gemeindesteuern zu diesen Zeitpunkten ergibt sich aus Folgendem: Die Gemeindesteuer entsteht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des durch die Steuerordnung in Bezug genommenen Kirchensteuergesetzes des Landes Berlin (KirchenStG) für solche Einkommensbestandteile, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, d. h. wegen § 5 Abs. 2 Satz 2 KirchenStG mit Ablauf des Kalenderjahres. Vorliegend unterlag die Einkommensteuer des Antragstellers nicht dem Steuerabzug, vielmehr wurde sie auf der Grundlage der klägerischen Einkommensteuererklärungen ermittelt. Ein abweichender Fristanlauf hat sich hier nicht aus § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ergeben. Nach dieser Bestimmung beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später beginnt. Die Bestimmung soll nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verhindern, dass durch eine späte Einreichung u.a. der Steuererklärung oder Anzeige die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit (ggf. gezielt) verkürzt wird (BFH-Urteil vom 6. Juni 2007, II R 21/06, juris; vom 6. Juli 2005, II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780, m.w.N.). Mit Blick hierauf greift sie nur, wenn die Steuerpflichtigen wegen Abhängigkeit der Steuerfestsetzung von einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige überhaupt in der Lage sind, der Behörde allein durch entsprechendes Unterlassen Bearbeitungszeit zu nehmen. Das ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Einkommensteuerbescheide nach den Regelungen der Steuerordnung als Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Gemeindesteuer anzusehen sind. Grundlagenbescheide sind nach der Legaldefinition in § 171 Abs. 10 AO Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und andere Verwaltungsakte, soweit diese für die Festsetzung einer Steuer bindend sind. Grundlagenbescheide sind danach verfahrensrechtlich verselbständigte, inhaltlich vorrangige Entscheidungen über Besteuerungsgrundlagen, die für andere Entscheidungen im Besteuerungsverfahren in dem Sinne bindend sind, dass das für die Folgeentscheidung zuständige Finanzamt sie ungeprüft zu übernehmen hat (Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-Kommentar, § 171 AO, St. Juni 2011, Rn. 202, m.w.N.). In § 5 Abs. 1 StO ist geregelt, dass die Gemeindesteuer vom Einkommen nach der Steuer bemessen wird, die das Gemeindemitglied nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat. Weiter ist das Mitglied nach § 2 Satz 2 StO auf Anforderung verpflichtet, seinen Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Wird die Einkommensteuerfestsetzung geändert, so sind nach § 12 StO entsprechende Gemeindesteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen. Durch diese Normierung bindet der Satzungsgeber die Gemeindesteuerfestsetzung ohne eigene Ermittlungsbefugnisse hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen an die Einkommensteuerfestsetzung. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 5 Abs. 4 StO, wonach die Gemeinde berechtigt ist, eine Schätzung der Steuer vom Einkommen vorzunehmen, sofern ein Steuerpflichtiger seine Einkünfte nicht angibt. Denn die Schätzungsbefugnis stellt die grundsätzliche Bindung an einen – ggf. noch später in das Verfahren einzuführenden – Einkommensteuerbescheid nicht in Frage. Dass die Gemeindesteuerfestsetzung rechtlich nicht von einer Steuererklärung, einer Steueranmeldung oder Anzeige abhängt, zeigt im Übrigen gerade der vorliegende Fall: Die Antragsgegnerin hat sich nämlich die für die Steuerfestsetzung erforderlichen Informationen über die gegenüber dem Antragsteller festgesetzte Einkommensteuer ohne jegliches Zutun des Antragstellers und ersichtlich ohne großen Aufwand, vielmehr in Gestalt eines Routinevorgangs auf der Grundlage des § 31 AO durch einfache Anfrage beim Finanzamt beschafft. 2. Die Festsetzungsfrist für die Gemeindesteuer beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre; sie ist danach regulär wie folgt abgelaufen: Für das Steuerjahr 2007 mit Ablauf des Jahres 2011, für das Steuerjahr 2008 mit Ablauf des Jahres 2012 und für das Steuerjahr 2009 mit Ablauf des Jahres 2013. Alle genannten Daten liegen vor Mai 2014. 3. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hier auch nicht nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO so lange gehemmt gewesen, dass der Bescheiderlass im Mai 2014 noch fristgerecht erfolgt wäre. Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides an den Adressaten. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO verkürzt die reguläre Festsetzungsfrist nicht, sondern greift nur, wenn diese andernfalls bereits abgelaufen wäre. Das hilft der Antragsgegnerin hier indessen nicht. Denn die in § 171 Abs. 10 Satz 1 AO geregelte, zweijährige Ablaufhemmung ist bei Erlass der Gemeindesteuerbescheide im Mai 2014 selbst insoweit schon abgelaufen gewesen, als die Einkommen-steuer-Änderungsbescheide vom 16. April 2012 als maßgebliche Grundlagenbescheide angesehen werden könnten. Dies gilt erst recht, soweit durch die Änderungsbescheide die ursprünglichen Festsetzungen in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007, 2008 und 2009 nicht geändert wurden. Denn insoweit ist deren Bekanntgabedatum maßgeblich (zur begrenzten Reichweite eines erneuten Fristlaufs nach § 171 Abs. 10 AO bei Änderung eines Grundlagenbescheids siehe Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-Kommentar, § 171, St. Juni 2011, Rn. 220). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).